Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.13

Entscheid vom 10. April 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Dieter Behring, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Verteidigers

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter Behring (nachfolgend „Behring“) und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten eröffnet hat;

- die Bundesanwaltschaft am 29. November 2005 Rechtsanwalt Markus Raess (nachfolgend „Raess“), der bis zu diesem Zeitpunkt als privater Verteidiger von Behring handelte, zum amtlichen Verteidiger ernannt hat (act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft Raess mit Verfügung vom 17. Februar 2006 mit sofortiger Wirkung aus diesem Mandat entlassen hat (act. 1.1);

- Behring mit Beschwerde vom 27. Februar 2006 die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2006 verlangt und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);

- der zuständige Referent in Vertretung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. Februar 2006 vorläufig anordnete und der Bundesanwaltschaft zugleich Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme bis 6. März 2006 ansetzte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 6. März 2006 die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 3);

- die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 7. März 2006 definitiv erteilt wurde (act. 4);

- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 5-6) zur Einreichung der Akten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort aufforderte (act. 7);

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. März 2006 (Eingang 27. März 2006; act. 8) mitteilte, dass die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 24. März 2006 (act. 8.1) aufgehoben worden sei;

- die Bundesanwaltschaft damit von ihrer Verfügung Abstand genommen hat;

- der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff . und Art. 40 OG i.V.m. Art. 73 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP den Rechtsstreit beendet (zur Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1S.15/2005 vom 24. Mai 2005 E. 2.2);

- das Verfahren deshalb als erledigt abgeschrieben werden kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
OG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 6) zurückzuerstatten;

- gemäss Art. 159 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
OG im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen ist, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind;

- in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 159 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
OG), wobei dies auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist;

- die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall als unterliegende Partei zu betrachten ist und deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädigen hat;

- die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen umfassen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31);

- das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 3 Abs. 1 des vorerwähnten Reglements);

- der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden 55 Minuten (zu den einzelnen Positionen vgl. act. 10) gerechtfertigt erscheint;

- mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens insgesamt ein Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen zu betrachten ist;

- die Beschwerdegegnerin damit den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten mit Fr. 2'229.15 (8 Stunden 55 Minuten à Fr. 250.--/h) zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 169.40, mithin total Fr. 2'398.55 zu entschädigen hat,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'398.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 10. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.13
Datum : 10. April 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Entlassung des amtlichen Verteidigers


Gesetzesregister
BStP: 245
BZP: 73
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
OG: 40  146  156  159
SGG: 30
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