Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 892/2010

Urteil vom 10. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1955 geborene S.________ betrieb als Selbstständigerwerbender die Firma X.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 2. März 1996 erlitt er bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 26. November 1997 stellte sie die Leistungen per 30. November 1997 ein, da die noch geklagten Beschwerden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem obigen Unfall stünden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. April 1998 ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gut; dem obigen Unfall komme eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der festgestellten teilweisen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die Leistungspflicht der SUVA zu bejahen sei; es werde somit ihre Aufgabe sein, die auszurichtenden Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei (Entscheid vom 8. März 2000). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab diesem Datum eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und mit Verfügung vom 18. April 2001 eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
A.b Mit Verfügung vom 18. März 2004 gewährte die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %). In der Folge holte sie revisionsweise ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Juni 2008 ein. Gestützt hierauf setzte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 die ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2001 auf eine halbe herab (Invaliditätsgrad 58 %); mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 forderte sie vom Versicherten Fr. 87'361.- für zu viel bezahlte Leistungen zurück. Am 22. Oktober 2008 verfügte sie über die Neuberechnung der Renten. Die gegen die beiden erstgenannten Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht gut; die Beschwerde gegen die dritte Verfügung wies es ab; es hob die rückwirkende Rentenreduktion sowie die Rückforderung auf und bestätigte die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2008 (Entscheid vom 20. Mai 2009). Am 16. Oktober 2009 erliess die IV-Stelle entsprechende Rentenverfügungen.
A.c Im Rahmen einer Rentenrevision zog die SUVA das von der IV-Stelle eingeholte MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 bei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 reduzierte sie die Rente ab 1. August 2009, wobei sie neu von 35%iger Erwerbsunfähigkeit ausging. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Dezember 2009 ab.

B.
Die gegen den SUVA-Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 8. September 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm weiterhin eine Komplementärrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgerichteten Invalidenrente der IV auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Der Versicherte reicht neu einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Januar 2008 ein, macht hiefür aber keine nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG relevanten Gründe geltend. Dieser Bericht ist somit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 V 194; nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C 920/2008]; Urteil 8C 684/2009 vom 23. April 2010 E. 2).

4.
Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsschätzung der IV die SUVA nicht bindet (BGE 131 V 362; vgl. auch BGE 133 V 549).

5.
5.1 Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab diesem Datum eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu.

5.2 Im streitigen Einsprachentscheid vom 21. Dezember 2009 legte die SUVA dar, gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich von 70 % bis maximal 80 %. In der Verfügung vom 30. Juni 2009 sei vom Durchschnitt von 65 % bzw. von 35%iger Erwerbsunfähigkeit ausgegangen worden. Sodann habe das kantonale Gericht im IV-rechtlichen Entscheid vom 20. Mai 2009 dargelegt, die ursprüngliche Rentenfestsetzung aufgrund 100%iger Erwerbsunfähigkeit sei zweifellos unrichtig gewesen. Zudem werde im MEDAS-Gutachten festgehalten, bei den neuropsychologischen Untersuchungen seien verbesserte Resultate erzielt worden; dies rechtfertige eine Revision. Somit sei eine Rentenherabsetzung sowohl wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung (vom 1. Februar 2001) als auch wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht zu beanstanden.

5.3 Die Vorinstanz hat erwogen, seit ihrem Entscheid vom 8. März 2000 sei zweifellos eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. Dieser Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf medizinische Berichte aus den Jahren 1996 bis 1998. Im MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008, auf das abzustellen sei, werde festgehalten, im Vergleich zu den Voruntersuchungen lägen heute verbesserte Resultate vor, insbesondere betreffend Lernen/Gedächtnis, verbaler und figuraler Fluenz sowie die Funktionen der visuell-räumlichen Analyse. Den gegenteiligen hausärztlichen Einschätzungen könne nicht gefolgt werden. Da sich die Angaben im MEDAS-Gutachten auf die bisherige Tätigkeit bezögen, die mit mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich mit 70 % bis 80 % angegeben werde, sei der SUVA-Entscheid, der den Mittelwert zwischen 50 % und 80 % als massgebende Erwerbsunfähigkeit bezeichne, sogar eher grosszügig, weshalb er zu bestätigen sei.

