Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1729/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2008
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgabennachbezug im aktiven Veredelungsverkehr.
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______, ... Obstverwertung, ... (A._______), produziert nach eigenen Angaben u.a. für Getränkehersteller in ganz Europa Zuckergrundstoffe. Das dafür benötigte Fruchtsaftkonzentrat werde unter den Bestimmungen des aktiven Veredelungsverkehrs importiert und anschliessend mit den hergestellten Zuckergrundstoffen wiederum in die EU exportiert.
A.b Laut der Oberzolldirektion (OZD) beantragt die A._______ seit 2002 regelmässig Bewilligungen für den aktiven Eigenveredelungsverkehr im sog. Nichterhebungsverfahren. Aufgrund eines solchen Gesuchs vom 2. Februar 2005 erteilte die OZD der A._______ am 10. Februar 2005 die Bewilligung Nr. ...13. Diese berechtigte zur vorübergehenden Einfuhr von 150'000 kg Apfelsaftkonzentrat der Tarifnummer 2009.7990 zur Herstellung von Apfelgrundstoff. Die Bewilligung enthielt bezüglich der Frist für die Wiederausfuhr des eingeführten Apfelsaftkonzentrats neben verschiedenen weiteren Auflagen insbesondere die folgenden: "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005. Der Abrechnungsantrag über diesen Veredelungsverkehr ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig".
A.c Die A._______ führte unter Vorlage der Bewilligung Nr. ...13 folgende Sendungen im Nichterhebungsverfahren ein (s. act. 4 bis 7):
Zollausweis
Einfuhrdatum
Eigenmasse
8366122
04.03.2005
21'150 kg
8366127
04.03.2005
21'150 kg
8366283
04.03.2005
21'150 kg
8366286
04.03.2005
21'150 kg
Mit Fax vom 30. Juni 2005 beantragte die A._______, die mit besagter Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Drittfirma ausführen zu dürfen ("Antrag für eine Auflagenänderung der Bewilligung ...13"; act. 13). Die OZD entsprach dem Gesuch mit Schreiben vom 1. Juli 2005.
B.
Am 7. September 2005 reichte die A._______ bei der überwachenden Stelle (OZD) einen Abrechnungsantrag ein (act. 8). In Überprüfung dieses Antrags stellte die OZD fest, dass die Wiederausfuhr der (inzwischen veredelten) (Einfuhr-)Sendungen vom 4. März 2005 nicht innerhalb von drei Monaten, sondern (erst) zwischen dem 1. und dem 22. Juli 2005 erfolgt war. Da nach Ansicht der OZD für sämtliche hievor aufgelisteten Einfuhren (Bst. A.c) die Wiederausfuhrfrist (4.6.2005) versäumt worden war, verfügte sie am 21. November 2005, dass die A._______ die Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 252'924.80 zu entrichten habe.
C.
Gegen diese Verfügung liess die A._______ (Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2006 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. November 2005 betreffend Abgabenachbezug wegen versäumter Ausfuhrfristen sei aufzuheben, und von einem Nachbezug der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben in der Höhe von Fr. 252'924.80 sei abzusehen - unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die unter der Bewilligung Nr. ...13 importierten Güter im Juli 2005 ordnungsgemäss exportiert worden seien, womit die Frist vom 31. August 2005 eingehalten worden sei. Selbst wenn die Auflage betreffend Wiederausfuhrfrist objektiv als verletzt betrachtet werden könnte, seien die von der OZD verwendeten Formulierungen irreführend und müssten daher nach Treu und Glauben zu Gunsten der Beschwerdeführerin so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe. Eine allfällige Verletzung der Auflage sei jedenfalls nicht aus Nachlässigkeit, sondern unverschuldet geschehen, zumal eine Wiederausfuhr wegen Insolvenz eines Kunden innert drei Monaten gar nicht möglich gewesen sei. Schliesslich hätte die Verrechnung der betroffenen Einfuhrabgaben für sie arge finanzielle Schwierigkeiten zur Folge.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Begründung nochmals ihre Ansicht, dass die in der fraglichen Bewilligung gesetzte Frist von drei Monaten für die Wiederausfuhr eindeutig nicht eingehalten worden sei. Des weiteren hielt die OZD dafür, dass aus dem Umstand, dass je nach Bewilligung abweichende Auflagen (namentlich auch andere Fristen) einzuhalten seien, keine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht werden könne, dies umso weniger, als die Spedition X._______ AG, ..., die gemäss Beschwerdeführerin verwirrende Formulierung offensichtlich richtig interpretiert habe und bei den in Rede stehenden Verzollungen (act. 4 bis 7) im Nichterhebungsverfahren völlig korrekt die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten als fixes Datum "04.06.2005" deklariert habe. Abgesehen davon sei weder ein Gesuch um Erstreckung noch um Wiederherstellung der Wiederausfuhrfrist rechtzeitig gestellt worden. Schliesslich hielt die OZD fest, dass die Zollabgabe nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Zollrechts in jedem Fall fällig würden, wenn ein Nichterhebungsverfahren nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werde.
