Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.60 (Nebenverfahren: RP.2016.13)

Entscheid vom 10. August 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Edy Salmina,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 74 [1]   Herausgabe von Beweismitteln
  1.   Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
  2.   Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
  3.   Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
  4.   Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits im Jahr 2014 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. hierzu act. 11.1 und 11.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (act. 11.3, 09/2014). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Untersuchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der Unternehmung B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weiteren Ersuchens vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u. a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Herkunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (act. 11.3, 10/2014).

B. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der Unternehmung B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.236, act. 9.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.236, act. 9.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die E. an Direktoren der Unternehmung B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die E. SA und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtet (vgl. RR.2015.236, act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.236, act. 9, S. 5).

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Behörde, mit welchem sie beantragt, es seien verschiedene Personen (darunter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren (RR.2015.236, act. 9.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. SA lautenden Konto bei der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen und Belastungsanzeigen (RR.2015.235, act. 1.2).

C. Mit Entscheid RR.2015.236 vom 20. Januar 2016 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von der A. SA hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.

D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2016 Folgendes (act. 1.4):

1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.

2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 20. Januar 2016 angeordnete materielle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. SA wird im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.

3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:

· Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen

· Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.236

· Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Januar 2016 (RR.2015.236)

· Die Bankunterlagen der Bank F. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. SA

4. Der A. SA wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank F., Konto Nr. 1 lautend auf A. SA, Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80c   Vereinfachte Ausführung
  1.   Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
  2.   Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
  3.   Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG abzugeben.

Dieser Verfügung legte sie einen Datenträger mit den relevanten Unterlagen bei (act. 1.4, S. 4). Am 2. Februar 2016 stellte die A. SA ein Ausstandsgesuch gegen die beiden das Rechtshilfeverfahren leitenden Staatsanwälte des Bundes (RR.2016.35, act. 1). Dieses wurde mit Entscheid RR.2016.35 vom 27. April 2016 abgewiesen. Am 17. Februar 2016 gelangte A. SA an die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a. die Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum abschliessenden Entscheid betreffend Ausstand, eventualiter die Erstreckung der mit Verfügung vom 17. Februar 2016 anberaumten Frist, und den Beizug aller der Bundesanwaltschaft eingereichten Rechtshilfeersuchen aus Brasilien (act. 1.5).

Am 29. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende partielle Schlussverfügung (act. 1.1):

1. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen und zur Neuansetzung bzw. Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen.

2. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.

3. Die Unterlagen der Kontobeziehung Bank F. Konto Nr. 1, lautend auf A. SA, werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.

4. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. SA am 7. März 2016 eröffnet (act. 1.2).

E. Hiergegen gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 31. März 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Eintretensverfügungen vom 3. November 2014 und vom 27. Januar 2016 sowie der partiellen Schlussverfügung vom 29. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Eingangsanzeige vom 1. April 2016 hielt die Beschwerdekammer fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (act. 2). Den mit separater Eingabe gestellten Antrag vom 1. April 2016, es sei den brasilianischen Behörden bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwendung bereits herausgegebener Unterlagen zu untersagen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischenentscheid vom 4. April 2016 ab (act. 4).

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 12).

In ihrer Replik vom 20. Juni 2016 hält die A. SA an ihren Beschwerdeanträgen fest. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt sie neu, es sei den brasilianischen Behörden zu untersagen, die herausgegebenen Bankunterlagen in irgendeiner Form zu verwenden, bis ein schweizerisches Gericht sich zur Einhaltung der Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG und Art. 3 Abs. 1 lit. f des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») habe äussern können (act. 17). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 24. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der RV-BRA massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 1   Gegenstand
  1.   Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: [1]
a.   die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b.   die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c.   die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d.   die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
  2.   ... [2]
  3.   Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
  3bis.   Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a.   Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs [3] betrifft; oder
b.   Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird. [4]
  3ter.   Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a.   die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b.   das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c.   die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. [5]
  4.   Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden. [6]
 
