Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1444/2020

Urteil vom 10. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kolb,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. September 2020 (SB200003-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird vorgeworfen, B.________ am Abend des 7. Oktober 2017 in seiner Wohnung, nachdem er vorgängig die Wohnungstüre abgeschlossen und den Wohnungsschlüssel abgezogen habe, unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft und Androhungen von Prügeln zu Zungenküssen gedrängt und sie dazu gebracht zu haben, zu tolerieren, dass er sie auszog und ihre Brüste leckte. Als B.________ gemerkt habe, dass A.________ den Geschlechtsverkehr anstrebe, habe sie seinem Drängen aufgrund seiner Entschlossenheit und körperlichen Überlegenheit nachgegeben und, nachdem er sich auf ihre Bitte hin ein Kondom übergestreift habe, mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dabei sei A.________ die ganze Zeit über bewusst gewesen, dass B.________ weder den Geschlechtsverkehr noch das Lecken ihrer Brüste oder die Zungenküsse gewollt habe.

B.
Das Bezirksgericht Bülach erklärte A.________ mit Urteil vom 23. Oktober 2019 der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten unter Anrechnung von 19 Tagen Haft. Es verpflichtete A.________ zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 12'500.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2017 an B.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 21. September 2020 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 21. September 2020 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen sexueller Nötigung zu verurteilen und das Strafmass wie die Genugtuung entsprechend zu reduzieren. Subeventualiter sei die Strafe wegen Vergewaltigung zu reduzieren. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt und er sei in dubio pro reo freizusprechen. Das Küssen, das Vorspiel und der Geschlechtsverkehr hätten einvernehmlich stattgefunden. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und seiner eigenen Aussagen sei willkürlich. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihren Aussagen masslos übertrieben und den Sachverhalt sehr dramatisch geschildert. Die Vorinstanz habe ihr Aussageverhalten weder ausgewogen noch mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdegegnerin 2 bestanden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin 2 ausgeführt, dass sie sich während der sexuellen Handlungen wie ein Zombie gefühlt habe, dass sie Angst davor gehabt habe, am Schluss noch ein Messer im Bauch zu haben, und dass sie vermutlich nur dank ihrer Ruhe und ihrem Hinhalten noch am Leben sei. Demgegenüber seien seine Aussagen glaubhaft. Die von der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit angeführten Umstände basierten auf einer unhaltbaren und willkürlichen Beweiswürdigung. Willkürlich sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Frage,
wann die Wohnung abgeschlossen worden sei und ob der Schlüssel abgezogen wurde. Hier würden objektive Umstände gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. Der Beschwerdeführer habe die Tür nach der Rückkehr vom Spaziergang abgeschlossen, wie er dies immer tue, und den Schlüssel im Schloss stecken lassen. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte die Wohnung jederzeit verlassen können, wenn sie dies hätte tun wollen.

