Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 186/2011

Urteil vom 10. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision; zweifelhafte Schuldfähigkeit (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 22. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonale Strafgericht Schwyz erklärte X.________ am 6. Juli 2006 des Mordes, der falschen Anschuldigung, des Betruges, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 729 Tagen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug einer vom Untersuchungsrichteramt Uznach am 11. Februar 2004 ausgesprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis an. Die Zivilforderungen der Geschädigten hiess es in teilweise reduziertem Umfang gut. Das Verfahren wegen Drohung stellte es zufolge Rückzugs des Strafantrags ein. Schliesslich entschied es über die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 29. November 2006 ab und bestätigte das angefochtene Urteil. An die zu verbüssende Freiheitsstrafe rechnete es zusätzlich zur ausgestandenen Untersuchungshaft 146 Tage Sicherheitshaft an.

B.
Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 29. Juni 2007 ab (Verfahren 6P.47/2007 und 6S.106/2007).

C.
Ein von X.________ am 9. April 2008 eingereichtes Revisionsgesuch an das Kantonsgericht Schwyz wies dieses am 9. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Am 16. November 2010 reichte X.________ wiederum ein Revisionsgesuch ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies dieses mit Beschluss vom 22. Februar 2011 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Februar 2011 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Revision unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge durchzuführen. Ihm seien zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Bruno Steiner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

E.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Dem Strafurteil gegen den Beschwerdeführer liegt die Tötung seiner langjährigen Lebenspartnerin A.________ zugrunde. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen schoss er ihr am 30. Juni 2004, um ca. 23.30 Uhr, im Schlafzimmer ihrer Wohnung mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf. Nach dem Verlassen der Wohnung kehrte er zurück, drehte das auf dem Bett liegende Opfer auf den Bauch und drückte ihren Kopf mit mehreren Kissen gegen die Matratze. Zur Tatzeit waren in der Wohnung des Opfers auch dessen Kinder, geb. 2000 und 2003, anwesend. Nach der Tat begab sich der Beschwerdeführer zu seinen Eltern. Von dort fuhr ihn sein Onkel wenig später nach Chiasso. Anschliessend floh er über Italien und Kroatien in den Kosovo. Am 8. Juli 2004 wurde er am Flughafen Zürich-Kloten bei der Einreise aus Pristina verhaftet.

