Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2953/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______,...,
Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999 bis 2007 zu einer Nachsteuer von Fr. 225'951.05 rechtskräftig veranlagt. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2009 beantragte sie beim Steueramt des Kantons ... einen vollständigen Erlass dieser Steuer.

B.
Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 30. April 2012 ab. Zur Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, A._______ habe in den Jahren 2000 bis 2004 durch mehrere Transaktionen ihr gesamtes Vermögen in ein spekulatives und «undurchsichtiges» Anlageinstrument, die «...» (MPII) des ... «Financiers» B._______, investiert und dadurch gänzlich verloren. Die aktuelle finanzielle Notlage von A._______ sei somit auf eine selbstverschuldete, leichtsinnige Vermögensentäusserung zurückzuführen und nicht erlasswürdig.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem sei ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) zu bewilligen. Der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hält sie insbesondere entgegen, es sei nicht statthaft, die betreffende Vermögensanlage retrospektiv als leichtsinnig zu beurteilen. Tatsächlich sei die MPII seinerzeit von renommierten Instituten wie Privatbanken und Pensionskassen eingesetzt und empfohlen worden. Auch die Presse sei «voll des Lobes» für das fragliche Anlageinstrument gewesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege gut.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2012 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

F.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

2.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer grundsätzlich unbeachtlich. Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der «Person» des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008, N 6 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG [zitiert: Kom DBG]).

2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG; E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.5; Beusch, Kom DBG, N 13 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG).

2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).

2.5.1 Danach liegt eine Notlage vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung
Steuererlassverordnung Art. 9 Tod der gesuchstellenden Person - 1 Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos.
1    Stirbt die Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, so wird ihr Gesuch gegenstandslos.
2    Der einzelne Erbe oder die einzelne Erbin (Art. 12 DBG) kann ein Erlassgesuch stellen.
Steuererlassverordnung). Selbst wenn die Steuerschulden aber nicht innert angemessener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können, rechtfertigt dies allein noch keinen Steuererlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.7.1, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2 sowie A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 3.6).

2.5.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV) berufen können muss (vgl. Beusch, Kom DBG, N 17 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG).

2.6 Die zweite in Art. 167 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (vgl. Beusch, Kom DBG, N 18 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, N 13, 19 § 31).

2.6.1 Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.1, A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.7.1; Zweifel/Casanova, a.a.O., N 14 § 31; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Bd. 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N 4 zu Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.5.2), schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 21 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung
Steuererlassverordnung Art. 11 Zahlung von Steuern während des Verfahrens - Zahlt die gesuchstellende Person ohne Vorbehalt die vom Erlassgesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen oder Bussen ganz oder teilweise, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so wird das Erlassverfahren im Umfang der Zahlung gegenstandslos.
Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. Beusch, Kom DBG, N 19 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N 13 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.7.2).

2.7 Bei der Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, gelten strengere Massstäbe, wenn z.B. Leichtsinn oder überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen haben(vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., N 14 § 31). Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 642.121 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) - Steuererlassverordnung
Steuererlassverordnung Art. 12 Zahlung von Steuern aus dem Vermögen - 1 Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist.
1    Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist.
2    Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften.
3    Als Vermögen gilt das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Nicht frei verfügbare Austrittsleistungen und Anwartschaften gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 gelten nicht als Vermögenselemente.
4    Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen:
a  die Steuer ganz oder teilweise erlassen; oder
b  der zuständigen kantonalen Behörde empfehlen, eine Stundung zu gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung zu verlangen.
Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; Känzig/Behnisch, a.a.O., N 4 zu Art. 124
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BdBSt). Diese Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV unterliegenden Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG abgedeckt (vgl. Beusch, Kom DBG, N 4 zu Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG).

3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr mit Blick auf die fraglichen Investitionen (vgl. E. 3.1) eine leichtsinnige Vermögensentäusserung vorgeworfen werden könne, welche nicht erlasswürdig sei (E. 2.7). Sie rügt demnach sinngemäss die Unangemessenheit der entsprechenden Sachverhaltswürdigung im angefochtenen Entscheid (E. 1.3). Nachfolgend wird daher zuerst der zu beurteilende und insoweit auch unbestrittene sowie aktenkundige Sachverhalt dargestellt (E. 3.1). Es folgen eine zusammenfassende Gegenüberstellung der Parteistandpunkte (E. 3.2) sowie schliesslich die Sachverhaltswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht (E. 3.3).

