Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 788/2015

Urteil vom 10. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit November 2005 als Chauffeur bei der B.________ GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. November 2005 fiel ihm in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss. Dabei erlitt er eine Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtrennung der extensor hallucis longus und der tibialis anterior Sehnen, was gleichentags im Spital C.________ operativ behandelt wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach vorübergehender teilzeitlicher Tätigkeit als Handlanger und nach Absolvierung einer Weiterbildung zum Kranführer trat A.________ am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als Kranführer bei der B.________ GmbH an. Die SUVA stellte die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 25. September 2006 per 8. Oktober 2006 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

A.b. Per 22. Juli 2008 trat A.________ eine Stelle als Kranführer bei der D.________ AG an und war erneut bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 4. Dezember 2009 stürzte er beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen, woraufhin eine Schmerzexazerbation nach Supinationstrauma bei bekannten neuralgiformen Schmerzen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts sowie ergänzend ein traumatisiertes Rezidiv-Neurinom bei (bekanntem) Status nach Neuromexzision und Nervennaht peroneus superficialis diagnostiziert wurden. Wiederum erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Nach einem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss wurde A.________ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. August 2010 bei der Diagnose einer Neuropraxie des Nervus peroneus superficialis am Fussrücken eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster, vorwiegend sitzender Tätigkeit attestiert. In der Folge entwickelten sich ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom mit Neurombildung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012 wurde vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen und A.________ aus organischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer
leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 16. August 2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2015 ab. Es befreite A.________ infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten und reduzierte das Honorar des Rechtsvertreters gegenüber den mit Kostennote geltend gemachten Fr. 14'215.95 auf Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und MWSt).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung einzuholen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Sein Rechtsvertreter beantragt zudem in eigenem Namen, es sei ihm durch den Staat ein Honorar von Fr. 10'727.55 zu bezahlen (vgl. paralleles Verfahren 8C 833/2015).

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. November 2013. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob eine Leistungspflicht der SUVA auch für allfällige psychische Unfallfolgen besteht und diesbezüglich namentlich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden.

2.2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Festzuhalten ist, dass die im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 nichts an der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs geändert hat (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581 ff.; vgl. auch Urteil 8C 568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.1).

3.

3.1.
Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. November 2005 und den psychischen Beschwerden nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft und verneint. Sie ist von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen und hat von den sieben relevanten Adäquanzkriterien höchstens und jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet, was für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreicht. Das zweite Ereignis hat das kantonale Gericht den leichten Unfällen zugeordnet.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der erste Unfall sei als mittelschwer im mittleren wenn nicht an der Grenze zum schweren Bereich, der zweite Unfall als mittelschwer im mittleren Bereich zu qualifizieren. Von den massgeblichen Adäquanzkriterien erachtet er ausser dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, alle als erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischen Beschwerden sei daher - so der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten erfüllt.

4.
Die Qualifikation des Ereignisses vom 26. November 2005, bei welchem dem Versicherten in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss fiel, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ist mit Blick auf die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat anhand von Urteilen des Bundesgerichts überzeugend aufgezeigt, dass sich die als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefassten Konstellationen erheblich vom vorliegenden Geschehensablauf unterscheiden. Oftmals wurde bei diesen Fällen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen (vgl. etwa Urteile 8C 957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008, U 568/06 vom 29. Juni 2007 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003). Entscheidend für die Qualifikation ist nicht die vom Versicherten angerufene Ungewöhnlichkeit des Vorfalles, sondern sind hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte. Der zweite Unfall vom 4. Dezember 2009, bei welchem der Beschwerdeführer beim Gehen mit einem Gewicht in den Händen stürzte, ist mit Blick auf die Rechtsprechung zu Recht als leichter Unfall qualifiziert worden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang mit psychischen Beschwerden ohne weiteres verneint werden konnte.
Auch die Einordnung bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten würde an der aufgrund des ersten Unfallereignisses vorzunehmenden Adäquanzprüfung indes nichts ändern.

5.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten eingeordneten Unfall und den psychischen Beschwerden ist zu bejahen, wenn von den sieben zu berücksichtigenden, unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten zu prüfenden Zusatzkriterien mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorliegen (BGE 140 V 356 E. 5.4 S. 360; BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f.; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

5.1. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden praxisgemäss deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Aus dem vom Beschwerdeführer wiederum vorgebrachten Argument der Ungewöhnlichkeit des Vorfalles lässt sich nichts Anderes ableiten.

5.2. Bezüglich des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wozu weder Abklärungsmassnahmen noch psycho- und physiotherapeutischen Behandlungen zu zählen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Wiederholungen des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten.

5.3. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht.

5.4. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ausgewiesen. Mit dem kantonalen Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Heilung nach dem ersten Unfallereignis vom 26. November 2005 zeitgerecht einsetzte und der Versicherte am 9. Oktober 2006 eine vollzeitliche Stelle als Kranführer antreten konnte. Auch nach der aufgrund des zweiten Unfalles vom 4. Dezember 2009 erfolgten Operation vom 26. März 2010 wurde von einem positiven postoperativen Verlauf berichtet. Die nach diesem Unfall immer stärker in den Vordergrund getretenen psychischen Beschwerden, welche die Schmerzsymptomatik beeinflussten, können in die Beurteilung der Adäquanzkriterien, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht miteinbezogen werden.

5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind schliesslich die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt, war der Versicherte rund zehn Monate nach dem ersten Unfall vollzeitlich arbeitsfähig, waren dessen Beschwerden schon bald nach dem zweiten Unfallereignis nicht mit der erlittenen Verletzung erklärbar und galt der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leichten Tätigkeit wiederum als vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 16. August 2012 und Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012).

5.6. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht nach Gesagtem die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den über den 1. November 2013 hinaus anhaltenden psychischen Beschwerden zu Recht verneint. Demzufolge findet die im Bereich der Invalidenversicherung erfolgte Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 vorliegend keine Anwendung (vgl. E. 2.2 hievor). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht einzugehen.

6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_788/2015
Date : 10. März 2016
Published : 28. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente)


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BGG: 42  64  66  95  96  97  102  105  106  109
UVG: 6
BGE-register
115-V-133 • 129-V-177 • 134-V-109 • 138-I-274 • 140-V-136 • 140-V-356 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-574
Weitere Urteile ab 2000
8C_568/2015 • 8C_57/2008 • 8C_788/2015 • 8C_833/2015 • 8C_957/2008 • U_282/00 • U_568/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • accident insurance • adequate causality • appeal concerning affairs under public law • condition • correspondence • damage • decision • diagnosis • disablement pension • driver • duration • ex officio • federal court • further education • incapability to work • infringement of a right • judicature without remuneration • language • lawyer • legal representation • litigation costs • lower instance • meadow • medium accident • month • objection decision • pain • participant of a proceeding • payment • personnel merit rating • physical condition • physiotherapist • position • remuneration • repetition • sanatorium • slight accident • somatization disorder • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • summary statement • swiss federal office of public health • weight