Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 412/2009

Urteil vom 10. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. März 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab ... bei den Schweizerischen Bundesbahnen (im Folgenden: SBB), angestellt. Vom ... bis ... arbeitete er als Stellwerkangestellter/ Rangierarbeiter; ab ... war er zu 50 % im Hausdienst Rangierbahnhof beschäftigt. Am 29. Juni 2005 meldete er sich unter Hinweis auf "Knieschmerzen, Meniskus und Arthrose", bestehend seit ungefähr Mitte 2003, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein des Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 22. Juli 2005 (mit Ergänzung vom 28. November 2005), und des früheren Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. November 2005 (denen je weitere medizinische Akten beilagen). Die SBB lösten das Arbeitsverhältnis auf Ende ... auf. Nach mündlicher Anfrage bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. U.________) vom 3. April 2006 und Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 30. August 2006 zog die IV-Stelle die Akten bei des Medical Service der SBB holte ergänzende Unterlagen ein bei Dr. med. T.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und veranlasste ein interdisziplinäres
versicherungsmedizinisches Gutachten beim Institut X.________ vom 6. Februar 2008. Nach weiteren Stellungnahmen ihres RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 10. Juli 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens (bei einem Invaliditätsgrad von 30 %).

B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2009 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei der Fall an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Form), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
in fine ATSG), gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________, dem voller Beweiswert zukomme, sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Arbeitshaltung, vorwiegend sitzend, Vermeiden von Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen, Vermeiden von Heben und Tragen grösserer Lasten über 10 kg) uneingeschränkt arbeitsfähig. Dabei legte das kantonale Gericht insbesondere nachvollziehbar und begründet dar, weshalb die hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit vom Gutachten des Instituts X.________ abweichenden Einschätzungen der Dres. med. T.________ und W.________ zu keinem anderen Schluss zu führen vermöchten.

3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sein Ermessen überschritten, indem es nur den Gutachtern des Instituts X.________ "geglaubt" habe, vermag er nicht durchzudringen.
3.2.2 Aktenkundig leidet der Versicherte unter objektivierbaren Beschwerden an den Knien, besonders im linken Kniegelenk, welche zweimal arthroskopisch angegangen wurden. Zusätzlich wurde im Jahre 2005 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom links diagnostiziert (Bericht des Dr. med. W.________ vom 22. Juli 2005) und in einem im Spital B.________ am 1. November 2005 durchgeführten MRI leichte degenerative Veränderungen der LWS (insbesondere L3/4 und L4/5) mit leicht aktivierter Osteochondrose festgestellt. Nach überwiegender Meinung der Ärzte ist die - sehr kniebelastende - Tätigkeit im Rangierdienst der SBB wegen dieser Leiden nicht mehr zumutbar (Berichte des Dr. med. S.________, Medical Service der SBB, vom 30. Juni 2005 sowie des Dr. med. T.________ vom 18. November 2005 und 22. Mai 2006; Gutachten des Instituts X.________ vom 6. Februar 2008). Hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit ergeben die ärztlichen Einschätzungen indes kein einheitliches Bild. Es fällt aber auf, dass namentlich die behandelnden Dres. med. W.________ und T.________, insbesondere auch mit Blick auf die im Jahre 2005 diagnostizierte "somatoforme vegetative Erkrankung" (Berichte vom 18. November 2005 und
28. Mai 2006), eine nurmehr hälftige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestierten (wobei Dr. med. W.________ weitestgehend die Einschätzungen des Dr. med. T.________ übernahm), während sowohl die Ärzte an den Spitälern B.________ (am 27. Oktober 2004) und R.________ (am 13. Mai 2005) als auch die Gutachter des Instituts X.________ von einer höheren bzw. uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Dass die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei, entsprach im Übrigen auch der Beurteilung des früheren Hausarztes Dr. med. H.________, der sogar davon ausging, es fehle dem "liebenswürdigen Mazedonier" am Arbeitswillen (Bericht vom 16. November 2005) bzw. es liege "überhaupt kein Zustand für eine IV-Anmeldung" vor (Bericht vom 10. November 2004). Wenn das kantonale Gericht unter Hinweis auf die beweisrechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Gutachtensauftrag anderseits dem Gutachten des Instituts X.________ im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausschlaggebendes Gewicht beimass und gestützt darauf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit ausging, verstiess es nicht gegen Bundesrecht. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aus der mit Blick auf nicht näher spezifizierte "Zeitungsberichte" und einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Z._______ vorgetragenen, unspezifischen Kritik am Institut X.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal ein konkreter Anhaltspunkt gegen die Glaubwürdigkeit des Dr. med. I.________ weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer konkret gerügt wird und sich die Einschätzung der Gutachter des Instituts X.________, wie soeben dargelegt, weitestgehend deckt insbesondere mit der Beurteilung der Ärzte an den Spitälern B.________ und A.________ und des SBB-Arztes Dr. med. S.________.
3.2.3 Nicht gegen Bundesrecht verstösst auch die vorinstanzliche Würdigung der im Vorbescheidverfahren aufgelegten Beurteilung des Dr. med. K.________, FMH für Neurologie, welcher im Anschluss an die Erstkonsultation vom 9. Juni 2008 im Wesentlichen angab, die Arbeitsunfähigkeit - die er nicht näher konkretisierte - sei "multifaktoriell" bedingt und müsse hauptsächlich rheumatologisch-orthopädisch beurteilt werden (was nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Expertise des Instituts X.________ rechtsgenüglich erfolgt ist). Ohne dass weiter geprüft werden müsste, ob und allenfalls inwiefern die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte des Dr. med. O.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2008, des Dr. med. E.________, FMH für Chirurgie, vom 13. Januar 2009, sowie des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Januar 2009, für den hier massgeblichen Zeitpunkt überhaupt relevant wären, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Einschätzungen keine Beweiskraft zugestanden hat, zumal es darin bereits an einer nachvollziehbar begründeten relevanten Arbeitsunfähigkeit weitestgehend fehlt.

4.
Was schliesslich die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn betrifft, handelt es sich dabei um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_412/2009
Date : 10. Juli 2009
Published : 28. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  61
BGG: 66  82  95  97  105
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-256 • 125-V-351 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
9C_412/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • sbb • aargau • invalidity insurance office • federal court • doctor • federal insurance court • statement of affairs • discretion • wheel • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • psychotherapy • litigation costs • psychiatry • finding of facts by the court • authenticity • weight • incapability to work • decision • employee • statement of reasons for the adjudication • end • domestic staff • arthrosis • macedonia • receipt of benefits • disablement pension • osteochondrosis • full pension • aarau • ex officio • enclosure • surgery • actuarial medicine • internal medicine • retraining • meadow • [noenglish] • neurology • local medical service • robbery
... Don't show all