Im Übrigen ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine Notlage im Sinne des Erlassrechts (E. 2.5.1) grundsätzlich zu bejahen ist.

3.1 Im Zeitraum zwischen Juni 2000 und September 2004 investierte die Beschwerdeführerin durch mehrere Transaktionen (15 «Eingänge» bzw. Kapitaleinlagen, total Fr. 1'564'662.60) ihr - nach eigenen Angaben - gesamtes Vermögen (soweit ersichtlich jedoch mit Ausnahme von einigen zehntausend Franken) ausschliesslich in die auf den British Virgin Islands domizilierte (angebliche) Hedgefondsanbieterin MPII des ... «Financiers» B._______. Auf das eingebrachte Kapital schrieb die MPII jeweils einen Zins von 6 % - durchschnittlich pro Quartal - gut. Einschliesslich des jeweils wiederangelegten Zinsertrages erreichte die Investition der Beschwerdeführerin in die MPII letztlich ein Gesamtvolumen von Fr. 3'389'847.-- (Stand 30. September 2004).

Am 19. Oktober 2004 wurden B._______ und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts auf Anlagebetrug und andere Delikte verhaftet, die sie unter anderem im Rahmen ihrer Aktivitäten bei der MPII mutmasslich begangen haben sollen. Gemäss Aktenlage und aktuellem Kenntnisstand wird die Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit einen bleibenden Totalverlust ihrer in die MPII investierten Gelder erleiden.

Die Beschwerdeführerin, geboren am ..., lebt heute aus gesundheitlichen Gründen in einem geschlossenen Pflegeheim. Ihre monatlichen Einnahmen belaufen sich auf Fr. ... . Dieser Betrag setzt sich aus Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule sowie Ergänzungsleistungen zusammen. Als angeblich einziger Vermögenswert verfügt sie über ein Postkontoguthaben mit einem Saldo von Fr. ... (Stand 31. Dezember 2011). Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultiert ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. ... (vgl. dazu und zu diesem Abschnitt insgesamt: Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-2953/2012 vom 25. Juli 2012). Dieser Fehlbetrag ist aktuell hauptsächlich auf hohe altersbedingte Krankheits- und Pflegekosten zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung des Fehlbetrages ihr Vermögen sukzessive heranziehen und schliesslich aufzehren muss.

3.2 Die Vorinstanz wertet das fragliche Investitionsverhalten der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als leichtsinnig und erlassunwürdig: Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Vermögen in ein spekulatives und «undurchsichtiges» Anlageinstrument investiert und damit ihre Notlage rechtswesentlich selbst verschuldet. Selbst einer Laiin in Finanzangelegenheiten hätte bereits die versprochene Rendite von 6 % pro Quartal als unrealistisch und die MPII daher als unseriös erscheinen müssen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2000, als die Investitionsvereinbarung mit B._______ mutmasslich geschlossen worden sei, bereits seit mehreren Jahren im Rentenalter befunden habe. Sie hätte damit rechnen müssen, dass sie ihr Vermögen allenfalls auch zur Bestreitung von Pflege- und Heimkosten sowie allfälligen altersbedingten Krankheitskosten werde verwenden müssen. Dennoch habe sie ihr gesamtes Vermögen in ein einziges und notabene hochriskantes Anlageinstrument investiert, ohne sich je darüber informiert zu haben, ob die Finanzprodukte von B._______ in der Schweiz überhaupt zum Vertrieb zugelassen und die nötigen Lizenzen vorhanden seien. Überhaupt habe die Beschwerdeführerin jede zumutbare Kontrolle über ihre Vermögensanlage unterlassen. Dieses Investitionsverhalten stehe im Widerspruch zu ihrer Angabe, sie habe den Banken aufgrund ihrer Erfahrungen während des Zweiten Weltkriegs sowie der Nachkriegszeit stets misstraut und seit dem Tod ihres Mannes am ... sämtliche Ersparnisse zu Hause aufbewahrt. Nicht zuletzt wäre es der Beschwerdeführerin mit einem Vermögensstand von mutmasslich rund Fr. ... per 31. Dezember 2001 auch ohne zusätzlichen Kapitalertrag möglich gewesen, künftige Pflege- und Heimkosten zu decken. Dies gelte umso mehr, als sie bereits damals über feste Renteneinkommen aus der ersten und zweiten Säule verfügt habe.

Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, es sei nicht statthaft, die betreffende Vermögensanlage retrospektiv als «hochriskant» oder «leichtsinnig» zu beurteilen - hinterher seien «alle schlauer». Abgesehen davon, dass hohe Renditen am Kapitalmarkt um das Jahr 2000 durchaus üblich gewesen seien, sei das Anlageinstrument seinerzeit von professionellen und renommierten Instituten wie Privatbanken und Pensionskassen sowie von Anlageberatern eingesetzt und empfohlen worden. Auch die Presse sei «voll des Lobes» für die MPII gewesen. Unter diesen Umständen sei es verfehlt, einer Privatperson den Vorwurf der leichtsinnigen Vermögensanlage zu machen und von ihr zu verlangen, ein Anlagevehikel «als erfolgreich oder verlustgefährdet zu erkennen». Ausserdem hätten nach dem Zusammenbruch der Börse - die Beschwerdeführerin meint damit wohl den ab März 2000 breit einsetzenden Kurszerfall bei Titeln der sog. «New Economy» - auch namhafte Versicherungsgesellschaften, Banken und andere Institutionen so schwere Verluste erlitten, dass sie teilweise mit hohen staatlichen Mitteln hätten gestützt werden müssen. Schliesslich stehe ihr grundsätzliches Misstrauen gegenüber Banken nicht im Widerspruch zum fraglichen Investitionsverhalten. Sie habe ihr Vertrauen eben gerade nicht einer Institution, sondern vielmehr B._______ entgegengebracht, der ihr persönlich bekannt gewesen sei. Auch die einzelnen Einlagen seien jeweils über B._______ getätigt worden.

3.3 Beim Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin bei ihren Investitionen leichtsinnig gehandelt hat, lassen sich vorliegend im Wesentlichen zwei Aspekte unterscheiden: Zum einen stellt sich die Frage, ob das betreffende Investitionsverhalten bereits unter generellen Gesichtspunkten als leichtsinnig zu beurteilen ist (E. 3.3.1); zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Investition angemessene und zumutbare Abklärungen getätigt hat, um das Anlagerisiko vernünftig einschätzen und demgemäss einen sorgfältigen Investitionsentscheid treffen zu können (E. 3.3.2).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht verlangt werden, dass sie die Anlagestrategie der MPII als «erfolgreich oder verlustgefährdet» hätte erkennen müssen, zumal seinerzeit nicht einmal «professionelle Institute» dazu in der Lage gewesen seien. Diese Argumentation bzw. die darin implizit getroffene Unterscheidung zwischen «erfolgreichen» und «verlustgefährdeten» Anlagen und der diesbezüglichen «Erkenntnismöglichkeit» geht bereits im Grundsatz fehl. Jede Anlage an der Börse bzw. am Kapitalmarkt birgt - heute wie damals - das Risiko, einen finanziellen Verlust zu erleiden. Insofern sind entsprechende Anlagen bzw. Anlagevehikel, selbst wenn sie am Markt als «erfolgreich» gelten, bis zu einem gewissen Grad doch immer auch «verlustgefährdet». Das Verlustrisiko ist jedenfalls eine vorhandene und erkennbare Gefahr und dessen vernünftige und auf zuverlässigen Angaben beruhende Einschätzung eine Grundanforderung an jeden sorgfältigen - und damit nicht leichtsinnigen - Investitionsentscheid. Abgesehen davon ist sachimmanent, dass höhere Renditen regelmässig ein höheres Verlustrisiko bergen als tiefere Renditen.