6.
6.1 Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: Exzessives Schmerzsyndrom am zervikothorakalen Übergang mit Zervikokranialsyndrom (ICD-10: M54.2) mit/bei Status nach Frontalkollision im März 1996, vorbestehenden Missbildungen der HWS, unklaren Schwindelattacken, klinisch segmental und palpatorisch nicht untersuch- und beurteilbar, demonstrativem Verhalten, vegetativer Dystonie, neuropsychologisch weitgehend schmerzbedingter minimaler kognitiver Störung, keiner diagnostizierbaren psychischen Krankheit. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Meniskektomie medial und lateral links 1971 und 1972 sowie eine nicht objektivierbare Beinschwäche links. Aus neuropsychologischer lägen im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom September 1997 und Oktober 2000 heute verbesserte Resultate vor, insbesondere betreffend Lernen/Gedächtnis, verbale und figurale Fluenz sowie die Funktionen der visuell-räumlichen Analyse. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aufgrund der Aktenlage seit August 1996 (Bericht der Klinik
Z.________, vom 20. August 1996) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, bestätigt nach den stationären Behandlungen in der Neurologie der Klinik Y.________ im Jahre 1997 und in der Klinik K.________ im Jahre 1998. Zusammengefasst könne für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der subjektiv geschilderten Beschwerden und des neuropsychologischen Konsiliargutachtens eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %, überwiegend wahrscheinlich von 70 % bis maximal 80 % postuliert werden; dies vollschichtig mit vermehrten Pausen zur Verminderung einer verstärkten muskuloligamentären Reizung des zervikothorakalen Übergangs und Schultergürtels. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in anderer Tätigkeit gälten die gleichen Angaben unter Berücksichtigung erwähnter qualitativer Einschränkungen. Die Angaben gälten laut der Aktenlage seit August 1996. In rein sitzender Tätigkeit bestehe eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit, vorzugsweise vollschichtig mit gehäuften Pausen zum Aufstehen und Herumgehen, Durchführung von Entspannungs- und Lockerungsübungen und Einnahme von Entlastungshaltungen.
6.2
6.2.1 Dieses MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass im relevanten Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist.
6.2.2 Seine letztinstanzlichen Einwendungen vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
Er bringt vor, die neuropsychologischen Verbesserungen seien diskret ausgefallen und fielen gesamthaft nicht ins Gewicht. Sie wirkten sich nicht oder höchstens minimal auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie schon im Bericht des lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 24. November 2000 festgehalten worden sei. Es sei in erster Linie die Gesamtwürdigung des MEDAS-Gutachtens entscheidend und nicht die Stellungnahmen des neuropsychologischen Teilgutachters. Gesamthaft liege somit keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts, die sich auf den Invaliditätsgrad auswirken würde, vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im MEDAS-Gutachten wurde bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf das neuropsychologische Konsiliargutachten mit den dort festgestellten verbesserten Resultaten Bezug genommen.
Der Versicherte beruft sich auf die Passage im MEDAS-Gutachten, medizinisch sei verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2004 (recte: durch die SUVA ab 1. Februar 2001 [Verfügung vom 1. Februar 2001], durch die IV-Stelle ab 1. Juni 2001 [Verfügung vom 18. März 2004]) keine relevante Änderung eingetreten. Hieraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass die MEDAS für die Zeit ab 1996 von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, im Begutachtungszeitpunkt aber eine Arbeitsfähigkeit von überwiegend wahrscheinlich 70 % bis maximal 80 % postulierte. Damit ist von einer Verbesserung auszugehen.
Auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Januar 2010, kann nicht abgestellt werden, da Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Dieser Bericht vermag das MEDAS-Gutachten jedenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal er es teilweise an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten vermissen lässt.

7.
Die von der SUVA ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Erwerbsunfähigkeit von 35 % ist masslich unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Es bleibt demnach beim kantonalen Entscheid vom 8. September 2010 bzw. beim Einsprachentscheid der SUVA vom 21. Dezember 2009.

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_892/2010
Datum : 10. Januar 2011
Publiziert : 28. Januar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
130-V-343 • 131-V-362 • 133-II-249 • 133-V-549 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-V-163 • 135-V-194 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
8C_684/2009 • 8C_892/2010 • 9C_920/2008
Stichwortregister
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medas • vorinstanz • bundesgericht • invalidenrente • iv-stelle • wiese • thurgau • sachverhalt • frage • sprache • gerichtsschreiber • pause • analyse • stelle • bundesamt für gesundheit • gesundheitszustand • zweifellose unrichtigkeit • funktion • entscheid • ganze rente • abweisung • stichtag • arztbericht • unternehmung • anschreibung • revision • von amtes wegen • halbe rente • verhalten • diagnose • gewicht • richtigkeit • einspracheentscheid • einwendung • verfahrensbeteiligter • rechtsverletzung • meniskektomie • verfahrenskosten • geldleistung • patient • rechtsanwalt • gerichtskosten • distorsion • neurologie
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