Tribunal federal
{T 0/2}
2A.49/2003 /kil
Urteil vom 10. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Patrick A. Schaerz, Brunnenstrasse 27, Postfach 1400,
8610 Uster,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
Erste Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte/Sommer 2001
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und
Weiterbildung vom 16. Dezember 2002).
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Im Sommer 2001 scheiterte X.________ zum zweiten Mal an der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte. Im Fach Biologie I erzielte er die Note 2 und im Fach Biologie II die Note 3. Der Ortspräsident Humanmedizin von Freiburg schloss ihn am 20. Juli 2000 (recte 2001) gestützt hierauf unter Mitteilung der Prüfungsresultate von weiteren Examen der gleichen Berufsart aus (Art. 39 Abs. 1 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 [SR 811.112.1]). Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung wiesen die hiergegen gerichteten Beschwerden am 17. April 2002 bzw. 16. Dezember 2002 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung aufzuheben.
2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
![](media/link.gif)
2.1 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. f
![](media/link.gif)
2.2 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, im Prüfungsfach Biologie I zu streng bewertet worden zu sein. Die Vorinstanz habe, soweit sie diesbezüglich die "einseitigen" Ausführungen des Experten übernommen habe, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, die Beweise falsch gewürdigt und zu Unrecht die Koexaminatorin nicht weiter befragt. Er stellt damit ausschliesslich noch die Bewertung seiner Prüfungsleistung bzw. die Notengebung im Fach Biologie I in Frage, macht aber nicht mehr - wie noch vor der Vorinstanz - geltend, in rechtswidriger Weise im Rahmen dieses Faches auch über die für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten geprüft worden zu sein. Seine Beschwerde fällt deshalb unter den Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
![](media/link.gif)
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: