Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 267/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Rioult,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung; Berufungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ heirateten im Juni 1989. Am 12. November 2004 stellten die Ehegatten beim Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren und verlangten die gerichtliche Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen.

A.b. A.________ ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Scheidungsverfahren. Mit Verfügungen vom 1. November 2006 (für die Zeit ab Eingang des Gesuchs bis Ende 2005) und 18. Mai 2009 (auch für die Zeit ab Januar 2006) wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Auch das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 24. Januar 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für ein Rekursverfahren (betreffend eine vom Bezirksgericht angeordnete vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens) ab.
Gestützt auf ein neues Gesuch von A.________ vom 25. Januar 2011 gewährte ihm das Bezirksgericht im Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2011 "einstweilen" die unentgeltliche Rechtspflege ab 26. Januar 2011. Auf Gesuch vom 9. Juni 2011 gewährte es ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2011 sodann auch eine unentgeltliche Verbeiständung ab 10. Juni 2011 und beschränkt auf die noch strittigen Punkte der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

A.c. Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 schied das Bezirksgericht die Parteien und urteilte über die Nebenfolgen der Scheidung.

B.

B.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 7. Februar 2013Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (beschränkt auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie auf die auszugsweise Mitteilung des Urteils an die Steuerbehörden als Anzeige wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung).

B.b. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 13. März 2013 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und setzte A.________ Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.

C.
Dem Bundesgericht beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 12. April 2013 und deren Ergänzung vom 29. April 2013, der Beschluss vom 13. März 2013 sei aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu gewähren und demnach das Obergericht anzuweisen, von der Einforderung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und verlangt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet (Schreiben vom 17. April 2013). Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. April 2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; zum Erfordernis der double instance vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Ein solcher selbstständig eröffneter Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382).
In der Hauptsache geht es um ein Scheidungsverfahren und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), wobei offengelassen werden kann, ob eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, da bejahendenfalls der erforderliche Streitwert gestützt auf die vor dem Obergericht angefochtene güterrechtliche Auseinandersetzung bei Weitem erfüllt wäre (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der Hauptsache zulässig und kann demnach auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufungseingabe an das Obergericht vom 7. Februar 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung dieses Gesuchs führte er aus, seine finanziellen Verhältnisse entsprächen denjenigen im bezirksgerichtlichen Verfahren, weshalb er die entsprechenden Ausführungen, Urkunden und Belege auch zum "integrierenden Bestandteil" des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren erklärte. Zudem sei es aktenkundig, dass er mittellos sei, zumal sein Einkommen sich auf eine volle Invalidenrente beschränke, er Schulden von mindestens Fr. 91'350.55 habe und abgesehen von seiner Wohnungseinrichtung und dem Vorsorgeguthaben in der Säule 3a (wovon die Hälfte seiner Ehefrau zustehe) über keine Aktiven verfüge. Er reichte zudem eine Bestätigung der zuständigen IV-Stelle sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (vgl. S. 23 f. der Berufungseingabe vom 7. Februar 2013; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2.

2.2.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1986 und 1987 mit seinem Bruder als Miteigentümer je zur Hälfte drei Wohnungen in Paris gekauft. Sodann habe er über ein Konto bei einer Bank in Zürich verfügt, wobei er sich den Saldo dieses Kontos von Fr. 446'350.-- im August 2001 bar habe auszahlen lassen.
Das Bezirksgericht habe ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Verfügungen vom 1. November 2006 und 18. Mai 2009), da auch nach zweimaliger Aufforderung hin unbelegt geblieben sei, ob der Beschwerdeführer aus der Versteigerung seines Miteigentumsanteils an den Wohnungen in Paris einen Erlös erhalten habe und noch über diesen verfüge. Ebenso sei die wirtschaftliche Berechtigung am Bankkonto und der Verbleib dieser Gelder unbelegt geblieben. Auch in einem Rekursverfahren habe es selbst mit derselben Begründung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (Beschluss vom 24. Januar 2008).
Das Bezirksgericht habe zwar ein neues Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 24. Mai 2011 und 14. Juni 2011 unter Vorbehalt des noch ausstehenden Beweisergebnisses zum Güterrecht (insbesondere bezüglich der Grundstücke in Paris und dem Bankkonto) einstweilen bewilligt. In diesem Beweisverfahren habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte am fraglichen Bankkonto gewesen sei, weshalb dieser sodann neu behauptet habe, den abgehobenen Saldo von rund Fr. 446'000.-- innerhalb weniger Monate mit Glücksspiel, Alkohol und Prostituierten verbraucht zu haben. Bezüglich der Grundstücke in Paris habe das Bezirksgericht diese bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Acht gelassen und deshalb auf weitere diesbezügliche Beweiserhebungen verzichtet.

