Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 151/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Sutter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien / Herausgabe von Beweismitteln aus dem Geheimbereich / Siegelungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den Versicherungsmakler und Anlageberater B.________ ein Strafverfahren wegen Betrug. Davon ist auch die schweizerische Gesellschaft A.________ AG (im Folgenden: "Trust AG") betroffen. Auf ein deutsches Bankkonto der Trust AG sollen im Jahr 2011 rund 40 mutmasslich Geschädigte insgesamt ca. Euro 3'000'000.-- einbezahlt haben. Weiter sollen von diesem Konto in der Folge mehrfach Beträge auf schweizerische Konten der Trust AG überwiesen worden sein.
In diesem Zusammenhang ersuchten die belgischen Behörden die Schweiz am 30. Januar 2015 um Ermittlungen betreffend drei schweizerische Konten bei der C.________ AG und der D.________ AG. Das Bundesamt für Justiz übertrug das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zum Vollzug. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die C.________ AG und die D.________ AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Einzelbelege betreffend die genannten Konten einzureichen, was die beiden Banken in der Folge auch taten.
Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 18. Juni 2015 ersuchten die belgischen Behörden um Ermittlungen betreffend ein viertes Konto in der Schweiz, lautend auf die E.________ AG. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die E.________ AG zur Edition der dazugehörigen Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Einzelbelege. Die E.________ AG wies die Staatsanwaltschaft in der Folge darauf hin, es handle sich um ein Nostro-Konto, das sie bei der C.________ AG halte und über das in der Vergangenheit Kundentransaktionen abgewickelt worden seien. Die im Rahmen dieser Transaktionen auf das Konto überwiesenen Gelder seien anschliessend den Konten der Trust AG gutgeschrieben worden. Gleichzeitig reichte die E.________ AG die Bankunterlagen betreffend das Kontoverhältnis zwischen ihr und der Trust AG ein.
Mit Schlussverfügung vom 27. August 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der von der C.________ AG, der D.________ AG und der E.________ AG eingereichten Bankunterlagen an die belgischen Behörden an.
Am 11. September 2015 verlangte die Trust AG die Siegelung der edierten Unterlagen. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
In der Folge erhob die Trust AG sowohl gegen die Schlussverfügung als auch gegen die Verfügung betreffend die Siegelung Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 24. März 2016 wies das Bundesstrafgericht beide Beschwerden ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2016 beantragt die Trust AG dem Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zudem fordert sie, in die Bestimmung des Umfangs der zu bewilligenden Rechtshilfe miteinbezogen zu werden.
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesstrafgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Ein besonders bedeutender Fall liegt hier nicht vor. Das Bundesstrafgericht hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, weil die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre Einwände, insbesondere auch jene betreffend das von ihr geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht bzw. die Siegelung, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorzubringen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr daraus ein Nachteil erwachsen wäre. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde vom Bundesstrafgericht zudem bei den Kostenfolgen berücksichtigt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.7 S. 186 mit Hinweisen).
Nicht einzuleuchten vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundesstrafgericht habe tatsachenwidrig festgehalten, dass eine vereinfachte Ausführung nach Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG nicht in Frage komme. Trotz Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme stimmte die Beschwerdeführerin der Herausgabe nicht zu und beabsichtigt dies offensichtlich auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht, wie aus ihrer Beschwerde hervorgeht.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem das Rechtshilfeersuchen, weil es sich nicht dazu äussere, welche Rolle sie im belgischen Strafverfahren spiele. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b und c des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) muss das Rechtshilfeersuchen den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten, und, soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet. Dies umfasst nicht notwendigerweise konkrete Angaben über die Rolle der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).
Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren Gründe vor, die es rechtfertigen würden, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen. Die Beschwerde ist somit unzulässig.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_151/2016
Date : 10. Mai 2016
Published : 28. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien / Herausgabe von Beweismitteln aus dem Geheimbereich / Siegelungsgesuch


Legislation register
BGG: 66  84  109
IRSG: 80c
BGE-register
134-IV-156 • 136-IV-139 • 139-IV-179
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1C_151/2016
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