Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 362/2013
Urteil vom 10. Juni 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. März 2013.
In Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers regelt,
dass es sich dabei um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid nach Art. 93

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und solche des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung betreffen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (formelle Ausstandsgründe; Art. 36 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
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1 | Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
dass darunter auch die Frage fällt, ob die IV-Stelle darauf verzichten darf, sich um eine Einigung mit der versicherten Person über die Vergabe des Begutachtungsauftrags bzw. über die Gutachtenstelle zu bemühen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275; 137 V 210 E. 3.1.3.3 in fine S. 244 und E. 3.4.2.6 S. 256),
dass daher das Hauptbegehren in der Beschwerde, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, "als darin ein Anspruch auf einen Einigungsversuch bezüglich der Gutachterstelle verneint wird, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer einen Einigungsversuch zu unternehmen, unter Vormerknahme des beschwerdeführerischen Vorschlags der Medizinisches Begutachtungsinstitut X.________", grundsätzlich unzulässig ist,
dass das Bundesgericht in BGE 138 V 271 E. 4 S. 280 festgehalten hat, die Eintretensfrage (bei Zwischenentscheiden über die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung einer Begutachtung) wäre allenfalls neu zu beurteilen, wenn die Umsetzung der organisatorischen und verfahrensmässigen Vorgaben gemäss BGE 137 V 210so verlaufen sollte, dass eine grundrechtskonforme Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung nicht sichergestellt wäre,
dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen als gegeben erachtet, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln sei,
dass er zur Begründung vorbringt, die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Vergabe der Gutachtenaufträge nach dem Zufallsprinzip (Zuweisungssystem SuisseMED@P]; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274) keinen Raum mehr für eine einvernehmliche Einigung über die Gutachterstelle lasse und ein gestaffelter Verfügungserlass, wie in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 S. 258 und im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, in der ab 1. Februar 2013 gültigen Fassung) vorgesehen, nicht zwingend erforderlich sei, widerspreche den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210,
dass es somit nicht in erster Linie um die Umsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 geht, sondern um deren Bedeutung und Tragweite,
dass (auch) diesbezügliche Fragen indessen gemäss BGE 138 V 271 nicht im Rahmen eines selbständigen Zwischenverfahrens vom Bundesgericht zu entscheiden, sondern bei einer allfälligen Anfechtung des Endentscheids zu prüfen sind (Art. 93 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
dass sich im Übrigen die Frage der - von der Vorinstanz generell verneinten - Notwendigkeit eines gestaffelten Verfügungserlasses im vorliegenden Fall nicht stellt,
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. November 2012 begründete, weshalb im Rahmen der Begutachtung eine rheumatologische Untersuchung nicht erforderlich sei, drei Tage später mit Mitteilung vom 12. November 2012 die Gutachterstelle und die Namen der Experten bekannt gab, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 alle seine Einwendungen vorbrachte,
dass unter diesen Umständen der Erlass nur einer Verfügung offensichtlich genügte,
dass das Eventualbegehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, (mangels Fachkompetenz der vorgesehenen psychiatrischen Gutachterin der von der IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Medizinischen Abklärungsstelle einen neuen Gutachter der Fachrichtung Psychiatrie zu bestimmen, unzulässig ist (BGE 138 V 271),
dass die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 66

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler