Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 655/2013

Urteil vom 10. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5059, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Hafturlaub,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 31. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht II Biel-Nidau verurteilte X.________ am 29. Januar 1999 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Pornographie sowie Verletzung der Fürsorge- und Unterhaltspflichten zu einer Zuchthausstrafe von 9 Jahren. Es schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer Verwahrung auf und beschloss am 10. Dezember 2007, diese nach neuem Recht weiterzuführen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 6B 879/2008 vom 9. April 2009).
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 11. April 2005 wegen Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

B.
Nach Aufenthalten in den Anstalten Thorberg und Bostadel befindet sich X.________ seit dem Jahr 2002 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Während des Vollzugs wurden ihm zwischen 2005 und Mitte 2011 insgesamt 17 begleitete Ausgänge von sechs bis neun Stunden bewilligt. Begleitet wurde er zunächst von einer, in der Folge von zwei Personen, eine davon aus dem Sicherheitsdienst des Personals der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Sämtliche Ausgänge verliefen klaglos.
Am 6. Februar 2012 stellte X.________ ein Urlaubs- bzw. Ausgangsgesuch für den 12. April 2012. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. März 2012 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Eingewiesenen wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 12. Februar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von X.________ am 31. Mai 2013 insbesondere mit dem Hinweis auf Fluchtgefahr ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Er bestreitet eine Rückfall- und eine Fluchtgefahr und weist auf den positiven Verlauf der ihm bisher gewährten Urlaube hin. Die Verweigerung des begleiteten Ausgangs stelle eine unverhältnismässige, widerrechtliche und menschenrechtsverletzende Verschärfung seiner Haftbedingungen dar auf der Grundlage von Straftaten, die andere begangen hätten.
Erwägungen:

1.
Der Entscheid über die Nichtgewährung von Hafturlaub bzw. von Ausgängen betrifft eine Strafsache gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen (vgl. Urteil 1P.708/2005 vom 30. November 2005 E. 1; s.a. Urteil 6B 577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist darauf, soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Verwahrung, insbesondere deren Weiterführung, in Frage stellt (Beschwerde, S. 5, 6, 11, 13). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf sein Vorbringen, im Jahr 2005 zu Unrecht wegen Pornographie verurteilt worden zu sein (Beschwerde, S. 7, 10, 12). Diese Fragen gehören nicht zum Streitgegenstand.

2.
Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Danach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB). Die Einzelheiten der Urlaubs- bzw. Ausgangsgewährung richten sich nach kantonalem Recht.
Gemäss Art. 54 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 25. Juni 2003 (SMVG; 341.1) kann Eingewiesenen begleiteter oder unbegleiteter Ausgang oder Urlaub gewährt werden. Nach den Richtlinien für die Urlaubsgewährung 09.3 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 2. November 2007 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub gewährt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht, sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsmassnahmen aktiv mitwirkt, ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig und geordnet in die Institution zurückkehrt, sie sich an die ihr auferlegten Weisungen hält und sie das in sie gesetzte Vertrauen während des Urlaubs nicht missbraucht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen in Betracht zu ziehen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 123 I 31 E. 3d S. 36; Urteil 1B 378/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1; Urteil 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 4; vgl. auch Urteil 6B 742/2010 vom 30. September 2010 E. 2.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz verneint die gesetzlichen Voraussetzungen für begleitete Ausgänge im Sinne von Art. 84 Abs. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 84 - 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
1    Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
2    Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
3    Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
4    Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
5    Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
6    Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
6bis    Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.126
7    Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963127 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
i.V.m Art. 90 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB. Sie geht von einer gegenwärtig akzentuierten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus (Entscheid, S. 11 f. unter Hinweis auf die Ausführungen im Entscheid der POM, S. 8 ff.). Sie verkennt nicht, dass die bisherigen begleiteten Ausgänge problemlos verliefen und sich eine Fluchtgefahr bislang nicht manifestierte. Sie weist allerdings darauf hin, dass zwischenzeitlich eine bedenkliche Entwicklung des Beschwerdeführers eingesetzt hat und damit von einer veränderten Sachlage auszugehen ist. Eine deliktorientierte Therapie finde nicht mehr statt. Der Beschwerdeführer erachte sich selbst als erfolgreich therapiert. Er sei deshalb der Auffassung, zu Unrecht in der Verwahrung zu sein und seine Schuld verbüsst zu haben, wobei er eine zunehmende Verbitterung und ein Ohnmachtsgefühl verspüre sowie eine Wut auf die Behörden, die seine Einschätzung nicht teilten (vgl. Entscheid, S. 10, 11 unter Hinweis auf die Ausführungen des Entscheids der POM, S. 8 ff.).

