Tribunal federal
{T 0/2}
2C_319/2008/ble
Urteil vom 10. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
gegen
Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Art. 10 Abs. 1 lit. a


Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 25. März 2008.
Erwägungen:
1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3. August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼ Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich anzudrohen.
1.3 Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30. April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10



Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl. auch Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Merz