Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 915/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme; rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 7. Juni 2019
(501 2019 17).

Sachverhalt:

A.
A.________ leidet an hebephrener Schizophrenie mit paranoiden Wahngedanken. Am 20. Dezember 2018 ordnete das Strafgericht der Saane wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des kantonalen Einführungsgesetzes zum StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an. A.________ wurde zunächst zur Sicherung in eine forensisch-psychiatrische Station und anschliessend zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in eine Strafanstalt bzw. in die Klinik B.________ in U.________ überführt. Am 7. Juni 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg seine Berufung, womit er eine ambulante Massnahme beantragt hatte, ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________, die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses habe ein neues psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr einzuholen und die Angelegenheit erneut zu prüfen. Er sei sofort aus der stationären Massnahme zu entlassen, und es sei eine geeignete ambulante Massnahme anzuordnen. Subsidiär sei er vorläufig im Strafvollzug psychotherapeutisch zu betreuen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe ohne sein Wissen und seine Zustimmung einen JVA-Führungsbericht und einen Bericht der Klinik B.________ eingeholt. Diese hätten den Bericht zudem mit ihm besprechen müssen und überhaupt keinen solchen erstatten dürfen, weil sich der Beschwerdeführer damals erst seit fünf Wochen in der Klinik aufgehalten habe. Da die Vorinstanz vom psychiatrischen Bericht erst an der Hauptverhandlung Kenntnis genommen habe, hätte sie diese abbrechen und den Parteien Gelegenheit für weitere Beweisanträge geben müssen. Stattdessen sei lediglich ein kurzer Verhandlungsunterbruch erfolgt. Schliesslich sei bezüglich beider Berichte die Fragestellung unbekannt und in den Akten nicht vermerkt.

1.1.

1.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).
Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher alselementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert worden sind, damit die beschuldigte Person allfällige inhaltliche oder formelle Mängel rügen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B 307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in BGE 139 IV 128; je mit
Hinweisen).

1.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ferner die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil 6B 113/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1 je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Von vornherein nicht zu hören sind die Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den vorzeitigen Vollzug der Massnahme im Sinne der Einweisung in die Klinik B.________ sowie gegen deren Vorgehen richten. Erstere Einwände hätte der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen müssen, was er, soweit ersichtlich, nicht getan hat. Sein Rechtsvertreter räumt ein, dass der Entscheid betreffend den vorzeitigen Vollzug der Massnahme nicht angefochten wurde. Die Klinik B.________ ist zudem keine Behörde, sodass ihren Verantwortlichen gegenüber kein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV besteht. Ebenso wenig mussten die Ärzte den Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Abklärung auf ein Recht zur Aussagen- oder Mitwirkungsverweigerung hinweisen, wie es gegenüber den Strafbehörden besteht (vgl. Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO). Entgegen seiner Auffassung waren die Ärzte auch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens nicht gehalten, ihren Zwischenbericht vor der Weitergabe an die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Daran ändert nichts, dass dieses Vorgehen der Begründung einer Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient nicht förderlich gewesen sein mag und sich der
Beschwerdeführer von den Ärzten verraten fühlt. Eine andere Frage ist allenfalls, ob die Nichtkonsultation des Beschwerdeführers Einfluss auf die Schlüssigkeit des Arztberichts hat, worauf im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen ist (unten E. 2). Nicht einzusehen ist schliesslich, weshalb die Klinik B.________ nicht berechtigt oder in der Lage gewesen sein soll, einen Zwischenbericht über den Beschwerdeführer zu erstatten. Die von ihm erwähnte Dauer seines Aufenthalts von fünf Wochen ist hierfür ohne Weiteres ausreichend. Jedenfalls begründet der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht.

