Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1018/2018
Urteil vom 10. Januar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer und Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantrittsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 (VWBES.2018.264).
Sachverhalt:
A.
Am 20. März 2017 verurteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen X.________ wegen mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung und Verwendung von Kontrollschildern, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.
B.
B.a. In der Vollzugsmeldung zu Handen des Amts für Justizvollzug, Straf- und Massnahmevollzug (nachfolgend: AJUV), vom 7. April 2017 hielt das Richteramt Olten-Gösgen fest, dass der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt sei und er sich vermutungsweise in der Dominikanischen Republik aufhalte. Er habe bereits für die Zustellung der Vorladung für die Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen, für die Hauptverhandlung habe er sich kurzfristig dispensieren lassen. Es sei davon auszugehen, dass er sich dem Strafvollzug zu entziehen versuche.
B.b. Am 6. Februar 2018 schrieb das AJUV den Verurteilten zur Verhaftung aus.
B.c. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief am 22. Mai 2018 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz aus.
B.d. Am 13. Juni 2018 wurde der Verurteilte in Zürich am Flughafen verhaftet und am 14. Juni 2018 in das Untersuchungsgefängnis Olten verbracht.
B.e. Das AJUV verfügte mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe ab dem 13. Juni 2018 in Vollzug gesetzt und ab dem 14. Juni 2018 im Untersuchungsgefängnis Olten weiter vollzogen werde.
C.
Der Verurteilte führte gegen den Strafantrittsbefehl Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn, welches diese am 27. Juni 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.
Die hiergegen geführte Beschwerde des Verurteilten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 10. September 2018 ab.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei in Reformation dieses Entscheids sowie der Verfügungen davor auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei der Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 aufzuheben und im Sinne einer reformatorischen Anordnung direkt zu ersetzen durch einen Strafantrittsbefehl, wonach er sich in drei Monaten ab der sofortigen Freilassung zum Vollzug der Strafe einzufinden habe. Subeventualiter sei er im Sinne einer reformatorischen Anordnung unter Auflagen auf freien Fuss zu setzen (z.B. Leistung einer praxisüblichen Kaution, Meldepflicht, Reisebeschränkung auf Destination Dominikanische Republik, Reise mit Begleitperson, elektronische Fussfessel).
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt bildet das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2018 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
|
1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
|
1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
Dem vorliegend relevanten Recht des Kantons Solothurn ist einzig zu entnehmen, dass das Amt für Justizvollzug des Departements des Innern die zum Vollzug erforderlichen Anordnungen trifft und damit unter anderem für den Entscheid über den Antritt der Strafe gestützt auf rechtskräftige Strafurteile sowie über Aufschub und Unterbrechung des Vollzugs zuständig ist (§ 27 des Einführungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [BSG 321.3] i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. November 2013 über den Justizvollzug [JUVG; BSG 331.11] und § 4 Abs. 1 lit. a und e der Verordnung des Kantons Solothurn vom 24. März 2014 über den Justizvollzug [JUVV; BSG 331.12]). Inhaltliche Bestimmungen zum Strafantritt beziehungsweise zu dessen Aufschub, wie sie beispielsweise die Kantone Zürich, Bern und St. Gallen kennen (vgl. § 48 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 [LS 331.1]; Art. 27
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen - 1 Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden. |
|
1 | Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden. |
2 | Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend ganz oder teilweise verbieten. |
3 | Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des Bundes eingeschränkt werden. |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen. |
Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1]), existieren im solothurnischen Recht soweit ersichtlich nicht beziehungsweise werden vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht als verletzt gerügt.
In der Literatur wird festgehalten, der Termin zum Antritt der Strafe werde in der Regel - sofern kein Fall von Art. 439 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
BENJAMIN F. BRÄGGER, Anordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs, in: Das schweizerische Vollzugslexikon, Benjamin F. Brägger [Hrsg.], 2014, S. 26 ff.; MICHEL PERRIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 15 ff. zu Art. 439
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69 E. 2b und c S. 71 f.; Urteile 6B 580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1; 6B 336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; 6B 1343/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.2; 6B 606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2; 6B 377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1.; je mit Hinweisen; CORNELIA KOLLER, a.a.O., S. 54 ff.).
4.
Die Vorinstanz erwägt in Anlehnung an die Ausführungen des AJUV in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018 betreffend Abweisung des Antrags auf Sachurlaub, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr. Er habe sich bereits während des laufenden Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt, weshalb er für die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung am 16. März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Für die Hauptverhandlung habe er sich kurzfristig dispensieren lassen. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe er zum Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen durch die Vollzugsbehörde im Schweizerischen Fahndungsregister RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegt und betreibe dort in Santo Domingo einen Autoverleih. In der Dominikanischen Republik verfüge der Beschwerdeführer über eine Wohnung und eine Frau erwarte dort ein Kind von ihm. Der Beschwerdeführer sei der Pflicht, die Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 20. März 2017 anzutreten, nicht nachgekommen und es sei nicht davon auszugehen, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe gestellt hätte, wäre er nicht nach
der Einreise in die Schweiz durch die Polizei festgenommen worden. Aktuell würden mehrere Gründe dafür sprechen, dass er sich dem weiteren Vollzug durch Flucht entziehen könnte, indem offenbar massiver Druck in Bezug auf seine geschäftlichen Angelegenheiten vorliege und die Mutter seines ungeborenen Kindes seine Unterstützung brauche. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Fluchtgefahr durch Auflagen oder Massnahmen begegnet werden könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien jedenfalls untauglich: Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, er verfüge über kein Geld für den Aufenthalt und den ausländischen Pass einzuziehen, biete keine Sicherheit. Auf entsprechenden Antrag werde das AJUV dem Beschwerdeführer allenfalls nochmals die Gelegenheit zu bieten haben, die noch offenen dringlichen geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (Urteil S. 6 f.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich grösstenteils gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den von ihm geschilderten Sachverhalt "implicite als zutreffend anerkannt"; es sei an keiner Stelle des Entscheids vermerkt worden, "dass eine Behauptung zum Sachverhalt nicht bewiesen sei"; er gehe nachfolgend davon aus, "dass auch die Ausführungen im weiteren Schriftenwechseln von der Vorinstanz als zutreffend anerkannt wurden". Damit übersieht er, dass das Bundesgericht seinem Urteil jene tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde legt, welche die Vorinstanz in ihrem Urteil feststellt. Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt nicht vollständig festgestellt beziehungsweise sei auf seine Vorbringen zu Unrecht nicht eingegangen, müsste er dies substanziiert rügen (vgl. E. 2 hiervor). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Er beschränkt sich weitestgehend darauf, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schlicht zu bestreiten, sie als unrichtig und unvollständig zu bezeichnen oder diesen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Hingegen zeigt er mit seinen Ausführungen nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig beziehungsweise unvollständig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.
Unzutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz übergehe seinen Antrag auf Einvernahme von A.________. Die Vorinstanz prüft den Antrag und weist ihn ab, da nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen Erkenntnisse sie aus der beantragten Einvernahme gewinnen könnte. Soweit der Beschwerdeführer dies "als Verletzung seiner verfassungsmässigen Beweisrechte (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
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1 | Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
a | wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; |
b | wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. |
2 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. |
5.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin erblickt, dass das Amt für Justizvollzug einige Monate verstreichen liess, bis es mit seinen Vollzugsvorbereitungen begann, ist darauf nicht einzutreten. Einerseits bildet diese Frage nicht Verfahrensgegenstand, andererseits legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass und inwiefern er einen Anspruch auf zeitnahe Anordnung des Vollzugs hat und das Beschleunigungsgebot in diesem Zusammenhang anwendbar beziehungsweise verletzt sein soll.
