Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2015.46
Beschluss vom 10. Februar 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch A., a.o. Staatsanwalt, Gesuchsteller
gegen
Kanton Basel-Landschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Der in Z. (BL) wohnhafte B. wurde nach Jahren als Lehrer im Kanton Basel-Stadt gegen seinen Willen entlassen und wehrte sich dagegen, u. a. mit einer intensiven Kampagne mit Schwerpunkt im Internet. Als Folge wurden Strafklagen gegen ihn eingereicht, welche in einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Februar 2015 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher harter Pornografie mündeten und zu einer Bestrafung mit zwei Jahren Freiheitsstrafe führten. Im Kontext mit diesem Strafverfahren erstattete B. seinerseits Strafklage bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") gegen Staatsanwältin C., die in seinem Fall die Anklage vertreten und gegen Gerichtspräsident D., welcher den Vorsitz des Strafgerichts geführt hatte.
B. Am 10. bzw. 19. März 2015 reichten C. sowie D. – jeweils separat – ihrerseits bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") umfangreiche Ehrverletzungsklagen gegen B. ein (Akten BS, Zur Sache, act. 1 und 4). Ferner erfolgte Verzeigung bei der gleichen Stelle am 17. März 2015 wegen Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung (Akten BS, Zur Sache, act. 3). Ergänzende Strafklagen bzw. Anzeigen von C. und D. datieren vom 28. Mai bzw. 1. Juni 2015.
C. Aufgrund der Involvierung von Vertretern der baselstädtischen Strafjustiz beantragte der Erste Staatsanwalt dem Regierungsrat die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes. Mit Ernennungsurkunde vom 27. Mai 2015 bestellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt A., aus Y. (SG), zum ausserordentlichen (nachfolgend "a.o.") Staatsanwalt zur Behandlung der gegenseitigen Strafanzeigen von B. einerseits und C. und D. andererseits (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 3). Mit Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 wurde dieser Auftrag auf die ergänzenden Strafanzeigen ausgedehnt (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 4, 5).
D. Nach ersten Schritten (auf die im Rahmen der rechtlichen Erwägungen noch einzugehen ist) wandte sich der a.o. Staatsanwalt am 26. August 2015 an die StA BL mit dem Ersuchen die im Kanton Basel-Stadt hängigen Anzeigen zu übernehmen. Dieses Ansinnen wurde von der StA BL am 28. September 2015 abgelehnt. In der Folge unterbreitete der a.o. Staatsanwalt der StA BL am 9. Oktober 2015 Vorschläge für ein weiteres Vorgehen; darunter u. a. die Rückstellung der Gerichtsstandsdiskussion bezüglich der Anzeigen gegen B. Zwar erklärte sich die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft am 22. Oktober 2015 mit dem geplanten Vorgehen einverstanden, nicht aber mit Bezug auf die Gerichtsstandsdiskussion betreffend die Anzeigen gegen B.
E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 gelangte der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Basel-Landschaft zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten B. im Kanton Basel-Stadt zur Last gelegten Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Antwortschreiben vom 20. November 2015, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und der Kanton Basel-Stadt sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, unter Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt (act. 4).
Der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wurde davon am 14. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 5).
Auf die Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen soweit erforderlich Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
1.2 Die Zuständigkeit des mitunterzeichnenden Ersten Staatsanwalts des Kantons Basel-Stadt bzw. der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten ist unbestritten. Die aufgeworfene Frage, ob auch der von der Regierung des Kantons Basel-Stadt eingesetzte a.o. Staatsanwalt selbständig zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten zuständig wäre, kann damit offen bleiben.