1.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zusammenfassend als durchwegs glaubhaft. Als besonders hervorstechende Merkmale im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 würdigt die Vorinstanz das Unterlassen von Übertreibungen und die Preisgabe von Fakten, die auch zu ihren eigenen Ungunsten gewertet werden könnten. Demgegenüber bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 reichten deshalb zum Nachweis des angeklagten Sachverhalts aus.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art.
106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Es handelt sich vorliegend um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, bei dem den Aussagen der beiden Beteiligten entscheidende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz trägt dieser Situation gebührend Rechnung. Sie prüft die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar. Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Ablauf der Ereignisse in freier Erzählung, äusserst detailliert und präzis, stimmig und ohne Brüche in der logischen Abfolge des Geschehens oder der Struktur des Berichts sowie ohne bemerkenswerte Widersprüche schildere. Ihre Aussagen enthielten viele Angaben zu ihrem eigenen Empfinden, das situationsadäquat wirke und die Authentizität ihrer Schilderungen unterstreiche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz gelangt insbesondere auch willkürfrei zum Schluss, dass im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Hinweise auf Übertreibungen oder Dramatisierungen zu erkennen sind, und dies in besonderem Masse für die Aufrichtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und die
Richtigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Beschwerdegegnerin 2 belastete den Beschwerdeführer im Verfahren nicht übermässig und ein Motiv zur Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu entkräften. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf deren Schilderungen abstellt und gestützt darauf den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Der ausschliesslich mit Sachverhaltsrügen begründete Hauptantrag des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Eventualantrag eine Verletzung von Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB und wiederum eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, dass zwischen dem erzwungenen Küssen und dem Geschlechtsverkehr verschiedene Unterbrüche stattgefunden hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte angesichts dieser Unterbrüche mehrere zumutbare Massnahmen ergreifen können, um Gegenwehr zu leisten. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verlassen der Wohnung darauf schliesse, in welchem psychischen Zustand sich diese während des Vorspiels und des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdeführer befunden habe. Es sei den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vielmehr klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass sich nach der Kussphase eine emotionale Beruhigung eingestellt habe. Sie habe sich demnach nicht dauernd in einem Zustand befunden, in dem Gegenwehr von vornherein nicht zumutbar gewesen wäre. Gegenwehr sei angesichts der gesamten Umstände zumutbar gewesen und sei nicht geleistet worden. Es wäre keine physische Gegenwehr erforderlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht einmal passive Gegenwehrmassnahmen wie ein Verschanzen im WC ergriffen. Sie habe vielmehr alles
mitgemacht und den Geschlechtsverkehr aktiv mitgestaltet. Ihre Handlungen seien weit über eine Duldung des Geschlechtsverkehrs hinausgegangen und liessen auf einvernehmlichen Geschlechtsverkehr schliessen. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletze demnach Bundesrecht. Der Beschwerdeführer könne höchstens für die Phase mit dem Küssen bestraft werden. Er habe sich entsprechend der sexuellen Nötigung schuldig gemacht.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe mehrere nötigende Mittel eingesetzt, vom Abschliessen der Wohnungstüre und Herausziehen des Schlüssels, über das gewaltsame Packen und Zu-Boden-Drücken der Beschwerdegegnerin 2 bis hin zur Androhung von körperlicher Gewalt. Angesichts der klaren körperlichen Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2 sei nachvollziehbar, dass diese die Drohung ernst nahm und in der Folge keinen Widerstand mehr leistete, sondern den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers nachkam und dabei noch aktives Bemühen zeigte. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten das für eine Vergewaltigung vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderte Mass an nötigenden Mitteln erfüllt. Insbesondere könne er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Widerstand relativ früh aufgab, dass sie nicht um Hilfe rief, keinen Fluchtversuch unternahm und keine eindeutig von einer Vergewaltigung herrührende Verletzungen davon trug. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs und zur Duldung weiterer sexueller Handlungen genötigt, weshalb ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu erfolgen habe.

2.3.

2.3.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein.

2.3.2. Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
sowie Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
und 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; 6B 941/ 2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.2; 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2;
mit Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
und Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B 1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet
oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B 1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B 95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B 1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; Urteil 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen
Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteile 6B 479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B 1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B 83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3).

2.4.

2.4.1. Auch die im Eventualantrag vorgebrachten Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass die Vorinstanz aufgrund der Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihres durch unabhängige Dritte bezeugten Zustandes unmittelbar nach den Ereignissen darauf schliesst, dass während des ganzen Geschehens keine emotionale Beruhigung stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Bedrohungslage während der zeitlichen Unterbrüche zwischen den sexuellen Handlungen weiterbestand, selbst wenn der Beschwerdeführer diese aufgrund seines initial überzeugenden Auftrittes nicht mehr aktualisieren musste. Zu Recht bezeichnet die Vorinstanz die Annahme als unhaltbar, dass sich die emotionale Ausnahmesituation in der abgeschlossenen Wohnung und in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers während der kurzen zeitlichen Unterbrüche jeweils beruhigt hätte. In tatsächlicher Hinsicht ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausführt, es sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerdeführer gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass
sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wollte. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf die entsprechenden glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellen. Unter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich stattfanden.

2.4.2. Es ist demnach gestützt auf die gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer brachte sein Bedürfnis, die Beschwerdegegnerin 2 zu küssen, zum Ausdruck. Diese lehnte sein Ansinnen ab mit den Worten, dass es zwischen ihnen offenbar nicht passe und sie jetzt besser gehe. Als sie sich zum Wohnungseingang begab und begann, ihre Stiefel anzuziehen, schloss der Beschwerdeführer die Wohnungstür ab und zog den Schlüssel aus dem Schloss. Danach packte er die Beschwerdegegnerin 2, hob sie zunächst hoch, drückte sie dann zu Boden und zog sie ins Wohnzimmer. Dort versuchte er sie erneut zu küssen, was sie verbal und mittels Körpersprache ablehnte. Der Beschwerdeführer drohte ihr daraufhin an, ob er sie wirklich verprügeln müsse, worauf die Beschwerdegegnerin 2 es in der Folge gegen ihren Willen zuliess, dass er sie küsste. Dabei kam es auch zu Zungenküssen. Beim anschliessenden Entkleiden und den nachfolgenden sexuellen Handlungen erfolgten keine weiteren Drohungen oder Gewalthandlungen seitens des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin 2 liess die sexuellen Handlungen in der Folge zu, wobei sie sich nicht rein passiv verhielt, sondern sich aktiv am
Geschehen beteiligte, in dem sie das WC aufsuchte, um ihren Tampon zu entfernen, den Beschwerdeführer bat, ein Kondom zu verwenden, sich auf ihn setzte und, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Penis in sie eingedrungen war, sich einige Sekunden lang auf ihm auf und abwärts bewegte, bis er zum Orgasmus kam. Dabei war die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden, sondern gab nur deshalb ihren Widerstand auf, weil sie in Angst geriet und gar um ihr Leben fürchtete, und weil sie den Beschwerdeführer nicht provozieren wollte.

2.5. In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz das Vorgefallene zu Recht als Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer hat sich zu Beginn des Geschehens sowohl körperlicher Gewalt als auch einer Drohung bedient, um einen Zungenkuss zu erzwingen. Er hat seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um zu seinem Ziel zu gelangen. Seine Überlegenheit bestand zudem darin, dass sich das Geschehen in seiner Wohnung abspielte, er die Wohnungstür abschloss und den Schlüssel abzog. Er hat die Beschwerdegegnerin 2 damit in eine für sie ausweglose Situation gebracht und sie in dieser Situation zu sexuellen Handlungen genötigt. Dass während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs keine weiteren expliziten Gewalthandlungen oder Drohungen erfolgten, hat keinen Freispruch in Bezug auf den Vergewaltigungsvorwurf zur Folge. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Auswegslosigkeit der Situation für die Beschwerdegegnerin 2 während des gesamten Geschehens weiter bestand. Der Beschwerdeführer hat mittels seiner initialen Gewaltanwendung, der Drohung, dem Abschliessen der Wohnung und seiner körperlichen Überlegenheit einen erheblichen psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 erzeugt. Er hat durch sein Handeln auch in Bezug auf
den danach folgenden Geschlechtsakt eine Zwangslage bewirkt, welche die von der Rechtsprechung geforderte Intensität erreicht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerdeführer gegenüber ausreichend deutlich gemacht, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Eine weitergehende Gegenwehr war der Beschwerdegegnerin 2 unter der vom Beschwerdeführer errichteten Zwangslage nicht zuzumuten. Die durch den Beschwerdeführer geforderte Aufteilung des angeklagten Sachverhalts in 27 Handlungsabschnitte geht an der Realität vorbei und ist mit der Vorinstanz abzulehnen. Vielmehr liegt ein einziges Geschehen vor, das seinen Anfang im Abschliessen der Wohnung und dem anschliessenden Erzwingen einer sexuellen Handlung durch die Anwendung körperlicher Gewalt und das Bedrohen der Beschwerdegegnerin 2 nahm. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers versetzte die Beschwerdegegnerin 2 in eine für sie auswegslose Zwangslage, in der sie dem Beschwerdeführer ausgeliefert war. Bei einem so untrennbar zusammenhängenden Handlungsablauf einen in emotionaler Hinsicht relevanten Unterbruch der Bedrohungslage zu konstruieren, wäre unhaltbar. Nach der Rechtsprechung liegt auch dann eine Vergewaltigung vor, wenn das Opfer wie vorliegend unter dem Druck des
ausgeübten Zwangs nach anfänglicher Abwehr auf Widerstand verzichtet. Daran ändern auch die aktiven Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, die einzig darauf gerichtet waren, die Zwangslage schnellstmöglich und mit geringstmöglichen Schadensfolgen auf ihrer Seite zu beenden. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt subeventualiter eine willkürliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung relevante Kriterien ausser Acht gelassen und das ihr zustehende Ermessen überschritten. Es hätte zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Widerstand relativ früh aufgegeben, nicht um Hilfe gerufen, keinen Fluchtversuch unternommen und keine eindeutig von einer Vergewaltigung herrührende Verletzungen davongetragen habe. Zudem hätte die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer freiwillig in die Wohnung folgte, nachdem dieser bereits in der Tiefgarage versucht habe, sie zu küssen, strafmindernd berücksichtigen müssen.

