Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1/2021

Urteil vom 10. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Hurni,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. September 2020 (SB190395-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 9. Mai 2019 der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Es widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe und hiess das von B.________ als Privatklägerin gestellte Genugtuungsbegehren teilweise gut.

B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung. A.________ beantragte Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Strafpunkt und beantragte, A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, wovon elf Monate zu vollziehen und die restlichen elf Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auszusprechen seien. Die Privatklägerin beantragte sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 7. September 2020 den erstinstanzlichen Schuldspruch, erhöhte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe allerdings auf 18 Monate bei einer Probezeit von vier Jahren. Es bestätigte ebenso den Widerruf der Vorstrafe und die teilweise Gutheissung des Genugtuungsbegehrens.

Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: A.________ chauffierte mit seinem Taxi die Privatklägerin am frühen Morgen des 8. Juli 2018 als einzigen Fahrgast nach Hause. Während der Fahrt legte er seine Hand auf den Oberschenkel der Privatklägerin und kam mit seiner Hand immer näher an ihren Intimbereich. Er machte dies, obwohl die Privatklägerin ihn wegstiess, zum Schutz ihre Beine zusammenpresste und ihre Handtasche auf ihren Schoss zog. Auf die von der Privatklägerin unter Weinen mehrmals geäusserte Anweisung, er solle sie aussteigen lassen, weil sie noch Geld abheben müsse, ging er nicht ein, sondern er sagte, sie müsse nicht mit Geld, sondern könne doch mit Sex bezahlen. Nachdem er sein Fahrzeug auf dem Parkplatz einer Sportanlage parkiert hatte, begann er, im Fahrzeug die Privatklägerin am Bein sowie ober- und unterhalb ihrer Kleidung an den Brüsten anzufassen. Zudem küsste er sie und versuchte er, sie mit der Zunge zu küssen. Er hielt sie dabei immer wieder an Arme und Beine und zuletzt am Gesicht fest. Die Privatklägerin weinte, sagte ihm, dass sie dies nicht wolle, stiess ihn weg, drehte ihren Kopf weg und presste ihre Lippen zusammen, sodass er mit der Zunge nicht in ihren Mund eindringen konnte. Sie hatte
Angst, war erstarrt und wie im Schockzustand. Erst als sie ihm ihre Handynummer gab und ihm ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt anbot, konnte sie das Fahrzeug verlassen.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen, vom Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen, die Genugtuungsforderung sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, und die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'188.40 zu entschädigen. Eventualiter beantragt er, im Fall eines Schuldspruchs sei er mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal vier Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie habe zu Unrecht die Sachdarstellung der Privatklägerin als insgesamt sehr lebensnah und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei eingestuft und deshalb auf diese abgestellt. Bei einer richtigen Beweiswürdigung hätte gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen müssen. Er betont, die Privatklägerin habe zu ihrem Alkoholkonsum widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter habe sie ihm entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie die angeblichen sexuellen Handlungen nicht wolle. Sie habe sich gegen die vermeintlichen sexuellen Übergriffe nicht ausreichend gewehrt, sondern ihm vielmehr angeboten, sich ein anderes Mal zu treffen; die von der Vorinstanz angenommene Schockstarre mache sie nicht geltend. Ausserdem habe die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme sinngemäss gesagt, sie habe aktiv versucht, das Fahrzeug zu verlassen, die Autotür sei aber abgeschlossen gewesen; in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie dagegen ausgeführt, sie wisse nicht, ob die Autotür verschlossen gewesen sei. Eine Erstarrung der Privatklägerin, welche die
