Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6932/2017

Urteil vom10. Oktober 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______, geboren am (...),

seine Ehefrau B._______, geboren am (...),

sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...),

und D._______, geboren am (...),
Parteien
Bosnien und Herzegowina,

alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) ersuchten am 11. November 1997 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 7. Januar 1998 wurde ihr Asylgesuch abgewiesen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission mit Urteil vom 22. Oktober 1999 ab, womit die Verfügung rechtskräftig wurde. Am 25. Dezember 1999 verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz.

B.
Am 6. Juli 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Söhnen C._______ und D._______ erneut in die Schweiz ein und ersuchten am 7. Juli 2015 um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 (Verfahren E-6658/2015) lehnte das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden ab, womit die Verfügung rechtskräftig wurde.

C.
Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung ein und beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2015 sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die verschlechterte psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Am 7. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Aussetzung des Vollzugs. Zudem sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich ersuchten sie um Bestellung ihrer (damaligen) Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.

F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

H.
Auf Aufforderung des Gerichts nahmen die Beschwerdeführenden am 19. November 2018 und am 5. Dezember 2018 zu ihrer persönlichen Situation Stellung und reichten entsprechende Beweismittel ein.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz implizit die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitergehende Ausführungen.

J.
Am 3. Mai 2019 und am 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Dies gilt auch für den älteren Sohn der Beschwerdeführenden, C._______. Dieser war zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bei der Vorinstanz bereits volljährig, hatte jedoch das Wiedererwägungsgesuch nicht unterschrieben. Die Vorinstanz behandelte ihn im Wiedererwägungsverfahren jedoch als Partei und Adressaten der angefochtenen Verfügung. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, dies zumal er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine von ihm unterzeichnete Vollmacht formell als Partei konstituiert hat.

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

3.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 30.September 2016 machten die Beschwerdeführenden geltend, die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin habe sich seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung stark verschlechtert, insbesondere leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei suizidgefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Dazu reichten sie mehrere Arztberichte ein.

3.3 In ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2015 war die Vorinstanz ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 von psychischen Problemen, Rückenschmerzen und einem Nieren- und Lungenleiden der Beschwerdeführerin ausgegangen, welche sie in Bosnien und Herzegowina behandeln lassen könne, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden machten damit in ihrem Wiedererwägungsgesuch eine erhebliche Veränderung der Sachlage geltend und bezweckten die Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung. Neue Asylgründe machten sie nicht geltend. Die Vorinstanz nahm das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 30. September 2016 damit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen.

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine seit dem Asylentscheid vom 9. Oktober 2015 beziehungsweise dem Urteil vom 29. Oktober 2015 wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2015 im Wegweisungsvollzugspunkt zur Folge hat.

4.2 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien nicht derart, dass sie in Bosnien nicht adäquat weiterbehandelt werden könnten. Vom Vollzug der Wegweisung sei nicht Abstand zu nehmen, da durch eine fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung vor und bei der Ausreise konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung getroffen werden könnten. Der Wegweisungsvollzug sei entsprechend zumutbar.

4.3 Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden geltend, der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina sei unzumutbar. Sie berufen sich dabei vor allem auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Episode. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Destabilisierung mit Gefahr der Suizidalität bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung habe sie bereits einen Suizidversuch unternommen. Sie leide zudem unter einer (...), chronischen, episodischen Kopfschmerzen und chronischen lumbalen Rückenschmerzen, und sie sei auf die Einnahme von Psychopharmaka, Schmerzmitteln und anderen Medikamenten angewiesen. Sie habe schon mehrmals in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Dienste E._______ eingeliefert werden müssen. Eine angemessene psychiatrische Behandlung sei in Bosnien und Herzegowina nicht garantiert, insbesondere da sie zumindest für einen Teil der Behandlungskosten selber aufkommen müsste, was ihr nicht möglich wäre.

5.

5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

5.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).

5.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.

6.1 Es ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina zumutbar ist.

6.2

6.2.1 Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Arztberichte folgendes festzustellen:

6.2.2 Der Psychiater, der die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 behandelt, diagnostiziert in seinem neusten Bericht vom 1. Mai 2019 (vgl. Beschwerde act. 19) bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine schwere chronische rezidivierende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende schwergradige depressive Störung (ICD-10: F33.2) mit häufigen, selbstgefährdenden Äusserungen und ausgeprägten Somatisierungen, ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernien und eine (...). Er führt aus, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht als sehr unbefriedigend, stark leidend, eindeutig chronifiziert und sich weiter verschlechternd bezeichnet werden. Das Zustandsbild sei durch die folgende Symptomatik gekennzeichnet: anhaltende emotionale Labilität, mit weinerlich-depressiver Grundstimmung, ausgeprägte innere Unruhe, Nervosität, gestörte Vitalgefühle mit ausgeprägten emotionell kaum beherrschbaren Todesängsten ([...]), Tendenz zu selbstgefährdendem impulsiv-unberechenbarem Verhalten, Panikattacken, Herzklopfen, anhaltende Ein- und Durchschlafstörungen mit häufigen Albträumen und Flashbacks tagsüber, alltägliche Spannungskopfschmerzen, rezidivierende belastungsabhängige Lumboischialgien, fibromyalgische Beschwerden am ganzen Körper, allgemein Schwäche, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, zunehmende Gangunsicherheit, Hyposensibilität an diversen Körperarealen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Magenbrennen, diffuse Unterbauchbeschwerden und andere diffuse störende körperliche Funktionsstörungen und Missempfindungen. Er führt weiter aus, dass die ambulante unterstützend-motivierende, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in dieser sehr komplexen klinischen Situation unbedingt weitergeführt werden sollte. Die Krankheitssymptomatik habe sich als sehr therapieresistent erwiesen und die medikamentöse Behandlung sei nach wie vor sehr komplex und schwierig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auf folgende Medikamente angewiesen: Cymbalta, Lyrica, Trittico, Pantozol, Targin ret., Zentel, Sirdalud und Alvesco Dosieraerosol. Ein Abbruch der Behandlung werde mit grosser Sicherheit zu einer raschen Zustandsverschlechterung und Eskalation der kaum beherrschbaren multiplen Beschwerden führen. Einzig ein langfristiges sicheres, hilfreiches und unterstützendes Lebensumfeld könne zu einer gewissen Zustandsverbesserung führen. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina würde sich auf den Gesundheitszustand mit absoluter Sicherheit enorm negativ, sogar lebensbedrohlich auswirken.

