Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2232/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
Blancpain SA,
Le Rocher 12, 1348 Le Brassus,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Eugen Marbach, Fürsprecher, FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
TAN JIAN CHENG,
Xinpo Town, Maonan Dist., No. 152 Datang Village 6 Group, TW-525000 Maoming City, Guangdong,
vertreten durch PAN YANA,
Chemin de l'Ecu 10, 1219 Châtelaine,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 100308,
CH 425'509 JB Blancpain (fig.)/CH 719'491 Reapain (fig.).
B-2232/2019
Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 719'491 "REAPAIN" (fig.) der Beschwerdegegnerin wurde am 31. Juli 2018 in Swissreg veröffentlicht. Sie hat folgendes Aussehen:
und ist für folgende Waren registriert:
Klasse 14:
Métaux précieux et leurs alliages; joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 Widerspruch und beantragt, die angefochtene Marke sei für alle beanspruchten Waren zu widerrufen. Sie stützt sich dabei auf ihre am 23. September 1994 hinterlegte Marke Nr. 2P-425'509 "JB 1735 BLANCPAIN" (fig.). Das Widerspruchszeichen hat folgendes Aussehen:
und ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse 14:
Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué compris dans la classe 14; joaillerie, bijouterie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques.
C.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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D.
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei von Gleichheit respektive bei "pierres semi précieuses" von starker Gleichartigkeit sämtlicher Vergleichswaren auszugehen. Aufgrund der Übereinstimmung im Element "PAIN" sowie den Grössenverhältnissen der einzelnen Buchstaben sei zudem eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben. Dem für den Zeichenvergleich wesentlichen Element der Widerspruchsmarke "BLANCPAIN" komme im Sinn eines Familiennamens in Verbindung mit den beanspruchten Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt zu. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, die behauptete Bekanntheit mittels Nachweisen glaubhaft zu machen, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Selbst wenn die Bekanntheit des Elements "BLANCPAIN" hätte glaubhaft gemacht werden können, würde sich die allfällige erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wohl in jedem Fall nicht auch auf das übernommene Element "PAIN" beziehen. Im vorliegenden Fall wiesen die Vergleichszeichen trotz der Übereinstimmung im Element "PAIN" und eines ähnlichen Schriftbildes deutliche Unterschiede aus, womit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die angegriffene Marke zu widerrufen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die Widerspruchsgebühr von CHF 800. zu erstatten und für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000. zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde durch den Schriftzug "BLANCPAIN" geprägt. Dieser sei in Grossbuchstaben in einer Serifen-Schrift gesetzt, wobei der erste und der letzte Buchstabe als "Kapitälchen" hervorgehoben seien. Das in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortelement "PAIN", zu Deutsch "Brot", sei kennzeichnend für Uhren, werde von keinem anderen Uhrenanbieter zur Kennzeichnung seiner Uhren benutzt und sei daher ein Ausschliesslichkeitsmerkmal von "BLANCPAIN". Die angefochtene Marke übernehme mit der gleichen Gestaltung des Logos sowie mit dem Wortelement "PAIN" gleich zwei charakteristische Ausschliesslichkeitsmerkmale der Widerspruchsmarke. "BLANCPAIN" sei zudem eine Marke von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft: Sie sei die älteste Uhrenmarke der Welt, deren Bekanntheit durch Rankings, die Medienpräsenz sowie die Werbe- und kommunikativen Aktivitäten der Beschwerdeführerin klar bestätigt werde. Seite 3
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Da von der vorliegend starken Widerspruchsmarke mehr als ein Element übernommen werde, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. In jedem Fall drohe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. September 2019, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweise erachte sie es als erstellt, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in Verbindung mit den beanspruchten Uhren ("horlogerie et instruments chronométriques") um eine bekannte Marke mit entsprechend erweitertem Schutzumfang handle. Dies sei indessen nicht ausschlaggebend, weil die Verwechslungsgefahr aufgrund des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks der Vergleichsmarken und in Anbetracht der leicht respektive stark erhöhten Aufmerksamkeit zu verneinen sei. Bei der Buchstabenfolge "PAIN" handle es sich nicht um ein Alleinstellungsmerkmal der Widerspruchsmarke; sie erscheine zwar jeweils am Wortende der strittigen Zeichen, sei jedoch jeweils in einem eigenständigen Kontext verwoben (Familienname versus Fantasiezeichen) und erscheine weder hier noch dort als eigenständiges Zeichenelement. G.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
, 32
, 33
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und Seite 4
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der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, MSchG, SR 232.11). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 441 E. 3.1, "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2c, "Orfina"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a, "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1, "Gallo/Gallay [fig.]"). 2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Einträge im Markenregister, soweit keine Einschränkung infolge einer Nichtgebrauchseinrede erfolgt (Urteile des BVGer B-2354/2016 vom 29. März 2017 E. 3.2.1, "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.2, "Gallo/Gallay [fig.]", je mit Hinweisen). 2.3 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1, "Appenzeller"; BGE 121 III 377 E. 2a, "Boss/Boks"). Der Wortanfang bzw. der Wortstamm sowie die Endung, insbesondere wenn sie bei der Aussprache betont werden, finden in der Regel grössere Beachtung als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Silben (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 126 III 315 E. 6c, "Rivella/apiella"; 122 III 382 E. 5a, "Kamillosan"). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungsschwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildelemente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 "Capsa/ Cupsy [fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve"). Seite 5
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Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil B-2354/2016 E. 3.4 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). Die Übereinstimmung auf einer Ebene genügt in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat"). 2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr besteht sogenannt unmittelbar, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und mittelbar, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 127 III 160 E. 2a, "Securitas"; Urteile B-2354/2016 E. 3.5, "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5, "Gallo/Gallay [fig.]").
2.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 441 E. 3.1, "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5, "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 385 E. 2a, "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2, "Yello / Yellow Access AG"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss diese glaubhaft machen (Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August 2013 E. 2.5, "Küngsauna [fig.]/Saunaking"; B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4, "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]"). Um eine erhöhte Verkehrsbekanntheit zu bejahen, müssen die Belege in der Schweiz einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Werbung ausweisen. Auch Umsatzzahlen und die Höhe des Werbeaufwandes können einen intensiven Seite 6
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Gebrauch dokumentieren (Urteile des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.2.3, "Meister/ZeitMeister"; B-3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. 6.4, "5th Avenue [fig.]/Avenue" [fig.]).
