Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 170/05
Urteil vom 10. Juli 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
Parteien
F.________, 1936, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 5. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Dem am 21. Juli 1936 geborenen, italienischen Staatsangehörigen F.________ sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. August 2001 eine monatliche Altersrente von Fr. 211.- zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'360.- sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren (Rentenskala 9). Nachdem F.________ nach Deutschland gezogen war, richtete ihm die Schweizerische Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 12. November 2001 ab 1. November 2001 weiterhin eine Altersrente in der Höhe von Fr. 211.- aus. Nach dem Tod seiner Ehefrau M.________ am 22. März 2004 sprach sie ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April bis 31. Dezember 2004 eine monatliche Altersrente von Fr. 360.- sowie ab 1. Januar 2005 von Fr. 367.- zu. Dabei berücksichtigte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'230.- (unter zusätzlicher Aufrechnung von durchschnittlichen Übergangsgutschriften gemäss lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; nachfolgend: ÜbBest. AHV 10] von Fr. 18'540.-), eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren (Rentenskala 9) sowie einen Verwitwetenzuschlag
von 20 %. Daran hielt die Schweizerische Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 5. September 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss eine höhere Rente.
Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 108 Abs. 2

1.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet auf "Bitte um Abschaffung der Geschlechts-Diskriminierung", dies "in Bezug auf die Zahlung der Hinterbliebenen-Rente". Einen ausdrücklichen Antrag hinsichtlich einer von der Ausgleichskasse auszurichtenden Leistung stellt der Versicherte nicht. Insgesamt kann seinen Ausführungen jedoch sinngemäss entnommen werden, dass er eine höhere Rente verlangt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als rechtsgenüglich, weshalb auf diese einzutreten ist.
2.
Die Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente (Art. 23

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 35bis - Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. |
Ebenfalls richtig dargelegt wird im angefochtenen Entscheid, dass das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), namentlich auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist und, soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass im Falle, da eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG erfüllt, nur die höhere Rente ausbezahlt wird (Art. 24b

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. |
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Begründung auf die bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Rüge der verfassungswidrigen Geschlechtsdiskriminierung und damit auf die Verletzung von Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Berufung auf das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter offenbar, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente für Frauen und Männer insofern unterscheiden, als der Anspruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. |
|
a | mit der Wiederverheiratung; |
b | mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. |
Tatsächlich würde eine Witwerrente des Beschwerdeführers - bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse nicht nur Fr. 244.- betragen, sondern um einiges höher ausfallen als die zugesprochene Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag, was gemäss Art. 24b

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 24b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten - Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG125, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente - 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
Damit ist der Versicherte durch die gerügte Ungleichbehandlung grundsätzlich beschwert. Eine solche Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch grundsätzlich zulässig. Dabei ist jedoch Art. 191

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. |
ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 Erw. 5.4, 129 II 263 Erw. 5.4 mit Hinweisen).
3.2 Andere Einwände, insbesondere gegen die Berechnung der Rente, werden nicht vorgebracht. Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Rechnung ausdrücklich als richtig, soweit die gesetzliche Regelung zu akzeptieren ist. Auf die Rentenberechnung ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen liessen.
4.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das von der Vorinstanz zitierte und vom Beschwerdeführer als "bilaterale Abkommen" ins Feld geführte FZA und die Koordinierungsverordnungen, ohne dass dieser jedoch näher darlegen würde, welche diesbezüglichen Bestimmungen er als verletzt erachtet.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49) beurteilt sich wie auch der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 lediglich eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorsieht (BGE 131 V 387 Erw. 8.2 mit Hinweisen sowie 213 Erw. 5.3; SVR 2006 AHV Nr. 15 S. 56 [Urteil S. vom 17. Februar 2006, H 289/03]), sodass die materiellen und formellen Unterschiede der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen bleiben, soweit damit kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. |
Grunde liegt; vgl. BGE 131 V 397 Erw. 5.1 und 9]), erblickt werden, gelten doch die entsprechenden Bestimmungen für Schweizer Bürger wie für ausländische Staatsangehörige gleichermassen und wird damit der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit gewährleistet (vgl. BGE 132 V 82 Erw. 5.3).
Schliesslich bezieht sich auch das in Art. 14

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: