Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_539/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Mayer,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty.

Gegenstand
Kindesrückführung (Abänderung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________, beide Jahrgang 1975, sind die Eltern der am xx.xx.2005 als ihr eheliches Kind in Acapulco geborenen Tochter C.________. Im Juni 2014 reiste der Vater mit der Tochter im Einverständnis der Mutter für Ferien in die Schweiz. Er versprach der Mutter, das Kind am 16. September 2014 wieder zurück nach Mexiko zu bringen. Am 24. August 2014 teilte er ihr mit, er werde C.________ nicht mehr nach Mexiko reisen lassen. Die Mutter stellte ein Gesuch nach dem Haager Rückführungsübereinkommen.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. Februar 2015 ab. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde der Mutter wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. April 2015 (Verfahren 5A_229/2015) die Sache mit der verbindlichen Vorgabe der Rückführung von C.________ zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen (konkrete Regelung der Rückführung) an das Obergericht zurück. Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ordnete dieses in Gutheissung des Rückführungsgesuchs die Rückführung von C.________ nach Mexiko an und regelte die konkreten Modalitäten der Rückführung. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_429/2015).

C.
Am 21. Mai 2015 reichte der Vater vor Obergericht ein Abänderungsgesuch ein, mit welchem er verlangte, der Entscheid vom 6. Mai 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen, auf den Vollzug der Rückführung sei zu verzichten und es sei eine Begutachtung von C.________ zur Klärung der Frage einer schweren psychologischen Schädigung bei einer Rückführung nach Mexiko sowie zur Reisefähigkeit anzuordnen.

Zwischenzeitlich war C.________ durch die Grossmutter väterlicherseits (Mutter des Vaters) nach Frankreich entführt worden, wo sie von der Polizei am 22. Mai 2015 aufgegriffen und am 23. Mai 2015 in die Schweiz zurückgebracht wurde.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 sistierte das Obergericht das Rückführungsverfahren mit Blick auf eine fachärztliche Begutachtung des Kindes durch Dr. med. E.________, ... Klinik F.________. Sodann regelte es mit Verfügung vom 23. Mai 2015 die Unterbringung zwecks Begutachtung sowie die Besuchs- und Kontaktrechte; weiter gab es den Parteien Gelegenheit, Einwände gegen den Gutachter zu erheben und Gutachterfragen zu formulieren. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 bestätigte das Obergericht die vorläufige Sistierung des Rückführungsverfahrens, die angeordnete Begutachtung von C.________ durch Dr. med. E.________ sowie die Besuchs- und Kontaktrechte; sodann formulierte es die Gutachterfragen und belehrte den Sachverständigen.

Am 22. Juni 2015 erstattete Dr. med. E.________ das Gutachten betreffend die Reisefähigkeit von C.________ und eine mögliche physische oder psychische Schädigung durch die Rückführung. Den Parteien wurde zum Gutachten das rechtliche Gehör gewährt.

Am 26. und 27. Juni 2015 fand auf Initiative des Bundesamtes für Justiz erneut ein Mediationsversuch statt, welcher indes scheiterte.

Mit Entscheid vom 29. Juni 2015 wies das Obergericht das Gesuch um Abänderung des Rückführungsentscheides vom 6. Mai 2015 ab und hob die Sistierung des Rückführungsvollzugs auf.

D.
Gegen den Entscheid vom 29. Juni 2015 hat der Vater am 8. Juli 2015 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, in Änderung der Ziff. 1 und 3 dieses Entscheides sei der Rückführungsentscheid vom 6. Mai 2015 abzuändern und auf eine Rückführung zu verzichten, sei die mit Entscheid vom 29. Mai 2015 verfügte Kontaktbeschränkung aufzuheben, sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, die angeordneten Eintragungen in den Fahndungssystemen zu löschen und seien die sich in den Akten befindenden Reisedokumente auszuhändigen. Sodann wird ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt; die Mutter ist durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert und der Kinderanwalt hätte gegen den angefochtenen Entscheid selbständig Beschwerde erheben können. Das Gutachten wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau per Fax gesendet.