3.
3.1 In Bezug auf die Gleichartigkeit der beanspruchten Waren ist unbestrittenermassen festzustellen, dass die von beiden Vergleichsmarken beanspruchten Edelmetalle und -steine ("métaux précieux et leurs alliages; pierres précieuses"), Juwelier- und Schmuckwaren ("joaillerie, bijouterie"), Uhren und Zeitmessinstrumente ("horlogerie et instruments chronométriques") identisch sowie die von der angefochtenen Marke zusätzlich beanspruchten Halbedelsteine ("pierres semi précieuses") hochgradig gleichartig zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Edelsteinen sind. In Bezug auf den Zeichenabstand ist daher ein besonders strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a, "Kamillosan"). 3.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteil des BVGer B-7202/ 2014 vom 1. September 2016 E. 5, "GEO/Geo influence"). Die von beiden Marken beanspruchten Edelmetalle und steine, Uhren und Bijouterie- und Schmuckwaren richten sich gemäss Rechtsprechung regelmässig an das breite Publikum, d.h. an den Endverbraucher, wobei Fachkreise wie Uhren- und Schmuckhändler ebenfalls zu den Verkehrskreisen zu zählen sind (Urteile des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1, "Meister/ZeitMeister"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.2, "Stingray/Roamer Stingray"; B-922/2015 vom 21. September 2017 E. 2.3.1, "Submariner/Mariner"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1, "Victorinox/Miltrorinox").
Hinsichtlich der beanspruchten Uhren und Zeitmessinstrumente ist nach der aktuellsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht achtlos nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert würden (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2, "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"). Diese Argumentation lässt sich auch auf die im Weiteren beanspruchten Edelmetalle und -steine sowie Juwelier- und Schmuckwaren übertragen. Soweit diese Waren von Fachkreisen nachgefragt werden etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Seite 7
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Vertrieb ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-5294/2016 E. 3.2, "Meister/ZeitMeister"; B-922/2015 E. 2.3.2, "Submariner/Mariner").
4.
Im vorliegenden Fall stehen sich die Wort-/Bildmarken "JB 1735 BLANCPAIN" (Widerspruchsmarke) und "REAPAIN" (angefochtene Marke) gegenüber. 4.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, aufgrund der Übereinstimmung im Element "PAIN" sowie eines ähnlichen Schriftbildes sei eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben. Trotzdem könne eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, da bei der Widerspruchsmarke nicht "PAIN", sondern der Familienname "BLANCPAIN" das massgebliche Element darstelle. Insofern übernehme das angefochtene Zeichen keinen im Gesamteindruck als selbständiges Element wahrgenommenen Bestandteil. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die angefochtene Marke übernehme mit der gleichen Gestaltung des Logos sowie mit dem Wortelement "PAIN", welches kennzeichnend für Uhren sei, gleich zwei charakteristische Ausschliesslichkeitsmerkmale der Widerspruchsmarke. "BLANCPAIN" sei zudem eine Marke von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Daher dominierten in der Wahrnehmung der Konsumenten nicht die Bedeutung als Familienname, welcher ohnehin sehr selten sei, sondern die Assoziationen der bekannten Marke. Da von der vorliegend starken Widerspruchsmarke mehr als ein Element übernommen werde, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. In jedem Fall drohe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. 4.2 Die Widerspruchsmarke wird im Gesamteindruck durch den Schriftzug "BLANCPAIN" geprägt. Dieser ist in Grossbuchstaben und in einer SerifenSchrift ("Füsschenschrift") geschrieben, wobei der Anfangsbuchstabe "B" und der Schlussbuchstabe "N" leicht grösser als die übrigen Buchstaben sind. "BLANCPAIN" ist ein in der Schweiz selten vorkommender Familienname (vgl. Beschwerdebeilage 4). Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen dieser Familienname nicht bekannt ist, werden die betroffenen Verkehrskreise "BLANCPAIN" ohne weiteres in die von der ungewöhnlichen Konsonantenfolge "CP" nahegelegten Elemente aufteilen, da in ei-
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ner Bezeichnung stets unwillkürlich nach einem bekannten Bedeutungsinhalt gesucht wird (Urteile des BVGer B-341/2013 E. 6.3, "Victorinox/Miltrorinox"; B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 5.2, "Myphotobook"). Der Name respektive das Wort "BLANCPAIN" ist zusammengesetzt aus den dem französischen Grundwortschatz entnommenen Wörtern "blanc" (zu Deutsch: weiss; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin 2006) sowie "pain" (zu Deutsch: Brot; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch) und heisst somit "weisses Brot", wobei das Adjektiv "blanc" korrekterweise nach dem Substantiv "pain" stehen müsste. Auch bei Adressaten, die den Familiennamen kennen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie das Wort "BLANCPAIN" aufgrund seiner Zusammensetzung aus zwei häufig gebrauchten Begriffen auf die vorgenannte Weise aufteilen. Mittig über dem Wortelement "BLANCPAIN" befindet sich das Wortelement "JB", welches über dem deutlich kleiner geschriebenen Zahlenelement "1735" angeordnet ist. Weil ein Vorname fehlt, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne weitere Hintergrundkenntnisse nicht eindeutig bestimmbar, ob es sich beim Wortelement "JB" um Initialen handelt. Das Zahlenelement "1735" geht im Gesamteindruck fast völlig unter; insofern ist kaum erheblich, ob es auf ein Gründungsjahr, eine technische Eigenschaft oder ein anderes Merkmal hinweist oder schlicht eine Fantasiezahl ist. Die angefochtene Marke "REAPAIN" ist ebenfalls in Serifenschrift geschrieben und verfügt wie die Widerspruchsmarke über grösser geschriebene Anfangs- und Endlettern. Diese ragen sogar noch deutlicher als beim Widerspruchszeichen über die von ihnen eingerahmten Buchstaben hinaus. Im Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung, weil dekorativen Zwecken dienend, ist der waagrechte Strich unter dem Wortelement. "REAPAIN" hat keinen Sinngehalt. Daher wird "REAPAIN" in die Wortbestandteile "REA" und "PAIN" zerlegt werden, zumal "pain" wie bereits ausgeführt zum französischen Grundwortschatz gehört. In der französischen Sprache ist "réa" ein technischer Ausdruck und bedeutet "Blockscheibe" (vgl. Pons online Wörterbuch [https://de.pons.com]), ein namentlich im Bogensport verwendeter Begriff für ein Objekt, welches Pfeile abfängt (vgl. https://dm-bogensport.ch/shop/ziele/256-blockscheibe-fb.html); "réa" wird auch als Abkürzung für "réanimation" (zu Deutsch: Wiederbelebung; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch) gebraucht. "Pain" heisst wie bereits erklärt auf Französisch "Brot". Auf Englisch bedeutet es zudem "Schmerz" (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005). Alle genannten Bedeutungen ergeben für die beanspruchten Waren indessen keinen Sinn. Anders als "BLANCPAIN" ist "REAPAIN" zudem kein
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Familienname, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem (reinen) Fantasiezeichen ausgegangen ist. Die Vergleichszeichen stimmen somit in der verwendeten Schriftart, in den grösser geschriebenen Anfangs- und Endbuchstaben sowie im Wortbestandteil "PAIN" überein. Sie sind sich somit mindestens in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich. Soweit "REAPAIN" wie "BLANCPAIN" französisch ausgesprochen respektive als französisches Wort verstanden wird, ist bezüglich des Elements "PAIN" auch eine Zeichenähnlichkeit in klanglicher und sinngehaltlicher Hinsicht festzustellen. Klare Zeichenunterschiede bestehen hingegen im ersten Wortbestandteil "BLANC" respektive "REA" sowie beim Bestandteil "JB 1735" des Widerspruchszeichens. 5.
Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. 5.1 Die Widerspruchsmarke "BLANCPAIN" lässt weder für Uhren noch für die übrigen Waren, für die sie eingetragen ist, einen beschreibenden Sinngehaltsbezug erkennen. Dies gilt sowohl beim Verständnis als Familienname als insbesondere auch beim Verständnis im Sinne von "weisses Brot". Damit ist beim Widerspruchszeichen von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (Urteile des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.1, "BLACKBERRY/blackphone [fig.]"; B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 5.4.1, "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank"). 5.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung mangels entsprechender Nachweise die Frage, ob die Widerspruchsmarke infolge ausserordentlicher Bekanntheit über einen erweiterten Schutzumfang verfügt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente sowie Auszüge aus dem Internet ein, um eine gesteigerte Verkehrsgeltung ihrer Marke zu belegen. Diese Nachweise überzeugten die Vorinstanz insofern, als sie es in ihrer Vernehmlassung als erstellt erachtete, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in Verbindung mit den beanspruchten Uhren ("horlogerie et instruments chronométriques") um eine bekannte Marke mit entsprechend erweitertem Schutzumfang handle.
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Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergibt, ist Blancpain der älteste heute noch aktive Uhrenproduzent der Welt; er wurde 1735 in Villeret im Schweizer Jura gegründet (vgl. UhrenBlog "Zeitauktion" [Beschwerdebeilage 5]; Auszug aus dem Uhren-Magazin "Montredo" [Beschwerdebeilage 6]). Mit dem Eintrag des Namens "BLANCPAIN" in die Bücher der Gemeinde Villeret legte der Gründer Jehan-Jacques Blancpain den Grundstein für die älteste eingetragene Uhrenmarke der Welt ("Icons: Blancpain wie ein modernes Märchen", publiziert in: www.falstaff.ch [Beschwerdebeilage 9]). Im Jahr 2019 gehörte "BLANCPAIN" zu den "Top 10 Schweizer Uhrenmarken" (Auszug aus dem Uhren-Magazin "Montredo" [Beschwerdebeilage 6]), im Ranking "Top 15 Luxury Watch Brands" aus dem Jahr 2019 figurierte "BLANCPAIN" auf Rang 8 (vgl. Auszug aus der Website "swissdiverswatches" [Beschwerdebeilage 7]). Im Jahr 2018 belegte "BLANCPAIN" einen Platz unter den 24 besten Luxusuhren-Marken der Welt ("Top 24 Best Luxury Watch Brands in the World" [Beschwerdebeilage 8]).
Blancpain engagiert sich zudem im Rahmen des Ocean-Commitment-Programms für die Erforschung und den Schutz der Ozeane und fördert talentierte Köche (Beschwerdebeilage 9; https://www.blancpain.com/de/blancpain-universum/das-blancpain-ocean-commitment; https://www.blancpain. com/de/die-welt-von-blancpain/art-vivre). Im Motorsport fungiert Blancpain zudem als offizieller Zeitnehmer (https://www.blancpain.com/de/blancpainuniverse/der-motorsport). Aus der Übersichtsliste von auxipress geht des Weiteren hervor, dass Blancpain in den schweizerischen Medien 270 Mal erwähnt wurde (Beschwerdebeilage 11), was die Beschwerdeführerin auf die vorgenannten Marketingaktivitäten zurückführt. Die Übersichtsliste differenziert zwar nicht zwischen unternehmens- und markenbezogenen Treffern, weshalb sie für den vorliegenden Fall von geringer Aussagekraft ist. Eindeutig die Widerspruchsmarke zeigen dagegen die drei von der Beschwerdeführerin beispielhaft eingereichten Inserate, welche 2018 prominent platziert in schweizerischen Medien (Le Temps, NZZ, OPEN) erschienen sind (Beschwerdebeilagen 12 14). Aufgrund der vorgenannten Ranglisten, Marketing- und Werbeaktivitäten ist eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Uhren und Zeitmessinstrumenten zu bejahen. Im Zusammenhang mit diesen Waren verfügt die Widerspruchsmarke demnach über eine erhöhte Kennzeichnungskraft sowie einen erweiterten Schutzumfang. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
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nimmt auch das Wortelement "PAIN" der Widerspruchsmarke an ihrem gesteigerten Schutzumfang Anteil (Urteile des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.4, "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.5 "BLACKBERRY/ blackphone [fig.]).
5.3 Der in Bezug auf Uhren und Zeitmessinstrumente festgestellte erweiterte Schutzumfang gilt auch für damit ausgeprägt gleichartige Waren (vgl. Urteile des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3, "BLACKBERRY/blackphone [fig.]; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2, "Victorinox/Miltroninox"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 7.4.4, "Intel inside/ Galdat inside").