E.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
|
1 | Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
2 | Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig. |
3 | Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. |
4 | Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. |
5 | Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116. |
6 | Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden. |
7 | ...117 |
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG). Diese umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).
2.2 Für den Veredelungsverkehr, d.h. für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden, gewährt der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen eine Zollbegünstigung in Form einer Zollermässigung oder -befreiung (Art. 17 Abs. 1 aZG; in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1816 1817]; in Kraft gewesen vom 1. Juli 1995 bis 30. April 2006). Gemäss den in Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrags eingefügten (und ebenfalls vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten) Art. 39 ff. der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV; in der Fassung vom 17. Mai 1995 [AS 1995 1818]) bedarf die grundsätzlich als Zollbefreiung zu gewährende Zollbegünstigung (Art. 39 Abs. 3 aZV) für Waren, die be- oder verarbeitet werden, einer Bewilligung der Oberzolldirektion (Art. 39b Abs. 1 aZV). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 aZV). Sie kann anstelle des Freipassverfahrens die Zollrückerstattung oder die bedingte Nichterhebung der Zölle vorsehen (Art. 39b Abs. 3 aZV). Im aktiven Veredelungsverkehr wird die Zollbegünstigung auf Antrag endgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt und die Menge der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse durch entsprechende Belege nachgewiesen worden ist (Art. 39c Abs. 1 Bst. a und b aZV).
2.3 Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4, A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 8.1 mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. August 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, neben den materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abgaben, worunter sie die (effektive) Wiederausfuhr der veredelten Ware versteht, sei entgegen der angefochtenen Verfügung auch die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen erfüllt. Danach hätte (namentlich) die Ausfuhr (generell) bis spätestens am 31. August 2005 zu erfolgen. Weil sie die letzten Ausfuhren am 22. Juli 2005 getätigt und damit die besagte Frist eingehalten habe, sei eine Nachbelastung nicht begründet. Des weiteren sei die Formulierung der Wiederausfuhrfrist irreführend und müsse daher nach Treu und Glauben zu ihren Gunsten so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin (unter Aufführung verschiedener älterer und jüngerer Beispiele), dass die Bewilligungsauflagen bezüglich der Wiederausfuhrfrist je nach Bewilligung (hinsichtlich Dauer und Formulierung) variieren würden, was bei ihr für Verwirrung gesorgt bzw. die eingetretenen Missverständnisse verursacht habe.
3.2 Angesichts dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin drängt sich im Folgenden eine Auslegung der Bewilligung Nr. ...13 aus. Es ist namentlich zu untersuchen, wie die entsprechende Auflage hinsichtlich der Wiederausfuhrfrist in guten Treuen zu verstehen war.
3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Urteile des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1; BGE 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2, A-4284/2007 vom 4. November 2007 E. 3.2). Diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 2.2.1; BGE 116 II 431 E. 3a, 111 II 279 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/ 2006 vom 23. Oktober 2008 E. 5).
3.2.2 Die hier zu beurteilende Bewilligungsverfügung (act. 3) gilt ausdrücklich für Einfuhren im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. August 2005. Aus der Rubrik "Auflagen", lässt sich zudem unter anderem die Formulierung "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005" entnehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geht daraus klar hervor, dass die Wiederausfuhrfrist für die gestützt auf die Bewilligung Nr. ...13 im Nichterhebungsverfahren eingeführten Waren grundsätzlich (jeweils) drei Monate beträgt und sich in getreuer Auslegung der Formulierung unter Umständen, d.h. namentlich für Einfuhren ab 31. Mai 2005, (angesichts der bewilligten Einfuhrfrist bis "31.08.2005") entsprechend verkürzen kann. Mithin ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der besagten Formulierung keineswegs, dass die Wiederausfuhrfrist generell (d.h. auch für Einfuhren vor dem 31. Mai 2005) bis spätestens zum 31. August 2005 zu erfolgen hatte. Andernfalls würde - wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert - der erste Teil der Befristung ("Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate [...]") keinen Sinn ergeben.
Bezeichnenderweise ist mit der Vorinstanz auch festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragte Speditionsfirma X._______ AG, ..., die hier interessierende Formulierung ganz offensichtlich richtig verstanden hat, zumal sie anlässlich der in Rede stehenden Einfuhren die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten korrekterweise jeweils ausdrücklich als fixes Datum "04.06.2005" deklariert hat (s. act. 4 bis 7). Darauf muss sich die Beschwerdeführerin behaften lassen, hat sie es doch im Übrigen unterlassen, gegen die betreffenden Zollabfertigungen Beschwerden im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG zu erheben.
