Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 9/2023

Urteil vom 10. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungskürzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November 2022 (605 2022 30).

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene A.________ arbeitete als Rechtsanwalt bei der B.________ AG und war dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vaudoise) gegen Unfälle versichert, als er am 19. August 2021 als Fahrradfahrer frontal mit einem Auto kollidierte und dabei ein Polytrauma mit unter anderem Schädelhirntrauma und Amnesie in Bezug auf den Unfall erlitt. Die Vaudoise erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 3. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022, kürzte sie die Taggelder um 10 % wegen Grobfahrlässigkeit.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 11. November 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November 2022 aufzuheben und die Vaudoise zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG ungekürzt auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C 250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C 541/2021 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht mehrere Fotos von der von ihm befahrenen Strasse und der Kreuzung ein, wo sich der Unfall ereignet hat. Wann sie aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. Der Beschwerdeführer legt aber so oder anders nicht dar - und es ist zudem nicht erkennbar -, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, die neuen Beweismittel beizubringen. Dasselbe gilt bezüglich der Online-Karten des Kantons C.________, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 und der Vorladung des Gerichts vom 9. November 2022. Sämtliche neu eingebrachten Beweismittel müssen daher unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, was sich aus den Noven zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Aus der Fotodokumentation ergibt sich im Gegenteil, dass sich am Ende der vom Beschwerdeführer befahrenen Strasse vor der unfallbetroffenen Kreuzung das Signal "Kein Vortritt" befand, was das Hauptargument des Beschwerdeführers, er sei gegenüber der Lenkerin des am Unfall beteiligten Personenwagens vortrittsberechtigt gewesen, erheblich schwächen würde.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der Vaudoise vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen im Umfang von 10 % wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bestätigt hat.

3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
UVG über die Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.2; 118 V 305 E. 2b) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.3. Betont sei, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
UVG weiter zu fassen ist als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
UVG in der Regel dann vor, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b;
SVR 2013 UV Nr. 34 S. 120, 8C 263/2013 E. 4.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Polizeirapport vom 30. September 2021 fest, der Beschwerdeführer habe gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen. Unter dem Punkt "Infractions" werde ihm Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, in Bezug auf die Ortsverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit sowie Missachtung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" vorgeworfen. Sie erwog, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Sichtweise nicht vortrittsberechtigt gewesen. Denn er sei auf einem Flurweg unterwegs gewesen, auf welchem ein allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen bestehe. Erschwerend komme hinzu, dass seine Geschwindigkeit offensichtlich nicht den Verhältnissen angepasst gewesen sei. Trotz des schönen Wetters hätten eben gerade keine guten Sichtverhältnisse vorgelegen, da wegen des Sonnenblumenfeldes keine Sicht auf den anderen Flurweg bestanden habe. Dass ein solcher existiere, habe der Beschwerdeführer wissen müssen, weil er gemäss eigenen Angaben den am Unfalltag benutzten Flurweg bereits öfters befahren habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Umstände mit unbestrittenen 30 km/h auf die Kreuzung zu gefahren sei. Vielmehr wäre aufgrund des bestehenden allgemeinen
Fahrverbots in beiden Richtungen auf dem von ihm befahrenen Flurweg sowie der durch das Sonnenblumenfeld versperrten Sicht auf den anderen Flurweg von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich vor Einfahrt auf die Hauptstrasse versichere, dass auch von links kein anderes Fahrzeug komme. Selbst wenn er - was nicht zutreffe - vortrittsberechtigt gewesen wäre, hätte er wegen der durch das hohe Sonnenblumenfeld verursachten schlechten Sichtverhältnisse nicht ohne Weiteres auf die Hauptstrasse einbiegen dürfen. Er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, dass vom anderen Flurweg kein Fahrzeug kommt, das auf die Hauptstrasse einbiegt. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Umstände somit die Verletzung gleich mehrerer elementarer Verkehrsregeln vorzuwerfen. Das kantonale Gericht bejahte sodann den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm erlittenen Verletzungen. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit rechtens sei.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht geltend, er habe kein Fahrverbot missachtet und sei zudem gegenüber der Automobilistin vortrittsberechtigt gewesen. Seine Geschwindigkeit von 30 km/h sei auch nicht unangemessen gewesen. Es bestehe somit weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfall.

5.

5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2021 mit seinem Rennrad auf einem geteerten Flurweg Richtung D.________ auf die Route E.________ (Hauptstrasse) fuhr, wo er mit einem Personenwagen kollidierte, der von einen anderen - aus Sicht des Beschwerdeführers links liegenden - Flurweg ebenfalls auf die Hauptstrasse in Richtung F.________ (Zentrum) fuhr. Der Flurweg, auf dem der Beschwerdeführer unterwegs war, ist insoweit mit einem beschränkten Fahrverbot belegt, als lediglich landwirtschaftlicher Verkehr in beiden Richtungen gestattet ist ("Exploitation agricole autorisée"). Fest steht weiter, dass die Sicht zwischen den beiden Flurwegen durch ein Sonnenblumenfeld eingeschränkt war und dass auf der Hauptstrasse keine anderen Fahrzeuge zu sehen waren. Gemäss Daten des GPS-Geräts des Beschwerdeführers war dieser kurz vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs.

5.2. Die Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Rennrad ist offensichtlich nicht als landwirtschaftlicher Verkehr zu qualifizieren, welcher auf dem betreffenden Flurweg trotz des Fahrverbots gestattet gewesen wäre. Es mag zwar zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall befahrene Flurweg vom Dorf F.________ her ohne Verkehrseinschränkung zugänglich ist resp. dass ein entsprechendes Fahrverbot vor der Einfahrt auf den Flurweg fehlt. Soweit er daraus ableitet, es sei somit nicht per se verboten gewesen, auf diesem Flurweg Richtung D.________ zu fahren, ist ihm indessen entgegenzuhalten, dass das an der Verzweigung signalisierte beschränkte Fahrverbot in beiden Richtungen gilt (Vorschriftssignal 2.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Flurweg oft benutzt. Selbst wenn also der von ihm befahrene Flurweg vom Dorf F.________ herkommend ohne Einschränkungen zugänglich sein sollte, musste der Beschwerdeführer demnach das allgemeine Fahrverbot in beiden Richtungen als ortskundige Person kennen. Wie die Vorinstanz ausserdem richtig erkannte, musste er auch wissen, dass links von dem von ihm befahrenen Flurweg
noch ein anderer Flurweg in die Hauptstrasse mündet. Gegenteiliges hat er denn auch nie behauptet.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der betreffende Flurweg von zahlreichen Radfahrern - unzulässigerweise - befahren wird, macht dies doch sein eigenes Fehlverhalten nicht ungeschehen.