[1] Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1493; BBl 2001 391).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 311.0
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 233; BBl 2019 7413).
IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 39   Grundsatz
  1.   Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO [1] und nach diesem Gesetz.
  2.   Ausgenommen sind Fälle nach:
a.   den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [2] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b.   Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [3] sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c.   Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [4] und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d.   Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar. [5]
 
[1] SR 312.0
[2] SR 313.0
[3] SR 172.021
[4] SR 172.220.1
[5] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 37   Zuständigkeiten
  1.   Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO [1] die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
  2.   Sie entscheiden zudem über:
a.   Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
1.   dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],
2.   dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.   dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.   dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.   Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [6] über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c. [7]   Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.   Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 [8] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [9] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g. [10]   Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [11].
 
[1] SR 312.0
[2] SR 351.1
[3] SR 351.20
[4] SR 351.6
[5] SR 351.93
[6] SR 313.0
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[8] SR 120
[9] SR 360
[10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
[11] SR 935.51
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 12   Im Allgemeinen
  1.   Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
  2.   Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht. [2]
 
[1] SR 172.021
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80e [1]   Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde
  1.   Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
  2.   Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a.   durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b.   durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
  3.   Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80k   Beschwerdefrist
  Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf sie lautendes Konto zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 25   Beschwerde [1]
  1.   Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. [2]
  2.   Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. [3]
  2bis.   Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2. [4]
  3.   Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu. [5]
  4.   Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
  5.   ... [6]
  6.   Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. [7]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[4] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4161; BBl 2002 4340).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wirkung seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Abweisung ihres Gesuchs um Fristerstreckung bzw. durch Nichtgewährung einer sog. Notfrist habe es die Beschwerdegegnerin ihr verunmöglicht, sich vorgängig zur Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen zu äussern (act. 1, Ziff. 18 ff.).

4.2

4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80b   Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  1.   Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
  2.   Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a.   im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b.   zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c.   wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d.   zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e.   im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
  3.   Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG und ergänzend in Art. 29 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 29  
  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80b   Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  1.   Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
  2.   Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a.   im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b.   zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c.   wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d.   zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e.   im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
  3.   Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG N. 1).

4.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 30  
  1.   Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
  2.   Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a.   Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c.   Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d.   Vollstreckungsverfügungen;
e.   anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2014 60 E. 3.4 S. 64 f.).

Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist gesetzt wird (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen angemessen, das heisst so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müssen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung berücksichtigt werden (Waldmann/Bickel, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 30  
  1.   Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
  2.   Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a.   Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c.   Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d.   Vollstreckungsverfügungen;
e.   anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch BGE 2C_289/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 22  
  1.   Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
  2.   Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG).

4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt eben dieser Verfügung gewährt, um sich zur Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen zu äussern (act. 1.4). Die Verfügung ging direkt an den vorher schon mandatierten Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher mit der Angelegenheit vertraut war, so dass diesbezüglich keine Einarbeitungszeit erforderlich war. Gegenstand und Grund des dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Grunde liegenden Ersuchens der brasilianischen Behörden waren der Beschwerdeführerin bereits aus dem Beschwerdeverfahren RR.2015.236 bekannt. Thema des entsprechenden Beschwerdeverfahrens war zudem auch schon der generelle sachliche Zusammenhang zwischen den fraglichen Bankunterlagen und der in Brasilien geführten Strafuntersuchung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 5.3). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen umfassen zudem exakt 652 Seiten, wovon es sich bei 47 Seiten um Kontoeröffnungsunterlagen handelt. Der Rest besteht mehrheitlich aus Zahlungsanweisungen, den diesbezüglichen Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen und Kontoauszügen. Die Unterlagen sind demzufolge nicht so umfangreich, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben glauben machen will. Mit Blick auf das Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 17a [1]   Gebot der raschen Erledigung
  1.   Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
  2.   Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
  3.   Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG und auf Natur und Inhalt der Unterlagen erscheint die angesetzte Frist von 20 Tagen daher gerade noch als vertretbar. Dies umso mehr als es auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte, dass die nachträgliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen der bereits erfolgten Herausgabe gewisser Beweismittel angesichts des fortschreitenden Verfahrens in Brasilien so rasch als möglich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zudem bereits von Beginn weg mitgeteilt, dass die angesetzte Frist nicht verlängert werde. Sie hat bei der Beschwerdeführerin somit kein begründetes Vertrauen darauf erweckt, es könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Ansetzung einer weiteren Frist bzw. deren Erstreckung abgelehnt hat (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Da
spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2016 (act. 1.5) keine zureichenden Gründe entnommen werden können, welche zu einer Erstreckung der Frist hätten führen sollen.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich eine Gehörsverletzung zuschulden lassen kommen, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, Ziff. 22 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, Ziff. 47 f.).