3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Formulierung der Bewilligungsauflage betreffend die Wiederausfuhrfrist variiere je nach Bewilligung und sei daher uneinheitlich und hätte sie verwirrt, verkennt sie ein Zweifaches: Zum einen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schlüssig und überzeugend dargelegt, wie es hinsichtlich der Formulierung bezüglich der Wiederausfuhrfrist zu den unterschiedlichen Bewilligungen kommen kann. Demnach unterbreite sie die entsprechenden Bewilligungsgesuche dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Stellungnahme. Das BLW lege in der Folge je nach Verfügbarkeit von inländischem Apfelsaftkonzentrat die zeitlichen Auflagen (Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrfrist) für eine Bewilligung fest (vgl. diesbezüglich die Stellungnahme des BLW vom 9. Februar 2005; act. 11). Dies habe zur Folge, dass die zeitlichen Auflagen tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin (exemplarisch) dargelegt je nach Bewilligung variieren würden.
Zum andern gilt es darauf hinzuweisen, dass die hier zu beurteilende Bewilligung unverkennbar eine selbständige (anfechtbare) Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
3.2.4 Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch unter Verweis auf den von ihr gestellten Antrag vom 30. Juni 2005, die mit der fraglichen Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Drittfirma ausführen zu dürfen (vgl. dazu oben Bst. A.c in fine), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieser bezieht sich eben gerade nicht explizit auf die einzelnen, hier streitigen Einfuhren. Vielmehr zielt der Antrag auf (entsprechende) Änderung der Bewilligung Nr. ...13 als solche hin, womit (grundsätzlich) sämtliche, für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. August 2005 bewilligten Einfuhren betroffen sein konnten. Indessen ergibt sich aus der Bewilligung des Gesuchs durch die Vorinstanz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine stillschweigende Anpassung der Wiederausfuhrfrist für die hier streitigen Einfuhren vom 4. März 2005.
3.2.5 Damit musste die Beschwerdeführerin die Auflagen nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers (E. 3.2.1), so verstehen, dass die Bewilligung mit der Verpflichtung verbunden war, die zuvor im Nichterhebungsverfahren eingeführten Sendungen vom 4. März 2005 innert drei Monaten, d.h. bis zum 4. Juni 2005, wieder auszuführen. Indem die Wiederausfuhr der streitigen Sendungen eingestandenermassen und gemäss den einschlägigen Ausfuhrdeklarationen erst zwischen dem 1. Juli und dem 22. Juli 2005 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin die in besagter Bewilligung gesetzte Frist nicht eingehalten. Mithin erfüllte die Beschwerdeführerin die Auflagen der Bewilligung nicht, weshalb die Zollbefreiung nicht wirksam werden konnte. Somit ist der gemäss den Einfuhrdeklarationen festgesetzte tarifmässige Abgabenbetrag, dessen Berechnung nicht bestritten ist, geschuldet.
3.3 Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass sie die Auflage tatsächlich verletzt haben sollte, geltend, dass dies jedenfalls nicht aus Nachlässigkeit, sondern unverschuldet geschehen sei, zumal eine Wiederausfuhr innert drei Monaten wegen der Insolvenz des Kunden gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe es irrtümlich unterlassen, ausdrücklich um eine Erstreckung der Ausfuhrfrist zu ersuchen, da sie sich im Datum des Fristablaufs getäuscht habe. Diese Argumentation erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie sich diesen Irrtum selbst zuzuschreiben hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie - wie erwähnt (oben E. 3.2.5) - nach dem Vertrauensprinzip nicht annehmen durfte, die Wiederausfuhrfrist für die fraglichen Einfuhren ende (erst) am 31. August 2005.
Nur am Rande sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Bewilligung insgesamt drei Fristen enthält, nämlich (i) die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten, (ii) die letzte Frist vom 31. August 2005 und (iii) die Abrechnungsfrist. Die Bewilligung sagt diesbezüglich ausserordentlich klar und unmissverständlich, dass die Einfuhrabgaben fällig werden, wenn "eine dieser Fristen" versäumt wird (vgl. oben Bst. A.b). Dafür gibt es keinen Interpretationsspielraum.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, die Vorinstanz hätte ihre Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist behandeln müssen, da sie unverschuldet abgehalten worden sei, die ursprüngliche Ausfuhrfrist einzuhalten und die versäumte Handlung in der Zwischenzeit nachgeholt habe. Dazu hatte die Vorinstanz offensichtlich keinen Anlass. Weder hat die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin innert der (damals anwendbaren) zehntägigen Frist ein begründetes Gesuch eingereicht noch wurde ein rechtsgenügender Hinderungsgrund geltend gemacht. Damit aber waren und sind (bereits) die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht weiter eingegangen ist.
3.3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Nachbelastung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gerate. Auch diesen Umstand hat sie sich selber zuzuschreiben. Abgesehen davon ergibt sich diese Rechtsfolge nicht nur aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. oben E. 2.2), sondern gleichermassen aus der in Rede stehenden Bewilligung, in welcher die Fälligkeit der Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszins infolge Fristversäumnis ausdrücklich angedroht wurde (vgl. oben Bst. A.b). Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen finanziellen Notlage unbenommen bleibt, entsprechend anderweitige Rechtsbehelfe geltend zu machen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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