Vorinstanz mitunter damit begründe, die Privatklägerin sei fälschlicherweise von einer abgeschlossenen Tür ausgegangen, sei damit keineswegs erstellt. Als widersprüchlich moniert der Beschwerdeführer ferner die vorinstanzliche Annahme, er habe sich einerseits erst durch die Bekanntgabe der Handynummer der Privatklägerin bzw. ihr Angebot eines weiteren Treffens von den angeblich sexuellen Handlungen abhalten lassen und er sei andererseits zuvor vorsätzlich, d.h. bewusst gegen ihren Willen, vorgegangen. Daneben seien laut Beschwerdeführer auch die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Würdigung der DNA-Spuren klar aktenwidrig und somit willkürlich. Die Vorinstanz gehe nicht auf den Umstand ein, dass im "inneren" und "äusseren" Schrittbereich der Privatklägerin keine DNA-Spuren von ihm gefunden wurden. Seine "im Brustbereich der Aussen- und Innenseite der Bluse" festgestellten DNA-Spuren könnten sodann durch den Sicherheitsgurt oder den Autositz entstanden sein. Aus den genannten Gründen sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt tiefer einzuschätzen, als es die Vorinstanz tue.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz stellt gestützt auf eigene Erwägungen und unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Sie beurteilt diese als plausibel, realitätsnah, mehrheitlich kohärent und insgesamt glaubhaft, und betont, dass diese durch die Zeugenaussagen ihrer beiden Freundinnen und die Erkenntnisse des DNA-Gutachtens weiter gefestigt würden. Die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers erachtet sie aufgrund der widersprüchlichen, teilweise nachgeschobenen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben dagegen als unglaubhaft und zu keinen relevanten Zweifeln führend (angefochtener Entscheid E. 7.2 S. 10, E. 7.3 S. 12, E. 7.6. S. 14). Die Vorinstanz hält es daher als erwiesen, dass die Privatklägerin wie von ihr geschildert anlässlich der Taxifahrt zu ihrem Wohnort vom Beschwerdeführer körperlich angegangen wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 ff. S. 8 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid insbesondere E. 10.1 ff. S. 12 ff. und auf den Anklagesachverhalt).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung keine Willkür darzutun. Die Aussagen der Privatklägerin zu ihrem Alkoholkonsum sind nicht widersprüchlich. Sie hat stets in Übereinstimmung mit den Aussagen ihrer als Zeuginnen einvernommenen zwei Freundinnen C.________ und D.________ ausgesagt, sie hätten zusammen eine kleine Flasche Whisky "Jack Daniel's" getrunken. Dass sie ihre körperliche Verfassung, wie vom Beschwerdeführer betont, vor der Staatsanwaltschaft als "angetrunken" und vor der Polizei als "ziemlich alkoholisiert" beschrieb (vgl. Beschwerde Rz. 14 S. 6 mit den dortigen Verweisen auf die Einvernahmen), musste die Vorinstanz nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln lassen; im Übrigen knüpft die Vorinstanz an die Alkoholisierung der Privatklägerin keine weiteren, ausschlaggebenden Folgen, weshalb der betreffende Einwand auch insoweit ohne Bedeutung bleibt. Als haltlos erweist sich die Rüge, die Privatklägerin habe sich nicht ausreichend gewehrt bzw. sie habe nicht ausreichend klar aufgezeigt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass die Privatklägerin wiederholt verbal geäussert habe, sie wolle die
sexuellen Handlungen nicht, und dass sie sich auch körperlich gewehrt habe (wegstossen, Kopf wegdrehen, Mund fest geschlossen halten). Zudem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin stets auf den Standpunkt stellte, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, weshalb die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe ihm nicht ausreichend zu erkennen gegeben, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle, in diametralem Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer persönlich zu Protokoll gegebenen Sachdarstellung steht. Die Privatklägerin widerspricht sich im Weiteren auch nicht in Bezug darauf, ob die Autotür abgeschlossen gewesen sei oder nicht. In der polizeilichen Einvernahme gab sie nicht zu Protokoll, sie habe tatsächlich die Tür zu öffnen versucht, wie dies der Beschwerdeführer impliziert. Vielmehr gab sie auf die Frage, ob sie aktiv versucht habe, das Fahrzeug zu verlassen, zur Antwort, sie habe zwar die Tür öffnen wollen, der Beschwerdeführer habe aber ihre Hand festgehalten (Untersuchungsakten 1/8/1 Frage 42). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie von sich aus, sie habe ein "Click-Geräusch" gehört und sei einfach davon ausgegangen, die Türen seien
verriegelt gewesen (Untersuchungsakten 1/8/4 Frage 83). Dass die Privatklägerin im Zuge des Übergriffs zunächst in der Vorstellung verhaftet war, die Fahrzeugtüren seien abgeschlossen, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Auch der vorinstanzliche Schluss, die Privatklägerin habe sich in einer vorübergehenden "Schockstarre" im Sinne einer Blockade befunden, die sie an einem sofortigen Verlassen des Fahrzeugs gehinderte habe, erweist sich angesichts ihrer (falschen) Vorstellung über die Schliessverhältnisse und aufgrund des übergriffigen Verhaltens des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und jedenfalls frei von Willkür. Gleiches gilt bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst nach dem Angebot eines späteren Treffens durch die Privatklägerin, mithin nach einer von ihr erfolgten proaktiven Gegenreaktion, von ihr abgelassen. Dass ihr dieses Vorgehen erlaubte, sich aus der vom Beschwerdeführer aufgebauten Situation zu lösen, erscheint nachvollziehbar und steht den als erstellt erachteten, zuvor gegen ihren Willen erfolgten Übergriffshandlungen nicht entgegen.

Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Kritik an der Würdigung des DNA-Gutachtens. Wenn die Vorinstanz die Möglichkeit als "wenig plausibel" einschätzt, dass die an der Innenseite der Bluse gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf andere Weise (als durch seine Hand) dorthin gelangt seien (angefochtener Entscheid E. II.7.5 S. 14), ist ihr das unter Willkürgesichtspunkten nicht vorzuwerfen. Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, warum eine anderweitig erfolgte Kontamination der Blusen innen seite, etwa durch den aussen geführten Sicherheitsgurt, offensichtlich naheliegender wäre. Dass im äusseren und inneren Schrittbereich der Privatklägerin keine DNA des Beschwerdeführers gefunden wurde, widerspricht den Aussagen der Privatklägerin ferner nicht, welche nur aussagte, der Beschwerdeführer habe sie zwischen den Beinen respektive zwischen ihren Oberschenkeln angefasst und sei immer näher zu ihrem Intimbereich gekommen. Dass er sie tatsächlich im Intim-, mithin Schrittbereich, berührt hätte, äusserte die Privatklägerin nicht und wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet.

1.4.2. Massgebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zudem, dass die Angaben der Privatklägerin durch die Aussagen der zwei als Zeuginnen befragten Freundinnen der Privatklägerin gestützt werden, denen sie sich kurz nach dem Vorfall anvertraute. Wenn auch die zwei Zeuginnen keine eigenen Beobachtungen des Tatgeschehens schildern konnten, beschrieben sie übereinstimmend, dass die Privatklägerin ihnen im Nachgang zur Tatnacht vom Vorfall erzählt habe, sie dabei ganz aufgelöst gewesen sei, geweint habe und zur Anzeige habe überredet werden müssen. Willkürfrei durfte die Vorinstanz diese Aussagen als gewichtiges Indiz für den von der Privatklägerin beschriebenen Übergriff berücksichtigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4 S. 12 f.). Nachdem gemäss der nicht kritisierten vorinstanzlichen Feststellung überdies keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastung erkennbar sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3 S. 12), konnte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin ohne in Willkür zu verfallen insgesamt als glaubhaft bewerten. Dass sie im Gegensatz dazu die Angaben des Beschwerdeführers als
widersprüchlich und nicht glaubhaft qualifiziert, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt anschaulich dar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Antworten erheblich in Widersprüche verstrickte, wenn er etwa zuerst angab, mit der Privatklägerin im Taxi ein Gespräch über den Grund ihres Weinens geführt zu haben, und später behauptete, sich mit ihr überhaupt nicht unterhalten zu haben, oder wenn er zunächst bestritt, die Privatklägerin nach dem Vorfall angerufen zu haben, und später - auf Vorhalt des Print-Screens, welcher drei Anrufe ausweist - von seiner Verteidigung behaupten liess, ihre Nummer versehentlich gewählt zu haben. Die Vorinstanz weist ferner auf die Antwort des Beschwerdeführers hin, welche er auf Vorhalt seiner DNA-Spur auf der Bluse zu Protokoll gab und in welcher er ausführte, es sei die Privatklägerin gewesen, die von ihm Sex verlangt habe, er habe jedoch nicht eingewilligt. Mit der Vorinstanz ist diese, erst spät im Untersuchungsverfahren geäusserte Behauptung nicht nur als seltsam zu qualifizieren, sondern ist überdies festzuhalten, dass selbst mit dieser Angabe seine auf der Innenseite der Bluse aufgefundene DNA-Spur nicht vernünftig erklärt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2 S.
8 f.).