5.3. Art. 18 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 18 Allgemeine Fahrverbote - 1 Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
1    Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2    Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.
3    Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).45
4    Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Rollstühle46, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.47
5    Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.48
6    Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7    ...49
SSV sieht Folgendes vor: "Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal 'Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen' untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale 'Stop' (3.01) oder 'Kein Vortritt' (3.02) entzogen." Weder den vorinstanzlichen Feststellungen noch den Akten kann entnommen werden, ob sich am Ende des vom Beschwerdeführer befahrenen Flurwegs vor der Kreuzung, wo sich der Unfall ereignete, ein solches Signal befand. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos müssen - wie bereits erwähnt - unberücksichtigt bleiben (vgl. E. 2 hiervor). Da dieser aber von einer mit einem beschränkten allgemeinen Fahrverbot signalisierten Strasse auf eine Hauptstrasse fuhr und seine Fahrt zweifellos nicht als landwirtschaftlicher Verkehr gilt, er mithin gegen das allgemeine Fahrverbot verstossen hat, ist nicht einzusehen, weshalb er gegenüber der Automobilistin hätte vortrittsberechtigt sein sollen. Jedenfalls wäre er gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob (auch) vom Flurweg links kein Fahrzeug kommt. Dies gilt umso mehr, als die Sicht auf den linken Flurweg aufgrund des Sonnenblumenfelds mit einer
variablen Höhe der Sonnenblumen zwischen 1,70 und 1,90 Metern komplett versperrt war und er als Ortskundiger um die Gefahren der Kreuzung hätte wissen müssen. Bei diesen Gegebenheiten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers den konkreten Verhältnissen nicht angepasst war. Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
SVG, dessen Verletzung dem Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vorgeworfen wird, sieht denn auch vor, dass namentlich vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen - eine solche Situation liegt hier vor - langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten ist, was der Beschwerdeführer indessen nachweislich nicht getan hat, war er doch kurz vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h unterwegs. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Automobilistin vortrittsberechtigt gewesen wäre, wäre er aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse (Sonnenblumenfeld) gehalten gewesen, rücksichtsvoll auf die Hauptstrasse zu fahren (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).

5.4. Unbehelflich ist ferner der Verweis auf BGE 91 IV 144, wonach an einer Verzweigung von Strassen, von denen eine - wie hier - mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist, grundsätzlich Rechtsvortritt gilt (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
SVG). Zum einen dürfte bei solchen Verzweigungen regelmässig das Signal "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) vorhanden sein (vgl. E. 5.3 hiervor). Zum anderen ist mit Blick auf die Kürzungsvorschrift von Art. 37 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 37 Verschulden des Versicherten - 1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
UVG entscheidend, dass der Beschwerdeführer ein für ihn geltendes Fahrverbot missachtete und zudem mit einer aufgrund der konkreten Sichtverhältnisse unangemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Damit hat er gegen elementare Verkehrsvorschriften verstossen. Ein subjektiv oder objektiv bedeutsamer Entlastungsgrund (vgl. E. 3.3 hiervor) ist nicht ersichtlich.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich unter Verweis auf ein Verschulden der Automobilistin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und dem Unfall.

5.5.2. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es, wenn das grobfahrlässige Verhalten der versicherten Person eine wesentliche Ursache darstellt. Grundsätzlich unmassgeblich ist, ob noch andere Umstände an der Schadensverwirklichung mitbeteiligt waren. Allfälliges Drittverschulden ist darum nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es eine derart intensive kausale Bedeutung hat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Versicherten und dem Unfall bzw. den Unfallfolgen nicht mehr als adäquat erscheint (SVR 2003 UV Nr. 3 S. 7, U 195/01 E. 4a/bb; SZS 1986 S. 249, U 91/84 E. 3c; je mit Hinweisen; vgl. auch U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a und 4b).

5.5.3. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, die am Unfall beteiligte Automobilistin wäre vortrittsbelastet gewesen, wäre ihr Verschulden nicht als derart schwer zu betrachten, als dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers geradezu bedeutungslos erschiene. Die Vorinstanz hat folglich den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bejaht.

5.6. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, war doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Missachtung des Fahrverbots; Befahren der Kreuzung mit unangepasster Geschwindigkeit) notwendige Voraussetzung ("conditio sine qua non") für den Unfall.

5.7. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die von der Vaudoise vorgenommene Leistungskürzung bestätigt hat. Die Höhe der Kürzung von 10 % ist unbestritten geblieben, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.

7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_9/2023
Date : 10. Mai 2023
Published : 28. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Leistungskürzung)


Legislation register
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
SSV: 18
SVG: 32  36  90
UVG: 37
VRV: 14
BGE-register
118-V-305 • 135-V-194 • 138-V-522 • 141-V-234 • 143-I-344 • 143-V-19 • 91-IV-144
Weitere Urteile ab 2000
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1986 S.249