Edelmetalle und deren Legierungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichartig mit Uhren (Urteil B-5467/2011 E. 5.3.3, "Navitimer/Maritimer"; B-2326/2014 vom 31. Oktober 2016 E. 4.3.1.3 "[fig.]/Enaghr"; B-7562/2016, E. 6.3 "Merci/Merci"), Waren aus Edelmetallen und Uhren hingegen schon (Urteil B-5467/2011 E. 5.3.3, "Navitimer/Maritimer"). Auch Edelsteine, Schmuck- und Juwelierwaren gelten entsprechend mit Uhren als gleichartig (Urteil B-922/2015 E. 3.2.2.1, "Submariner/Mariner"; B-5294/2016 E. 4, "Meister/ZeitMeister"; B-2326/2014 E. 4.3.1.2, "[fig.]/Enaghr").
Der erweiterte Schutzumfang der Widerspruchsmarke findet mithin nur auf Edelmetalle und deren Legierungen ("métaux précieux et leurs alliages") keine Anwendung.
6.
Die angefochtene Marke übernimmt von der Widerspruchsmarke nicht nur den Zeichenbestandteil "PAIN", sondern auch deren ungewöhnliches Schriftbild mit Serifenschrift, Kapitälchen sowie grösser geschriebenen Anfangs- und Endbuchstaben. Dadurch erweckt sie bei den angesprochenen Adressaten den Eindruck, die mit den streitgegenständlichen Marken versehenen Waren stammten von derselben Fabrikantin, die mit ähnlichen Zeichen versehene Waren in unterschiedlichen Märkten positioniert (vgl. BGE 126 III 315 E. 6a und 6c, "Rivella/apiella"; BGE 122 III 382 E. 5b, "Kamillosan").
6.1 Soweit das Widerspruchszeichen über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, reichen beim angefochtenen Zeichen die festgestellten Unterschiede aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Denn aufgrund Seite 12
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der geringen Bekanntheit des Widerspruchszeichens erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass Blancpain für Edelmetalle über unterschiedlich positionierte Marken verfügt. 6.2 Der Begriff der Verwechslungsgefahr schützt selbst bekannte Marken nur so weit, als ihre Übereinstimmung mit dem angefochtenen Zeichen eine gleiche oder verwandte betriebliche Herkunft erwarten lässt (vgl. vorne, E. 2.4). Es reicht nicht aus, dass eine Marke bloss erinnernd, anlehnend oder humorvoll auf eine bekannte Marke Bezug nimmt, falls die unterschiedliche Herkunft noch deutlich wird (Urteile des BVGer B-4864/2013 vom 17. Februar 2015 E. 5.4.3, "Omega/Ou mi jia"; B-1176/2017 vom 10. Januar 2019, E. 6, "Apple [fig.]/J [fig.]"). 6.3 Vorliegend ist dennoch ein grösserer Zeichenabstand zu verlangen, soweit das Widerspruchszeichen aufgrund seiner Bekanntheit über einen erhöhten Schutzbereich verfügt, nämlich bei Uhren und Zeitmessinstrumenten und damit eng gleichartigen Waren (vgl. E. 5.2 f.). Zwar verhindert die bezüglich der betroffenen Waren erhöhte Aufmerksamkeit der Adressaten hier eine direkte Verwechslungsgefahr. Die Gefahr der mittelbaren Verwechselbarkeit, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinter den Vergleichszeichen wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen, ist aufgrund der manifesten Übereinstimmungen im zweiten Wortelement, der Schrift und Schreibweise jedoch zu bejahen (vgl. Urteile B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]; B-2354/ 2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). 6.4 Somit ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Bezug auf Juwelierund Schmuckwaren, Edel- und Halbedelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente zu bejahen. 7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben, soweit er den Widerspruch hinsichtlich Juwelier- und Schmuckwaren ("joaillerie, bijouterie"), Edel- und Halbedelsteinen ("pierres précieuses et semi précieuses") sowie Uhren und Zeitmessinstrumenten ("horlogerie et instruments chronométriques") abweist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die angefochtene Marke für diese Waren aus dem Register zu löschen. Hinsichtlich der übrigen angefochte-
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nen Edelmetalle und deren Legierungen ("Métaux précieux et leurs alliages") ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin entsprechend der Gewichtung der Waren "joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques" gegenüber den übrigen angefochtenen Waren etwa zu vier Fünfteln. In diesem Verhältnis sind die Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500. festzulegen. Der anteilsmässig auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von Fr. 900. wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500. entnommen; die Differenz von Fr. 3'600. ist ihr aus der Gerichtskasse zu erstatten. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 3'600. wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8
VGKE). Da sich die grösstenteils obsiegende Beschwer-
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degegnerin nicht hat vernehmen lassen und insofern keinen aktenkundigen Aufwand hatte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil B-1176/2017 E. 7.2, "Apple [fig.]/J [fig.]"). Für die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin erscheint eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu Lasten der Beschwerdegegnerin angemessen. 8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb die Vorinstanz ihr die Widerspruchsgebühr von Fr. 800. auferlegte. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als zu vier Fünfteln obsiegend zu gelten. Da die Widerspruchsgebühr gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz verbleibt, hat die Beschwerdegegnerin diese der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 640. zu erstatten.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sprach die Vorinstanz gestützt auf ihre Richtlinien keine Parteientschädigung zu, weil diese keine Stellungnahme eingereicht hatte. Gestützt auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960. (4/5 der üblichen Parteientschädigung von Fr. 1'200. bei einfachem Schriftenwechsel) zu zahlen. 9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 wird aufgehoben und der Widerspruch Nr. 100'308 wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 719'491 REAPAIN (fig.) für die Waren "joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques" in Klasse 14 aus dem Markenregister zu löschen. 2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500. werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 900. auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500. entnommen. Die Differenz von Fr. 3'600. wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 3'600. wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. 5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 640. zu erstatten. 6.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2019 wird dahingehend geändert, dass die Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 960. für das Widerspruchsverfahren zu bezahlen hat.
