Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 94/2007 /wim

Urteil vom 10. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y._______ SA,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Allet.

Gegenstand
Haftung der Bergbahnunternehmen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die am 18. Juni 1986 geborene X._______ (Beschwerdeführerin) verbrachte im April 2002 ihre Skiferien in der Schweiz. Dazu kaufte sie ein für sechs Tage gültiges Abonnement für das von der Y._______ SA (Beschwerdegegnerin) betriebene Skigebiet von A._______. Zu diesem Skigebiet gehören unter anderem die Pisten B._______ und C._______. Die Piste B._______ ist als schwarze Piste eingestuft. Teilweise parallel dazu verläuft die als rot klassierte Piste C._______. Die beiden Skipisten werden durch eine bewaldete Fläche voneinander getrennt. Weniger als zweihundert Meter oberhalb der Stelle, an der sich die beiden Skipisten treffen, führt eine Traverse durch das Waldstück, über welche die Piste C._______ von der Piste B._______ her erreicht werden kann.

Am 4. April 2002 war die Beschwerdeführerin bei guten Sichtverhältnissen mit dem Snowboard zum ersten Mal in ihrem Leben auf der Piste B._______ unterwegs. Dabei bog sie in Begleitung ihrer Freundin etwa hundert Meter oberhalb der Traverse nach links ab, um durch das Waldstück die Piste C._______ zu erreichen. Über einen Buckel fahrend wurde die Beschwerdeführerin gegen einen Baumstrunk geschleudert und brach sich dabei den rechten Oberschenkel.
B.
Mit Datum vom 15. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Sitten Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin ein. Gemäss dem nach Überweisung der Akten an das Kantonsgericht Wallis erweiterten Klagebegehren beantragte die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 12'647.10.-- plus Zins zu 5 % seit 4. April 2002 als Schadenersatz sowie von Fr. 20'000.-- plus Zins zu 5 % seit 4. April 2002 als Genugtuung.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Wallis die Klage ab. Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass aufgrund von zwei von den Parteien eingereichten Fotografien, die deutlich eine Streckenmarkierung in Form eines Pfostens auf der linken Seite der Piste erkennen lassen, erwiesen sei, dass die Piste B._______ am Unfalltag auch auf der linken Seite markiert war.
C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten. Nach Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis nach dem 1. Januar 2007 erging, finden die Bestimmungen des BGG Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsschrift in deutscher Sprache eingereicht, was gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zulässig ist. In ihrer Eingabe vom 25. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, das Urteil des Bundesgerichts sei in deutscher Sprache zu verfassen, da sie kein Französisch verstehe. Gemäss Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Im vorliegenden Fall kann davon ausnahmsweise abgewichen und das Urteil in deutscher Sprache verfasst werden, da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf Deutsch verfasst hat und die Sprache des angefochtenen Entscheids nicht versteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.358/2005 vom 17. März 2006 E. 1.1; BGE 124 III 205 E. 2 S. 206).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografie Nr. 24 den unzutreffenden Schluss gezogen, die Piste B._______ sei auch auf der linken Seite markiert gewesen. Zudem sei das Kantonsgericht in Willkür verfallen, soweit es der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater am Unfalltag die vorgesehene Traverse durch das Waldstück selbst befahren hat, vorwerfe, diesen Weg nicht ebenfalls benutzt zu haben. Schliesslich habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt, indem es die Aussage des Zeugen Z._______, die für die Beschwerdegegnerin sehr belastend sei, nicht berücksichtigt habe.
3.2 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Gericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dabei steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, oder die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S.
30 mit Hinweisen).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die Beweise entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie aufgrund der von den Parteien eingereichten Fotografien davon ausging, dass die Piste B._______ am Unfalltag auch auf der linken Seite durch Pistenpfosten markiert war. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotografie Nr. 24 lässt auf der linken Seite deutlich eine Pistenmarkierung in Form eines Pfostens erkennen. Gemäss der von der Beschwerdeführerin beigefügten Beschreibung dieses Bildes wurde die Aufnahme hundert Meter oberhalb der Unfallstelle gemacht, wobei die Pistenmarkierung deutlich unterhalb der Stelle liegt, an der die Aufnahme gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gemacht wurde. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Vergrösserung Nr. 3bis lässt zudem leicht oberhalb der Abbiegung zur Unfallstelle eine Pistenmarkierung erkennen. Die Würdigung der Beweislage durch das Kantonsgericht ist plausibel und nachvollziehbar. Die abweichende Würdigung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht; was sie vorbringt, ist zum Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht geeignet.
3.4 Ebenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Tatsache vorgeworfen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Unfalltag die für die Überfahrt zur Piste C._______ vorgesehene Traverse unterhalb der Unfallstelle selbst befahren hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht aus dieser Tatsache lediglich den Schluss gezogen, dass die Traverse an jenem Tag deutlich sichtbar gewesen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie feststellte, ihr Vater habe die Traverse an diesem Tag mehrmals benutzt, ist im Übrigen ebenfalls unbegründet. Gemäss Protokoll der Zeugenaussage des Vaters vom 14. Februar 2005 hat dieser nämlich selbst ausgesagt, dass er am Unfalltag jedes Mal die genannte Traverse benutzt habe.
3.5 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem es die Aussage des Zeugen Z._______, die für die Beschwerdegegnerin sehr belastend sei, nicht berücksichtigt habe, ist nicht begründet. Das Kantonsgericht hat die Zeugenaussage Z._______ durchaus berücksichtigt, jedoch erwogen, dass dessen Aussage nicht ausschlaggebend sei, da die Umstände, unter denen er vom Zustand der Piste B._______ Kenntnis erhalten habe, unklar seien und zudem nicht belegt sei, dass er sich am Unfalltag tatsächlich auf der fraglichen Skipiste aufgehalten hatte. Angesichts des breiten Ermessensspielraums des Sachrichters bei der Beweiswürdigung ist darin keine Willkür zu sehen.
4.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1987.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_94/2007
Date : 10. Juli 2007
Published : 28. Juli 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Haftung der Bergbahnunternehmen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht


Legislation register
BGG: 42  54  66  132
BGE-register
116-IA-85 • 118-IA-28 • 120-IA-31 • 124-III-205 • 128-I-177 • 129-I-8 • 131-I-57 • 132-III-209
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