1.2.2. Mit Blick auf die Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich ableiten will, dass er "erst" am 23. April 2019 persönlich zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Er bestreitet nicht, dass die Vorladung vom 2. April 2019 seinem damaligen Rechtsvertreter bereits am Folgetag zugestellt worden war. Nachdem die Verhandlung zudem auf den 7. Juni 2019 angesetzt wurde, erfolgte auch die persönliche Vorladung an den Beschwerdeführer ohne Weiteres rechtzeitig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ferner nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer über das Einholen von Zwischen- resp. Führungsberichten bei den involvierten Institutionen nicht vorgängig informiert wurde. Dabei handelt es sich um das zur Vorbereitung der Verhandlung übliche Vorgehen, zumal sich die Vorinstanz andernfalls kein vollständiges Bild des zu beurteilenden Sachverhalts hätte machen können. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Beschwerdeführers nicht. Im Übrigen wurden ihm die eingeholten Berichte unbestrittenermassen zur Kenntnis gebracht, und konnten sich der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung dazu äussern. Der
von der Vorinstanz hierfür gewährte Verhandlungsunterbruch war zudem zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügend. Der Bericht der Klinik B.________ umfasst lediglich drei Seiten, und die Ärzte schliessen sich, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Beurteilung des Gutachters Dr. C.________ vom 21. August 2018 an. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass er das erwähnte Gutachten nicht gekannt hätte. Vor diesem Hintergrund war ein Abbruch der Verhandlung, etwa zwecks Einholen eines weiteren Gutachtens, nicht notwendig, zumal auch der ebenfalls nur zwei Seiten lange Führungsbericht der JVA Bellechasse keine medizinischen oder anderweitig komplexen Angaben enthält. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abbruch der Verhandlung absah. Auch schadet es nicht, wenn der Spruchkörper erst an der Hauptverhandlung über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers informiert worden sein sollte. Massgebend ist vielmehr, ob der angefochtene Entscheid auf einer vollständigen Aktenlage beruht und schlüssig ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Dies gilt ebenso für die Rüge, wonach die Fragestellung in den Berichten der JVA Bellechasse bzw. der Klinik B.________ unklar und in den Akten nicht
vermerkt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht, dass die Berichte Eingang in die Akten fanden. Er konnte sich gegen die darin geäusserte Beurteilung auch ohne Weiteres zur Wehr setzen, sodass sein rechtliches Gehör nicht verletzt ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, wobei er Einwände gegen die Person und Eignung des Gutachters Dr. C.________, die Schlüssigkeit von dessen Expertise sowie die Anordnung einer stationären Massnahme erhebt.

2.1.

2.1.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
-61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
, 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB).
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB). Damit wird dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung getragen. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176; 6B 1332/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

2.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil 6B 933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 134 IV 246 E. 4.3).
Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO (Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss objektiv begründet erscheinen, wobei bereits der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2; 136 I 207 E. 3.1; Urteil 6B 1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen); es gelten erhöhte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt belegt weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, noch eine Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Anordnung einer stationären Massnahme.

2.2.1. Der Beschwerdeführer vermag nicht hinreichend darzutun, dass der begutachtende Experte Dr. C.________ befangen gewesen sein könnte. Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass dieser der beauftragenden Staatsanwältin "herzliche Grüsse" ausrichtet, bzw. seinen Bericht damit schliesst. Dies begründet keine besondere, persönliche Nähe der Beteiligten oder Abhängigkeit des Experten, sodass seine Einschätzung nicht mehr als objektiv oder als nicht lege artis erfolgt bezeichnet werden müsste. Andere Ausstands- oder Befangenheitsgründe, insbesondere Feindschaft oder eigene Interessen des Experten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen begründen inhaltliche Fehler, wie er sie mehrfach geltend macht - analog zur Rechtslage bei Behördenmitgliedern (dazu Urteil 6B 770/2019 vom 7. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen), - grundsätzlich keine Befangenheit. Sie sind vielmehr im Rahmen der Schlüssigkeitsbeurteilung des Gutachtens zu prüfen (vgl. sogleich).

2.2.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Es kann grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zunächst ist erstellt, dass der begutachtende Experte über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Dessen Eignung als Gutachter wäre selbst dann nicht geschmälert, wenn er über keine Zusatzausbildung als forensischer Psychiater verfügen sollte. Soweit der Verteidiger mutmasst, es habe keine persönliche Begutachtung stattgefunden, ist ihm zudem zu widersprechen. Aus der Expertise erhellt zweifelsfrei, dass am 15. Juni, 11. Juli und 24. Juli 2018 persönliche Konsultationen mit dem Experten stattfanden, als sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Einrichtung des Kantons Freiburg (Einrichtung D.________) befand, nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden war. Abgesehen davon ist eine persönliche Begutachtung nicht Voraussetzung für ein schlüssiges Gutachten. Nach der Rechtsprechung hat grundsätzlich der Sachverständige zu beurteilen, ob ein Aktengutachten angemessen ist, wenngleich dies die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 I 54 E. 2e f.; Urteil 6B 933/2018 vom 3.
Oktober 2019 E. 7.6.2; zur Publ. vorgesehen). Angesichts der Tatsache, dass das Gutachten in deutscher Sprache abgefasst wurde und der Beschwerdeführer Deutschschweizer ist, besteht ferner kein Anlass zur Annahme von Verständigungsschwierigkeiten. Schliesslich liegt zuhanden des Experten eine Entbindung der vormaligen Ärzte vom Berufsgeheimnis vor.
Auch inhaltlich sind keine wesentlichen Mängel erkennbar oder dargetan. Zunächst kann keine Rede davon sein, dass der Gutachter zu Unrecht von mehrmaligen Angriffen auf Drittpersonen ausgegangen wäre. Es ist vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 9. Juni 2018 eine Frau mit einem Stein angriff, sondern bereits am 19. Mai 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angezeigt sowie am 17. März 2018 laut schreiend und Selbstgespräche führend von der Polizei aufgegriffen worden war. Er wurde deshalb innert kürzester Zeit dreimal im Kanton Freiburg fürsorgerisch untergebracht. Der Beschwerdeführer begründet nicht, und es leuchtet nicht ein, weshalb es sich bei den Polizeibeamten oder den betreuenden Personen in den psychiatrischen Einrichtungen nicht um "echte" Drittpersonen handeln soll. Im Übrigen erhellt aus seinen eigenen Ausführungen sowie aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach im Rahmen psychotischer Dekompensationen gegen Dritte aggressiv geworden war, etwa 2013 im Kanton Solothurn, 2014 in Biel/Bienne sowie in Deutschland. Einmal hatte er offenbar einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und töten wollen, weil er glaubte, dieser beabsichtige, ihn aus kanibalistischen
Gründen zu verzehren. Im selben Jahr hatte der Beschwerdeführer einen Passanten mit einem Kugelschreiber in den Rücken gestochen. Er war deshalb schon 2014, 2015, 2016 und 2017 mehrmals fürsorgerisch untergebracht worden, davon viermal in der Klinik E.________, wobei er 2016 und 2017 vor den Einweisungen jeweils eigenmächtig die medikamentöse Behandlung abgesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund ist ferner nachvollziehbar, dass die verantwortlichen Ärzte der Klinik E.________ von wiederholter Hospitalisation und fehlender Medikamentencompliance des Beschwerdeführers sprechen. Eine einseitige oder ungerechtfertigte Berichterstattung zu dessen Nachteil liegt nicht vor. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass der Experte den entsprechenden Bericht berücksichtigt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Juni 2018 weitere dreimal fürsorgerisch untergebracht werden musste und er, nach zunächst einigermassen harmlosen Gegebenheiten schliesslich eine Frau mit einem Stein angriff, wobei diese offenbar schwer verletzt wurde, ist es gleichfalls überzeugend, wenn der Gutachter ausführt, bei der letzten Dekompensation sei eine weitere Stufe in Richtung Fremdgefährdung gemacht worden, was nachdenklich stimme und
prognostisch schlecht sei. Inwiefern dies unhaltbar sein und für eine Befangenheit des Experten sprechen soll, wie der Beschwerdeführer meint, ist unerfindlich.
