Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4981/2022
Urteil vom 10. November 2022
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______, geboren am (...),
alias B._______, geboren am (...),
Parteien Irak,
vertreten durchElena Liechti, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Juli 2022 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ihre Schwestern C._______ (F-4958/2022) und D._______ (F-4997/2022) ersuchten dort gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die italienische Vertretung in Erbil ihnen am 23. Juni 2022 vom 1. Juli 2022 bis 20. Juli 2022 gültige Schengenvisa ausgestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 10).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 11. August 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei bestätigte sie, am 2. Juli 2022 auf dem Luftweg von Erbil nach Rom gelangt und anschliessend über mehrere Schengenstaaten in die Schweiz eingereist zu sein. Sie sei schon während ihrer Kindheit in Lugano gewesen. Sie liebe diese Stadt und würde gerne hierbleiben. Die Schweiz habe in Erbil keine Vertretung, weshalb sie die Reise hierhin über ein anderes Land habe organisieren müssen. Sie wolle nicht nach Italien zurück. Dort lebten Verwandte des Ehemannes ihrer Schwester C._______, welche ihr Probleme bereiten könnten. Sie habe deswegen bereits im Irak in Angst gelebt. In Italien gebe es keine Sicherheit und das Land könne sie nicht beschützen. Sie seien drei alleinstehende Frauen ohne Eltern und benötigten Unterstützung und Sicherheit. In der Schweiz fühle sie sich sicher.
Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, an Panikattacken zu leiden. Diese würden auftreten, seit sie in Erbil lebe. Auch seit sie in der Schweiz weile, komme es immer wieder zu solchen Attacken. Am 29. August 2022 habe sie eine ärztliche Besprechung, in welcher es um eine allfällige psychologische Behandlung gehe. Hin und wieder leide sie zudem unter starken Nierenschmerzen, wogegen sie Tabletten einnehme, und auch immer wieder an Magenschmerzen (SEM act. 21).
C.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 12. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4

D.
Am 17. Oktober 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 12. August 2022 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 38).
E.
Wegen der Panikattacken musste die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2022, 22. August 2022 und 30. September 2022 mit dem Rettungswagen ins Spital Bülach gebracht werden (SEM act. 5, 32 und 35). Zudem unterzog sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz mehreren ärztlichen Konsultationen.
F.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (eröffnet am 25. Oktober 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 26. Oktober 2022 das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 44).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung gegen die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen von C._______ und D.______ zu koordinieren. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische, insbesondere psychologische, Behandlung erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem mehrere Arztberichte und ein Video mit Chatverläufen.
H.
Am 2. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vorweg, es sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen ihrer Schwestern C._______ und D._______ zu koordinieren. Dem Antrag ist insofern zu folgen, als alle drei Verfahren
(F-4958/2022, F-4981/2022 und F-4997/2022) von der gleichen Instruk-
tionsrichterin zeitgleich bearbeitet werden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Gesundheitszustand in den Entscheid hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere und abschliessende Konsultation anzuordnen. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass ihr noch Arzttermine bevorstehen würden, habe sie in Unkenntnis der Diagnosen entschieden, ohne eine medizinische und psychologische Abklärung zu berücksichtigen. Mit den wenigen vorliegenden Informationen könne kaum von einem sorgfältig abgewogenen Entscheid die Rede sein. Weiter hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet werde (Beschwerde Rz. 33, 34 und 43).
4.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vorinstanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich denn mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4/5). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand seitens der Vorinstanz auch keine Veranlassung, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vor-
instanz hat die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend eine Überstellung nach Italien in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Der Beschwerdeführerin war es mithin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Es besteht deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.4 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
5.3 Derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ist zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIs wurde der Beschwerdeführerin von der italienischen Vertretung in Erbil am 23. Juni 2022 ein Schengenvisum ausgestellt, welches vom 1. bis 20. Juli 2022 gültig war (SEM act. 10). Dies ergibt sich ebenfalls aus den entsprechenden Sichtvermerken in ihrem irakischen Reisepass (SEM act. 11 und 20). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 12. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 24). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
7.
7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
7.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einlässlich und unter Hinweis auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 zu den Aufnahmebedingungen in Italien äussert (Beschwerde Rz. 22 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der Asylsuchenden in Italien - keine Veranlassung. Das letzte Referenzurteil D-4235/2021 wurde denn nach Erscheinen der von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte der SFH gefällt. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) hätte ausüben müssen.
8.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage (vgl. Beschwerde Rz. 23 ff.). Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende Asylsuchende in Italien führen hingegen nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden. Den Akten sind denn keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
|
1 | Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055. |
2 | Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Inwiefern darüber hinaus Art. 14 FoK (Wiedergutmachung für Opfer von Folterhandlungen) verletzt sein sollte (vgl. Beschwerde Rz. 27, dort als «Art. 14 CAT» aufgeführt), erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringt.
8.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, beim Ex-Ehemann der Schwester C._______ (F-4958/2022) handle es sich um ein Mitglied der Mafia. Er habe die Schwester sowie die ganze Familie (inklusive sie selber) mit dem Tod bedroht, falls sich C.______ von ihm scheiden lassen würde. Weil die irakische Polizei keinen entsprechenden Schutz gewährleistet habe, hätte alle drei Schwestern immer wieder in Frauenhäusern Zuflucht gesucht. Die Scheidung sei dann im Januar 2021 erfolgt. Aufgrund der Mafia-Zugehörigkeit des Ex-Gatten der Schwester sei das Sicherheitsgefühl in Italien nicht vorhanden; dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Mafia in Italien ebenfalls sehr verbreitet sei. Zudem habe die betreffende Person auch Mafia-Bekanntschaften in Italien, wo ein grosser Teil von deren Verwandtschaft lebe. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern seien bereits in Italien gewesen, hätten aufgrund dieser Tatsachen aber in die Schweiz flüchten müssen. Es würde für sie überdies eine hohe psychische Belastung darstellen, wenn sie in einen Staat zurückkehren müsste, in welchem sie kaum Schutz vor möglichen Verfolgern genösse (vgl. Beschwerde Rz. 8 ff., Rz. 27 f., Rz. 31 f., Rz. 39). Die Frage, inwiefern die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefährdung durch den Ex-Ehemann ihrer Schwester tatsächlich besteht, kann indes offengelassen werden. Es steht ihr frei, sich im Falle einer allfälligen Bedrohung durch Drittpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. BVGer F-3908/2021 vom 15. Februar 2022 E. 7.5 m.H.). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie den allenfalls benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Im Übrigen erschiene im Kontext der Schilderungen der Betroffenen auch in der Schweiz ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet. Aus Beilage 5 der Rechtsmitteleingabe (Video von Chatverläufen) vermag sie daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.3 Schliesslich wird auf Beschwerdeebene wiederholt auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die ihrer Auffassung nach in Italien nicht hinreichend gewährleistete medizinische Versorgung und Behandlung verwiesen.
8.3.1 Was die notwendige Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).
8.3.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).