Erwägungen:

1.
Fristgerecht angefochten ist der kantonale Abänderungsentscheid betreffend einen Rückführungsentscheid. Der Abänderungsentscheid stützt sich auf Art. 13 Abs. 1
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
1    Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
2    Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.
BG-KKE und ist in gleicher Weise anfechtbar wie der Rückführungsentscheid selbst. Die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen sind im Einzelnen erfüllt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 7 Zuständiges Gericht - 1 Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.
1    Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.
2    Das Gericht kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
BG-KKE, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG und Art. 100 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid auf das ausführliche Gutachten von Dr. med. E.________ gestützt, welches dem Kind die Reisefähigkeit attestiert und eine schwere Schädigung durch die Rückführung verneint. Gemäss Gutachten wurde C.________ von allen Fachleuten, welche in F.________ und in G.________ mit ihr zu tun hatten, als gesundes, aufgewecktes, für ihr Alter erstaunlich reifes und insgesamt sehr resilientes, d.h. psychisch widerstandsfähiges Mädchen wahrgenommen, ohne dass Hinweise auf akute Selbstgefährdung zu erheben gewesen wären. Insbesondere habe C.________ auch die Flucht mit der Grossmutter nach Frankreich sowie die dortige Verhaftung und Rückführung in die Schweiz durch die Polizei gut verkraftet. Grundsätzlich entspreche ihre Situation einem heftigen Nachtrennungskonflikt. Sie berichte über die Familiensituation wie folgt: "Mein Vater sagt in mein rechtes Ohr schwarze Schokolade, meine Mutter in mein linkes Ohr weisse Schokolade und deshalb sage ich selbst braune Schokolade." Mit einem anderen Bild habe sie gemeint: "Es ist, wie wenn mein Vater von rechts an meinen Haaren ziehen würde und meine Mutter von links." C.________ meine, irgendwie müsse sie für den Vater und die Mutter schauen. Der Vater habe
ihr auch schon vermittelt, er könnte sich etwas antun, wenn sie nicht mehr bei ihm sei. Darum gebeten, auf einer Linie anzuzeichnen, ob es sie eher zum Vater oder zur Mutter hinziehe, habe sie das Kreuz mit aller Klarheit genau in die Mitte der Linie gesetzt, was bedeute, dass für sie beide Elternteile gleich wichtig seien. Sie leide stark unter der Situation, sei damit überfordert und wisse keinen Ausweg. Die Frage nach dem Kindeswillen in Bezug auf einen Verbleib in der Schweiz oder einer Rückkehr nach Mexiko ziele am Problem von C.________ vorbei: Ihr Wille sei vielmehr, mit beiden Eltern in regelmässigem Kontakt zu sein, nachdem ihr kindgemäss grösster Wunsch nach Wiedervereinigung der Familie nicht erfüllbar sei. Mit dieser Perspektive sei sowohl ein Verbleib in der Schweiz unter Rückkehr der Mutter nach Mexiko als auch eine Rückkehr nach Mexiko ohne Vater nicht das, was ihrem Willen entspreche. Würde sie von der väterlichen oder der mütterlichen Seite aktuell nach ihrem Willen befragt, so sei zu erwarten, dass sie jeweils jene Antwort geben würde, von der sie meine, dass man sie von ihr erwarte. In Beantwortung der konkreten Fragen des Gerichts hielt der Gutachter schliesslich fest, dass C.________ derzeit reisefähig und
auch ihre körperliche Fähigkeit zu einer Flugreise etabliert sei. Die Frage nach einer ernsthaften und dauernden psychischen oder physischen Schädigung beantwortete er dahingehend, dass die starke Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter hinfällig sei, weil C.________ sehr schnell und spontan mit der Mutter Kontakt verlangt habe, als sie verstanden gehabt habe, dass dies für sie wichtig sei, und in der Folge weder aus den Aussagen ihm gegenüber noch aufgrund der Beobachtungen der Betreuungspersonen Hinweise auf eine Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter festzustellen gewesen seien. In Bezug auf die Frage nach kindsgerechter Rückführung bei einer Abwehrhaltung hielt der Gutachter fest, dass eine problemlose Umsetzung möglich sei, wenn sich die Eltern auf eine gemeinsame Position einigen könnten, während andernfalls die Gefahr eines Widersetzens weiterhin bestehen könne, jedenfalls soweit C.________ nicht glaubhafte Garantien habe, dass sie auch zum Vater regelmässigen Kontakt behalten könne. Die Frage nach der Gefahr einer ernsthaften und dauernden Gesundheitsschädigung bei Vollzug der Rückführung beantwortete der Gutachter dahingehend, dass eine psychische Schädigung primär vom heftigen Nachtrennungskonflikt zu erwarten sei; die
Rückkehr nach Mexiko gegen den Willen des Vaters und die daraus resultierenden Folgen seien in diesem Kontext zu sehen.

Das Obergericht hat befunden, dass an der Rechtmässigkeit und Richtigkeit des Gutachtens keine Zweifel bestünden und die vom Vater dagegen vorgebrachten Einwände haltlos seien, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeizielten. Aus dem Gutachten ergäben sich keine nachträglich geänderten Umstände, die einer Rückführung von C.________ in Begleitung ihrer Mutter entgegenstünden. Sie könne die Rückreise bewältigen und verfüge zu ihrer Mutter ebenso wie zu ihrem Vater über eine tragfähige Beziehung. Ihr psychischer Gesundheitszustand hänge allein davon ab, ob und inwieweit es den Eltern gelinge, den regelmässigen Kontakt zu ermöglichen und den jeweils anderen Elternteil nicht zu dämonisieren. Mit Bezug auf die Sicherheitslage in Mexiko bestehe keine traumatische Belastung für C.________; auch hier hätten sich keine Änderungen ergeben.

In Bezug auf die Kindgerechtigkeit des Vollzuges hat das Obergericht erwogen, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass C.________ ausser dem Kinderpsychiater ihren Kinderanwalt als Vertrauensperson bezeichnet habe. Es sei diesem daher zu ermöglichen, C.________ zum Flug zu begleiten, soweit dies die kantonale Vollzugsbehörde als nötig und sachdienlich erachte.

Im Zusammenhang mit den persönlichen Kontakten zwischen Vater und Kind hat das Obergericht schliesslich erwogen, dass sich die Eltern nicht hätten einigen können und auch im Gutachten kindswohlgefährdende Beeinflussungsversuche durch den Vater erstellt seien, weshalb persönliche Kontakte zu belastend für das Kind erschienen. Es sei daher grundsätzlich an der mit Entscheid vom 29. Mai 2015 aufgestellten Kontaktregelung festzuhalten, soweit sich die Vollzugsbehörde aufgrund der tatsächlichen Umstände zu keinem gegenteiligen Vorgehen veranlasst sehe.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Obergericht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es habe sich nicht mit seinen Argumenten zur Einräumung des Besuchsrechts auseinandergesetzt und nehme zu den diesbezüglichen Rechtsfragen keine Stellung, sondern es würden stets nur Vorwürfe an seine Adresse gemacht. Soweit sich das Obergericht auf Hinweise aus anderen Verfahren berufe, gelte für ihn im Zusammenhang mit der Reise von Kind und Grossmutter nach Frankreich immer noch die Unschuldsvermutung. Es bestünden überhaupt keine Gründe, ihm Kontakte zu verweigern, und dies verletze das Recht auf Familie (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV; Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Sodann fehle es für die Anordnung des Kontaktverbotes an einer gesetzlichen Grundlage; jedenfalls sei bislang nie eine solche genannt worden.

Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen. Dabei kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das Obergericht hat kurz die Gründe angegeben, weshalb es am Kontaktverbot festhält, und der Beschwerdeführer war, wie seine Eingabe zeigt, in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

Soweit die Gründe in Abrede gestellt werden, welche für die starke Beschneidung des Kontaktrechts sprechen (grundsätzlich keine physischen Besuche), ist Folgendes festzuhalten: Bereits im Urteil 5A_229/2015 vom 30. April 2015 war die starke Beeinflussung der Tochter durch den Vater ein zentrales Thema. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Vater der Tochter u.a. vermittelte, er könnte sich etwas antun, wenn sie nicht mehr bei ihm sei. Solche Beeinflussungsversuche verstärken den - gemäss Gutachten als zentralen Faktor ausgewiesenen - Loyalitätskonflikt in einer für das Kind nicht erträglichen und schädlichen Weise. Die Aufrechterhaltung der am 29. Mai 2015 aufgestellten Kontaktregelung ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt sie angesichts des begrenzten Zeitraums, für welchen sie gilt, das Recht auf Familienleben insofern nicht, als sie angesichts der dem Kindeswohl höchst abträglichen Vorfälle während des Rückführungsverfahrens zum Schutz des Kindes geboten und mithin verhältnismässig ist. Überdies wird damit für die Zukunft, insbesondere für die Ausübung des Besuchsrechts in Mexiko, aber auch für später allfällig wiederum in der Schweiz stattfindenden persönlichen Umfang, nichts präjudiziert. Insofern
geht die Behauptung des Vaters, er werde die Tochter im Rückführungsfall auf Jahre hinaus nie mehr sehen, an der Sache vorbei, umso mehr als die Mutter offensichtlich eine viel grössere Bindungstoleranz als der Vater aufweist und gegenüber dem Gutachter geäussert hat, dass sie C.________ jeweils für Weihnachten und im Sommer in die Schweiz reisen lassen würde und sie sich auch vorstellen könnte, nach Abschluss ihrer Ausbildung mit der Tochter in der Schweiz zu leben. Wie es sich mit erneuten Ferienaufenthalten von C.________ im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung der Ereignisse verhält, ist nicht an dieser Stelle zu erörtern; jedenfalls aber sprechen die Äusserungen der Mutter für ihre grosse Bindungstoleranz selbst vor dem Hintergrund des elterlichen Nachtrennungskonfliktes.

Was schliesslich die Verabschiedung zwischen Vater und Kind anbelangt, trifft es nicht zu, dass das Obergericht eine solche verweigert hat. Vielmehr hat es die Vollzugsbehörde ermächtigt, situativ über die Verabschiedung zu entscheiden; auch dies ist angesichts der Unvorhersehbarkeiten im vorliegend sehr speziell gelagerten Fall nicht zu beanstanden: Soweit dies möglich ist, was eine entsprechende Kooperationsbereitschaft des Vaters voraussetzt, ist eine persönliche Verabschiedung zwischen Vater und Kind wünschbar. Dies bedingt eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Vater; sodann wird ein Treffen für die Verabschiedung aufgrund der zu grossen Risiken nicht in unbegleiteter Form stattfinden können. Für die nötigen Vorkehrungen ist die Vollzugsbehörde zuständig und die eingangs erwähnte Delegation an diese dementsprechend zweckmässig.

Die gesetzliche Grundlage für die obergerichtlich verfügte Kontaktregelung findet sich in Art. 6 Abs. 1
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 6 Schutzmassnahmen - 1 Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.
1    Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.
2    Ist das Rückführungsgesuch bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die Vertretung des Kindes, eine Beistandschaft oder andere Schutzmassnahmen anordnen, wenn das Gesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.
BG-KKE. Nach dieser Norm regelt das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an. Vorliegend war die Kontaktregelung, dass während des Rückführungsverfahrens mit Ausnahme der delegierten Verabschiedung grundsätzlich keine physischen Kontakte zwischen Vater und Kind erlaubt sind, zum Schutz des Kindes geboten.

4.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gutachter eingangs des Gutachtens erwähnt habe, mündliche Instruktionen durch den Präsidenten der zuständigen Kammer des Obergerichts erhalten zu haben. Er habe am 26. Juni 2015 Einsicht in die Notizen dieses Gesprächs und der Instruktionsausführungen verlangt. Die Akten seien nicht vollständig, wenn sich diesbezüglich keine Notiz in den Akten finde, und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwähnt, dass es über dieses Gespräch keine Notiz gibt. Es ist üblich, dass ein Gutachter zuerst mündlich angefragt wird, ob er den Gutachterauftrag annehmen kann und will; gerade in dringlichen Fällen wie dem vorliegenden muss sichergestellt sein, dass der Gutachter auch tatsächlich freie Kapazitäten hat und das Gutachten innert nützlicher Frist erstellt werden kann. Diese Abklärung bedingt selbstredend, dass kurz der Sachverhalt umrissen und die zu tätigenden Schritte, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, besprochen werden müssen. Im Übrigen war der Sachverhalt in den Grundzügen bereits aus der gross angelegten Berichterstattung in den Medien bekannt, worauf der Gutachter denn auch einleitend hinweist.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass eine Norm der ZPO verletzt worden wäre, wenn über das Gespräch zwischen dem Kammerpräsidenten und dem Gutachter keine Aktennotiz erstellt wurde. Er macht einzig eine Gehörsverletzung geltend (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das rechtliche Gehör einer Verfahrenspartei kann aber von vornherein nur dort tangiert sein, wo sie Mitwirkungsrechte hat. Dies ist in Bezug auf eine telefonische Kontaktaufnahme mit einem möglichen Gutachter und der Besprechung des zeitlichen Ablaufes der Begutachtung offensichtlich nicht der Fall. In der Sache selbst, d.h. mit Bezug auf die Person des gewählten Gutachters sowie in Bezug auf die Formulierung der Gutachterfragen, wurde den Parteien umfassend das rechtliche Gehör gewährt.

5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten bestätige die kognitive wie emotionale Stärke und die hohe Resilienz des Kindes. Entgegen den Annahmen in allen früheren Gerichtsentscheiden sei das Kind folglich gar nicht durch den Vater beeinflusst worden bzw. beeinflussbar gewesen. Vielmehr sei jetzt klar, dass es sich immer aus eigenem Willen gegen eine Rückführung nach Mexiko gewehrt habe. Diesen Willen habe es auch gegenüber dem Gutachter zum Ausdruck gebracht. Die Bedrohungslage für C.________ in Mexiko sei konkret; dass sie gemäss Gutachten nichts davon geschildert habe, lasse sich damit erklären, dass sie das eben als Normalität erlebt habe. Das Gutachten gehe sodann fehl, wenn festgestellt werde, C.________ würde auf die Frage des Vater oder der Mutter jeweils die Antwort geben, von der sie meine, dass man sie erwarte. Vielmehr habe sie konstant den Willen geäussert, unter keinen Umständen nach Mexiko zurückkehren zu wollen. Selbst nach wochenlanger Behandlung durch Fachpersonen habe sie an diesem Willen festgehalten. Die Tochter sei resilient und ändere daher ihren Willen nicht. Zusammenfassend ergebe sich deshalb, dass die bisherigen gerichtlichen Erwägungen auf falschen Tatsachen beruht hätten. Mit dem
Gutachten würden nunmehr neue Tatsachen auf dem Tisch liegen und diese seien zu beachten; das Obergericht habe genau dies in Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ und Art. 13 Abs. 1
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
1    Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
2    Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.
und 2
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
1    Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
2    Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.
BG-KKE nicht getan.

Im bundesgerichtlichen Rückführungsentscheid vom 30. April 2015 wurde in E. 5.2 ausdrücklich festgehalten, dass C.________ damals konstant äusserte, nicht nach Mexiko zurückkehren zu wollen. Diesbezüglich liegen somit keine neuen Tatsachen vor, soweit dieser Wunsch so noch geäussert wird.