Die Beschwerdeführerin stimmt der Vorinstanz implizit und zu Recht darin zu, dass das betreffende Zinsversprechen der MPII grundsätzlich eine solche «hohe Rendite» darstellt. Gleichzeitig legen ihre Ausführungen jedoch nahe, dass sie sich über das mit derartigen Renditen grundsätzlich verbundene Verlustrisiko nicht ausreichend im Klaren gewesen zu sein scheint. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die MPII am Markt als «Hedgefonds» bzw. Hedgefondsanbieterin auftrat. Gerade solche Fonds kennzeichnet seit jeher eine spekulative Anlagestrategie mit hohen Renditeversprechen und entsprechend hohen Verlustrisiken. Insofern hätte nicht nur bereits die hohe Rendite im Sinne der Sachlogik zum Erkennen des (hohen) Verlustrisikos führen müssen; auch hätte beispielsweise ein Blick in ein Wirtschaftslexikon und dort unter dem Titel «Hedgefonds» genügt, um zumindest im Grundsatz über die spekulative Natur und das vergleichsweise erhebliche Verlustrisiko speziell solcher Anlagen im Bilde zu sein. Jedenfalls ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine offensichtlich ungenügende Risikowahrnehmung vorlag, die sich bereits unter generellen Gesichtspunkten sowohl objektiv als auch subjektiv mit Blick auf Alter und Erfahrung nicht rechtfertigen lässt. Die Beschwerdeführerin kann mit anderen Worten nicht geltend machen, das Verlustrisiko sei keine erkennbare Gefahr gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie als erwachsene Person nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen sein soll, die genannten Zusammenhänge zu erkennen oder wenigstens zu erforschen. Unter generellen Gesichtspunkten ist ihr also bereits deshalb ein gewisser Mangel an Überlegtheit vorzuwerfen, weil sie in den unbedingten Erfolg der Anlage vertraut bzw. diese nicht oder jedenfalls nur völlig ungenügend als «verlustgefährdet» wahrgenommen hat. Insoweit sie mit ihrem Vorbringen ohnehin lediglich meinen sollte, sie hätte allenfalls mit einem Teilverlust, jedoch nicht mit einem Totalverlust der investierten Gelder rechnen müssen, wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.

Sodann erstaunt und ist der Beschwerdeführerin ebenfalls vorzuhalten, dass sie - soweit aus den Akten ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt auch nur einen Teil des Kapitals bzw. der gutgeschriebenen Zinserträge heraus verlangt hat, etwa um Rückstellungen für die Bezahlung von Steuerforderungen oder allgemein zur Verlustrisikoabsicherung zu tätigen. Ein solches Rückerstattungsbegehren hat sie offenbar selbst dann nicht gestellt, als das «System B._______» spätestens im Sommer 2004 deutliche Zerfallserscheinungen zeigte. Im Gegenteil liess sie den Zinsertrag noch am 30. Juni 2004 letztmals zum Kapital schlagen. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin praktisch ihr gesamtes Vermögen einzig in die MPII investiert. Sie hat mithin trotz der Höhe ihrer Investition keinerlei Risikostreuung zwischen verschiedenen Anlageformen und -märkten vorgenommen. Die Missachtung dieser grundlegenden Regel für Kapitalanlagen fällt vorliegend entscheidend ins Gewicht und wird von der Vorinstanz daher zu Recht hervorgehoben.

Jedenfalls in der Kombination der genannten fünf Aspekte - also nicht zu rechtfertigende Verkennung des Verlustrisikos, spekulativer Anlagecharakter, fehlende (Risiko-)Diversifikation, Investition des gesamten Vermögens, fehlende Rücklagen etwa für die Bezahlung von Steuerforderungen und zur Abfederung allgemeiner Verlustrisiken - hat die Beschwerdeführerin bereits auf einer grundsätzlichen Ebene gegen elementare Anforderungen verstossen, die an einen (freilich immer nur relativ) «sicheren» und «abgesicherten» Anlageentscheid zu stellen sind. Ihr Investitionsverhalten erweist sich als hochriskant. Es lässt das Augenmass sowie die speziell bei Hedgefondsanlagen notwendige und zu erwartende kritische Sachlichkeit vermissen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Presse während einiger Zeit «voll des Lobes» für das betreffende Anlagevehikel gewesen sein mag, ob die Beschwerdeführerin mit einem Totalverlust ihrer Gelder überhaupt hätte rechnen müssen oder ob allenfalls auch «professionelle» Anleger in die MPII investiert haben. Mit Bezug auf die Letzteren wäre ohnehin anzunehmen, dass diese regelmässig - und eben gerade entgegen dem Investitionsverhalten der Beschwerdeführerin - nur einen Bruchteil ihres gesamten Anlagevolumens in die MPII investiert haben und diese Investition ausserdem nur einen Teil ihrer gesamthaft verfolgten Anlagestrategie ausgemacht hat.

3.3.2 Im Rahmen der Prüfung, ob «Leichtsinn» vorliegt, ist ferner das Folgende zu beachten: Nicht nur bei professionellen Anlegern, sondern auch bei in Finanzangelegenheiten weniger erfahrenen Privatpersonen darf davon ausgegangen werden, dass sie nur in solche Anlagen investieren, die sie angemessen geprüft und als vertrauenswürdig befunden haben. Die Angemessenheit des zu betreibenden Informationsaufwandes bzw. der Grad der von der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Investition zu erwartenden Abklärungstiefe bestimmt sich vorliegend hauptsächlich unter Berücksichtigung des Investitionsvolumens und des Charakters der Anlage. Bei erheblichen Investitionen einer Privatperson an der Börse und mittels eines als hochrentabel angepriesenen Finanzprodukts darf grundsätzlich eine gründliche Abklärung namentlich in Bezug auf Anlagestruktur sowie Anlagemechanismen und -strategien erwartet werden.

Anstatt Abklärungen in diese Richtung zu tätigen oder tätigen zu lassen, hat sich die Beschwerdeführerin bei ihren Investitionen offenbar allein auf bestimmte Presseberichte, das Verhalten einiger Anleger - von dem im Übrigen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin davon auch lediglich aus der Presse erfahren hat - sowie die Zusicherungen B._______s bzw. der MPII selbst verlassen. Derlei Faktoren können allenfalls einen Anstoss bilden, sich mit einem Anlageangebot vertieft auseinanderzusetzen, stellen jedoch aus einsichtigen Gründen keine ausreichende Informationsgrundlage für einen sorgfältigen und eigenverantwortlichen Investitionsentscheid dar. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bloss ungenügend, sondern im Wesentlichen überhaupt nicht objektiv informiert zu haben scheint. Ihr Vertrauen in Dritte ist umso weniger nachvollziehbar, als die erste Einlage in die MPII die beachtliche Höhe von Fr. ... aufwies und die Beschwerdeführerin danach praktisch ihr gesamtes Vermögen einzig - und insofern sicherungslos - in diese Anlage investierte. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in angemessenem und zumutbarem Umfang sowie in geeigneter Form - selbständig oder im besten Fall etwa durch einen unabhängigen Anlageberater oder eine Bank - abgeklärt hätte, ob sich die Presseberichte und das geltend gemachte Verhalten einiger Anleger auf zuverlässige Quellen stützten, ob die Zusicherungen der MPII einer objektiven Prüfung standhielten und nicht zuletzt ob die Anlage überhaupt auf ihre Möglichkeiten, Bedürfnisse und Risikobereitschaft zugeschnitten war. In diese Abwägung hätten namentlich Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensstand einfliessen und vernünftigerweise zu einer gewissen Zurückhaltung führen müssen.

Aus subjektiver Sicht fällt ferner - zwar nur am Rande, aber dennoch - die Angabe der Beschwerdeführerin ins Gewicht, sie habe den Banken aufgrund ihrer Erlebnisse während des Zweiten Weltkriegs und der Nachkriegszeit stets misstraut und seit dem Tod ihres Mannes sämtliche Ersparnisse zu Hause aufbewahrt. Im Lichte dieser wohl besonders prägenden Erfahrungen ist ihr Entscheid jedenfalls noch weniger verständlich, innerhalb von wenigen Jahren allein aufgrund von Presseberichten, dem Verhalten von Drittanlegern und den Zusicherungen des Anbieters praktisch ihr ganzes Vermögen in einen (angeblichen) Hedgefonds zu investieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Vertrauen nicht einer Institution, sondern B._______ entgegengebracht, vermag an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern.

Die Beschwerdeführerin ist somit der von ihr unter den gegebenen Umständen objektiv und subjektiv zu erwartenden Sorgfalt bei der Informationsbeschaffung bereits im Grundsatz nicht nachgekommen. Vorliegend braucht daher nicht abschliessend geklärt zu werden, ob bzw. weshalb sie im Vorfeld der einzelnen Einlagen die (mutmasslich) betrügerischen Machenschaften B._______s (bzw. innerhalb der MPII allgemein) hätte erkennen müssen. Immerhin sei diesbezüglich erwähnt, dass nach Ansicht des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der ersten Einlage im Juni 2000 besondere (und auch erkennbare) Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der MPII vorlagen, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit und Seriosität der Anlage hätten misstrauisch stimmen müssen. Hierzu gehört in erster Linie, dass die MPII zu keinem Zeitpunkt unabhängige Rechnungsprüfungsberichte vorlegen konnte, welche ihre hohen Renditeausweise bestätigt hätten. Zudem hat B._______ sein Anlagesystem hauptsächlich von Basel aus geführt und war dort auch gesellschaftlich sehr präsent. Dass der Sitz der MPII dennoch in der Karibik lag und für das Produkt keine Vertriebszulassung in der Schweiz und somit auch keine Aufsicht durch Schweizer Behörden bestand, hätte insofern - bei Anwendung der angemessenen und zumutbaren Sorgfalt - ebenfalls kritisch hinterfragt werden müssen. Auf die von Beginn an intransparente Anlagestrategie trifft dies schon wesensgemäss zu. Die Intransparenz verbunden mit der Bereitschaft einzelner Anleger, im Wesentlichen allein aufgrund der Zusicherungen B._______s erhebliche Summen in die MPII zu investieren, war geradezu eine Grundvoraussetzung für das zeitweilige «Funktionieren» des «Systems B._______».

3.3.3 Insgesamt ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie bei den fraglichen Investitionen jene Sorgfalt hat vermissen lassen, die von ihr sowohl nach einem objektiven Massstab, d.h. vom Standpunkt einer durchschnittlich vorsichtigen natürlichen Person in der gleichen Situation, als auch in subjektiver Hinsicht, namentlich unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Erfahrung, zu erwarten gewesen wäre. Ihr ist daher nach Ansicht des Gerichts «Leichtsinn» im Sinne des Erlassrechts vorzuwerfen. Ein solches Ergebnis deckt sich im Übrigen insoweit mit dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes, als die Beschwerdeführerin - wie die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt haben - anlässlich ihrer Investitionen in die MPII «trotz vorhandener und erkennbarer Gefahren und Unwägbarkeiten» einen «Mangel an Überlegtheit und Vorsicht» an den Tag gelegt hat (vgl. Duden, Bd. 10, 4. Aufl., Mannheim 2010, S. 604).

Für die Gewährung eines Erlasses gelten somit strengere Massstäbe (E. 2.7). Das Gericht kommt in der Gesamtwürdigung der unter E. 3.3.1 und 3.3.2 aufgeführten Aspekte zum Schluss, dass - auch wenn vorliegend eine Notlage bejaht werden könnte -, die Beschwerdeführerin diese selbst verschuldet und in einer Weise leichtsinnig herbeigeführt hat, die nicht als erlasswürdig zu beurteilen ist. Die entsprechende Qualifikation im angefochtenen Entscheid erweist sich als angemessen.

4.
Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht ohnehin bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss und an sich zwar richtig vor, dass die Frage, mit welchen Risiken sie bei ihrer Investition hätte rechnen und welche Sorgfalt sie demnach hätte aufbringen müssen, nicht aus der Retrospektive beurteilt werden dürfe. Vielmehr seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt massgebend, als die jeweiligen Einlagen getätigt worden seien. Sie verkennt dabei allerdings, dass ihr im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Wesentlichen bereits aus grundsätzlichen - und insofern damals wie heute geltenden - Aspekten ein leichtsinniges Verhalten vorzuwerfen ist.

4.2 Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass B._______ ihr persönlich bekannt gewesen sei und sie diesem vertraut habe. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass auf subjektiver Seite auch ein gewisses Vertrauensverhältnis zu B._______ die Investitionsentscheide der Beschwerdeführerin beeinflusst haben mag. Zudem ist offensichtlich, dass dieser auf breite Kreise eine erhebliche Faszination und Überzeugungskraft ausgestrahlt haben muss. Doch entlässt dies die Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier im Rahmen des Erlassrechts zu beurteilende Frage nach dem «Leichtsinn» bzw. der Erlasswürdigkeit nicht aus der von ihr objektiv sowie unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Erfahrung zu erwartenden Sorgfalt und Eigenverantwortlichkeit.

4.3 Insofern die Beschwerdeführerin einwenden wollte, ihre aktuelle Notlage sei im Grunde überhaupt nicht auf die damaligen Fehlinvestitionen, sondern vielmehr auf die unerwarteterweise anfallenden Krankheitskosten zurückzuführen, ist mit der Vorinstanz einherzugehen: Die Beschwerdeführerin hätte beim Entscheid über ihre Investitionen und namentlich das Investitionsvolumen und die Investitionsabsicherung berücksichtigen müssen, dass sie eventuell einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung von Pflege- und Heimkosten infolge von Altersgebrechen wird verwenden müssen. Dies gilt umso mehr, als sie zum Zeitpunkt der ersten Einlage im Juni 2000 bereits seit mehreren Jahren im Rentenalter war. Doch wäre ohnehin auch für den Fall, dass diese zusätzlichen Krankheits- und Pflegekosten nicht bestünden, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die fragliche Steuernachforderung allein aus ihrem Renteneinkommen und dem angegebenen Vermögen in absehbarer Zeit vollumfänglich zu begleichen (E. 2.5.1).

4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, was die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten aus der Bemerkung ableiten will, infolge des weltweiten «Zusammenbruches des Aktien- und Kapitalmarktes» - gemeint ist wie erwähnt wohl das Platzen der sog. «Dotcom-Blase» ab März 2000 - hätten auch namhafte Versicherungsgesellschaften und Banken schwere Verluste erlitten. Dieser Umstand wäre, sofern er für das vorliegende Verfahren denn überhaupt von Bedeutung ist, eher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen. So hat sie die erste Einlage in die MPII im Juni 2000 und damit gut drei Monate nach dem Beginn der erwähnten Börsenkrise getätigt.

4.5 Zwar könnte eine grosse Härte grundsätzlich auch dann bejaht und die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es sich beim Vermögen der Beschwerdeführerin um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelte, dessen Belastung oder Verwertung unzumutbar erschiene (E. 2.6.2). Dass es sich bei dem ohnehin schon per 31. Dezember 2011 nur noch geringfügigen Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. ... um einen solchen «unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge» handeln könnte, ist indessen weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin überhaupt geltend gemacht.

4.6 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der mit Entscheid der Steuerverwaltung ... vom 5. Juli 2010 der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern gewährte Erlass unter den geschilderten Umständen am vorstehenden Ergebnis (E. 3.3.3) nichts zu ändern vermag (E. 2.2).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Weil ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2953/2012
Date : 10. Dezember 2012
Published : 18. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Erlass direkte Bundessteuer


Legislation register
BGG: 83
BV: 8  12  190
DBG: 167
SR 642.121: 9  11  12
VGG: 31  32e  33  37
VwVG: 2  48  49  50  52  63
WStB: 124
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2009/45
BVGer
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