8.4 Die Beschwerdeführerin wies anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seit Jahren immer wieder eintretende Panikattacken hin und machte ausserdem geltend, an Nieren- und Magenschmerzen zu leiden (SEM act. 21). Aus den bis zum Verfügungserlass aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz dreimal (am 19. Juli 2002, 22. August 2022 und 30. September 2022) mit dem Rettungswagen ins Spital Bülach gebracht werden musste. Gemäss den entsprechenden Arztberichten kann bei der Patientin in psychischen Belastungssituationen eine psychosomatisch bedingte Hyperventilation auftreten, die zur Bewusstlosigkeit führe (siehe SEM act. 5, 33 und 35). Vom Spital Bülach erhielt sie am 19. Juli 2022, zwecks Einnahme bei einer erneuten Hyperventilation, das Medikament Temesta verschrieben. Nach der dritten Panikattacke vom 30. September 2022 erklärte sie, dieses Medikament wegen der Nebenwirkungen nicht gerne einzunehmen (SEM act. 35). Am 4. Oktober 2022 instruierte sie eine Psychologin daraufhin in der Einnahme von Cipralex (SEM act. 36). Laut einem Konsultationsbericht vom 11. Oktober 2022 führte dieses Medikament wegen falscher Einnahme zu Angststörungen, worauf es abgesetzt und durch eine Therapie mit Sertralin und Quetiapin ersetzt wurde (SEM act. 37). Die in diesem Zusammenhang gestellten Diagnosen lauteten auf Panikattacken, posttraumatisches Belastungssyndrom und Depression. Gemäss Arztbericht vom 26. August 2022 wurde sie zwecks Abklärung des Verdachts auf Epilepsie zudem an einen Neurologen überwiesen. Erstmals festgestellt wurde bei der Beschwerdeführerin Mitte Oktober 2022 ausserdem Dyspnoe. Aus den obgenannten Ausführungen ergibt sich insoweit, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der beschriebenen Leiden in Italien ebenfalls möglich ist.
8.5 Nicht anders verhält es sich mit Blick auf die nach Erlass der angefochtenen Verfügung hinzugekommenen beiden ärztlichen Einschätzungen vom 20. Oktober 2022 bzw. 27. Oktober 2022 (Beschwerdebeilagen 11 und 12). In dem am 20. Oktober 2022 von der Medbase Neurologie Winterthur erstellten Bericht zu einer Konsultation vom 17. Oktober 2022 figurieren die bereits bekannten Diagnosen. Zudem geht daraus hervor, dass ein bei der Beschwerdeführerin durchgeführtes Thorax-Röntgen diesbezüglich keinen Handlungsbedarf zeitigte. Laut dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Winterthur vom 27. Oktober 2022 war die Patientin dort zudem vom 21. Oktober 2022 bis 27. Oktober 2022 stationär untergebracht. Diagnostiziert wurden hierbei Panikstörungen und dissoziative Krampfanfälle. Bei Austritt wurde das Weiterführen der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen, welche sich an der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung orientiere. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden nicht (Beschwerdebeilage 12). Ausstehend sind zurzeit ein Termin bei einer Psychiaterin und ein solcher für eine kardiologische Vorsorgekontrolle. Nicht bekannt ist der aktuelle Stand der neurologischen Untersuchungen. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin aber auch damit nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihre Gesundheit zusätzlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
8.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz medizinisch versorgt und sie unterzog sich hierzulande verschiedener ärztlicher Untersuchungen. Dem SEM waren ihre gesundheitlichen Probleme bekannt. Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 4.3), wären aufgrund der bisherigen Diagnosen in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die im Vordergrund stehenden Panikattacken und die vorliegend ambulant behandelbare posttraumatische Belastungsstörung sind mithin nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3908/2021 vom 15. Februar 2022 E. 8.5 m.H.).
8.7 Anzumerken gilt es sodann nochmals, dass die Beschwerdeführerin in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat.Sie befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, welche unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.4). Es steht ihr vielmehr offen, in Italien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich und können auch nicht mit Blick auf den Bericht der SFH vom Februar 2022 ausgemacht werden (Beschwerde Rz. 30).
8.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die indizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und die Notwendigkeit der Fortführung der Medikation nicht. Wie mehrfach dargetan, verfügt Italien indes grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten wie auch die Behandlung der physischen Schmerzen können demnach in diesem Land weitergeführt werden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme stellen keine derart schweren Leiden dar, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die hauptsächlichen Leiden («Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen [F43]») und die verschriebenen Medikamente (Sertralin, Quetiapin) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 40). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann der Beschwerdeführerin eine Reservemedikation mitgegeben werden. Ebenfalls in den Überstellungsmodalitäten findet sich überdies der Hinweis darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit demjenigen der beiden Schwestern zu koordinierten sei. Diese können ihr dort psychisch zur Seite stehen.
8.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
9.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig.
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13.
Der am 2. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
14.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, BAZ Zürich/Embrach, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)