Nicht Gegenstand des Gutachtens war sodann die allgemeine Situation in Mexiko bzw. in La Paz; untersucht wurde einzig, ob C.________ dort traumatische Erfahrungen gemacht habe. Der Gutachter berichtete, dass das Mädchen von keinen negativen Erlebnissen erzählt habe; das heisse, dass entweder allfällige Erlebnisse als Normalität eingeordnet worden wären oder aber es keine negativen Erlebnisse gegeben habe. Ob sich daran bei einer Rückkehr nach Mexiko etwas ändern würde, weil ihr zwischenzeitlich von vielfältigen Gefahren erzählt wurde, sei schwierig abzuschätzen; dagegen spreche die Tatsache, dass C.________ für ihr Alter schon reif mit Belastungen umgehen könne.

Was die bereits im Rückführungsentscheid vom 30. April 2015 als zentrales Element angesprochene Beeinflussung des Kindeswillens durch den Beschwerdeführer anbelangt, verkehrt dieser die Aussagen des Gutachtens ins Gegenteil. Aus diesem ergibt sich gerade nicht, dass der Vater das Kind in keiner Weise beeinflusst hätte, sondern in verschiedener Hinsicht das Gegenteil. Beispielsweise hatte er C.________ vermittelt, dass er sich etwas antun könnte, wenn sie nach Mexiko gehe; sodann verflog die vorher konsequente Ablehnung der Mutter bereits beim ersten Treffen mit dieser und keine der Fachpersonen konnte danach mehr Anzeichen für eine ablehnende Haltung ausmachen; mithin beruhte ihre vorgängige Ablehnungshaltung offensichtlich auf väterlicher Beeinflussung und nicht auf eigenem Erleben oder einem autonomen Willen.

Bereits der Rückführungsentscheid vom 30. April 2015 ging in E. 6.2 davon aus, dass C.________ in einem unlösbaren Loyalitätskonflikt steht und weiterhin beide Elternteile in ihr Leben integrieren möchte. Das Gutachten hat genau dies bestätigt (vgl. zusammenfassende Wiedergabe in E. 2). Zentraler Befund ist, dass sich C.________ zu beiden Elternteilen in gleicher Weise hingezogen und sich für beide verantwortlich fühlt, was zufolge des heftigen elterlichen Nachtrennungskonfliktes zwangsläufig zu einer inneren Zerrissenheit des Kindes führt. Der Gutachter hat auch festgehalten, dass die Frage nach einem Verbleib in der Schweiz oder einer Rückkehr nach Mexiko insofern an ihrem Problem vorbeiführe, als sie mit beiden Teilen regelmässigen Kontakt möchte.

Im Übrigen hat das Gutachten nach eingehenden allgemeinen Ausführungen zur gesamten Situation und der Befindlichkeit des Kindes die konkret gestellten Fragen nach der Reisefähigkeit bejaht und nach einer schwerwiegenden Schädigung durch die Rückführung als solche verneint; Schädigungspotential habe vielmehr der elterliche Konflikt bzw. dass die Rückkehr gegen den Willen des Vaters erfolge.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretenen veränderten Tatsachen erstellt sind, welche eine Rückführung von C.________ nach Mexiko in Begleitung ihrer Mutter ausschliessen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Den übrigen Parteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Rechtsanwalt Silvio Mayer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Bürgerrecht und Personenstand, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_539/2015
Datum : 10. Juli 2015
Publiziert : 17. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kindesrückführung (Abänderung)


Gesetzesregister
BG-KKE: 6 
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 6 Schutzmassnahmen - 1 Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.
1    Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.
2    Ist das Rückführungsgesuch bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die Vertretung des Kindes, eine Beistandschaft oder andere Schutzmassnahmen anordnen, wenn das Gesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.
7 
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 7 Zuständiges Gericht - 1 Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.
1    Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.
2    Das Gericht kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
13
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids - 1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
1    Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenstehenden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Entscheid ändern.
2    Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.
BGG: 72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
14 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BGE Register
134-I-83 • 138-IV-81 • 139-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
5A_229/2015 • 5A_429/2015 • 5A_539/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • mutter • wille • frage • aargau • bundesgericht • wiese • reis • frankreich • rechtsanwalt • schokolade • sachverhalt • bewilligung oder genehmigung • entscheid • weiler • treffen • bundesamt für justiz • gerichtsschreiber • leben • erwachsenenschutz
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