Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2019.3
Beschluss vom 10. Juli 2019 Berufungskammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Claudia Solcà, Vorsitzende Petra Venetz und Jean-Marc Verniory, Nebenamtliche Richter Gerichtsschreiberin Francesca Pedrazzi
Parteien
A., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft, Gesuchsteller
zwecks Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019
Gegenstand
Revisionsgesuch (Art. 410 ff


Die Berufungskammer hält fest, dass:
B. am 23. November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Ausstandsgesuch gegen Bundesanwalt A. und weitere Personen, welche bei der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei Mitglieder der sogenannten FIFA Taskforce waren und/oder für die FIFA Taskforce arbeiteten, einreichte (S. 1.100.013 ff.);
am 17. Juni 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch von B. teilweise guthiess, indem sie die gegen Bundesanwalt A., gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. sowie gegen den Staatsanwalt des Bundes D. geltend gemachten Ausstandsgründe bejahte (S. 1.100.039, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 Dispositivziffer 1);
Bundesanwalt A. am 27. Juni 2019 ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss BB.2018.197 und gegen einen weiteren Beschluss des Bundesstrafgerichts (BB.2019.190 + BB.2018.198; dieser wird unter der Verfahrensnummer CR.2019.2 geführt), bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts einreichte;
Bundesanwalt A., gestützt auf Art. 60 Abs. 3


Bundesanwalt A. somit im Wesentlichen beantragte, dass (1) bezüglich Bundesstrafrichter E. das Vorliegen eines Ausstandsgrundes festzustellen sei und dass (2) der Beschluss BB.2018.197 (Dispositivziffer 1) vom 17. Juni 2019 aufzuheben und das Fehlen eines Ausstandsgrundes hinsichtlich Bundesanwalt A. festzustellen sei; eventualiter das Ausstandsgesuch von B. einer Neubeurteilung durch die Beschwerdekammer zuzuführen sei respektive die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen sei;
die Berufungskammer aufgrund der folgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtete.
Die Berufungskammer zieht in Erwägung, dass:
die Berufungskammer gemäss Art. 38a

aufgrund von Art. 40



die übrigen Entscheide der Beschwerdekammern der Revision nicht zugänglich sind, da es sich dabei nicht um Entscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1


im konkreten Fall der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.197 in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b




selbst in Nachachtung der Argumentation des Gesuchstellers und in Anwendung von Art. 410 Abs. 1


aufgrund von Art. 60 Abs. 3





nach Art. 410 Abs. 1

Urteile Entscheide sind, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird und die anderen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung ergehen (Art. 80 Abs. 1

die Revision im Sinne von Art. 410

das Revisionsgesuch somit unzulässig ist;
das Gericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet und auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, falls Letzteres offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 2


aufgrund des oben Gesagten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;
und erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Herrn A., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft (Einschreiben)
- Mitglieder der «Taskforce (FIFA) der Bundesanwaltschaft», durch deren Leiter, Staatsanwalt des Bundes F. (Einschreiben)
- Herrn B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Michael Kramer (Einschreiben)
- Herrn E., Präsident der Beschwerdekammer, Bundestrafgericht (brevi manu)
Kopie an
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78




Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 78



Versand: 10. Juli 2019