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7.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beilagen zurück) die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. 100308; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann
Kathrin Bigler Schoch
Versand: 12. Dezember 2019
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 10. Dezember 2019
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
Blancpain SA,
Le Rocher 12, 1348 Le Brassus,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Eugen Marbach, Fürsprecher, FMP Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
TAN JIAN CHENG,
Xinpo Town, Maonan Dist., No. 152 Datang Village 6 Group, TW-525000 Maoming City, Guangdong,
vertreten durch PAN YANA,
Chemin de l'Ecu 10, 1219 Châtelaine,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 100308,
CH 425'509 JB Blancpain (fig.)/CH 719'491 Reapain (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 719'491 "REAPAIN" (fig.) der Beschwerdegegnerin wurde am 31. Juli 2018 in Swissreg veröffentlicht. Sie hat folgendes Aussehen:
und ist für folgende Waren registriert:
Klasse 14:
Métaux précieux et leurs alliages; joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 Widerspruch und beantragt, die angefochtene Marke sei für alle beanspruchten Waren zu widerrufen. Sie stützt sich dabei auf ihre am 23. September 1994 hinterlegte Marke Nr. 2P-425'509 "JB 1735 BLANCPAIN" (fig.). Das Widerspruchszeichen hat folgendes Aussehen:
und ist für folgende Waren eingetragen:
Klasse 14:
Métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en plaqué compris dans la classe 14; joaillerie, bijouterie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques.
C.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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D.
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei von Gleichheit respektive bei "pierres semi précieuses" von starker Gleichartigkeit sämtlicher Vergleichswaren auszugehen. Aufgrund der Übereinstimmung im Element "PAIN" sowie den Grössenverhältnissen der einzelnen Buchstaben sei zudem eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben. Dem für den Zeichenvergleich wesentlichen Element der Widerspruchsmarke "BLANCPAIN" komme im Sinn eines Familiennamens in Verbindung mit den beanspruchten Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt zu. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, die behauptete Bekanntheit mittels Nachweisen glaubhaft zu machen, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Selbst wenn die Bekanntheit des Elements "BLANCPAIN" hätte glaubhaft gemacht werden können, würde sich die allfällige erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wohl in jedem Fall nicht auch auf das übernommene Element "PAIN" beziehen. Im vorliegenden Fall wiesen die Vergleichszeichen trotz der Übereinstimmung im Element "PAIN" und eines ähnlichen Schriftbildes deutliche Unterschiede aus, womit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die angegriffene Marke zu widerrufen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die Widerspruchsgebühr von CHF 800. zu erstatten und für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000. zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde durch den Schriftzug "BLANCPAIN" geprägt. Dieser sei in Grossbuchstaben in einer Serifen-Schrift gesetzt, wobei der erste und der letzte Buchstabe als "Kapitälchen" hervorgehoben seien. Das in der Widerspruchsmarke enthaltene Wortelement "PAIN", zu Deutsch "Brot", sei kennzeichnend für Uhren, werde von keinem anderen Uhrenanbieter zur Kennzeichnung seiner Uhren benutzt und sei daher ein Ausschliesslichkeitsmerkmal von "BLANCPAIN". Die angefochtene Marke übernehme mit der gleichen Gestaltung des Logos sowie mit dem Wortelement "PAIN" gleich zwei charakteristische Ausschliesslichkeitsmerkmale der Widerspruchsmarke. "BLANCPAIN" sei zudem eine Marke von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft: Sie sei die älteste Uhrenmarke der Welt, deren Bekanntheit durch Rankings, die Medienpräsenz sowie die Werbe- und kommunikativen Aktivitäten der Beschwerdeführerin klar bestätigt werde. Seite 3
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Da von der vorliegend starken Widerspruchsmarke mehr als ein Element übernommen werde, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. In jedem Fall drohe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. September 2019, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachweise erachte sie es als erstellt, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in Verbindung mit den beanspruchten Uhren ("horlogerie et instruments chronométriques") um eine bekannte Marke mit entsprechend erweitertem Schutzumfang handle. Dies sei indessen nicht ausschlaggebend, weil die Verwechslungsgefahr aufgrund des deutlich unterschiedlichen Gesamteindrucks der Vergleichsmarken und in Anbetracht der leicht respektive stark erhöhten Aufmerksamkeit zu verneinen sei. Bei der Buchstabenfolge "PAIN" handle es sich nicht um ein Alleinstellungsmerkmal der Widerspruchsmarke; sie erscheine zwar jeweils am Wortende der strittigen Zeichen, sei jedoch jeweils in einem eigenständigen Kontext verwoben (Familienname versus Fantasiezeichen) und erscheine weder hier noch dort als eigenständiges Zeichenelement. G.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurden (Art. 63 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 3 Relative Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: | ||||||
| mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; | ||||||
| mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; | ||||||
| einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. | ||||||
| Als ältere Marken gelten: | ||||||
| hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; | ||||||
| Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. | ||||||
| Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. | ||||||
| [1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 31 Widerspruch |
||||||
| Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben. | ||||||
| Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben. [1] | ||||||
| Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
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Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil B-2354/2016 E. 3.4 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). Die Übereinstimmung auf einer Ebene genügt in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat"). 2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr besteht sogenannt unmittelbar, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und mittelbar, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 127 III 160 E. 2a, "Securitas"; Urteile B-2354/2016 E. 3.5, "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5, "Gallo/Gallay [fig.]").
2.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 441 E. 3.1, "Appenzeller"; Urteil des BVGer B 5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5, "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 385 E. 2a, "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2, "Yello / Yellow Access AG"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss diese glaubhaft machen (Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August 2013 E. 2.5, "Küngsauna [fig.]/Saunaking"; B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3 und 5.4, "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]"). Um eine erhöhte Verkehrsbekanntheit zu bejahen, müssen die Belege in der Schweiz einen langjährigen Gebrauch der Marke und intensive Werbung ausweisen. Auch Umsatzzahlen und die Höhe des Werbeaufwandes können einen intensiven Seite 6
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Gebrauch dokumentieren (Urteile des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.2.3, "Meister/ZeitMeister"; B-3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. 6.4, "5th Avenue [fig.]/Avenue" [fig.]).
3.