5.2

5.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es rechtfertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).

5.2.2 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern (siehe hierzu bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.254 vom 20. Januar 2016, E. 6.3; RR.2013.77 vom 29. Mai 2013, E. 3.2; RR.2012.272 vom 29. Mai 2013, E. 2.2), zumal das Bundesgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Beschwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).

5.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesgerichts (siehe E. 5.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Entscheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorgesehen).

5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Uruguay und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Person im in Brasilien geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angerufenen Bestimmungen ergeben (Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 3   Verbot der Folter
  Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte

Art. 7  
  Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte

Art. 14  
  1.   Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
  2.   Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
  3.   Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a.   Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b.   er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c.   es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d.   er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e.   er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f.   er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g.   er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
  4.   Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
  5.   Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
  6.   Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
  7.   Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
UNO-Pakt II, Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte

Art. 14  
  1.   Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
  2.   Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
  3.   Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a.   Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b.   er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c.   es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d.   er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e.   er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f.   er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g.   er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
  4.   Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
  5.   Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
  6.   Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
  7.   Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG, ist nach dem Gesagten nicht zu hören.

5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der von ihr geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser Bestimmung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Norm enthalte keine Beschränkung der Legitimation für deren Anrufung. Zudem gehe sie als völkerrechtliche Norm dem Landesrecht vor (act. 1, Ziff. 55). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es wäre widersinnig, die vorliegende Rechtshilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Fehlen gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertragszweck, welcher eine Vereinfachung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Verbesserung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien anstrebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbesondere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Hoheitsgebiet eines ersuchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweislich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO-Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Beschwerdeführerin
sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im brasilianischen Strafverfahren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen kann (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).

5.5 Ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht legitimiert, sich auf Art. 2
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 2   Ausländisches Verfahren [1]
  Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a. [2]   den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 [4] über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b. [5]   durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c.   dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d.   andere schwere Mängel aufweist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] SR 0.101
[4] SR 0.103.2
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG bzw. auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu berufen, so ist auch nicht auf den im Rahmen ihrer Replik neu gestellten Antrag einzutreten, wonach den brasilianischen Behörden zu untersagen sei, die herauszugebenden Beweismittel zu verwenden, bis ein schweizerisches Gericht sich – auf Beschwerde einer diesbezüglich legitimierten Person hin – zur Einhaltung der Menschenrechte in Brasilien habe äussern können (siehe act. 17, Ziff. 3.6).

6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 67
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 67 [1]   Grundsatz der Spezialität
  1.   Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
  2.   Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a.   wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b.   wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
  3.   Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG zu Grunde liegenden Spezialitätsprinzips. Zur Begründung führt sie aus, durch die Publikation bereits übermittelter Beweismittel im Internet seien diese frei verwendbar auch für andere Verfahren als nur für die hier zur Diskussion stehende Strafuntersuchung (act. 1, Ziff. 56). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Spezialitätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbezüglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit Sitz in Uruguay nicht geltend macht, die sie betreffenden Beweismittel könnten in Brasilien zur Verfolgung von Steuerdelikten verwendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2).

7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 7; Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Edy Salmina

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 84   Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  1.   Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
  2.   Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 84   Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  1.   Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
  2.   Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).