Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 109/02
Urteil vom 10. Januar 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver, Uraniastrasse 18, 8021 Zürich,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 2. April 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene W.________ war Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firmen X.________ AG und Y.________ AG. Am 15. Oktober 2001 gelangten die Aktien beider Betriebe bei einer Versteigerung in den Besitz eines Drittunternehmens. Dieses entliess W.________ gleichentags mit sofortiger Freistellung aus allen Funktionen bei der X.________ AG und der Y.________ AG. Am 27. November 2001 wurde über die zwei Firmen der Konkurs eröffnet. Anfangs Dezember 2001 beantragte W.________ die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis Ende März 2002. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau dieses Gesuch ab, da W.________ als Mitglied des obersten Entscheidungsgremiums bei der X.________ AG von dieser Leistung ausgeschlossen sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.
C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Insolvenzentschädigung für die Periode vom 1. Oktober bis 27. November 2001 auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht W.________ neue Unterlagen ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
|
1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
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1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
2.
2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der X.________ AG jedenfalls bis zum 15. Oktober 2001, an welchem Tag er aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hatte. Die finanziellen Schwierigkeiten, welche am 27. November 2001 zum Konkurs der X.________ AG geführt hätten, seien in früheren Zeiten entstanden, als der Versicherte noch Verwaltungsratsmitglied gewesen sei. Gerade wegen der Überschuldung seien die Aktien beider Firmen versteigert worden. Deren niedriger Übernahmepreis widerspiegle den fehlenden Wert der Betriebe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht im Stande gewesen, dem Konkursamt einen Sanierungsplan vorzulegen, weshalb dieses einen Konkursaufschub abgelehnt habe. Aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Ausscheiden aus beiden Firmen und den Konkursen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für den Untergang der X.________ AG und der Y.________ AG mitverantwortlich sei. Daher habe er gestützt auf Art. 51 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
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1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, am Konkurs der zwei Gesellschaften ein Verschulden zu tragen. Verantwortlich sei vielmehr das Drittunternehmen, welches die beiden Betriebe erworben habe. Dieses habe von Anfang an beabsichtigt, den Konkurs herbeizuführen, um hernach die Kundschaft der zwei Firmen mit geringem Aufwand übernehmen zu können. In Wirklichkeit hätten X.________ AG und Y.________ AG im Herbst 2001 nur noch kleine Defizite aufgewiesen und wären ohne den Konkurs im letzten Quartal 2001 höchstwahrscheinlich aus der Verlustzone herausgekommen.
2.3 Bis zum 15. Oktober 2001 war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der X.________ AG und der Y.________ AG. In diesen Funktionen war er Mitglied des obersten Entscheidungsgremiums beider Betriebe und daher nach Art. 51 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
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1 | Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: |
a | gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder |
b | der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder |
c | sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben. |
2 | Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182 |
2.4 Näher zu prüfen ist jedoch die Situation ab 16. Oktober 2001.
2.4.1 Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 121 V 379 Erw. 2 richtig erwogen hat, sind Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt. Diese erfasst vielmehr Lohnansprüche für geleistete Arbeitszeit, während welcher der Versicherte der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung hingegen kann der betroffene Arbeitnehmer sich grundsätzlich wie jeder Arbeitslose sogleich nach einer neuen Beschäftigung umsehen. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses Anspruch auf Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung begründete Zweifel, ist die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag - 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131 |
|
1 | Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.131 |
2 | Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.132 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889133, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.134 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss. |
Versicherungsgericht im Urteil C. vom 13. Januar 2000, C 167/99, bestätigt.
2.4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 mit sofortiger Wirkung seiner Ämter als Verwaltungsrat bei der X.________ AG und der Y.________ AG enthoben. Gleichzeitig erlosch seine Zeichnungsberechtigung in beiden Firmen. Ausserdem wurden seine Arbeitsverträge mit den zwei Betrieben unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen, aber mit sofortiger Freistellung, aufgelöst. In einem weiteren Schreiben vom 16. Oktober 2001 wurde der Kundschaft der X.________ AG mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer per sofort all seiner Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten enthoben worden sei und das Unternehmen noch am selben Tag verlassen habe. Er sei deshalb nicht mehr berechtigt, im Namen der X.________ AG Aussagen irgendwelcher Art abzugeben oder geschäftliche Aktivitäten vorzunehmen.
2.4.3 Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 16. Oktober 2001 vollständig freigestellt war und für seine Firmen keinerlei Aktivitäten mehr vornehmen durfte. Damit gab es auch keine Arbeitszeit mehr abzudecken, während welcher er der Arbeitsvermittlung nicht hätte zur Verfügung stehen können. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ab dem genannten Tag als vermittlungsfähig zu betrachten. Dass er sich gemäss Schreiben vom 15. Oktober 2001 "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung halten" musste, ändert daran nichts. Der Versicherte ist nach dem 15. Oktober 2001 einem vermittlungsfähigen Arbeitslosen gleichzustellen und hat somit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Daher muss nicht geprüft werden, ob er den Untergang der X.________ AG und der Y.________ AG mitverschuldet hat. Der kantonale Entscheid ist deshalb im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, zu bestätigen. Zudem kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgelegten neuen Akten in prozessual zulässiger Weise eingereicht hat (vgl. dazu BGE 127 V 353). Denn diese Unterlagen sind für den Ausgang des Verfahren nicht relevant. Ob allenfalls Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung besteht, ist schliesslich nicht in diesem Prozess zu prüfen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: