Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2008.39 (Hauptverfahren: BG.2008.14)

Entscheid vom 10. September 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,

Gesuchsteller

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); Anerkennung des amtlichen Verteidigers

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- das Bezirksamt Kreuzlingen im Kanton Thurgau seit dem 15. April 2008 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Erpressung führt, dieser am 22. April 2008 in Z. verhaftet wurde und sich seit dem 29. April 2008 im Kantonalgefängnis Y. in Untersuchungshaft befindet;

- das Bezirksamt Kreuzlingen am 30. Juni 2008 unter Einverständnis des Kantons Bern verfügte, der Kanton Thurgau sei für die Strafverfolgung in der Untersuchung gegen A. zuständig, wogegen dieser am 9. Juli 2008 Beschwerde erhob;

- A. am 28. Juli 2008 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorgenannte Beschwerdeverfahren, um Ernennung seines Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und eventualiter um die Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 29. Juli 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugesandt wurde mit der Aufforderung, dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis am 8. August 2008 einzureichen (act. 2);

- er mit Eingabe vom 4. August 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückzog, jedoch am Gesuch um „amtliche Verteidigung“ festhielt (act. 3);

- ausgehend vom ursprünglichen Gesuch (act. 1, Antrag 2) trotz der unterschiedlichen Termini davon auszugehen war, er wolle an seinem Gesuch betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand festhalten, weshalb A. eine Nachfrist bis am 25. August 2008 zur Einreichung des Formulars und der entsprechenden Unterlagen angesetzt wurde (act. 4);

- A. mit Schreiben vom 18. August 2008 klarstellte, dass er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zurückziehe, und gleichzeitig um Ernennung seines Anwaltes zum amtlichen Verteidiger ersuchte (act. 6).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) entwickelte Praxis zum Rückzug nun unter dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) weiterzuführen ist;

- dementsprechend gemäss Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP i.V.m. Art. 62 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
. und Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP die Rückzugserklärung (Abstand) das anhängige Verfahren beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);

- das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege demzufolge als erledigt abzuschreiben ist;

- dem Gesuchsteller in der kantonalen Strafuntersuchung Rechtsanwalt Erich Moser als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (vgl. act. 6.1);

- die amtliche Verteidigung und deren Anerkennung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer zwar in der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geregelt ist, diese jedoch ausschliesslich das Bundesstrafverfahren betrifft;

- im Kanton Thurgau gemäss § 51 i.V.m. § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (RB 312.1) ähnliche Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gelten wie auf Bundesebene;

- in casu wegen Inhaftierung des Gesuchstellers (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BStP) eine analoge Anwendung der in obgenannter Weisung enthaltenen Regelung für das Bundesstrafverfahren angezeigt erscheint;

- somit in analoger Anwendung der Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Ziff. 1.1, der in der thurgauischen Strafuntersuchung amtlich bestellte Verteidiger des Gesuchstellers im Verfahren vor der Beschwerdekammer übernommen wird;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;

und erkennt:

1. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers wird für das Beschwerdeverfahren BG.2008.14 als solcher anerkannt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 10. September 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Erich Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BP.2008.39
Date : 10. September 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG); Anerkennung des amtlichen Verteidigers


Legislation register
BGG: 62  64  71
BStP: 36  245
BZP: 73
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