Wenn die Vorinstanz bei der gegebenen Beweislage zum Schluss gelangt, es würden insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin verbleiben, kann ihr nach dem Ausgeführten keine Willkür vorgeworfen werden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz erachte den objektiven Tatbestand von Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB als erfüllt, obwohl es am erforderlichen Nötigungsmittel fehle. Zur Begründung verweist er einerseits darauf, dass die Vorinstanz ihre rechtliche Subsumtion auf einen offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt abstütze. Andererseits betont er, selbst bei dem von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt würde keine Nötigungshandlung vorliegen. Das Nicht-Aussteigen-Lassen während der Fahrt sei zeitlich klar vor den angeblichen sexuellen Handlungen erfolgt und könne daher für die Begründung einer diese Handlungen betreffenden Zwangssituation nicht herangezogen werden. Das Taxi sei alsdann stets unverschlossen gewesen und die Privatklägerin behaupte nicht, er habe ihr in irgendeiner Art gedroht oder Nachteile in Aussicht gestellt. Es sei ihr folglich jederzeit möglich und zumutbar gewesen, das Taxi zu verlassen. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, da die Privatklägerin ihre Ablehnung nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

2.2. Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der sexuelle Nötigungstatbestand von Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; Urteile 6B 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B 479/2020 vom 19.
Januar 2021 E. 4.3.3; 6B 1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2).

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B 1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz vorwirft, ihrer rechtlichen Würdigung einen offensichtlich falschen Sachverhalt zugrunde zulegen, vermengt er die Tat- und Rechtsfragen. Auf die (erneut) vorgebrachte Sachverhaltskritik ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen.

Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 16 f.) erweist sich im Übrigen als zutreffend. Die von der Privatklägerin erduldeten Handlungen (Betasten an den Beinen bis nahe an den Intimbereich, Betasten der Brüste und Küssen auf den Mund mit Zunge) sind fraglos sexueller Natur. Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass sich die Privatklägerin in einer Zwangssituation befunden und der Beschwerdeführer sich durch sein Vorgehen in verschiedener Weise und über einige Zeit hinweg des Nötigungsmittels der Gewalt bedient habe, indem er die Privatklägerin vor den Übergriffen nicht aussteigen liess und indem er sich über ihren mehrmals mit Abwehrhandlungen und Worten zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willen hinwegsetzte. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht grob vorging, erfüllt sein übergriffiges, plötzliches und die Abwehrbemühungen ignorierendes Verhalten den tatbestandlichen Gewaltbegriff. Dass das Verweigern des Aussteigens zeitlich etwas vor den Übergriffshandlungen auf dem Parkplatz erfolgte, ändert nichts daran, dass auch dieses Verweigern zu der vom Beschwerdeführer im Verlauf der Taxifahrt geschaffenen Zwangssituation beitrug, die bei der Privatklägerin letztlich zu einer vorübergehenden
Blockade führte. Als unerheblich erweist sich unter den gegebenen Umständen, dass die Fahrzeugtüren tatsächlich unverschlossen waren. Die Vorinstanz erwägt im Weiteren zu Recht, dass die Privatklägerin durch das Wegstossen des Beschwerdeführers, Zusammenpressen ihrer Beine, Wegdrehen ihres Kopfes, Weinen und durch ihre ablehnenden Äusserungen alles getan habe, was ihr in dieser Situation zumutbar gewesen sei. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht ging aus diesem Verhalten hinreichend deutlich hervor, dass sie keine sexuellen Handlungen wollte. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer, der gleichwohl nicht von der Privatklägerin abliess, folglich ebenso zu Recht direktvorsätzliches Handeln vor. Dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer zuletzt, um sich von ihm zu lösen, vorspielte, sie wolle ihn zu einem späteren Zeitpunkt treffen, vermag das vorsätzliche Vorgehen nicht zu relativieren; insbesondere konnte er aus dieser, am Schluss des Vorfalls erfolgten Äusserung keinerlei Einverständnis zu seinen bereits vollzogenen Handlungen ableiten. Der Schuldspruch der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB verletzt damit kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet (eventualiter) die Strafzumessung. Er habe mit minimster Gewalt gehandelt; die Privatklägerin beschreibe seine Handlungen sogar als sanft, was stärker verschuldensmindernd hätte gewertet werden müssen. Die Vorinstanz werte ausserdem den grossen Altersunterschied zwischen ihm und der Privatklägerin zu Unrecht als verschuldenserhöhend, habe er sich doch diesen nicht zunutze gemacht. Dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt habe, relativiere sein Verschulden ferner zusätzlich. Bei der Wertung der Vorstrafe verkenne die Vorinstanz schliesslich, dass die jeweiligen Straftatbestände komplett verschiedene Rechtsgüter schützten. Insgesamt sei eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren angemessen.

3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Emessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine "relativ geringe Gewalt" angewendet und die Privatklägerin keine Verletzungen davongetragen hat. Den Altersunterschied wertet sie im Weiteren nicht als straferhöhend. Sie hält zur objektiven Tatkomponente fest, der Beschwerdeführer habe die Situation schamlos ausgenützt, dass sich eine junge Frau mit grossem Altersunterschied allein mit ihm in seinem Taxi befunden habe. Er habe ihr Vertrauen missbraucht, dass er sie als Taxifahrer sicher nach Hause fahren würde. Die Vorinstanz war sodann auch nicht gehalten, die subjektive Tatschwere milder zu bewerten, nachdem dem Beschwerdeführer direktvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Ferner verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Vorstrafe vom 8. Januar 2018 ein andersgelagertes Delikt betrifft, hält sie doch ausdrücklich fest, die Vorstrafe sei nicht einschlägig. Dass sie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit als
straferhöhend veranschlagt, ist nicht zu kritisieren.
Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten hält sich bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich der angesetzten Probezeit von vier Jahren, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht konkret äussert.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Honorar seines amtlichen Verteidigers willkürlich von den geltend gemachten Fr. 9'188.40 auf pauschal Fr. 6'000.00 gekürzt. Er beantragt die Zusprechung des vollen Honorars an den amtlichen Verteidiger.

4.2. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Rechtsgrundlage bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten Vertreter. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Er ist zur Beschwerdeerhebung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4). Der Beschwerdeführer ficht die Festsetzung des Honorars seines amtlichen Verteidigers indes in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert. Ausserdem ist für Beschwerden gegen die im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.7; vgl. auch Urteil 6B 805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

5.
Die weiteren Anträge um Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe und um Abweisung, eventuell Verweisung der Genugtuungsforderung begründet der Beschwerdeführer nicht gesondert und sind demnach lediglich als Folge des beantragten Freispruchs gestellt zu erachten. Darauf kann nicht eingetreten werden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1/2021
Datum : 10. Mai 2021
Publiziert : 28. Mai 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Widerruf


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BGE Register
125-IV-58 • 126-IV-124 • 131-IV-167 • 136-IV-55 • 140-IV-213 • 143-IV-241 • 144-IV-313 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
6B_1/2021 • 6B_1102/2019 • 6B_1260/2019 • 6B_1444/2020 • 6B_145/2019 • 6B_479/2020 • 6B_805/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sexuelle handlung • sachverhalt • monat • bundesgericht • probezeit • amtliche verteidigung • opfer • freiheitsstrafe • treffen • sexuelle nötigung • taxi • sachverhaltsfeststellung • in dubio pro reo • freispruch • honorar • frage • wille • strafzumessung • unentgeltliche rechtspflege
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