Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_515/2015
Urteil vom 10. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ (1971; Türke) reiste im Jahr 1974 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Seine Ehefrau B.________ (1972; Türkin) reiste ihrerseits nach geschlossener Ehe im Jahr 1993 in die Schweiz ein. Sowohl sie wie auch die gemeinsamen Söhne des Ehepaars, C.________ (1995) und D.________ (1999), erhielten die Niederlassungsbewilligung.
Im Jahr 2000 reiste die Familie für eine Therapie in die Türkei aus. Zwei Jahre später reiste A.________ alleine wieder in die Schweiz ein; sein noch in diesem Jahr gestelltes Gesuch um Familiennachzug zog er kurz darauf wieder zurück. Im April 2012 und damit rund zehn Jahre später reichte A.________ erneut ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden Kinder ein. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch für den Sohn C.________ mit Verfügung vom 29. November 2012 ab; sowohl der dagegen beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rekurs wie auch die beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen geführte Beschwerde blieben erfolglos. Das Gesuch für die Ehefrau und den Sohn D.________ wurden hingegen am 16. April 2014 bewilligt.
2.
Die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015 durch A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), jedoch offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1. Angesichts des rund zehn Jahre nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz (und damit innerhalb der Frist vom Art. 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG) gestellten Gesuchs um Familiennachzug ist nur strittig, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht (mehr) für die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gestellt werden (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf (Art. 47 Abs. 4 AuG) hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ist jedoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
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2.2. Die Ablehnung des nachträglichen Gesuchs um Nachzug des Sohnes C.________ ist nicht zu beanstanden.
2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Sohn C.________ habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in einem Alter befunden, in welchem er mit der finanziellen Hilfe seiner Familienangehörigen und allenfalls unter deren punktueller Betreuung in der Türkei selbstständig leben könne, woran auch die diagnostizierten Konzentrationsstörungen und eine leichte depressive Episode nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ausführungen, soweit sie das Tatsächliche des Rechtsstreites betreffen, als unter Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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C.________, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, an ADHS leiden sollte, könnte seine allenfalls notwendige Betreuung angesichts des Umstandes, dass er bei Gesuchseinreichung 17 Jahre alt und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils volljährig sowie zu fünfzig Prozent berufstätig war, in reduziertem Umfang durch seine Grosseltern und insbesondere durch seine hier in der Schweiz lebenden Familienangehörigen über Kurzaufenthalte in der Türkei und moderne Kommunikationsmittel sicher gestellt werden (Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Berisha gegen Schweiz [Nr. 948/12], N. 60). Auf die erhobene Sachverhaltsrüge, die ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang bleibt, ist nicht weiter einzugehen.
2.2.2. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb beim Sohn C.________, welcher die Schweiz im Alter von fünf Jahren verlassen und seine gesamte Schulzeit in der Türkei verbracht hat, keine wichtigen familiären Gründe (Art. 47 Abs. 4 AuG) für einen Nachzug in die Schweiz vorliegen. Insbesondere hätte sein Wegzug in die Schweiz eine Aufgabe seiner bisherigen Arbeitsstelle und des während fünfzehn Jahren aufgebauten sozialen Umfelds zur Folge. Die Vorinstanz hat mit Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer, der seit 2002 ohne seine Familie in der Schweiz lebt, selber die Ursache für die Trennung gesetzt und den Sohn nicht nachgezogen hat, obwohl er dazu das Recht gehabt hätte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Krankheit des Sohnes, an der dieser nach Angaben des Beschwerdeführers eigenen seit Geburt leidet, nun plötzlich einen wichtigen Grund für einen Nachzug des inzwischen volljährigen Sohn darstellen soll. Der angefochtene Entscheid, in welchem die relevanten Elemente in einer Gesamtschau zutreffend gewürdigt wurden und auf welchen vollumfänglich verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
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EMRK und Art. 13
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
SR 173.110.29 Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer) ReRBGer Art. 3 Eintrag auf einer Zustellplattform |
|
1 | Die Parteien, die elektronisch kommunizieren möchten, haben sich auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung einzutragen. |
2 | Der Eintrag auf einer anerkannten Plattform für die sichere Zustellung gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG). |
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer elektronisch und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall