Tribunal federal
{T 0/2}
4A_234/2007/len
Urteil vom 10. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Francesco Naef.
Gegenstand
Garantieerklärung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 22. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Y.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) betreibt u.a. Handel mit Eisenerz; die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) betätigt sich u.a. im Rohstoffhandel. Nach Darstellung der Klägerin unterzeichnete A.________ am 22. Juli 1998 in Moskau namens der Beklagten eine Garantieerklärung. Danach habe sich die Beklagte verpflichtet, den der Klägerin zustehenden Kaufpreis aus einem an eine Firma mit Domizil in Nikosia/Zypern erfolgten Verkauf von Eisenerz nach vorherigem schriftlichen Ersuchen und unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen bis zum Maximalbetrag von USD 854'437.50 zu bezahlen. Nach Inanspruchnahme aus dieser Garantie verweigerte die Beklagte jegliche Zahlung.
A.b Am 20. Oktober 2000 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug und forderte von der Beklagten gestützt auf die Garantie vom 22. Juli 1998 den Betrag von USD 825'212.25 zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragte Abweisung dieser Klage und verlangte von der Klägerin widerklageweise ca. 3 Mio. US Dollar. Die Widerklage blieb insofern erfolglos, als das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2003 in Gutheissung einer entsprechenden Berufung der Klägerin die örtliche Zuständigkeit der zugerischen Gerichte verneinte. Die Klage wies das Kantonsgericht am 25. April 2005 ab. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin beim Obergericht Berufung ein.
B.
Mit Urteil vom 22. Mai 2007 hob das Obergericht in Gutheissung der Berufung den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Das Obergericht schloss aufgrund einer Gerichtsexpertise und einem zweiten Gutachten, die Echtheit der Garantieerklärung könne nicht festgestellt werden. Indem das Kantonsgericht die Befragung der von der Klägerin offerierten Zeugin und Verfasserin der Garantie abgelehnt habe, habe sie das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das Obergericht führte diese Befragung selber durch und kam aufgrund der seiner Ansicht nach glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugin zum Ergebnis, die Garantieerklärung sei echt; damit würden sich weitere von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahmen erübrigen.
C.
Die Beklagte hat am 21. Juni 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Antragsgemäss hat der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2007 der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt zur Hauptsache, auf die Beschwerde nicht einzutreten; "im Nebensächlichen" sei diese abzuweisen, eventualiter nach Annahme bestimmter Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2.1 Die Beschwerde (in Zivilsachen) ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat, um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
3.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könnte das Bundesgericht, selbst wenn es deren Willkürrüge gutheissen würde, in Bezug auf den Verfahrensgegenstand - die Echtheit der Garantieerklärung - keinen sofortigen Endentscheid fällen; es wäre nicht selber in der Lage, in einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil abschliessend und endgültig über den streitigen Anspruch zu befinden (vgl. BGE 127 III 433 E. 1c/aa; 122 III 254 E. 2a), sondern es müsste den vorliegenden Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
grundsätzlich taugliche Beweisanträge nicht berücksichtigt würden; dass die Anträge nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht rechtzeitig und formrichtig gestellt worden sind (vgl. BGE 123 III 485 E. 1 a.E. mit Hinweis), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: