Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 579/2014

Urteil vom 10. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene A.________, seit 1982 bei der B.________ AG, als Leiterin Auftragsarbeit, Spedition, Sekretariat und Lohnbüro tätig gewesen, meldete sich am 27. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) tätigte daraufhin erste medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 5. Juli 2008 erlitt A.________ einen Verkehrsunfall, wobei sie sich eine Wirbelsäulenverletzung (Pincerfraktur Th8) zuzog. In der Folge klärte die IV-Stelle die gesundheitliche Situation weiter ab, namentlich veranlasste sie beim Universitätsspital C.________ AG eine neurologische und eine neuropsychologische Untersuchung (Gutachten vom 8. Dezember 2011 und 13. April 2012) sowie - auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 5. Juli 2012) hin - bei der Gutachterstelle D.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 31. Dezember 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 20 %).

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die rückwirkende Zusprechung einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Swisscanto und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).

1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C 1019/2010 vom 30. März 2011 E. 1.2 f.).

1.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 9C 492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdegegnerin habe auf das Gutachten der Gutachterstelle D.________ abgestellt, sei jedoch von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht abgewichen. Was die neurologische Beurteilung der Experten der Gutachterstelle D.________ betreffe, wonach aufgrund der Stressabhängigkeit der Angstsymptome und der epileptischen Anfälle eine Arbeitseinschränkung von 50 % bestehe, erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb in einer angepassten, stressfreien Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Deshalb sei diesbezüglich dem neurologischen Gutachten des Universitätsspitals C.________ AG zu folgen, welches von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe. Insoweit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Gutachten der Gutachterstelle D.________ abgewichen. Was die psychiatrische Beurteilung betreffe, habe die Beschwerdegegnerin bezüglich der Diagnose Neurasthenie prüfen dürfen, ob eine willentliche Überwindbarkeit möglich sei. Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde weder von sich aus das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinen noch die Auswirkungen einer solchen Diagnose auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit in Abweichung vom psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle D.________ beurteilen dürfen. Dennoch gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis zu schützen. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der vagen Darlegungen im psychiatrischen Teilgutachten sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Persönlichkeitsstörung auszugehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der medizinische Sachverhalt sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Verwaltung und kantonales Gericht ungenügend abgeklärt worden. Die Tatsache, dass die Gutachter der Gutachterstelle D.________ mittels einer einmaligen Untersuchung nicht zu einer abschliessenden psychiatrischen Diagnose gelangt seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärungen einseitig auf die Epilepsie fokussiert und damit eine lückenhafte medizinische Dokumentation vorgelegen habe, obwohl schon lange auch Hinweise auf eine psychische Problematik bestanden hätten. Die Abklärung sei auch insofern nicht vollständig gewesen, als nach den von den Gutachtern der Gutachterstelle D.________ empfohlenen medizinischen Massnahmen eine (neue) Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hätte erfolgen sollen, was nicht geschehen sei. Schliesslich sei die Vorinstanz in eine willkürliche Beweiswürdigung verfallen, als sie in Abweichung von der im Gutachten der Gutachterstelle D.________ vorgenommenen gesamtheitlichen Würdigung der neurologisch-psychiatrischen Störung die einzelnen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit isoliert betrachtet habe.

3.