Es trifft auch nicht zu, dass der Experte ohne objektive Grundlage einen potenziell multiplen Substanzenmissbrauch postuliert hätte, was für seine Befangenheit sprechen soll. Der Konsum von Alkohol-, Cannabis und Benzodiazepinen ist vielmehr anhand einer Urinprobe sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst belegt. Entgegen dessen Darstellung äussert sich der Experte zudem sehr wohl zur Rückfallgefahr. Er bejaht diese und führt nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer fast bei jeder Dekompensation bedrohlich und fremdaggressiv geworden sei, mit massiver Gefährdung der Betreuer, der Polizei und dem psychiatrischen Personal. Auch wenn die letzte akute psychotische Dekompensation abgeklungen sei, bleibe eine hohe Rückfallgefahr mit paranoiden Wahngedanken. Eine erneute Dekompensation sei selbst bei gutem Ansprechen auf die medikamentöse Behandlung sehr wahrscheinlich. Diese werde zudem durch die konsumierten psychoaktiven Substanzen erschwert. Ferner sei bedenklich, dass der Beschwerdeführer auch im Nachhinein, wenn er nicht mehr unter Einfluss schädlicher Substanzen stehe, diese verharmlose und nicht einsehe, dass er die verschriebene Medikation brauche und die anderen Substanzen unbedingt meiden müsse.
Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten schliesslich, dass der Experte zum Schluss gelangt, einzig eine stationäre Massnahme vermöge einen geeigneten Behandlungsrahmen zu bieten. Er begründet auch dies, unter Einbezug der Vorgeschichte, überzeugend, wobei die exakte Wortwahl, wonach ein ambulantes Setting zur Erreichung der hoch gesteckten Ziele wenig realistisch "scheine", unerheblich ist. Es ist unbestritten und erstellt, dass mehrere Versuche, den Beschwerdeführer ambulant zu behandeln oder in teilweise engmaschig betreuten Wohngemeinschaften unterzubringen, gescheitert sind. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in einer solchen Konstellation keine Kontrolle der Medikamenteneinnahme möglich war bzw. ist, und der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Gesundheit vermehrt Cannabis konsumierte. Ebenso hat sich die von den Dres. F.________ und G.________ bereits am 2. November 2017 gegenüber der Freiburgischen Erwachsenenschutzbehörde geäusserte Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer angesichts seiner Erkrankung unfähig sei, alleine zu wohnen, als richtig erwiesen, kam es doch 2018 im entsprechenden Setting erneut zu Dekompensationen und Fremdgefährdungen (vgl. oben). Auch darauf weist der Gutachter zu Recht hin. Wenn der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum dessen mangelnde Objektivität rügt und dies damit begründet, dass der Experte eine - offenbar ambulante - Unterbringung in der Stiftung H.________ in V.________ ablehnt, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer dafür eine klare, positive Einstellung zeigen und auch auf längere Zeit durchhalten müsste, was sehr zweifelhaft sei, ist im Gegenteil nachvollziehbar und aktenmässig belegt. Mit seiner weiteren Kritik am Gutachten scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme zwar vom Gericht zu beantworten ist, sich dieses aber hinsichtlich der Notwendigkeit, der Erfolgsaussichten sowie der Modalitäten des Vollzugs auf einen medizinischen Experten zu stützen hat (oben E. 2.1.2). Aufgrund der - unbestrittenen - Aktenlage ist offenkundig, dass in einem ambulanten Setting eine erhebliche Rückfallgefahr für fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers besteht. Dass Gutachter und Vorinstanz dies bejahen und eine stationäre Massnahme befürworten, ist plausibel und verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_915/2019
Date : 10. Januar 2020
Published : 28. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Stationäre therapeutische Massnahme; rechtliches Gehör, Anspruch auf ein faires Verfahren


Legislation register
BGG: 66  97  105  106
BV: 9  29
StGB: 56  56a  59  61  63
StPO: 10  56  100  158  182  183
BGE-register
127-I-54 • 129-I-85 • 134-IV-246 • 134-IV-315 • 136-I-207 • 137-IV-201 • 139-IV-128 • 139-IV-179 • 140-I-99 • 141-III-28 • 141-IV-178 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-IV-105 • 142-IV-49 • 143-III-65 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 143-IV-69 • 143-V-71 • 144-I-11 • 144-IV-176 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
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