Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_706/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt.

Gegenstand
Unbekannt.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 19. Juni 2015 eine "Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft St. Gallen/Beschwerde gegen die Kantonspolizei St. Gallen" ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 6. Juli 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit - verspätetem - Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht auf, die Unterlagen in dieser Sache bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen selber einzufordern. Dies ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts von dessen trölerischer Art der Prozessführung kommt ein Absehen von Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_706/2015
Datum : 10. Juli 2015
Publiziert : 22. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Unbekannt


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