Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CN.2024.11
Beschluss vom 10. Mai 2024 Ausserordentliche Berufungskammer
Besetzung
Ausserordentliche Richter Roland Hofmann, Vorsitzender, Marc Siegwart und Thomas Flückiger, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Michel François Platini, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller
gegen
1. Andrea BLUM, Vizepräsidentin der Berufungskammer, 2. Beatrice KOLVODOURIS JANETT, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 3. Thomas FRISCHKNECHT, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 4. A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 5. B., Richter der Berufungskammer, 6. C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 7. D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 8. E., Richter der Berufungskammer, 9. F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 10. G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 11. H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 12. I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 13. J., Richterin der Berufungskammer, 14. K., Präsident der Berufungskammer, 15. L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer, 16. M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 17. N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 18. O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 19. P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 20. Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 21. R., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (bis 31. Januar 2023), 22. S., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (bis 31. Dezember 2023), 23. T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (ab 1. April 2023), 24. AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 25. BUNDESANWALTSCHAFT, 26. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, 27. Joseph S. BLATTER, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands - Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen. |
Die ausserordentliche Berufungskammer hält fest, dass:
- Michel François Platini mit Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Wesentlichen den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter wie auch aller Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 verlangte;
- die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss CN.2022.16 vom 25. April 2023 das Ausstandsgesuch von Michel François Platini vom 31. Oktober 2022 teilweise guthiess und anordnete, dass sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand zu treten haben, und im Übrigen das Ausstandsgesuch abwies;
- das Bundesgericht mit Urteil 7B_173/2023 vom 15. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde von Michel François Platini guthiess und anordnete, dass der Beschluss des Bundesstrafgerichts CN.2022.16 vom 25. April 2023 insoweit abgeändert wird, als das Ausstandsgesuch von Michel François Platini vom 31. Oktober 2022 vollumfänglich gutgeheissen wird und sämtliche Richter und Richterinnen der (ordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand versetzt werden (act. 1);
- es im Übrigen die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens an die ausserordentliche Berufungskammer zurückwies (act. 1);
- die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts unter der Nummer CN.2024.11 ein neues Verfahren betreffend Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens eröffnete;
- die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 12. April 2024 den Parteien des Ausstandsverfahrens mitteilte, dass sie das Verfahren CN.2024.11 als spruchreif erachte (act. 2);
- die eingeschriebene Postsendung an S. am 15. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde und diese mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die ausserordentliche Berufungskammer zurückgesandt wurde (act. 3, 3.1);
- die eingeschriebene Postsendung an C. am 15. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde; sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die ausserordentliche Berufungskammer zurückgesandt wurde (act. 4, 4.1).
Die ausserordentliche Berufungskammer zieht in Erwägung, dass:
- dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 59 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
- dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend der Gesuchsteller für seine Aufwendungen zu entschädigen ist (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
- dem Gesuchsteller für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts CN.2022.16 vom 25. April 2023 E. 8.2).
Die ausserordentliche Berufungskammer beschliesst:
1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.– aus der Staatskasse ausgerichtet.
Im Namen der ausserordentlichen Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Stephan Ebneter
Zustellung an (brevi manu):
- Andrea Blum, Vizepräsidentin der Berufungskammer
- A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- B., Richter der Berufungskammer
- E., Richter der Berufungskammer
- J., Richterin der Berufungskammer
- K., Präsident der Berufungskammer
- N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
- T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
- Bundesstrafgericht, Präsident des Bundesstrafgerichts
- in das Verfahren CA.2022.25
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Rechtsanwalt Dominic Nellen
- Beatrice Kolvodouris Janett, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- Thomas Frischknecht, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
- C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
- I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer
- P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer
- R., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- S., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum (Post): 17. Mai 2024
Versanddatum (brevi manu): 21. Mai 2024