3.1 In Bezug auf die Gleichartigkeit der beanspruchten Waren ist unbestrittenermassen festzustellen, dass die von beiden Vergleichsmarken beanspruchten Edelmetalle und -steine ("métaux précieux et leurs alliages; pierres précieuses"), Juwelier- und Schmuckwaren ("joaillerie, bijouterie"), Uhren und Zeitmessinstrumente ("horlogerie et instruments chronométriques") identisch sowie die von der angefochtenen Marke zusätzlich beanspruchten Halbedelsteine ("pierres semi précieuses") hochgradig gleichartig zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Edelsteinen sind. In Bezug auf den Zeichenabstand ist daher ein besonders strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a, "Kamillosan"). 3.2 Zur Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise ist vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteil des BVGer B-7202/ 2014 vom 1. September 2016 E. 5, "GEO/Geo influence"). Die von beiden Marken beanspruchten Edelmetalle und steine, Uhren und Bijouterie- und Schmuckwaren richten sich gemäss Rechtsprechung regelmässig an das breite Publikum, d.h. an den Endverbraucher, wobei Fachkreise wie Uhren- und Schmuckhändler ebenfalls zu den Verkehrskreisen zu zählen sind (Urteile des BVGer B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1, "Meister/ZeitMeister"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 6.2, "Stingray/Roamer Stingray"; B-922/2015 vom 21. September 2017 E. 2.3.1, "Submariner/Mariner"; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 4.1, "Victorinox/Miltrorinox").
Hinsichtlich der beanspruchten Uhren und Zeitmessinstrumente ist nach der aktuellsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht achtlos nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert würden (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2, "Armani-Adlermarken [fig.]/Glycine [fig.]"). Diese Argumentation lässt sich auch auf die im Weiteren beanspruchten Edelmetalle und -steine sowie Juwelier- und Schmuckwaren übertragen. Soweit diese Waren von Fachkreisen nachgefragt werden etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Seite 7
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Vertrieb ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-5294/2016 E. 3.2, "Meister/ZeitMeister"; B-922/2015 E. 2.3.2, "Submariner/Mariner").
4.
Im vorliegenden Fall stehen sich die Wort-/Bildmarken "JB 1735 BLANCPAIN" (Widerspruchsmarke) und "REAPAIN" (angefochtene Marke) gegenüber. 4.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, aufgrund der Übereinstimmung im Element "PAIN" sowie eines ähnlichen Schriftbildes sei eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben. Trotzdem könne eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, da bei der Widerspruchsmarke nicht "PAIN", sondern der Familienname "BLANCPAIN" das massgebliche Element darstelle. Insofern übernehme das angefochtene Zeichen keinen im Gesamteindruck als selbständiges Element wahrgenommenen Bestandteil. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die angefochtene Marke übernehme mit der gleichen Gestaltung des Logos sowie mit dem Wortelement "PAIN", welches kennzeichnend für Uhren sei, gleich zwei charakteristische Ausschliesslichkeitsmerkmale der Widerspruchsmarke. "BLANCPAIN" sei zudem eine Marke von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Daher dominierten in der Wahrnehmung der Konsumenten nicht die Bedeutung als Familienname, welcher ohnehin sehr selten sei, sondern die Assoziationen der bekannten Marke. Da von der vorliegend starken Widerspruchsmarke mehr als ein Element übernommen werde, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. In jedem Fall drohe eine mittelbare Verwechslungsgefahr. 4.2 Die Widerspruchsmarke wird im Gesamteindruck durch den Schriftzug "BLANCPAIN" geprägt. Dieser ist in Grossbuchstaben und in einer SerifenSchrift ("Füsschenschrift") geschrieben, wobei der Anfangsbuchstabe "B" und der Schlussbuchstabe "N" leicht grösser als die übrigen Buchstaben sind. "BLANCPAIN" ist ein in der Schweiz selten vorkommender Familienname (vgl. Beschwerdebeilage 4). Soweit den angesprochenen Verkehrskreisen dieser Familienname nicht bekannt ist, werden die betroffenen Verkehrskreise "BLANCPAIN" ohne weiteres in die von der ungewöhnlichen Konsonantenfolge "CP" nahegelegten Elemente aufteilen, da in ei-
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ner Bezeichnung stets unwillkürlich nach einem bekannten Bedeutungsinhalt gesucht wird (Urteile des BVGer B-341/2013 E. 6.3, "Victorinox/Miltrorinox"; B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 5.2, "Myphotobook"). Der Name respektive das Wort "BLANCPAIN" ist zusammengesetzt aus den dem französischen Grundwortschatz entnommenen Wörtern "blanc" (zu Deutsch: weiss; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch, Berlin 2006) sowie "pain" (zu Deutsch: Brot; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch) und heisst somit "weisses Brot", wobei das Adjektiv "blanc" korrekterweise nach dem Substantiv "pain" stehen müsste. Auch bei Adressaten, die den Familiennamen kennen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie das Wort "BLANCPAIN" aufgrund seiner Zusammensetzung aus zwei häufig gebrauchten Begriffen auf die vorgenannte Weise aufteilen. Mittig über dem Wortelement "BLANCPAIN" befindet sich das Wortelement "JB", welches über dem deutlich kleiner geschriebenen Zahlenelement "1735" angeordnet ist. Weil ein Vorname fehlt, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne weitere Hintergrundkenntnisse nicht eindeutig bestimmbar, ob es sich beim Wortelement "JB" um Initialen handelt. Das Zahlenelement "1735" geht im Gesamteindruck fast völlig unter; insofern ist kaum erheblich, ob es auf ein Gründungsjahr, eine technische Eigenschaft oder ein anderes Merkmal hinweist oder schlicht eine Fantasiezahl ist. Die angefochtene Marke "REAPAIN" ist ebenfalls in Serifenschrift geschrieben und verfügt wie die Widerspruchsmarke über grösser geschriebene Anfangs- und Endlettern. Diese ragen sogar noch deutlicher als beim Widerspruchszeichen über die von ihnen eingerahmten Buchstaben hinaus. Im Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung, weil dekorativen Zwecken dienend, ist der waagrechte Strich unter dem Wortelement. "REAPAIN" hat keinen Sinngehalt. Daher wird "REAPAIN" in die Wortbestandteile "REA" und "PAIN" zerlegt werden, zumal "pain" wie bereits ausgeführt zum französischen Grundwortschatz gehört. In der französischen Sprache ist "réa" ein technischer Ausdruck und bedeutet "Blockscheibe" (vgl. Pons online Wörterbuch [https://de.pons.com]), ein namentlich im Bogensport verwendeter Begriff für ein Objekt, welches Pfeile abfängt (vgl. https://dm-bogensport.ch/shop/ziele/256-blockscheibe-fb.html); "réa" wird auch als Abkürzung für "réanimation" (zu Deutsch: Wiederbelebung; vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Französisch) gebraucht. "Pain" heisst wie bereits erklärt auf Französisch "Brot". Auf Englisch bedeutet es zudem "Schmerz" (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005). Alle genannten Bedeutungen ergeben für die beanspruchten Waren indessen keinen Sinn. Anders als "BLANCPAIN" ist "REAPAIN" zudem kein
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Familienname, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem (reinen) Fantasiezeichen ausgegangen ist. Die Vergleichszeichen stimmen somit in der verwendeten Schriftart, in den grösser geschriebenen Anfangs- und Endbuchstaben sowie im Wortbestandteil "PAIN" überein. Sie sind sich somit mindestens in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich. Soweit "REAPAIN" wie "BLANCPAIN" französisch ausgesprochen respektive als französisches Wort verstanden wird, ist bezüglich des Elements "PAIN" auch eine Zeichenähnlichkeit in klanglicher und sinngehaltlicher Hinsicht festzustellen. Klare Zeichenunterschiede bestehen hingegen im ersten Wortbestandteil "BLANC" respektive "REA" sowie beim Bestandteil "JB 1735" des Widerspruchszeichens. 5.
Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. 5.1 Die Widerspruchsmarke "BLANCPAIN" lässt weder für Uhren noch für die übrigen Waren, für die sie eingetragen ist, einen beschreibenden Sinngehaltsbezug erkennen. Dies gilt sowohl beim Verständnis als Familienname als insbesondere auch beim Verständnis im Sinne von "weisses Brot". Damit ist beim Widerspruchszeichen von einer ursprünglich normalen Kennzeichnungskraft auszugehen (Urteile des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.1, "BLACKBERRY/blackphone [fig.]"; B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 5.4.1, "Credit Suisse/UniCredit Suisse Bank"). 5.2 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung mangels entsprechender Nachweise die Frage, ob die Widerspruchsmarke infolge ausserordentlicher Bekanntheit über einen erweiterten Schutzumfang verfügt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente sowie Auszüge aus dem Internet ein, um eine gesteigerte Verkehrsgeltung ihrer Marke zu belegen. Diese Nachweise überzeugten die Vorinstanz insofern, als sie es in ihrer Vernehmlassung als erstellt erachtete, dass es sich bei der Widerspruchsmarke in Verbindung mit den beanspruchten Uhren ("horlogerie et instruments chronométriques") um eine bekannte Marke mit entsprechend erweitertem Schutzumfang handle.
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Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ergibt, ist Blancpain der älteste heute noch aktive Uhrenproduzent der Welt; er wurde 1735 in Villeret im Schweizer Jura gegründet (vgl. UhrenBlog "Zeitauktion" [Beschwerdebeilage 5]; Auszug aus dem Uhren-Magazin "Montredo" [Beschwerdebeilage 6]). Mit dem Eintrag des Namens "BLANCPAIN" in die Bücher der Gemeinde Villeret legte der Gründer Jehan-Jacques Blancpain den Grundstein für die älteste eingetragene Uhrenmarke der Welt ("Icons: Blancpain wie ein modernes Märchen", publiziert in: www.falstaff.ch [Beschwerdebeilage 9]). Im Jahr 2019 gehörte "BLANCPAIN" zu den "Top 10 Schweizer Uhrenmarken" (Auszug aus dem Uhren-Magazin "Montredo" [Beschwerdebeilage 6]), im Ranking "Top 15 Luxury Watch Brands" aus dem Jahr 2019 figurierte "BLANCPAIN" auf Rang 8 (vgl. Auszug aus der Website "swissdiverswatches" [Beschwerdebeilage 7]). Im Jahr 2018 belegte "BLANCPAIN" einen Platz unter den 24 besten Luxusuhren-Marken der Welt ("Top 24 Best Luxury Watch Brands in the World" [Beschwerdebeilage 8]).
Blancpain engagiert sich zudem im Rahmen des Ocean-Commitment-Programms für die Erforschung und den Schutz der Ozeane und fördert talentierte Köche (Beschwerdebeilage 9; https://www.blancpain.com/de/blancpain-universum/das-blancpain-ocean-commitment; https://www.blancpain. com/de/die-welt-von-blancpain/art-vivre). Im Motorsport fungiert Blancpain zudem als offizieller Zeitnehmer (https://www.blancpain.com/de/blancpainuniverse/der-motorsport). Aus der Übersichtsliste von auxipress geht des Weiteren hervor, dass Blancpain in den schweizerischen Medien 270 Mal erwähnt wurde (Beschwerdebeilage 11), was die Beschwerdeführerin auf die vorgenannten Marketingaktivitäten zurückführt. Die Übersichtsliste differenziert zwar nicht zwischen unternehmens- und markenbezogenen Treffern, weshalb sie für den vorliegenden Fall von geringer Aussagekraft ist. Eindeutig die Widerspruchsmarke zeigen dagegen die drei von der Beschwerdeführerin beispielhaft eingereichten Inserate, welche 2018 prominent platziert in schweizerischen Medien (Le Temps, NZZ, OPEN) erschienen sind (Beschwerdebeilagen 12 14). Aufgrund der vorgenannten Ranglisten, Marketing- und Werbeaktivitäten ist eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Uhren und Zeitmessinstrumenten zu bejahen. Im Zusammenhang mit diesen Waren verfügt die Widerspruchsmarke demnach über eine erhöhte Kennzeichnungskraft sowie einen erweiterten Schutzumfang. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
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nimmt auch das Wortelement "PAIN" der Widerspruchsmarke an ihrem gesteigerten Schutzumfang Anteil (Urteile des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.4, "World Economic Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.5 "BLACKBERRY/ blackphone [fig.]).
5.3 Der in Bezug auf Uhren und Zeitmessinstrumente festgestellte erweiterte Schutzumfang gilt auch für damit ausgeprägt gleichartige Waren (vgl. Urteile des BVGer B-720/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3, "BLACKBERRY/blackphone [fig.]; B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2, "Victorinox/Miltroninox"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 7.4.4, "Intel inside/ Galdat inside").
