Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8F 9/2011

Urteil vom 10. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry,
Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C 493/2010 vom 22. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene N.________ hatte am 1. Dezember 1994 eine Auffahrkollision erlitten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002, welche auf einer Vereinbarung zwischen N.________ und der SUVA basierte, sprach ihm letztere rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Ein Ersuchen des Versicherten um Revision der Rente wies die SUVA mit Verfügung vom 13. Oktober 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. September 2007, ab und verneinte mangels wesentlicher Verschlimmerung der Unfallfolgen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen über die laufende Rente hinaus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialgerichtshof, mit Entscheid vom 23. April 2010 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2010 (Urteil 8C 493/2010).

B.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 lässt N.________ gestützt auf den neuropsychologischen Bericht des Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Medizinisches Zentrum X.________, vom 6. November 2009, und auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. November 2009 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 22. November 2010 und um Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 65 % ab 21. Januar 2004 bis 11. November 2005 und von 72 % ab 12. November 2005 ersuchen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F 6/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1 mit Hinweis).

1.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner nicht publ. E. 4.1 des Urteils 134 III 286; statt vieler: Urteil 8F 4/2010 vom 24. März 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3 Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

2.
2.1 Der Entscheid des Kantonsgericht Freiburg vom 23. April 2010 und das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 beruhen im Wesentlichen auf dem Bericht der Frau K.________, Psychologin, vom 28. Januar 2005, dem Gutachten des Dr. med. C.________, Oberarzt an der Klinik B.________, vom 30. Januar 2006 sowie dem Privatgutachten des Dr. med. F.________ vom 25. Juni 2008. Gestützt auf diese Berichte wurde davon ausgegangen, dass die erhobenen neuropsychologischen Testergebnisse keine massgebliche Befundänderung gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung ergeben hätten, dass jedoch zu den bisherigen Beschwerden eine gemischte Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion hinzugetreten seien. Diese psychischen Beschwerden könnten indessen - so das kantonale Gericht und das Bundesgericht - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, sondern seien vielmehr als Folge der Stresssituation am Arbeitsplatz zu betrachten. Da auch ein Zusammenhang zwischen den Folgen der HWS-Distorsion und den Schwierigkeiten bezüglich Stressumgang lediglich als möglich, nicht als wahrscheinlich, zu gelten habe, wurden die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenerhöhung
mangels rechtsgenügenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis verneint.

2.2 Mit dem Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2011 gibt der Versicherte den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. E.________ vom 6. November 2009 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 2009, welche Bestandteil des Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 4. August 2011 bilden, zu den Akten. Er will damit belegen, dass - entgegen dem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 23. April 2010 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 - ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verschlimmerung der Beschwerden seit 2003 und dem Unfallereignis vom 1. Dezember 1994 bestehe.

3.
3.1 Die Berichte des Dr. phil. E.________ vom 6. November 2009 sowie des Dr. med. U.________ vom 25. November 2009 sind vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010, um dessen Revision ersucht wird, entstanden. Der Gesuchsteller erhielt davon jedoch erst am 26. September 2011 Kenntnis, als sie seinem Rechtsvertreter zusammen mit dem Gesamtgutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 4. August 2011 zugestellt wurden, dies obschon der Rechtsvertreter das Medizinische Zentrum X.________ bereits am 29. Januar 2009 mit der Begutachtung beauftragt und - wie aus den Akten hervorgeht - mehrfach schriftlich und telefonisch um Fertigstellung des Gutachtens ersucht hatte. Es handelt sich bei diesen Beweismitteln um unechte Noven, die bereits im Zeitpunkt des früheren Verfahrens vorhanden waren, indes nicht beigebracht werden konnten, da sie dem Versicherten trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen waren.

3.2 Von den beiden Berichten, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, konnte der Versicherte - wie erwähnt - erst am 26. September 2011 Kenntnis nehmen. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2011 ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingehalten.

4.
Zu prüfen ist, ob das Gericht bei Kenntnis der Berichte vom 6. und 25. November 2009 zu einem andern Ergebnis hätte gelangen müssen, und die neuen Beweismittel in dem Sinne erheblich und geeignet sind, die Entscheidgrundlagen und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu beeinflussen.

4.1 Bei der dem Bericht vom 6. November 2009 zu Grunde liegenden Untersuchung durch Dr. phil E.________ ergaben sich eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte bis mittelschwere Leistungsdefizite im Bereich von Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Ätiologie erscheine - so Dr. phil. E.________ - organisch bedingt und es müssten aus neuropsychologischer Sicht organische Beeinträchtigungen in temporalen Strukturen, in Strukturen der Basalganglien oder des Thalamus auf der für Sprache dominanten Seite angenommen werden, wobei die Arbeitsfähigkeit für die gegenwärtig geleistete Arbeit im Rahmen von 30 % bei einer zumutbaren Arbeitszeit von maximal 50 % und zusätzlichen wesentlichen Leistungseinbussen liege. Gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 2009 sodann spricht das uneinheitliche Profil für eine organische Ursache der Einschränkungen der genannten Hirnfunktionen. Es sei keine affektive, schizophrene oder Anpassungsstörung wie auch keine Suchtproblematik zu diagnostizieren, die Stimmung sei chronisch dysphorisch gereizt, was als Ausdruck einer schweren Wesensänderung infolge einer hirnorganischen Schädigung zu werten sei.

4.2 Diese Berichte lassen den dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht als falsch oder unvollständig erscheinen. Eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie leichte bis mittelschwere Leistungsdefizite im Bereich von Konzentration und Aufmerksamkeit wurden bereits bei den früher mehrfach durchgeführten neuropsychologischen Tests festgestellt. Soweit Dr. phil. E.________ insofern zu einem andern Ergebnis gelangt, als er daraus organische Beeinträchtigungen und eine höhere Arbeitsunfähigkeit ableitet, handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt auch für die Feststellungen des Dr. med. U.________ im Gutachten vom 25. November 2009. So leitet der Psychiater aus der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem Unfall und den festgestellten Beeinträchtigungen sowie dem Fehlen anderer Erklärungen starke Verdachtsmomente dafür ab, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfalls von 1994 handle.

4.3 Nach Gesagtem vermögen die beiden Berichte vom 6. und 25. November 2009 kein vom Haupturteil abweichendes Ergebnis zu begründen. Namentlich sind sie nicht geeignet, die - auf den richterlichen Überprüfungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 21. September 2007 bezogenen - Tatsachenfeststellungen im Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. April 2010 entgegen dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ein Revisionsgrund liegt nicht vor.

5.
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8F_9/2011
Date : 10. Mai 2012
Published : 28. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 61  65  66  121  123  124
OG: 137
BGE-register
108-V-170 • 110-V-138 • 134-III-286 • 134-III-45
Weitere Urteile ab 2000
8C_493/2010 • 8F_4/2010 • 8F_6/2011 • 8F_9/2011
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