Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 717/2013

Urteil vom 10. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
Beschwerdeführer,

gegen

Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________, geboren 1956, hatte sich am 4. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen. Mit Verfügung vom 12. März 2010 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 stellte die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen gestützt auf ein Gutachten der Zentrum A.________ vom 13. Juli 2009 (mit psychiatrischer sowie neurologisch-neuropsychologischer Abklärung durch das Institut M.________) auf den 30. Juni 2008 ein, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2012 bestätigte.

A.b. B.________ führte dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (welches Verfahren mit Verfügung vom 14. September 2012 sistiert wurde, 8C 614/2012) und beantragte beim kantonalen Gericht unter Hinweis auf einen neuen Arztbericht die Revision des Entscheides vom 31. Mai 2012. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnte das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 26. September 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2013 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid über das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zurück (8C 900/2012).

A.c. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilte den Parteien mit Beschluss vom 18. Juni 2013 mit, dass es in Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids beabsichtige, beim Zentrum A.________ ein Ergänzungsgutachten einzuholen, und es setzte den Parteien unter anderem Frist an, um dem Gericht allfällige Ablehnungsgründe gegen Dr. med. W.________, PD Dr. med. K.________ und Frau Dr. med. C.________ (welche das Gutachten vom 13. Juli 2009 erstattet hatten) zu nennen.

B.
Mit Beschluss vom 29. August 2013 (Ziffer 1) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des B.________ um Ablehnung des Zentrums A.________ beziehungsweise des Dr. med. W.________, des PD Dr. med. K.________ und der Frau Dr. med. C.________ als Gutachter ab.

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, unter Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die Expertenstelle des Zentrums A.________ und die Gutachter Dr. med. W.________, PD Dr. med. K.________ sowie Frau Dr. med. C.________ befangen seien.
Während die Ersatzkasse UVG auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 29. August 2013, mit welchem das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ablehnung des Dr. med. W.________, des PD Dr. med. K.________ und der Frau Dr. med. C.________ als von der Vorinstanz bestimmte Gerichtsgutachter abgewiesen hat. Die Beschwerde ist gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zulässig, soweit formelle Ausstandsgründe gerügt werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277; SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C 304/2010 E. 2.1; Urteile 8C 1020/2010 vom 14. April 2011 E. 1.2; 4A 255/2011 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; zu den gesetzlichen Ausstandsgründen: BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ärzte des Zentrums A.________ in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2009 auf weitere Untersuchungen verzichtet hätten und nunmehr ihre Einschätzung allenfalls disqualifizieren müssten.

3.
Allein der Umstand der Vorbefassung vermag bei Einholung eines Ergänzungsgutachtens rechtsprechungsgemäss nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit und damit ein Begehren um Ausstand des Experten zu begründen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C 978/2012 E. 5.3.2; SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C 89/2007 E. 6.2).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 betreffend das Revisionsgesuch des Versicherten (8C 900/2012) erwogen, dass anlässlich der damaligen Begutachtung durch das Zentrum A.________ gestützt auf umfassende medizinische Unterlagen und die massgeblichen Begutachtungsleitlinien keine Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung bestanden hätten und für die Experten aus Gründen, die im bundesgerichtlichen Urteil wie auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erörtert wurden, diesbezüglich, auch mit Blick auf die ätiologisch unklar gebliebenen Ohnmachtszustände, keine weiteren Abklärungen angezeigt gewesen seien. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 9. August 2012, welche neue, eine Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 31. Mai 2012 allenfalls rechtfertigende Befunde zeigte, erfolgte wegen chronischer Cephalgien. Die Gutachter des Zentrums A.________ haben gestützt auf die vorinstanzliche Anordnung gemäss Beschluss vom 18. Juni 2013 nicht ihre Einschätzung vom 13. Juli 2009 entsprechend ihrem damaligen Wissensstand einer Überprüfung zu unterziehen, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird; über die Schlüssigkeit jenes Gutachtens ist letztinstanzlich noch nicht entschieden, nachdem das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (8C 614/2012) sistiert wurde (BGE 138 II 386). Vielmehr werden sich die Experten mit einem neuen Beweismittel auseinandersetzen und sich zur MRI-Untersuchung des Schädels vom 9. August 2012 beziehungsweise zu den dort neu erhobenen Befunden äussern hinsichtlich allfälliger unfallbedingter Läsionen, auch mit Blick auf die damals ätiologisch unklar gebliebenen präsynkopalen Zustände. Den Bedenken des Beschwerdeführers, dass eine beweiskräftige Einschätzung der Gutachter des Zentrums A.________ von vornherein nicht zu erwarten sei, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_717/2013
Date : 10. Februar 2014
Published : 28. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Ausstand)


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