Edelmetalle und deren Legierungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichartig mit Uhren (Urteil B-5467/2011 E. 5.3.3, "Navitimer/Maritimer"; B-2326/2014 vom 31. Oktober 2016 E. 4.3.1.3 "[fig.]/Enaghr"; B-7562/2016, E. 6.3 "Merci/Merci"), Waren aus Edelmetallen und Uhren hingegen schon (Urteil B-5467/2011 E. 5.3.3, "Navitimer/Maritimer"). Auch Edelsteine, Schmuck- und Juwelierwaren gelten entsprechend mit Uhren als gleichartig (Urteil B-922/2015 E. 3.2.2.1, "Submariner/Mariner"; B-5294/2016 E. 4, "Meister/ZeitMeister"; B-2326/2014 E. 4.3.1.2, "[fig.]/Enaghr").
Der erweiterte Schutzumfang der Widerspruchsmarke findet mithin nur auf Edelmetalle und deren Legierungen ("métaux précieux et leurs alliages") keine Anwendung.
6.
Die angefochtene Marke übernimmt von der Widerspruchsmarke nicht nur den Zeichenbestandteil "PAIN", sondern auch deren ungewöhnliches Schriftbild mit Serifenschrift, Kapitälchen sowie grösser geschriebenen Anfangs- und Endbuchstaben. Dadurch erweckt sie bei den angesprochenen Adressaten den Eindruck, die mit den streitgegenständlichen Marken versehenen Waren stammten von derselben Fabrikantin, die mit ähnlichen Zeichen versehene Waren in unterschiedlichen Märkten positioniert (vgl. BGE 126 III 315 E. 6a und 6c, "Rivella/apiella"; BGE 122 III 382 E. 5b, "Kamillosan").
6.1 Soweit das Widerspruchszeichen über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, reichen beim angefochtenen Zeichen die festgestellten Unterschiede aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Denn aufgrund Seite 12
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der geringen Bekanntheit des Widerspruchszeichens erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass Blancpain für Edelmetalle über unterschiedlich positionierte Marken verfügt. 6.2 Der Begriff der Verwechslungsgefahr schützt selbst bekannte Marken nur so weit, als ihre Übereinstimmung mit dem angefochtenen Zeichen eine gleiche oder verwandte betriebliche Herkunft erwarten lässt (vgl. vorne, E. 2.4). Es reicht nicht aus, dass eine Marke bloss erinnernd, anlehnend oder humorvoll auf eine bekannte Marke Bezug nimmt, falls die unterschiedliche Herkunft noch deutlich wird (Urteile des BVGer B-4864/2013 vom 17. Februar 2015 E. 5.4.3, "Omega/Ou mi jia"; B-1176/2017 vom 10. Januar 2019, E. 6, "Apple [fig.]/J [fig.]"). 6.3 Vorliegend ist dennoch ein grösserer Zeichenabstand zu verlangen, soweit das Widerspruchszeichen aufgrund seiner Bekanntheit über einen erhöhten Schutzbereich verfügt, nämlich bei Uhren und Zeitmessinstrumenten und damit eng gleichartigen Waren (vgl. E. 5.2 f.). Zwar verhindert die bezüglich der betroffenen Waren erhöhte Aufmerksamkeit der Adressaten hier eine direkte Verwechslungsgefahr. Die Gefahr der mittelbaren Verwechselbarkeit, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinter den Vergleichszeichen wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen, ist aufgrund der manifesten Übereinstimmungen im zweiten Wortelement, der Schrift und Schreibweise jedoch zu bejahen (vgl. Urteile B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]; B-2354/ 2016 E. 3.5 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"; B-531/2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). 6.4 Somit ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr in Bezug auf Juwelierund Schmuckwaren, Edel- und Halbedelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente zu bejahen. 7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben, soweit er den Widerspruch hinsichtlich Juwelier- und Schmuckwaren ("joaillerie, bijouterie"), Edel- und Halbedelsteinen ("pierres précieuses et semi précieuses") sowie Uhren und Zeitmessinstrumenten ("horlogerie et instruments chronométriques") abweist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die angefochtene Marke für diese Waren aus dem Register zu löschen. Hinsichtlich der übrigen angefochte-
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nen Edelmetalle und deren Legierungen ("Métaux précieux et leurs alliages") ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin entsprechend der Gewichtung der Waren "joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques" gegenüber den übrigen angefochtenen Waren etwa zu vier Fünfteln. In diesem Verhältnis sind die Parteien kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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degegnerin nicht hat vernehmen lassen und insofern keinen aktenkundigen Aufwand hatte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil B-1176/2017 E. 7.2, "Apple [fig.]/J [fig.]"). Für die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin erscheint eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu Lasten der Beschwerdegegnerin angemessen. 8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb die Vorinstanz ihr die Widerspruchsgebühr von Fr. 800. auferlegte. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als zu vier Fünfteln obsiegend zu gelten. Da die Widerspruchsgebühr gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz verbleibt, hat die Beschwerdegegnerin diese der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 640. zu erstatten.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sprach die Vorinstanz gestützt auf ihre Richtlinien keine Parteientschädigung zu, weil diese keine Stellungnahme eingereicht hatte. Gestützt auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung von Fr. 960. (4/5 der üblichen Parteientschädigung von Fr. 1'200. bei einfachem Schriftenwechsel) zu zahlen. 9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 73 Ausnahme |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind. | ||||||
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 wird aufgehoben und der Widerspruch Nr. 100'308 wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Schweizer Marke Nr. 719'491 REAPAIN (fig.) für die Waren "joaillerie, bijouterie, pierres précieuses et semi précieuses; horlogerie et instruments chronométriques" in Klasse 14 aus dem Markenregister zu löschen. 2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500. werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 900. auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500. entnommen. Die Differenz von Fr. 3'600. wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 3'600. wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. 5.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 640. zu erstatten. 6.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2019 wird dahingehend geändert, dass die Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 960. für das Widerspruchsverfahren zu bezahlen hat.
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7.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beilagen zurück) die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. 100308; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann
Kathrin Bigler Schoch
Versand: 12. Dezember 2019
Seite 17
Gesetzesregister
BGG 73
MSchG 3
MSchG 31
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 2
VGKE 4
VGKE 8
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 73 Ausnahme |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind. | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 3 Relative Ausschlussgründe |
||||||
| Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die: | ||||||
| mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese; | ||||||
| mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt; | ||||||
| einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. | ||||||
| Als ältere Marken gelten: | ||||||
| hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen; | ||||||
| Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind. | ||||||
| Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen. | ||||||
| [1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 | ||||||
|
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 31 Widerspruch |
||||||
| Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben. | ||||||
| Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben. [1] | ||||||
| Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
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| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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