Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 771/2009

Urteil vom 10. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ durchlief bis 1991 eine Ausbildung zur Kindergärtnerin; 1989 hatte sie eine Karriere als Kunstturnerin aufgrund von Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Wegen rezidivierender Erschöpfungszustände konnte sie indessen nie als Kindergärtnerin arbeiten. Im Juni 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese richtete B.________ für den Zeitraum von Juni 1993 bis Mai 1995 eine befristete ganze Rente aus (Verfügung vom 8. September 1995) und übernahm die Kosten für eine Ausbildung zur Musiklehrerin (Verfügungen vom 18. Juli 1995 und 26. August 1998). Nachdem B.________ Mitte 2001 die Umschulung zur Lehrerin für Querflöte infolge von Schmerzen am linken Vorderarm (nach dem Bestehen der Theorieprüfung) abgebrochen hatte, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich am 10. Dezember 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 85 Prozent mit Wirkung ab Juli 2001 wiederum eine ganze Rente zu. Dieser Leistungsumfang wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 17. März 2003). Im Hinblick auf eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs holte die Verwaltung beim Zentrum X.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 3. April 2007 erstattet wurde. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2007 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente unter der Annahme, der Invaliditätsgrad habe sich auf 55 Prozent reduziert, mit Wirkung ab Februar 2008 auf eine halbe herab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab Februar 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Entscheid vom 29. Juni 2009).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, über Januar 2008 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erkannte, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 6. Dezember 2007 zu Recht angenommen, eine anspruchswesentliche Sachverhaltsänderung sei ausgewiesen (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
, 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV); der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letztmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs im Frühjahr 2003 (Mitteilung vom 17. März 2003; vgl. BGE 133 V 108) massgeblich gebessert. Medizinisch-theoretisch gegeben sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 Prozent in einer leidensangepassten, das heisst wirbelsäulenschonenden und wechselbelastenden leichteren Tätigkeit.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. März 2003, mit welcher am bisherigen Invaliditätsgrad von 85 Prozent festgehalten wurde, handle es sich nicht um eine "letzte rechtskräftige Verfügung" im Sinne von BGE 133 V 108, sondern um eine formlose Mitteilung ohne Verfügungseigenschaft. Aus diesem Grund und weil im Vorfeld der Mitteilung nur ein geringer Abklärungsaufwand betrieben worden sei, könne es sich dabei nicht um die massgebende zeitliche Vergleichsbasis im Sinne der zitierten Rechtsprechung handeln; massgebend seien vielmehr die Verhältnisse im Jahr 2001, eventuell 1995 (Gutachten der Schule Y.________ vom 23. März 1995).
Das Bundesgericht hat in SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1 (9C 46/2009) inzwischen darauf hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse - 1 Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1    Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
2    Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.323
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Dem Argument der Versicherten, die der Mitteilung vom 17. März 2003 zugrundeliegende Abklärung sei keine umfassende gewesen, namentlich sei kein neuer Einkommensvergleich durchgeführt worden, ist zu entgegnen, dass die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis nur - aber immerhin - voraussetzt, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Urteil 9C 899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1). Gemäss BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche "auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht", den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung. Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden kann. Im gegebenen Fall bestand Abklärungsbedarf nur hinsichtlich des medizinischen Tatbestandes. Die eingeholten Arztberichte (der Frau Dr. A.________ vom 26. Februar 2003 und des Dr. C.________ vom 7. März 2003) gaben dabei nicht Anlass zu weiterführenden Erhebungen. Die vorinstanzliche Bezugnahme auf die Mitteilung vom 17. März 2003 ist demnach nicht zu beanstanden.

2.3 Den erwähnten Berichten aus dem Jahr 2003 ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen wegen eines Chronic Fatigue Syndroms zu entnehmen. Demgegenüber besteht gemäss dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. April 2007 eine Neurasthenie, welche zu einer hälftigen Einschränkung des Leistungsvermögens führt. Die Experten erläutern zugleich, anstelle der nunmehr gestellten Diagnose seien früher die Begriffe der vegetativen Dystonie oder des Chronic Fatigue Syndroms verwendet worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann gleichwohl nicht gesagt werden, der Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert geblieben und nunmehr bloss abweichend beurteilt worden (vgl. dazu BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; 112 V 371 E. 2b S. 372, 387 E. 1b S. 390; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Eine anspruchserhebliche Änderung ist auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile 9C 286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dies ist hier der Fall, wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 1) festgestellt hat. Vor allem mit Bezug auf wiederum geltend
gemachte konkrete krankheitsbedingte Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen hat schon die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb ein Vergleich der ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2003 mit dem der strittigen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten zum Schluss führen muss, die gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin habe sich in anspruchserheblichem Umfang gebessert. Damit besteht auch kein Raum zu der in der Beschwerdeschrift vertretenen Annahme, die Vorinstanzen versuchten über den Umweg der Revision, "die für diese Art Leiden heute strengere Praxis im Vergleich zur Praxis im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache auf die Beschwerdeführerin anzuwenden".