3.1. Im Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom 31. Dezember 2012 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F61.0); 2. Neurasthenie (ICD-10: F48.0); 3. Symptomatische Epilepsie mit sekundär-generalisierten Anfällen (ICD-10: G40.8) nach wahrscheinlich viraler Encephalitis 02/2005, seit 2008 unter Topiramat 25 mg anfallsfrei; 4. Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6) bei St. n. Verkehrsunfall mit Pincer-Fraktur Th8 am 05.07.2008 und Versuch einer Vertebroplastik, sekundäre offene überbrückende dorsale Stabilisation Th7 - Th9 am 06.07.2008, Dekompression Th6/7 via lateraler Laminotomie und Flavektomie, aktuell keine klinischen und radiomorphologischen Hinweise auf segmentale Instabilität; sowie 5. Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2).
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter der Gutachterstelle D.________ fest, aus neurologischer Sicht liege wahrscheinlich eine genuine Epilepsie vor, welche aber kompliziert werde durch überlagerte psychogene Anfälle respektive eine Verarbeitungsstörung im Rahmen einer psychischen Problematik. Eine breite Differentialdiagnose bezüglich Epilepsie sei indes weiterhin offen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine Neurasthenie und der dringende Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen. Aus streng neurologischer Sicht sei bei Anfallsfreiheit seit 2008 unter sehr geringer medikamentöser Therapie mit Topiramat eine vor allem qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Unter Berücksichtigung der eindrücklichen psychiatrischen Komorbidität (Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, Neurasthenie) bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht jedoch (auch) für eine angepasste Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies lasse sich begründen mit der allgemeinen Minderbelastbarkeit. Es bleibe offen, ob unter der gegenwärtigen Therapie in einer normalen Alltags- und Berufsbelastung weiterhin Anfallsfreiheit bestehen würde. Es bestehe der Verdacht, dass
unter normalen Berufsanforderungen wie in der bisherigen Tätigkeit zumindest aus psychiatrischer Sicht eine rasche und vollständige Dekompensation eintreten würde, dies zumindest so lange, als keine adäquate Behandlung stattfinde. Bei der Beantwortung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit nahmen die Gutachter hinsichtlich des angestammten Berufes deshalb seit 31. Mai 2006 eine vollständige, für eine körperlich leichte und kognitiv wenig anforderungsreiche Tätigkeit ohne Arbeit an Maschinen mit Fremd- oder Selbstgefährdung sowie Schichtarbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls seit 31. Mai 2006 an, ausgenommen eine vorübergehende, sechsmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 5. Juli 2008 (Autounfall mit Rehabilitationsphase; ). Empfohlen werde aus neurologischer Sicht namentlich die Umstellung der antiepileptischen Therapie, was auch die psychotherapeutischen Bemühungen unterstützen würde und die Neurasthenie günstig beeinflussen könnte. Psychiatrischerseits benötige die Beschwerdeführerin dringend eine intensivere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, gegebenenfalls mit antidepressiver Medikation. Sollte dies nichts helfen, müsste eine intensive, stationäre oder teilstationäre psychotherapeutische Behandlung
erfolgen. Erst nach einer solchen Behandlung könne die Restarbeitsfähigkeit definitiv beurteilt werden resp. könne mit einer Verbesserung gerechnet werden. Deshalb werde eine erneute psychiatrische Beurteilung in spätestens einem Jahr empfohlen.

3.2. Das kantonale Gericht ist vom Ergebnis des polydisziplinären Administrativgutachtens vom 31. Dezember 2012 in mehrfacher Hinsicht abgewichen:

3.2.1. Zum einen wich es von der neurologischen Beurteilung ab, weil nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb in einer stressfreien Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll. Dem kann insoweit gefolgt werden, als die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres einleuchten: Während im Hauptgutachten die Frage aufgeworfen wird, ob "in einer normalen Alltags- und Berufsbelastung" weiterhin Anfallsfreiheit bestünde, wobei die Gutachter die bisherige Tätigkeit offenbar als normal einstuften ("unter normalen Berufsanforderungen wie in der bisherigen Tätigkeit"; S. 34 des Hauptgutachtens), deuten die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten darauf hin, dass wegen der stressabhängigkeit der epileptischen Anfälle auch in einer adaptierten (d.h. u.a. stressfreien) Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 8 des neurologischen Teilgutachtens). Allerdings ist die entsprechende Aussage im Teilgutachten - auch mit Blick auf das Hauptgutachten - unklar formuliert bzw. interpretationsbedürftig (gemäss Wortlaut des Teilgutachtens habe durch den sozialen und beruflichen Rückzug die Stressabhängigkeit der epileptischen Anfälle aufrecht erhalten werden können, wohingegen dieser Rückzug
gemäss Ziff. 7.4 des Hauptgutachtens zur Stabilisierung der Epilepsie bzw. zur Anfallsfreiheit geführt habe). Ist wie in concreto ein grundsätzlich beweistaugliches Gutachten in einem Punkt unstimmig bzw. unklar, hätte nach der Rechtsprechung erst einmal eine Rückfrage bei den Sachverständigen erfolgen müssen. Indem die Vorinstanz das neurologische Teilgutachten bzw. die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen unberücksichtigt liess - womit die polydisziplinäre Konsensbeurteilung als Ganzes in Frage gestellt wird - und stattdessen auf das neurologische Gutachten des Universitätsspitals C.________ AG vom 8. Dezember 2011 abstellte, hat es den bundesrechtlichen Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung verletzt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269).