2.2.2. Das Obergericht hat sodann die vom Beschwerdeführer im bezirksgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Urkunden zu den drei Wohnungen in Paris gewürdigt. Demnach sei nach wie vor unklar und der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substanziiert, ob er heute noch über diese Wohnungen oder einen Teil eines allfälligen Verkaufs- oder Verwertungserlöses verfüge beziehungsweise was mit einem solchen Erlös geschehen sei.

2.2.3. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine Liegenschaften in Frankreich und die daraus resultierenden Vermögensverhältnisse verletzt. Sei er insoweit seiner "Auskunftspflicht hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse nicht gehörig nachgekommen", müsse das Gesuch "mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit" abgewiesen werden (S. 8 und S. 10 des obergerichtlichen Entscheids). Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht auch bezüglich der Gelder aus dem Bankkonto verletzt habe; immerhin sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch insoweit in Frage zu stellen. Sodann stützten die insgesamt unplausiblen finanziellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers die Vermutung, dass er über weitere Einkünfte oder weiteres Vermögen verfüge.

2.2.4. Von einer Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen könne abgesehen werden: Kenne der Beschwerdeführer aus einem früheren Verfahren die Anforderungen an seine Auskunftspflicht, sei bei einem mangelhaft begründeten und dokumentierten neuen Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung abzusehen. Dies gelte insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei bereits vor der ersten Instanz auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei und ihr aus jenem Verfahren bekannt sei, dass es ihrem Gesuch an der nötigen Substanziierung und Dokumentierung fehle.
Vorliegend habe das Bezirksgericht den Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung drei Mal aufgefordert, sachdienliche Belege zu den Liegenschaften in Paris und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen einzureichen. Auch im eigenen Beschluss vom 24. Januar 2008 habe es (das Obergericht) den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er sei seiner Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Sodann habe das Bezirksgericht im angefochtenen Sachentscheid darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei seiner Auskunftspflicht hinsichtlich der Liegenschaften nicht nachgekommen, auch wenn dies keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe, da das Bezirksgericht einen güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau aus den Liegenschaften des Beschwerdeführers verneint habe.
Unter diesen Umständen könne für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren auf weitere Versuche zur "Erhältlichmachung" tauglicher Vermögensunterlagen zu den Liegenschaften beziehungsweise einem daraus erzielten Erlös verzichtet werden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeergänzung vom 29. April 2013 ausführlich und mit mehreren Beweismitteln dar, warum er als mittellos zu betrachten sei. Soweit er damit seine Beschwerde begründet (und nicht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren), ist darauf von vornherein nicht einzutreten: Das Obergericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die erwähnten Grundstücke in Paris abgewiesen; die weiteren finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat es deshalb gar nicht mehr geprüft, auch wenn es ergänzend festgehalten hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bankkonto sowie seine insgesamt unplausiblen finanziellen Lebensverhältnisse stützten die erwähnte Schlussfolgerung. Zu beurteilen ist deshalb vor dem Bundesgericht einzig, ob das Obergericht das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Grundstücke seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Wäre die Beschwerde begründet, müsste das Bundesgericht die Angelegenheit zur weiteren Prüfung der Mittellosigkeit und der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung an
das Obergericht zurückweisen.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht allgemein geltend, die obergerichtliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO.

3.2.2. Mit Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO massgebend. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist demnach vorliegend im Lichte von Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO zu behandeln (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218 mit Hinweisen). Den Rügen der Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu.

4.

4.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO).

4.2.

4.2.1. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits seine finanziellen Verpflichtungen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

4.2.2. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (vgl. Urteile 4A 639/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1; 4A 675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; 5A 810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2; 4A 459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.4; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

4.3. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO), das heisst, es ist ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid nötig. Es besteht demnach - anders als dies in einigen Kantonen bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung der Fall (vgl. z.B. Urteil 5A 226/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3.3.2) und auch in Art. 111
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 111 Liquidation der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
1    Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
2    Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
des Vorentwurfs der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003 noch vorgesehen war - keine Weitergeltung eines vor erster Instanz bewilligten Gesuchs (BGE 137 III 470 E. 6.5.3 S. 473).
Für das Rechtsmittelverfahren sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu prüfen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7303 Ziff. 5.8.4 zu Art. 117 E-ZPO), zumal nunmehr die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels infrage steht (vgl. Urteil 5A 265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 2.2 f.) und sich die Mittellosigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorliegend also vor der Rechtsmittelinstanz) beurteilt (Urteil 5A 124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

4.4. Bedarf es demnach für das Rechtsmittelverfahren eines neuen Gesuchs, gelten dafür grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch mit Blick auf die Mitwirkungspflicht bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 1 ZPO (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 137 zu Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO; HUBER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 13 zu Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Obergericht auf Vorgänge zurückgreife, die teilweise über 25 Jahre zurücklägen (wie insbesondere der Erwerb diverser Grundstücke in Paris).

5.2. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, das Obergericht sei von einem falschen Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO ausgegangen. Der Willkürrüge kommt demnach keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. E. 3.2.2 oben). Inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorliegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1 oben) auch das Vermögen des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Wenn das Obergericht dabei geprüft hat, ob der Beschwerdeführer über Grundeigentum oder Gelder aus dessen Verkauf verfügt, ist dies demnach nicht zu beanstanden, selbst wenn der Erwerb dieser Grundstücke zeitlich weit zurückliegen mag.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, da er nach dem gutheissenden Entscheid des Bezirksgerichts nicht verpflichtet gewesen sei, seine Mittellosigkeit vor dem Obergericht nochmals darzulegen.

6.2. Ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit für sein Gesuch für das Rechtsmittelverfahren auch dann umfassend darzulegen hat, wenn ihm vor der ersten Instanz die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt wurde (in diese Richtung Urteil 4A 675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.1 f.; so im Übrigen auch für die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren: Urteile 2C 238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 5.2; 6B 588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2), oder ob er sich bei einem zeitlich nicht weit zurückliegenden erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid damit begnügen kann, bei seither unveränderten finanziellen Verhältnissen auf die vor der ersten Instanz eingereichten Unterlagen zu verweisen, kann offenbleiben.

6.3.

6.3.1. Vorliegend haben die kantonalen Gerichte dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mehrmals verweigert, da er (unter anderem) seine Vermögensverhältnisse mit Blick auf die Liegenschaften in Paris beziehungsweise daraus erzielte Erlöse nicht rechtsgenüglich dargelegt hatte. Zwar hat das Bezirksgericht dann am 24. Mai 2011 ein neues Gesuch des Beschwerdeführers bewilligt. Es hat jedoch erwogen, dass nach wie vor gestützt auf die Akten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte verheimliche und von diesem Vermögen gelebt haben könnte, zumal das (Ersatz-) Einkommen offensichtlich nicht ausgereicht habe, um die vom ihm gewählte Lebenshaltung zu finanzieren. Da jedoch der Beschwerdeführer nunmehr Sozialhilfe beziehe, deute dies darauf hin, dass die allfälligen Vermögenswerte nunmehr aufgebraucht seien, weshalb ihm "- unter Vorbehalt des Beweisergebnisses zum Güterrecht - einstweilen" die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Im Dispositiv hielt das Bezirksgericht ausdrücklich fest, die unentgeltliche Rechtspflege werde "einstweilen" bewilligt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts vom 24. Mai 2011;
act. 286 S. 2 und 3).