1.3 Strittig ist, mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2015 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Gesuchsgegners macht geltend, bereits mit ihrer Antwort vom 28. September 2015 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der a.o. Staatsanwalt des Gesuchstellers wendet dagegen zutreffend ein, dass der Gesuchsgegner am 28. September 2015 zugleich um Übernahme von weiteren Verfahren (im Wesentlichen mit den gleichen Protagonisten) ersuchte hatte, worauf er am 9. Oktober 2015 einen vermittelnden Vorschlag unter Einbezug dieser neuen Verfahren gemacht habe (Akten BS, Gerichtsstandsakten, act 4). Damit kann nicht von einem abgeschlossenen Gerichtsstandsverfahren gesprochen werden. Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber gerade nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmöglichen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Sinne eines absoluten Übergewichts liege eindeutig im Kanton Basel-Landschaft. Dazu komme, dass die falsche Anschuldigung in einer eigenartigen Konstellation erfolgt sei. B. soll den Detektiv-Wachtmeister E. (nachfolgend "DWm E.") während der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt falsch beschuldigt haben. Er soll damit einen Nichtschuldigen (den Beamten) bei einer Behörde (dem gleichen Beamten) falsch angeschuldigt haben. Der Gesuchsgegner hält dagegen, dass das schwerste Delikt (falsche Anschuldigung) im Kanton Basel-Stadt erfolgt sei und dies mehrfach, weshalb der ordentliche Gerichtsstand dort liege. Zudem sei der Vorwurf gegen DWm E. bei der Einvernahme von B. im Kanton Basel-Stadt protokolliert worden, worin eine erste Verfahrenshandlung liege. Triftige Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.3 Im vorliegenden Fall geht der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 15 Polizei - 1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
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1 | Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz. |
2 | Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. |
3 | Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 302 Anzeigepflicht - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. |
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1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. |
2 | Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden. |
3 | Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind. |
Somit kann man davon ausgehen, dass die ersten falschen Anschuldigungen im Kanton Basel-Stadt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden.
3.
3.1 Würde man den Vorwurf der falschen Anschuldigung als nicht im Sinne der Rechtsprechung ernsthaft in Betracht zu ziehen erachten, so wäre das forum praeventionis massgebend, käme es mithin darauf an, wo zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen wurden. Unbestritten ist, dass B. die weit überwiegende Zahl dieser (anderen als falsche Anschuldigung) gegen C. und D. gerichteten Handlungen (Veröffentlichungen im Internet) von seinem Wohnsitz in Z. aus, mithin im Kanton Basel-Landschaft, getätigt hat. Indessen sollen auch einzelne Handlungen im Kanton Basel-Stadt begangen worden sein.
3.2 Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller die Strafuntersuchung in die Hand eines ausserkantonalen a.o. Staatsanwalts legen wollen. Er hat dies getan, indem er mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2015 in der Person von A. einen a.o. Staatsanwalt ernannte; dies ohne irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu machen (mindestens werden solche nicht behauptet und sind nicht erkennbar [Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 2 – 4]). Ein solcher Schritt, die Ernennung eines ausserkantonalen a.o. Staatsanwalts, so nachvollziehbar er für die Führung der Untersuchung und allfällige Anklage auch war, hätte sich mit Blick auf eine blosse Klärung der Zuständigkeit noch nicht aufgedrängt. Diese Klärung hätte ohne Weiteres, und ohne dass deswegen ein Anschein einer Befangenheit entstanden wäre, durch die ordentlichen Behörden des Gesuchstellers vorgenommen werden können. Indem der gesuchstellende Kanton (unabhängig welche Behörde intern) diesen Schritt getan hat, hat er implizit seine Zuständigkeit zur Führung der Strafuntersuchung anerkannt.
3.4 Entscheidend ist aber vor allem, dass der a.o. Staatsanwalt das Verfahren auch tatsächlich an die Hand genommen hat, zwar nicht – wie diskutiert wird – mit seiner ersten Einvernahme vom 21. August 2015 (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 17). Vielmehr tätigte er erste Verfahrenshandlungen, indem er am 6. Juli 2015 die Parteien anschrieb in Hinblick auf eine Vergleichsverhandlung (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 6). Nachdem entsprechende Absagen seitens der Strafkläger eingegangen waren, teilte er diesen am 3. August 2015 mit, dass vorläufig auf Vergleichsverhandlungen verzichtet werde. Zugleich fragte er die Strafkläger an, ob diese bei der ersten und bei weiteren Einvernahmen ihre Teilnahmerechte ausüben wollten (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 12). Dieser (weiteren) Verfahrenshandlung folgte die formelle Eröffnung der Untersuchung gegen B. gemäss Art. 309

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
4. Damit ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ersten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Mithin ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 10. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, per Adresse A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.