Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 601/2007

Urteil vom 10. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

betreffend F.________.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene F.________ war bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Januar 2006 stürzte er beim Tragen von drei Schachteln mit Weihnachtsschmuck und dem Tannenbaumfuss auf einer Treppe über ca. 7 Stufen hinunter. Am 12. Februar 2006 begab er sich wegen seit drei Stunden bestehenden krampfartigen Unterbauchschmerzen und der Unmöglichkeit des Wasserlösens notfallmässig ins Spital X.________, wo als Hauptdiagnose ein Harnverhalt bei Verdacht auf Prostataproblematik, eine Inguinoskrotalhernie rechts und eine Inguianalhernie links sowie als Nebendiagnose arterielle Hypertonie und ein Status nach Schulteroperation rechts festgestellt wurden; der Versicherte sei bis 26. Februar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Am 17. Februar 2005 wurde im Spital X.________ ein operativer Hernienverschluss inguinal beidseits nach Lichtenstein durchgeführt, worauf der Versicherte daselbst bis 20. Februar 2006 hospitalisiert war. Im Bericht vom 23. Februar 2006 diagnostizierte das Spital X.________ direkte Inguinalhernien beidseits, einen Harnverhalt bei Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie eine grenzwertige arterielle Hypertonie; der Versicherte
sei ab 17. Februar bis 3. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 verneinte die SUVA nach Einholung einer Stellungnahme des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. W.________, Allg. Chirurgie FMH, vom 13. Mai 2006 ihre Leistungspflicht, da es sich beim Hernienleiden mit akutem Harnverhalten nicht um wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 4. Januar 2006 handle. Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), Einsprache. Die SUVA holte eine weitere Beurteilung des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. W.________ vom 23. Juni 2006 ein. Mit ergänzender Begründung vom 25. August 2006 bestätigte sie ihre Verfügung. Mit Stellungnahme vom 30. August 2006 hielt die Helsana an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 22. November 2006 wies die SUVA die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen von der Helsana eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2007 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Helsana die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die SUVA habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. Sie legt neu eine in E-Mail-Form abgegebene Stellungnahme des Dr. med. S.________, Leiter vertrauensärztlicher Dienst der Helsana, vom 26. September 2007 auf.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung und reicht neu eine Beurteilung des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 20. November 2007 ein. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen der diagnostizierten Leistenhernien.

Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f., je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E 5.2.5 S. 68 f., 125 V 193 E. 2 S. 195; Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E 4.2.2) sowie zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Bauch- und Unterleibsbrüche - dazu gehören unter anderem Leistenbrüche - sind nach medizinischer Erfahrungstatsache, ebenso wie die Diskushernien (hiezu vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S. 190, U 138/99; Urteil U 555/06 vom 10. Dezember 2007, E. 4.2.2), in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge (Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 92; Rossetti, Traumatische Schäden von Magen-Darm-Kanal und Peritonealhöhle, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 285 f.). Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (vgl. EVGE 1951 S. 147 und S. 149 f. mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Versicherten vom 4. Januar 2006 und der erstmals am 12. Februar 2006 im Spital X.________ festgestellten direkten Leistenhernie beidseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist.
3.
An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, die über weiteste Strecken denjenigen im vorinstanzlichen Verfahren entsprechen, nichts zu ändern. Gegen die Annahme, das Hernienleiden des Beschwerdeführers sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, sprechen folgende Umstände: Der Versicherte musste unmittelbar nach dem Treppensturz vom 4. Januar 2006 keinen Arzt aufsuchen; am 30. März 2006 führte er anlässlich der Besprechung mit der SUVA aus, der nach diesem Sturz aufgetretene starke Schmerz in der Leistengegend beidseits habe nach zwei Stunden Liegen an Intensität verloren. Auch wenn er bei dieser Besprechung und im gleichentags ausgefüllten SUVA-Fragebogen angab, der Schmerz in der Leistengegend sei nicht wieder verschwunden und anfängliches Hauptproblem sei die Schwierigkeit beim Urinieren gewesen, begab er sich erst am 12. Februar 2006, mithin nach einer fünfeinhalbwöchigen Latenzzeit, ins Spital X.________, wo die direkte Leistenhernie beidseits festgestellt wurde. Als Spitaleintrittsgrund wurden seit drei Stunden bestehende krampfartige Unterbauchschmerzen und Harnverhalt angegeben. Bei dieser Aktenlage kann nicht von schwerwiegenden Leistenherniensymptomen in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 4.
Januar 2006 gesprochen werden. Weiter wurde in den Berichten des Spitals X.________ vom 12., 17. und 23. Februar 2006 weder der Unfall des Versicherten vom 4. Januar 2006 erwähnt noch generell ein Unfall als Ursache der Hernienproblematik beschrieben; im Bericht vom 12. Februar 2006 wurde eine davor liegende Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt. Auch enthalten die medizinischen Akten keine Hinweise auf Hämatome oder sichtbare Muskel-/Bänderläsionen als typische Zeichen für eine traumatische Genese einer Leistenhernie (vgl. Urteil U 133/02 vom 4. Juli 2003, E. 2.1). Im Weiteren war der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt 61-jährig, weshalb für die Entstehung der direkten Leistenhernie eine altersbedingte Schwäche der Bauchwandmuskulatur als wahrscheinlich erscheint (vgl. Beurteilung des Dr. med. W.________ vom 23. Juni 2006; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl., Berlin/New York 2007, S. 782).

Aus dem Urteil U 84/01 vom 22. November 2001, E. 4, worin die Unfallkausalität einer einseitigen Leistenhernie zunächst anerkannt wurde und es um das spätere Dahinfallen der Leistungspflicht ging, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem Vorbringen wurde darin nicht gesagt, degenerative Leistenbrüche träten üblicherweise nicht beidseitig, sondern einseitig auf. Zudem präsentierte sich der Sachverhalt in jenem Fall insofern anders, als die versicherte Person bereits vier Tage nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht hatte. Gleich verhielt es sich im erwähnten Urteil EVGE 1951 S. 149.

Das Argument, die Leistenhernien müssten als Unfallfolge gelten, da sie erst nach dem Unfall entstanden seien ("post hoc ergo propter hoc"), stösst schliesslich ins Leere (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil U 375/06 vom 6. September 2007, E. 4.2.2).
4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Helsana die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil 8C 74/2007 vom 7. November 2007, E. 5.1 mit Hinweisen). Sie fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG (vgl. BGE 8C 158/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 121 E. 3, K 61/97; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4305; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 66 N 46 und N 54).
4.2 Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die obsiegende SUVA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteil 8C 228/2007 vom 19. November 2007, E. 6.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und F._______ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_601/2007
Date : 10. Januar 2008
Published : 28. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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