6.3.2. Im Sachentscheid vom 20. Dezember 2012 hielt das Bezirksgericht fest, der Beschwerdeführer habe sich mit Blick auf die Liegenschaften in Paris (beziehungsweise einem daraus erzielten Erlös) unkooperativ verhalten und sei einer Editionsauflage nicht nachgekommen. Aus prozessualen Gründen (Behauptungslast der Ehefrau) verneinte das Bezirksgericht jedoch einen güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau aus diesen Liegenschaften.
Hinzu kommt, dass die Unterstützung durch die Sozialen Dienste Ende Januar 2012 endete (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; act. 278/10) und der Beschwerdeführer, wie er selbst vor Bundesgericht ausführt (S. 4 der Beschwerdeergänzung vom 29. April 2013), demnach seit Februar 2013 und damit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 7. Februar 2013 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren keine Sozialhilfeleistungen mehr erhält.

6.3.3. Aufgrund dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren umfassend darlegen müssen. Abgesehen davon, dass die kantonalen Instanzen im Laufe des Scheidungsverfahrens mehrere Gesuche wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hatten, waren die Entscheidgrundlagen für das vom Bezirksgericht einstweilen bewilligte Gesuch zwischenzeitlich weggefallen (unkooperatives Verhalten im Beweisverfahren vor Bezirksgericht und Wegfall der Sozialhilfe). Diese einstweilen bewilligte unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Mai 2011 lag im Übrigen im Zeitpunkt des Gesuchs für das Berufungsverfahren auch bereits knapp zwei Jahre zurück (vgl. zu Letzterem BÜHLER, a.a.O., N. 137 zu Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO).
Der Beschwerdeführer hatte damit bereits ausreichend Anlass, seine Mittellosigkeit im neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren umfassend und detailliert und insbesondere mit Blick auf die Liegenschaften in Paris (beziehungsweise einen daraus erzielten Erlös) mit Belegen darzulegen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass er "schlechterdings nicht damit" habe rechnen müssen, dass vor dem Obergericht nochmals Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit im Allgemeinen und zu seinen Liegenschaften in Paris im Besonderen nötig sind (S. 8 der Beschwerde). Wie soeben erläutert, war das Gegenteil der Fall.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf eine "Zürcher Praxis", wonach im Rechtsmittelverfahren einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - fehlende Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen vorausgesetzt - in der Regel entsprochen werde, wenn dies auch bereits vor der ersten Instanz der Fall gewesen sei (S. 7 der Beschwerde). Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren unterstand der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 405
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO, vgl. Urteil 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Der Beschwerdeführer beruft sich demnach vergeblich auf eine frühere kantonale Praxis (BGE 138 III 374 E. 4.4.1 S. 377).
Eine Verletzung von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO (und Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 1 und Abs. 5 ZPO) liegt demnach insoweit nicht vor.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe an seine Mitwirkungspflicht zu hohe Anforderungen gestellt, die er praktisch gar nicht habe erfüllen können. Abgesehen davon sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

7.2. Inwiefern das Obergericht von zu hohen Anforderungen an die Offenlegung der Verhältnisse in Bezug auf die Wohnungen in Paris ausgegangen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere führt er nicht aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die vom Bezirksgericht mehrfach geforderten Unterlagen einzureichen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

7.3.

7.3.1. Das Obergericht hat in Bezug auf die Liegenschaften in Paris beziehungsweise allfällige daraus erzielte Erlöse in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgestellt: Was die Wohnung an der Rue X.________ betreffe, habe der Beschwerdeführer nur den Kaufvertrag, entgegen den mehrmaligen Aufforderungen des Bezirksgerichts aber keine weiteren Belege eingereicht. Für die 2- und 4-Zimmerwohnung in Y.________ habe er entgegen den mehrmaligen Aufforderungen des Bezirksgerichts nur den jeweiligen Kaufvertrag und je zwei Urkunden des Grundbuchamts eingereicht, wobei daraus nichts Nachvollziehbares gefolgert werden könne.
Das Obergericht kam deshalb beweiswürdigend zum Ergebnis, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer in Frankreich über kein Grundeigentum mehr verfüge, beziehungsweise dass er über keine finanziellen Mittel aus dem Verkauf oder der Verwertung solchen Grundeigentums mehr verfüge.