3.2. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Sie erhöht die Einsatzstrafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers um 9 Monate. In Bezug auf die objektive Tatkomponente sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mehrere Nötigungsmittel einsetzte, um zu seinem Ziel zu gelangen. Sein Vorgehen offenbare eine erhebliche kriminelle Energie und sei für die Beschwerdegegnerin 2 in besonderem Masse demütigend gewesen. Dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten sei, dass er auf Bitte der Beschwerdegegnerin 2 hin ein Kondom verwendet habe. Zu Lasten des Beschwerdeführers seien die weiteren abgenötigten sexuellen Handlungen zu werten. Dass die Beschwerdegegnerin 2 freiwillig in die Wohnung des Beschwerdeführers ging, nachdem dieser bereits in der Tiefgarage versucht hatte, sie zu küssen, sei neutral und nicht strafmindernd zu werten. In subjektiver Hinsicht seien das rein egoistische Motiv des Beschwerdeführers sowie sein direkter Vorsatz hervorzuheben.

3.3. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausgewogen und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich insoweit von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten liess oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem relativ frühen Aufgeben des Widerstands durch die Beschwerdegegnerin 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 spricht entgegen seinen Ausführungen nicht für ein leichteres Tatverschulden, sondern vielmehr für die Intensität und Wirksamkeit der durch ihn eingesetzten nötigenden Mittel, was sein Tatverschulden nicht geringer erscheinen lässt. Auch die Erhöhung der Einsatzstrafe im Rahmen der Täterkomponente aufgrund der einschlägigen Vorstrafe um 9 Monate ist nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1444/2020
Date : 10. März 2021
Published : 28. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vergewaltigung; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 47  189  190
BGE-register
118-IV-52 • 126-IV-124 • 128-IV-106 • 131-IV-167 • 141-IV-61 • 142-I-135 • 142-II-206 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-313 • 145-IV-154 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
6B_1149/2014 • 6B_1260/2019 • 6B_1444/2020 • 6B_145/2019 • 6B_479/2020 • 6B_83/2020 • 6B_95/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • victim • illicit sexual practices • rape • sexual intercourse • pressure • assessment of punishment • statement of affairs • federal court • finding of facts by the court • month • life • toleration • measure • sexual coercion • behavior • question • judicature without remuneration • term of imprisonment • discretion
... Show all