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB) in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren geltend.
Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, eine sachverständige Begutachtung seiner Schuldfähigkeit zu beantragen, obwohl durch sein jugendliches Alter ernsthafte Anhaltspunkte bestanden hätten, die zumindest eine Beeinträchtigung hätten vermuten lassen müssen. Er habe ein Tötungsdelikt begangen, wie es nur sehr selten vorkomme. Die ihm unterstellte skrupellose, durchtriebene und äusserst gefährliche Persönlichkeitsstruktur könne nicht von Laien ohne Beizug eines psychiatrischen Gutachtens attestiert werden. In keinem der Nachbarländer der Schweiz sei ein so junger Delinquent zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Jugendstrafrecht verfolge ein Täter- und nicht ein Tatstrafrecht, weshalb dort die Begutachtung die Regel und nicht die Ausnahme sei. Die Persönlichkeitsentwicklung sei aber nicht per se mit dem 18. Lebensjahr abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren hätte somit zwingend ein Gutachten eingeholt werden müssen. Hierauf hätte nur verzichtet werden können, wenn eine intensive und fachmännische Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeitsstruktur sowie eine ausgewogene Strafzumessung unter Einbezug der Tat- und Täterkomponenten erfolgt wäre. Mit dem beantragten Gutachten sollten bis anhin
nicht vorgebrachte und nicht behandelte Tatsachen hinsichtlich seiner Persönlichkeit bewiesen werden (Beschwerde, S. 10).
2.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei vor zweiter Instanz durch den damaligen Rechtsvertreter nicht ausreichend verteidigt gewesen. Dieser hätte sich zur sich abzeichnenden Verurteilung wegen Mordes äussern und im Rahmen seiner Ausführungen zur allfälligen Strafzumessung den Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung stellen müssen (Beschwerde, S. 11).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Behauptung, wonach junge Männer in ihrer Entwicklung häufig retardiert seien, auf ihn zutreffe. Er mache denn auch keine neuen Anhaltspunkte geltend, die auf einen reduzierten Reife- und Entwicklungsgrad hinweisen würden. Hierauf könne auch nicht aufgrund der ausgefällten Höchststrafe geschlossen werden. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers sei den Gerichtsinstanzen bekannt gewesen und in der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt worden. Eine neue Tatsache liege nicht vor. Folgte man der Argumentation im Revisionsgesuch, müssten zudem junge Erwachsene ungeachtet konkreter Anhaltspunkte und Indikationen zumindest bei Kapitaldelikten zwingend einer psychiatrischen Begutachtung mit Legalprognose unterzogen werden (angefochtenes Urteil, S. 3 ff.).
2.2.2 Die Vorinstanz hält dafür, die gerügte fehlende materielle Verteidigung stelle einerseits keinen Revisionsgrund dar. Andererseits habe die Strafzumessung nicht im Fokus der Verteidigungsstrategie gelegen, da für den Beschwerdeführer nur ein Freispruch in Frage gekommen sei und er seine Tatbeteiligung bis zuletzt vehement abgestritten habe. Er sei im Übrigen vor jeder Instanz von einem anderen Verteidiger vertreten worden, weshalb Rügen zur angeblich ungenügenden Verteidigung durchaus möglich und zumutbar gewesen wären (angefochtenes Urteil, S. 5 f.).

2.3 In Bezug auf das anwendbare Prozessrecht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Strafprozessordnung des Kantons Schwyz in der bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassung oder die schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) anwendbar ist. Gemäss Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Die Vorinstanz schliesst hieraus, dass somit die kantonale Strafprozessordnung weiterhin Anwendung finde. Im Schrifttum wird diese Übergangsbestimmung bezüglich Revisionen als problematisch erachtet, zumal Revisionen noch viele Jahre nach Urteilsfällung eingereicht werden können (vgl. etwa NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 453 N. 2; DERS., Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 305). Die Frage des anwendbaren Rechts kann im vorliegenden Fall allerdings offenbleiben, da weder nach der alten StPO/SZ noch der schweizerischen StPO ein Revisionsgrund vorliegt.

2.4 Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB lautet: "Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine sachverständige Begutachtung an" (vgl. auch aArt. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB, welchem Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB weitgehend entspricht; Urteil des Bundesgerichts 6B 1003/2009 vom 16. März 2010 E. 1.3 mit Hinweis). Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.5 Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch in der Hauptsache damit, dass angesichts seines Alters von 20 Jahren im Tatzeitpunkt ein Gutachten hinsichtlich Persönlichkeit und Entwicklungsgrad, zumal bei einer lebenslänglichen Strafe, unabdingbar gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, zeigt der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch nicht auf, inwiefern bei ihm ein retardierter Reife- und Entwicklungsgrad vorliegt, der im Rahmen eines Gutachtens hätte untersucht werden sollen. Eine zwingende psychiatrische Begutachtung bei Kapitalverbrechen ohne konkrete Anhaltspunkte und Indikationen, wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt, kann aus Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB nicht abgeleitet werden. Da somit bundesrechtlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens besteht, liegen keine neuen, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder Beweismittel vor, die einen Revisionsgrund darstellen könnten.

2.6 Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte angeblich fehlende Verteidigung stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass die Rüge einer allfällig ungenügenden Verteidigung in jeder Instanz möglich und zumutbar gewesen wäre (angefochtenes Urteil, S. 5 f.).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_186/2011
Date : 10. Juni 2011
Published : 28. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Revision; zweifelhafte Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB)


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BGG: 65  66
StGB: 13  20
StPO: 453
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133-IV-145
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