7.3.2. Vor dem Bundesgericht begründet der Beschwerdeführer ausführlich, dass er nicht mehr (Mit-) Eigentümer dieser Wohnungen sei und auch über keinerlei Verkaufs- oder Verwertungserlös mehr verfüge. Er belegt seine Ausführungen mit einer Auskunft der zuständigen französischen Behörde vom 28. März 2013 und macht dazu erläuternde Bemerkungen (S. 7 der Beschwerde und S. 14 ff. der Beschwerdeergänzung).

7.3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 365).
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützt, die bereits anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids Bestand hatten, aber von ihm nicht vorgebracht wurden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.), oder erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; was insbesondere die Auskünfte der zuständigen französischen Behörde vom 28. März 2013 betrifft), sind diese Tatsachen und Beweismittel unzulässig und unbeachtlich.

7.3.4. Gegen die geschilderte Beweiswürdigung des Obergerichts (vgl. Ziff. 7.3.1 oben) erhebt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auf seine appellatorische Kritik, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, ist nicht einzutreten (zu den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

8.

8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, ihm eine Nachfrist einzuräumen, wenn es zum Ergebnis gelangt sei, das Gesuch sei ungenügend begründet. Vorliegend habe zudem das Bezirksgericht seine finanzielle Situation als genügend dargelegt erachtet; gelange das Obergericht zum gegenteiligen Schluss, habe es ihm "in Nachachtung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV" Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben (S. 7 ff. der Beschwerde).

8.2.

8.2.1. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum heutigen Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV präzisiert, dass das Gericht allenfalls unbeholfene Rechtsuchende - mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse - auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; vgl. auch Urteil 5A 446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2). Wie es sich damit im Anwendungsbereich der ZPO im Einzelnen verhält, braucht nicht vertieft zu werden (vgl. immerhin Art. 97
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten - Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
ZPO und zur Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO Urteil 5A 855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 mit Hinweisen).

8.2.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Sodann war ihm aus dem bisherigen Verfahren (und den mehrmals aus diesem Grund abgewiesenen Gesuchen) seine Mitwirkungspflicht - gerade mit Bezug auf die fraglichen Liegenschaften in Paris beziehungsweise den daraus erzielten Erlösen - bekannt. Schliesslich waren die Gründe für die erstinstanzlich (und knapp zwei Jahre zurückliegende) einstweilen gewährte unentgeltliche Rechtspflege zwischenzeitlich weggefallen. Unter diesen Umständen hatte er demnach ausreichend Anlass, seine Mittellosigkeit (insbesondere mit Blick auf die Liegenschaften in Paris) vor dem Obergericht ausführlich zu begründen und zu belegen, und war das Obergericht nicht verpflichtet, ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen anzusetzen oder ihn zu befragen. Es wäre ihm im Übrigen auch möglich gewesen, sein Gesuch im erwähnten Sinne zu begründen, wie die vor Bundesgericht eingereichten Belege zeigen. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 2.2 mit Hinweisen; BÜHLER, a.a.O., N. 138 zu Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO).

9.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).
Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_267/2013
Date : 10. Juni 2013
Published : 28. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  93  97  99  105
BV: 9  29
ZPO: 56  97  111  117  118  119  405
BGE-register
120-IA-179 • 125-IV-161 • 129-I-129 • 135-I-221 • 136-III-123 • 136-V-362 • 137-II-353 • 137-III-380 • 137-III-424 • 137-III-470 • 138-III-163 • 138-III-217 • 138-III-374
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BBl
2006/7303