Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2009.6

Entscheid vom 10. Juni 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,

Gesuchstellerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin am 18. Mai 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und unter Hinweis auf die „Einstellungsverfügung“ der Gesuchsgegnerin vom 13. Januar 2009 die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangte (act. 1 und 1.2);

- es sich bei der eingereichten Verfügung nicht um einen formellen Entscheid hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, sondern um die Aufhebung einer Beschlagnahme handelt (act. 1.2);

- sich auf Grund der eingeholten Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Entschädigungsbegehren und den dazugehörenden Akten ergibt, dass das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Entschädigungsbegehrens noch gar nicht eingestellt war (act. 3 und 3.1);

- die Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermittlungsverfahrens zu stellen berechtigt ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom 27. Juli 2006);

- die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer erst nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über das Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);

- das Entschädigungsbegehren vom 18. Mai 2009 sich somit als verfrüht erweist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer mehrfach veröffentlicht wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom 27. Juli 2006; zuletzt BK.2008.3 vom 20. Februar 2008) – eingetreten werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- der Gesuchstellerin durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil sie ihr Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung erneut einreichen kann;

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle (unter Beilage einer Kopie von act. 3)

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2009.6
Datum : 10. Juni 2009
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 122  245
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