Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 139/2012

Urteil vom 10. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
H._________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich richtete der 1962 geborenen H._________ ab 1. Mai 2010 Ergänzungsleistungen (EL) aus (Verfügungen vom 22. Oktober und 18. Dezember 2010). Diese ersuchte mit Schreiben vom 9. und 12. Februar 2011 um Vergütung von Krankheitskosten für die Monate Mai bis Dezember 2010 und Anrechnung von Alimentenzahlungen für ihre beiden Kinder. Sie wies zudem darauf hin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen den Wohnsitz in X.________ per 1. März 2011 aufgebe. Der neue Wohnsitz sei Y.________. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ihre Leistungen per 28. Februar 2011 ein, da ab März der neue Wohnsitzkanton Aargau zuständig sei. Am selben Tag erliess die Amtsstelle eine zweite Verfügung, mit der sie für 2010 Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 216.- vergütete.
A.b Am 14. März 2011 erhob H._________ Einsprache gegen die Verfügung betreffend Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zu den offenen Fragen Stellung. Es ersuchte H._________, noch stichhaltige Begründungen nachzureichen, um die Eingabe vom 14. März als Einsprache akzeptieren zu können. Diese antwortete mit Schreiben vom 1. April 2011. Mit Entscheid vom 19. April 2011 wies die Amtsstelle die Einsprache ab.

B.
H._________ reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein, welches das Rechtsmittel zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Behandlung überwies. Lite pendente setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. August 2011 die Ergänzungsleistung ab 1. März 2011 auf Fr. 2'289.- im Monat fest. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Beschwerdeverfahren, soweit Ergänzungsleistungsansprüche für den Monat März 2011 geltend gemacht wurden, als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (Dispositiv-Ziffer 1.1); im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1.2).

C.
H._________ hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 6. Dezember 2012 sei dahingehend abzuändern, dass alle in den Verfügungen vom 19. Februar 2011 und im Einspracheentscheid vom 19. April 2011 behandelten Punkte als Streitgegenstand geprüft werden.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat als Streitgegenstand die vom Beschwerdegegner am 15. Februar 2011 verfügte Einstellung der EL auf Ende Monat infolge Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton betrachtet (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1bis    Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.79
1ter    Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.80
1quater    Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.81
1quinquies    Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.82
2    Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
3    Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
4    Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.
ELG). Die zuständige Stelle des neuen Wohnsitzkantons habe der Beschwerdeführerin lite pendente mit Verfügung vom 12. August 2011 EL von monatlich Fr. 2'289.- ab 1. März 2011 zugesprochen. Damit sei das nach Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitfrage weggefallen, zumal ihr auch nach Abzug der neu angerechneten Unterhaltsbeiträge für die Kinder ein höherer Betrag für den Monat März 2011 ausgerichtet worden sei.

2.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Verneinung des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die Frage der Leistungseinstellung auf Ende Februar 2011 durch den Beschwerdegegner Recht verletzt. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe die Verfügung vom 12. August 2011 angefochten. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), und es ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand zu eng gefasst.

3.1 Die Rüge ist unbegründet, soweit sie bis Ende Februar 2011 nicht angerechnete Kinderalimente betrifft. Die Verfügungen vom 22. Oktober und 18. Dezember 2010, womit der EL-Anspruch für die Monate Mai bis Dezember 2010 sowie ab 1. Januar 2011 festgesetzt wurde, sind unangefochten geblieben, wie auch die Vorinstanz unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 19. April 2011 festgestellt hat. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht nicht (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil 9C 908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1).

3.2 Anders verhält es sich in Bezug auf die Krankheits- und Behinderungskosten für 2010 (Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
und Art. 14 ff
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten - 1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:69
a  zahnärztliche Behandlung;
b  Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis  vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c  ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d  Diät;
e  Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f  Hilfsmittel; und
g  die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG71.
2    Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
3    Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
1  alleinstehende und verwitwete Personen,
2  Ehepaare:
3  Vollwaisen:
4    Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.72 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.
5    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.
6    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.
7    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.
. ELG). Darüber war entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Einreichung der Beschwerde noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. und 12. Februar 2011 um Erstattung von Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 607.55. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 - unter derselben Reg.-Nr. 856886 wie die Einstellungsverfügung vom selben Tag - sprach der Beschwerdegegner eine Vergütung von Fr. 216.- zu.
3.2.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 Einsprache, wobei sie geltend machte, sie verstehe nicht, "warum nicht alle Krankenkosten aus Jahr 2010 erstattet worden sind. Es waren alles ärztliche Verordnungen". Diese Begründung war genügend (Art. 10 Abs. 1
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV); andernfalls hätte der Beschwerdegegner eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzen müssen verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV; SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06). Das hat er indessen nicht gemacht. Im Schreiben vom 17. März 2011 verlangte er lediglich in Bezug auf die Einstellung der EL per Ende Februar 2011 "die Nachreichung stichhaltiger Begründungen, um Ihren Brief vom 14. März 2011 als Einsprache akzeptieren zu können".
3.2.3 Im Schreiben vom 17. März 2011 hatte der Beschwerdegegner zwar dargelegt, weshalb unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten nicht mehr als die zugesprochenen Fr. 216.- vergütet werden könnten. Um jedoch den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 5
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
1    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
2    Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:
a  der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;
b  von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.
3    In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.
4    Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.
5    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
ATSV zu genügen, hätte er - nach Treu und Glauben - die Beschwerdeführerin ausdrücklich anfragen müssen, ob sie die Einsprache insoweit zurückziehe oder daran festhalte. Die Verfügung vom 16. Februar 2011 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten 2010 war somit entgegen den Feststellungen im Einspracheentscheid vom 19. April 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hätte daher auf das sinngemässe Begehren in der Beschwerde, darüber sei noch zu entscheiden, eintreten und feststellen müssen, dass der Beschwerdegegner darüber im Einspracheentscheid nicht befunden hatte. Insoweit verletzt das angefochtene Erkenntnis Bundesrecht.

3.3 Die Sache geht daher zurück an den Beschwerdegegner zum Entscheid über die Einsprache vom 14. März 2011, soweit sie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für 2010 betrifft.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 und der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 19. April 2011 werden aufgehoben, soweit es um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für 2010 geht. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne von E. 3.3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.- und dem Beschwerdegegner Fr. 200.- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_139/2012
Date : 10. April 2012
Published : 28. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


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ATSG: 53  59
ATSV: 10
BGG: 41  66
ELG: 3  14  21
BGE-register
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