Mangels hinreichender Begründung ist auch auf den Einwand nicht einzutreten, die Voraussetzungen zum Verzicht auf die vorgängige Zustellung des Vollzugsbefehls seien nicht erfüllt gewesen. Diesbezüglich ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche konkreten Bestimmungen des eidgenössischen und/oder kantonalen Rechts der Beschwerdeführer als verletzt rügt. Vorliegend wurde das in der Literatur beschriebene Verfahren, wonach der Verurteilte in der Regel mittels Vollzugsbefehl unter Belassung einer angemessenen Zeit zur Vorbereitung auf einen bestimmten Termin zum Strafantritt vorgeladen wird (vgl. E. 3 hiervor), nicht eingehalten. Jedoch wäre es am Beschwerdeführer darzulegen, dass das Amt für Justizvollzug eine Rechtsverletzung beging, indem es ihn ausschrieb und erst nach dessen Inhaftierung einen Vollzugsbefehl erliess. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich aus der Beschwerde nicht, womit der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt, indem er lediglich seine Sicht der Dinge schildert und geltend macht, das Amt für Justizvollzug habe von seiner aktuellen Zustelladresse Kenntnis gehabt.
5.3. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliegt, weshalb die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 439 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten. |
2 | Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl. |
3 | Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen: |
a | bei Fluchtgefahr; |
b | bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder |
c | wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann. |
4 | Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen. |
Zwar beträgt der vom Beschwerdeführer zu vollziehende Teil seiner Strafe lediglich 15 Monate, dennoch ist zu berücksichtigen, dass er insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass bei Fluchtgefahr ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, die Strafe sofort zu vollziehen, ohne dem Verurteilten Zeit für die Regelung seiner Angelegenheiten zu geben. Die Vorinstanz gelangt mit grösstenteils überzeugenden Argumenten zu der Ansicht, beim Beschwerdeführer bestehe Fluchtgefahr. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist weitestgehend appellatorischer Natur, da er sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ohne darzulegen, dass dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 5.1 hiervor). Falsch ist jedoch das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei der Pflicht, die Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten, nicht nachgekommen. Weder dem vorinstanzlichen Entscheid noch den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem 14. Juni 2018 je zum Antritt der Strafe aufgefordert wurde. Demnach traf ihn auch keine Pflicht, die Strafe anzutreten. Zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz begründe seine Fluchtgefahr unter anderem mit den Folgen seiner Verhaftung beziehungsweise seines sofortigen Strafantritts, was nicht zulässig ist. Dennoch verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer, dessen Niederlassungsbewilligung am 22. Mai 2018 widerrufen wurde, seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegte, in Santo Domingo einen Autoverleih betreibt, dort eine Wohnung hat und eine Frau ein Kind von ihm erwartet, von Fluchtgefahr ausgeht. Zwar mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner zumindest teilweisen Landesabwesenheit nicht bereits während des Strafverfahrens in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft versetzt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund der aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers von Fluchtgefahr ausgehen darf (vgl. CORNELIA KOLLER, a.a.O., S. 54 f.).
Dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite ein sehr grosses Interesse daran hat, seine Stellvertretung in seinem Geschäft sowie die Versorgung der Mutter seines ungeborenen Kindes zu regeln, ist zwar nachvollziehbar, tritt jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Strafe in den Hintergrund. Kommt hinzu, dass ihm auch während des Strafvollzugs die Möglichkeit gegeben werden kann und auch bereits gegeben wurde, seine persönlichen Angelegenheiten zu bereinigen. Dass dies nicht möglich wäre oder ihm dies verwehrt wurde, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend. Damit ist die Verhältnismässigkeit des sofortigen Strafantritts zu bejahen.
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zu möglichen Ersatzmassnahmen bemängelt, ist wiederum festzustellen, dass er seine Kritik nicht substanziiert begründet. Zwar hält die Vorinstanz lediglich kurz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Fluchtgefahr durch Auflagen oder Massnahmen begegnet werden könne. Allerdings begründet sie zumindest rudimentär, weshalb sie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als untauglich erachtet. Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht ein, sondern bemängelt, die Vorinstanz habe die technischen Möglichkeiten nicht abgeklärt, und zeigt auf, welche weiteren Massnahmen seines Erachtens möglich gewesen wären. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.
Insgesamt legt der Beschwerdeführer keine Verletzung von kantonalem Recht oder Bundesrecht dar. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres