Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 796/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2018 (IV.2018.00550).

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich Anfang Juni 2007 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Mai 2018 das Leistungsbegehren ab.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben, und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2006 einen Invaliditätsgrad von 31 % ([[Fr. 62'487.45 - Fr. 43'424.70]/Fr. 62'487.45] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was keinen Rentenanspruch ergibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die beiden Einkommensgrössen (Validen- und Invalideneinkommen; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) hat sie auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06) bestimmt (vgl. BGE 124 V 321).

Die Beschwerdeführerin bestreitet (einzig) die Vergleichseinkommen. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 71'895.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'588.- auszugehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gebe.

2.

2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweis).

Die Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die versicherte Person, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (höheres Valideneinkommen) auswirkt, andernfalls hat die IV-Stelle die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB).

Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C 368/2017 vom 3. August 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, das letzte Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH sei auf den 31. Dezember 2005 aufgelöst worden. Im Kündigungsschreiben vom 28. November 2005 sei als Grund eine "Restrukturierung mit Stellenabbau in unserem Betrieb" genannt worden. Aus den Lohnsummenmeldungen der Firma für 2005 und 2006 vom 13. April 2006 und 19. März 2007 gehe hervor, dass die Stelle der Versicherten nicht einfach durch eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter ersetzt wurde. Vielmehr seien vier neue Mitarbeiter angestellt worden, welche zusammen ein Einkommen von Fr. 75'222.05 erhielten. Daraus erhelle, dass der genannte Kündigungsgrund, namentlich der Abbau der Stelle der Versicherten infolge einer Restrukturierung zutreffend war. Es erscheine daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Erkrankung weiterhin als Hilfsarbeiterin für die B.________ GmbH tätig wäre und 2006 ein Einkommen im behaupteten Umfang (Fr. 71'895.-) erzielt hätte. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sie Gesellschafterin sei, ihr Ehemann Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie (ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach
der Kündigung auf Ende Dezember 2005) eine Hilfstätigkeit in einem anderen Betrieb des Baugewerbes angetreten hätte.

2.3. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder eine willkürliche Beweiswürdigung (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) noch sonstwie eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) darzutun:

2.3.1. Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 28. November 2005 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende des Jahres "aus Gründen einer Restrukturierung mit Stellenabbau in unserem Betrieb". Es ist nicht einsehbar, weshalb die Firma diesen Kündigungsgrund genannt haben sollte, wenn er nicht zutraf. Dies gilt umso mehr, als im damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit als Hilfsarbeiterin bestanden hatten, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. In diesem Zusammenhang bleibt der Einwand unbelegt, entgegen den unzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sei der aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit bedingte Arbeitsausfall seit Juni 2004 schon damals und nicht erst im Jahre 2006 durch den Einsatz von anderen Arbeitskräften zu kompensieren gewesen.

2.3.2. Weiter kann zwar nicht von einem Stellenabbau gesprochen werden in dem Sinne, dass tatsächlich weniger Personen im Betrieb arbeiteten. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, figurierten auf der "Jahresabrechnung 2006" zuhanden der Ausgleichskasse vier Lohnbezüger mehr als im Vorjahr. Sämtliche neuen Arbeitnehmer waren in einem Teilzeitpensum angestellt und nicht ganzjährig, zum Teil bloss drei oder vier Monate tätig. Unter Berücksichtigung, dass eine Person, welche bereits 2005 in der Firma war, lediglich bis März 2006 arbeitete, ergab sich für dieses Jahr verglichen mit dem Vorjahr umgerechnet insgesamt über eine Vollzeitstelle mehr. Indessen hat die Vorinstanz den im Kündigungsschreiben erwähnten Stellenabbau (infolge Restrukturierung) in erster Linie auf die von der Beschwerdeführerin innegehabte Stelle als Hilfsarbeiterin bezogen. Diese Interpretation ist plausibel, wenn berücksichtigt wird, dass es um einen Kleinbetrieb geht mit maximal drei Vollzeitangestellten und wenigen Teilzeitangestellten, welche zum Teil lediglich ein paar Monate arbeiteten.

2.3.3. Sodann konnte eine Restrukturierung auch in der Weise erfolgen, dass die u.a. im Bereich Gipserarbeiten und Aussenisolationen tätige Firma mehr Leute einstellte, welche nicht über dieselbe Ausbildung und Erfahrung verfügten und unterschiedliche Arbeitspensen versahen, sodass insbesondere flexibler auf die Nachfrage reagiert werden konnte. Die Beschwerdeführerin war Hilfsarbeiterin und in einem Vollzeitpensum angestellt. Im Übrigen kann im Umstand, dass sich nicht nur die (verabgabte) Lohnsumme von 2005 auf 2006 um rund 25 % erhöhte, sondern der Lohn ihres Ehemannes und Geschäftsführers der Firma im selben Ausmass zunahm, ein Indiz dafür gesehen werden, dass die Massnahmen erfolgreich waren.

2.4. Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 62'487.45 (E. 1) ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3.

3.1. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens, ebenfalls auf der Grundlage der LSE 06, ist die Vorinstanz vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4), "Total", im privaten Sektor (S. 25 Tabelle TA1) ausgegangen, was der Regel entspricht (BGE 129 V 472 E.4.3.2 S. 484; Urteil 8C 513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.6.1). Es besteht kein Grund, davon abzuweichen und auf den Bereich "Reinigung und öffentliche Hygiene" im privaten und öffentlich Sektor (Bund) zusammen (S. 29 Tabelle TA7) abzustellen, wie die Beschwerdeführerin beantragt. Entgegen ihren Vorbringen hatten sich die Gutachter der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel) nicht in dem Sinne geäussert, dass lediglich eine angepasste leichtbelastende Reinigungstätigkeit mit der Bedienung von Reinigungsmaschinen und ohne gebückte Handarbeit zumutbar wäre. Vielmehr hielten sie fest, dass aus rheumatologischer Sicht aucheine Tätigkeit in einem Reinigungsdienst denkbar sei, sofern nicht nur gebückte Handarbeit zu verrichten ist (Expertisen vom 29. August 2012, S. 28, und 20. Oktober 2017, S. 10). Im Übrigen werden keine anderen Gründe
genannt, welche rechtfertigten, nicht auf die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abzustellen.

3.2. Die Vorinstanz hat keinen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, den qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei mit einem leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % Rechnung zu tragen. Dieser Punkt kann offenbleiben. Wird das Invalideneinkommen von Fr. 43'424.70 um 10 % gekürzt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ([[Fr. 62'487.45 - [Fr. 43'424.70 x 0.9]]/Fr. 62'487.45] x 100 %; vgl. E. 1), was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

4.
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_796/2018
Date : 10. Januar 2019
Published : 28. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  95  105
IVG: 28  28a
ZGB: 8
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