Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 857/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfebehörde der Gemeinde Beringen, Zelgstrasse 8, 8222 Beringen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2018 (60/2017/38).

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2018,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht erlassene Weisung an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, am Taglohnprogramm der Stiftung B.________ teilzunehmen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C 861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C 806/2014 vom 17. November 2014),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut die Urteile 8C 861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C 806/2014 vom 17. November 2014),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_857/2018
Date : 10. Januar 2019
Published : 25. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)


Legislation register
BGG: 66  93  108
BGE-register
133-V-477 • 133-V-645 • 137-III-522
Weitere Urteile ab 2000
8C_806/2014 • 8C_857/2018 • 8C_861/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
litigation costs • directive • clerk • federal court • final decision • proceedings conditions • decision • department • participant of a proceeding • interim decision • foundation • municipality • public assistance • cantonal law