3.2. Die Vorinstanz schliesst ohne Willkür auf eine derweil eingetretene heikle Entwicklung des Beschwerdeführers und damit auf eine veränderte Ausgangslage im Hinblick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr. Ihre diesbezüglichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer als "austherapiert" und "geheilt" betrachtet, er eine deliktorientierte Therapie nicht mehr für nötig hält, sich als zu Unrecht verwahrt beurteilt und er seiner Situation deshalb mit zunehmender Verbitterung und erhöhter Frustration gegenübersteht, lassen sich ohne weiteres auf die Akten stützen (vgl. Therapieverlaufsberichte vom 4. Juli 2011 und 23. August 2012, act. 1110 sowie 1172; Kurzprotokoll zur Anhörung des Beschwerdeführers durch die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern am 13. März 2013 [Kofako], act. 1256 f.). Sie ergeben sich auch aus der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeeingabe, worin sich der Beschwerdeführer als "politischen Gefangenen" bezeichnet und davon spricht, in Strafgefangenschaft leben zu müssen, obschon er die Strafe längst verbüsst habe (Beschwerde, 3, 7, 11 ff.).

3.3. Die Vorinstanz zieht für die Beurteilung der Fluchtgefahr nur zulässige Elemente heran. Sie prüft die Umstände umfassend. Aufgrund der veränderten Sachlage, insbesondere des Abbruchs der deliktorientierten Therapie und des wachsenden Unmuts über die als Unrecht erachtete Verwahrung, schliesst sie unter Berücksichtigung der nicht abschätzbaren Fortdauer der Massnahme ohne Rechtsverletzung auf eine gegenwärtig akzentuierte Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Dass sie den vergangenen 17 problemlos verlaufenen begleiteten Ausgängen keine (positive) Aussagekraft in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr beimisst, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3, 5, 11) nicht zu beanstanden. Die heutige Situation ist mit den damals massgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der jeweiligen Urlaubsgewährungen, auch der letzten beiden, nicht vergleichbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Verbitterung und Frustration des Beschwerdeführers mit der Fortdauer der Verwahrung zunehmend grösser wird. Dass der Beschwerdeführer für das Fehlverhalten anderer Mitinsassen büssen muss (Beschwerde, S. 11, 14), trifft nicht zu. Wohl gab die Vollzugsunregelmässigkeit eines Mitinsassen im Sommer 2011 Anlass zu einer
(allgemeinen) Überprüfung der Vollzugslockerungen. Modalitäten des Vollzugs unterliegen indes der kontinuierlichen Anpassung an die Vollzugsrealitäten, so dass mit entsprechenden Abänderungen gerechnet werden muss (vgl. Urteil 6B 368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.1). Dass das Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Ausgang abgelehnt wurde, gründet somit nicht auf einer "Pauschalbestrafung" (so aber Beschwerde, S. 11, 14), sondern einzig auf der individuellen (Neu-) Einschätzung seiner Fluchtgefahr unter Abwägung der sich insofern widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

3.4. Aufgrund der willkürfrei bejahten Fluchtgefahr verneint die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung begleiteter Ausgänge ohne Rechtsverletzung. Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit Bundesrecht. Ob allenfalls eine zusätzliche Fesselung die gegenwärtig akzentuierte Fluchtgefahr bei begleiteten Ausgängen bannen könnte, muss das Bundesgericht nicht prüfen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde klar zum Ausdruck bringt, dass er eine Fesselung von vornherein für nicht zumutbar hält (Beschwerde, S. 14).

3.5. Bei Bejahung der Fluchtgefahr erübrigen sich Ausführungen zur Rückfallgefahr bzw. zum psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2007 und zur Person des Gutachters. Auf die entsprechende Kritik in der Beschwerde (S. 8 ff.) ist nicht einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_655/2013
Date : 10. September 2013
Published : 28. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Hafturlaub


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