Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 49/2016

Urteil vom 10. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan Stulz, Anwaltskanzlei Stulz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 5. November 2015.

Erwägungen:

1.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1991 in der Schweiz geboren. Am 24. März 1993 wurde ihm hier Asyl gewährt. Am 24. Januar 1996 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 widerrief das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von A.________ zufolge eines längeren Aufenthalts im Kosovo. Gegenüber A.________ bestehen Forderungen von rund Fr. 30'000.--. Zudem musste er durch die öffentliche Hand bis anhin (Stand per 18. November 2014) mit Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 61'000.-- unterstützt werden. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
A.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:

- Am 10. Dezember 2009 wurde er von der Jugendanwaltschaft Dietikon wegen Tätlichkeiten, Drohungen und Widerhandlungen gegen das Waffen- und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Tagen Freiheitsentzug verurteilt;
- Am 28. März 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 wurde A.________ schliesslich der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass A.________ sowie ein Mittäter im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Person attackiert hatten, wobei A.________ das Opfer sogar noch mit den Füssen trat, als dieses bereits wehrlos bzw. nur noch abwehrend am Boden lag. Das Opfer erlitt bei diesem Übergriff Brüche an drei Lendenwirbel-Querfortsätzen, eine mit inneren Blutungen verbundene Nierenquetschung, eine Schädelprellung, mehrere Verstauchungen an den Fingern beider Hände sowie eine Rissquetschwunde über dem linken Auge;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Oktober 2014 wurde er im Weitern der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der Widerhandlung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zufolge ungünstiger Prognose unbedingt ausgesprochen.
Aufgrund dieser Delinquenz widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobenes verwaltungsinternes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Mai 2015 ab, wogegen sich der Betroffene beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beschwerte.
Am 6. Mai 2015, d.h. während des hängigen Rechtsmittelverfahrens vor der kantonalen Sicherheitsdirektion, lenkte A.________ abermals ein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Aufgrund dieser erneuten strafrechtlichen Verfehlung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. August 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 1'800.--, verurteilt. Auch diese Strafe wurde zufolge negativer Deliktsprognose unbedingt ausgesprochen.
Mit Urteil vom 5. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ab.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten. Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. April 2016 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen ist:

2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt; ob die begangenen Delikte darüber hinaus auch als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit qualifiziert und damit der Widerruf alternativ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG angeordnet werden könnte, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung (Urteil 2C 129/2014 vom 4. November 2014 E. 2.1 m.w.H.). Sodann beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht
verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz umfassend und sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.

2.2. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch unter dem Blickwinkel der EMRK zu beanstanden: Wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Strafurteil vom 17. Juli 2014 zutreffend ausführte, zeugt das Treten eines am Boden liegenden wehrlosen bzw. höchstens noch abwehrenden Menschen von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung. Dies gilt hier in erhöhtem Mass, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem erkennenden Strafgericht nur darum von seinem Opfer abgelassen hat, weil sich eine Zeugin einmischte. Mit seinem an den Tag gelegten Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung der physischen Integrität anderer Personen im Besonderen und der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen. Letzteres wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Jahr nach der genannten Verurteilung durch das Obergericht erneut straffällig wurde, und dies trotz bereits hängigem Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung: Diese Rückfälligkeit kontrastiert stark mit der vom Beschwerdeführer beteuerten Einsicht und der von ihm gelobten Besserung, woran auch die vergleichsweise geringfügige Schwere der erneuten Delinquenz nichts ändert.
Insgesamt musste er innert sechs Jahren fünfmal strafrechtlich verurteilt werden, woraus Freiheitsstrafen von insgesamt rund drei Jahren resultierten. Bei dieser Sachlage ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Land mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz nicht zu vereinbaren.

2.3. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführer sind unbehelflich:
So behauptet er die Fehlerhaftigkeit des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 und er erachtet die darin festgesetzte Strafe als überhöht. Indes hat der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung kein Rechtsmittel ergriffen, obwohl ihm dieser Weg offen gestanden wäre. Ebenso wenig hat er um Revision des Urteils oder um Begnadigung ersucht. Somit erscheinen seine Vorbringen als rein appellatorisch und sie sind nicht geeignet, die Massgeblichkeit des genannten Straferkenntnisses in Frage zu stellen oder die darauf basierenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Abs. 2 BGG).
Soweit er überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, gehen seine Ausführungen offenkundig fehl: Wie sich aus den Akten ergibt und wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wurde ihm vor der Verfügung des Bewilligungswiderrufs Kenntnis von der geplanten Massnahme gegeben. Insbesondere erhielt er Gelegenheit, sich dazu im Rahmen einer mündlichen Befragung zu äussern. Wenn er nun der Ansicht ist, dass dort gewisse Aspekte nicht genügend erwähnt wurden, so hätte er diese entweder in der Befragung selbst oder in den folgenden Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_49/2016
Date : 10. Juni 2016
Published : 28. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 62  63
BGG: 64  66  105  109
BGE-register
135-II-377
Weitere Urteile ab 2000
2C_129/2014 • 2C_49/2016
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