Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.33

Beschluss vom 10. Februar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO); Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 1. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangte und sinngemäss Anzeige gegen die Rechtsanwälte B., C., in Triesen/FL, D., E., in Vaduz/FL, die Banken F. und G. in Zürich und H. sowie I. in Vaduz/FL wegen Veruntreuung des Stiftungskapitals der Stiftungen J., K., L., M. und N. in der Höhe von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999 sowie wegen Geldwäsche, Verschleierung des Kapitals und Beihilfe zu Untreue und Geldwäsche erhob (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 20. Januar 2021 unter Verfahrensnummer SV.0012-ZEB die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2021, die unverzügliche Einleitung der Strafermittlungen gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte und die Banken in der Schweiz und in Liechtenstein, die Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts und einer unabhängigen Strafkammer für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Januar 2021 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- A. mit zwei weiteren Eingaben, datiert vom 1. und 2. Februar 2021, die bereits mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 erhobenen Rügen bekräftigte und zudem eine Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, Roy Garré (nachfolgend «Garré») und Cornelia Cova (nachfolgend «Cova»), geltend machte (act. 5 und 6);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdeführerin zunächst die Befangenheit der Bundesstrafrichter Garré und Cova geltend macht, weil diese wiederholt auf Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht eingetreten seien und zudem Bundesstrafrichterin Cova von 1995 bis 2007 als Staatsanwältin des Kantons Zürich tätig gewesen und somit in die Strafuntersuchung hinsichtlich des Verbrechens betreffend das Kapital der liechtensteinischen Stiftungen verstrickt gewesen sei;

- die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);

- die Mehrfachbefassung eines Behördenmitgliedes in derselben Stellung keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht;

- der Umstand, dass Bundesstrafrichterin Cova zum Zeitpunkt als die Strafuntersuchung in der betreffenden Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anhängig gewesen sein soll, dort als Staatsanwältin bzw. Bezirksanwältin tätig war, ebenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO zu begründen vermag, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, bei Bundesstrafrichterin Cova habe es sich damals um die fallführende Staatsanwältin gehandelt;

- sich somit das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen die Bundesstrafrichter Garré und Cova richtet, als offensichtlich unbegründet erweist;

- damit auf das Gesuch nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer erübrigt;

- die Beschwerdeführerin zudem Ausführungen zu Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner tätigt und angibt, dieser habe als ehemaliger Staatsanwalt des Kantons Zürich «das Strafermittlungsverfahren zugunsten der Stiftungsräte B. und C. über die prozesswidrigen Einreden ausgehebelt» und amte zugleich in der Aufsichtsbehörde über die Staatsanwälte des Bundes (act. 1 und 6);

- Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zugeteilt ist (https://www.bstger.ch/de/il-tribunale/giudici/elenco-giudici-penali-federali.html);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Ausstandsgesuche zuständig ist, wenn davon die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG);

- vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich noch solche glaubhaft gemacht worden sind, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen mit Bezug auf Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner schliessen liessen;

- somit auch auf das Ausstandsgesuch hinsichtlich Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner nicht einzutreten ist;

- Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2021 keine Strafuntersuchung eröffnete, weil in derselben Angelegenheit bereist ein rechtkräftiger Entscheid ergangen sei und das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache («ne bis in idem», Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
StPO) der Eröffnung einer Strafsache entgegenstehe (act. 2);

- gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
StPO die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, wenn Verfahrenshindernisse bestehen;

- zu den Verfahrenshindernissen auch das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem», «res iudicata») zu zählen ist (Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
StPO);

- die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2016 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige namentlich gegen die Rechtsanwälte C. und B. einreichte, weil diese angeblich Vermögenswerte der Stiftungen L., M., J. und K. in Millionenhöhe in fremde Kanäle verschoben hätten ohne Kenntnis der wirtschaftlich Berechtigten, nämlich der Beschwerdeführerin und deren Ehemann; die Bundesanwaltschaft am 15. Juli 2016 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte und eine dagegen erhoben Beschwerde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2016.322 vom 10. August 2016 abgewiesen worden war;

- die Beschwerdeführerin am 10. November 2019 erneut an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei zu verpflichten, auf die Strafanzeige gegen die Rechtsanwälte B. (Triesen/FL), C. (Triesen/FL), D. (Vaduz/FL) und E. (Vaduz/FL) zu reagieren und ein Strafverfahren einzuleiten (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Beschwerdekammer am 13. November 2019 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November 2019 an die Bundesanwaltschaft zur Überprüfung ihrer Zuständigkeit weiterleitete, woraufhin die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 5. Dezember 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (BB.2019.283 Verfahrensakten Ordner Laschen 1 und 2);

- dagegen die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Dezember 2019 sei für nichtig zu erklären, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die obgenannten Rechtsanwälte ein Strafverfahren wegen «Verbrechens der Untreue, Geldwäsche, Veruntreuung von CHF 28'735'020.07 plus Zinsen seit 1999» zu eröffnen und für das Strafverfahren sei ein Sonderanwalt zu bestellen (BB.2019.283 act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.283 vom 8. April 2020 die Beschwerde abgewiesen hat;

- die Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige vom 1. Januar 2021 erneut auf denselben, bereits vor der Beschwerdekammer rechtskräftig behandelten Sachverhalt verweist und dabei keine neuen Sachverhaltselemente vorbringt;

- es sich somit um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozesshindernis handelt;

- es sich im Übrigen gemäss Anzeige offenbar um ein strafbares Verhalten (Veruntreuung) aus dem Jahre 1999 handeln soll, sodass die im angezeigten Sachverhalt erwähnten Handlungen ohnehin verjährt sein dürften (Art. 97 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.139
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.140
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001141 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.142
und Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB);

- die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Ausstandsgesuche der Bundesstrafrichter Roy Garré, Cornelia Cova und Stefan Heimgartner wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2021.33
Date : 10. Februar 2021
Published : 23. April 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).


Legislation register
BStKR: 5  8
StBOG: 37  39  73
StGB: 97  98
StPO: 11  56  59  310  322  390  393  428
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
board of appeal • federal criminal court • criminal investigation • hamlet • foundation • liechtenstein • leaving do • complaint • ne bis in idem • orderer • statement of affairs • decision • public prosecutor • criminal chamber of the federal criminal court of switzerland • fixed day • correspondence • res judicata • statement of reasons for the adjudication • behavior • knowledge
... Show all
Decisions of the TPF
BB.2016.322 • BB.2021.33 • BB.2019.283