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen Juni 1993 bis Mai 1995 und sowie ab Juli 2001 eine ganze Invalidenrente bezogen; zwischenzeitlich wurden ihr abhängig von einer beruflichen Massnahme Taggelder ausgerichtet. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, mit Wirkung ab Februar 2008 bestehe noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat aufgrund von erwerbsbezogenen Erwägungen ab dem genannten Termin eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Herabsetzung der Rente sei im vorliegenden Fall (auch) aus vertrauensrechtlicher Sicht unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe sich gestützt auf die ursprüngliche Rentenzusprache und die späteren Revisionen darauf verlassen dürfen, dass ihr eine ganze Invalidenrente zustehe, solange sich ihr Gesundheitszustand nicht bessere. Durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei ihr ein irreversibler Schaden entstanden, da sie heute kaum mehr vermittelbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine vertrauensschutzrechtlich unterlegte Weiterführung der bisherigen Invalidenrente lässt sich in dieser Form offensichtlich nicht mit dem gesetzlichen Konzept der Revision von Dauerleistungen nach Massgabe anspruchserheblicher
Veränderungen des Sachverhalts vereinbaren.

3.2
3.2.1 Nach dem Konzept des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Ein Rentenanspruch dauert nur solange an, wie die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert wird. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Praxis, gemäss welcher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung führt indessen namentlich dann direkt zur
rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht; dies trifft vor allem zu, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil 9C 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2 Eine solche ausbaufähige Erwerbstätigkeit ist hier gegeben: Obwohl die Beschwerdeführerin die von der Invalidenversicherung getragene Umschulung zur Musiklehrerin mit Diplom gesundheitlich bedingt abgebrochen hat, ist sie aufgrund des erfolgreich absolvierten Studienteils in der Lage, Schüler im Fach Querflöte zu unterrichten. Ab dem Jahr 2001 unterrichtete die Versicherte vier Schüler pro Woche; nach einem 2004 erlittenen Unfall reduzierte sie ihre Tätigkeit auf einen Schüler (vgl. Gutachten des Zentrums X.________ vom 3. April 2007 S. 7 und 24). Nach sachverständiger Einschätzung ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der aus rheumatologischer Sicht bestehenden Rahmenbedingungen (vgl. oben E. 2.1) - psychiatrisch begründet zu 50 Prozent arbeitsunfähig (Gutachten S. 27). Somit verbleibt medizinisch-theoretisch insbesondere auch in der den Bedürfnissen der Versicherten bestmöglich entsprechenden Tätigkeit einer privat praktizierenden Musiklehrerin ein Leistungsvermögen ungefähr im Umfang eines halben Pensums. Jedenfalls ist ein unmittelbarer Ausbau der bisher, wenn auch in geringem Ausmass, verrichteten Arbeit möglich. Eignungs- und Belastungsabklärungen sind mithin ebensowenig zu erwägen wie die Eingliederung in einen
spezifischen Beruf oder andere Massnahmen zur arbeitsmarktlichen Integration. Der Anrechnung eines auf der gutachtlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung beruhenden Invalideneinkommens im Rahmen des Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG stehen schliesslich auch keine unverwirklichten eingliederungsnotwendigen medizinischen Vorkehren entgegen. Während die psychiatrische Teilgutachterin zwar eine skeptische Prognose stellt ("[...] schwierig gestaltet sich [...] die langjährige Chronifizierung mit 100%iger Berentung, sodass sie sich schon über Jahre schont, sich ängstlich selbst beobachtet und mit der Krankenrolle identifiziert"; S. 23), führt der Rheumatologe aus, angesichts einer "mentalen Dekonditionierung" werde es für die Versicherte nicht einfach sein, sich beruflich zu integrieren; dies sei aber zu bewerkstelligen, sofern sie psychologisch betreut und geführt werde (Gutachten S. 17). Die Beschwerdeführerin kommt ihrer diesbezüglichen Schadenminderungspflicht nach, indem sie psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt (vgl. den Bericht der Frau Dr. A.________ vom 5. November 2007).

4.
Ist das kantonale Gericht zutreffend von einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts ausgegangen und stellen sich im Hinblick auf die Herabsetzung der bisher ganzen auf eine Dreiviertelsrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen, besteht der angefochtene Entscheid zu Recht.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Frau Rechtsanwältin Sigg Bonazzi wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_771/2009
Date : 10. September 2010
Published : 28. September 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 64  66  95  97  105
IVV: 74quater  74ter  87  88a  88bis
BGE-register
112-V-371 • 115-V-308 • 125-V-201 • 133-V-108
Weitere Urteile ab 2000
9C_163/2009 • 9C_286/2009 • 9C_46/2009 • 9C_771/2009 • 9C_899/2009 • I_212/03 • I_574/02
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invalidity insurance office • 1995 • lower instance • federal court • statement of affairs • full pension • judicature without remuneration • physical condition • three-quarter pension • decision • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • income comparison • clerk • integration of oneself • permanent performance • disablement pension • retraining • diagnosis
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