3.2.2. Zum anderen ist das kantonale Gericht - entgegen dem Gutachten der Gutachterstelle D.________ - nicht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen, wobei es weder darlegte, der psychiatrische Experte habe die entsprechenden klassifikatorischen Vorgaben nicht eingehalten (erwähntes Urteil 9C 492/2014 E. 2.1.1), noch aufzeigte, aus welchen (anderen) Gründen die Expertise den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht genügen soll. Vielmehr hat es sein Abweichen damit begründet, das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung und damit einer sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei gestützt auf das Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) erstellt. Dieses Vorgehen hält vor Bundesrecht nicht stand: Zur Begründung, dass die Persönlichkeitsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, hat die Vorinstanz in äusserst selektiver Weise (nur) jene Passagen wiedergegeben, welche das Vorliegen einer solchen Störung als lediglich möglich erscheinen lassen (z.B. "Ferner ist es möglich, dass bei der Explorandin eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung [...] besteht"; psychiatrisches Teilgutachten S. 10). Dabei hat sie den Umstand übergangen, dass sich im Gutachten nebst sehr vage formulierten Aussagen auch solche finden, welche weit über eine blosse Möglichkeit, dass eine solche Störung besteht, hinausgehen ("besteht derzeit der dringende Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung"; "Es liegt ein klares Mischbildeiner neurologischen und psychiatrischen Störung vor"; "Unter Berücksichtigung der eindrücklichen psychiatrischen Komorbidität "; Hauptgutachten S. 34 und 35).

Vor allem aber hat sie bei ihrer Würdigung die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit ausgeblendet. Diese zeigen, dass die Experten das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung offenbar für derart erstellt erachteten, dass sie davon bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorbehaltlos) ausgegangen sind. Mithin hat das kantonale Gericht, indem es gestützt auf einzelne Passagen des Gutachtens der Gutachterstelle D.________ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte, die Beweise willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) gewürdigt. Auch hier wäre eine Rückfrage bei den Gutachtern angezeigt gewesen, da diese die diagnostische Unsicherheit zwar transparent kommunizierten, was grundsätzlich für den Beweiswert eines Gutachtens spricht, indes - bei gleichzeitiger Verwendung widersprüchlicher Formulierungen - ohne zum Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich des Bestehens der Persönlichkeitsstörung Stellung zu nehmen (vgl. Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Jusletter vom 31. Januar 2011, Rz. 24 mit Hinweisen; Volker Dittmann, Qualitätskriterien psychiatrischer Gutachten. Was darf der Jurist vom psychiatrischen Gutachter erwarten?, in: Ebner/
Dittmann/Gravier/Hoffmann/Raggenbass [Hrsg.], Psychiatrie und Recht, Zürich 2005, S. 154).

3.3. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben. Aufgrund der unaufgelösten Unklarheiten (E. 3.2.1) bzw. Unsicherheiten (E. 3.2.2) im Gutachten der Gutachterstelle D.________ und weil die Gutachter sich explizit für weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Problematik bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aussprachen, hat eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts zu erfolgen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen veranlasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.

3.4. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen sind bei der ergänzenden Abklärung bzw. der Neubeurteilung - mit Blick auf die im Gutachten der Gutachterstelle D.________ gestellte Diagnose Neurasthenie - den Anforderungen der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C 492/2014 Rechnung zu tragen. Zum anderen ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche von einem frühstmöglichen Rentenbeginn per 1. August 2008 und damit von der Anwendbarkeit des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG ausging (E. 5.2.2 i.f. des angefochtenen Entscheids) - aufgrund der im Februar 2008 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug gegebenenfalls (je nach Ablauf der einjährigen Wartezeit) das bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandene Recht (namentlich aArt. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG) massgebend (BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480).

4.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_579/2014
Date : 10. August 2015
Published : 28. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 66  68  95  96  97  105  106
IVG: 29  48
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125-V-351 • 130-III-136 • 132-V-393 • 133-III-545 • 134-V-231 • 134-V-250 • 135-V-254 • 137-II-353 • 137-V-210 • 137-V-446 • 138-V-218 • 138-V-475 • 140-III-16 • 140-V-193
Weitere Urteile ab 2000
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