6.2.3 Diversen Berichten der Psychiatrischen Dienste der E._______ (der letzte datiert vom 19. März 2019; vgl. Beschwerde act. 21) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 regelmässig und insgesamt acht Mal hospitalisiert war, jeweils mit den Hauptdiagnosen einer Exazerbation der posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz. Die Hospitalisationen dauerten jeweils zwischen einer und sechs Wochen. Bei der letzten Hospitalisation, vom (...) wurde zudem eine suizidale Krise diagnostiziert. Auch bezüglich sechs der weiteren sieben Hospitalisationen geben die entsprechenden Austrittsberichte eine akute Suizidalität an. Mehrere Berichte erwähnen Suizidversuche (undatierter Bericht bezüglich der 8. Hospitalisation [Beschwerde act. 19], Berichte vom 19. November 2018 [Beschwerde act. 12] und vom 7. Mai 2018 [Beschwerde act. 10] sowie Bericht von Dr. med. F._______ vom 9. November 2017 [Beschwerde act. 1 Beilage 32]). Im Austrittsbericht vom 7. Februar 2019 betreffend die siebte Hospitalisation (vom [...] Beschwerde act. 21]) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide wieder vermehrt unter Flashbacks ([...]), Angst und Panikattacken sowie Druck auf der Brust. Sie schlafe schlecht, habe Albträume und der Appetit sei vermindert. Den Haushalt könne sie nicht bewältigen. Die Kriegserlebnisse seien aktuell wieder sehr präsent, weshalb auch die Schmerzsymptomatik zugenommen habe. Sie habe immer wieder Suizidgedanken, vor allem in Zusammenhang mit Flashbacks äussere sie die Angst vor Kontrollverlust. In ihrem Bericht vom 19. November 2018 (Beschwerde act. 12) führte die Oberärztin der Psychiatrischen Dienste der E._______ aus, eine ambulante traumaspezifische psychiatrische Anbindung mit Expositionstraining und Erlernen von Coping-Strategien sei dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin leide unter einer jahrelang unbehandelten Traumafolgestörung mit hochfrequenter Rückfallrate und einer schweren Chronifizierung. Die Prognose sei insgesamt als schlecht anzusehen. Eine Wegweisung an den Ort, an dem die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert wurde, könne eine Aggravierung des psychischen Zustands auslösen, eine akute Selbstgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Durch die langjährige, chronifizierte Erkrankung sei die Beschwerdeführerin deutlich in ihrer Alltagsfunktion eingeschränkt und bedürfe eines hohen Masses an Unterstützung.

6.2.4 Bezüglich der Traumaerlebnisse der Beschwerdeführerin ist dem Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Rotes Kreuzes vom 6. Juni 2016 (Beschwerde act. 1 Beilage 8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) mit zwölf Jahren zusammen mit ihrer Familie aus ihrem Haus und ihrem Dorf vertrieben worden sei. Sie seien während zwei Wochen durch den Krieg nach Srebrenica geflüchtet, wobei sie permanent Todesängste ausgestanden, Hunger gelitten und unter freiem Himmel geschlafen habe. Ihr Vater und zwei ihrer Brüder seien 1995 in Srebrenica ermordet worden. Sie selber sei nach kurzer Zeit in einem mit Flüchtlingen überfüllten Lastwagen nach G._______ gelangt. Auf der Fahrt seien sie mehrmals angehalten worden, Männer seien geschlagen und entführt, Frauen und Kinder seien geschlagen und vergewaltigt worden. Sie selber sei mehrmals vergewaltigt worden. Schliesslich sei sie in einem Kinderheim gelandet, in dem sie sich selber überlassen gefühlt habe. Der Bericht des Ambulatoriums führt weiter aus, die Beschwerdeführerin fürchte sich davor, einzuschlafen, weil sie jede Nacht von Alpträumen heimgesucht werde. Sie schreie, wache schweissnass auf, habe Herzrasen und könne nicht mehr einschlafen. Sie fühle sich tagsüber wie ferngesteuert, wie wenn alles nicht real sei. Sie sei energie-, kraft- und hoffnungslos. Ihre Gedanken würden immer um die schrecklichen Ereignisse kreisen und um die Ängste vor der Zukunft. Bis heute habe sie Teile der Erlebnisse niemandem anvertrauen können, nicht einmal ihrem Ehemann. Sie fürchte sich vor den Erinnerungen und davor, darüber zu sprechen. Sie habe zwischenzeitlich ständige Ängste, die sie sehr stark blockieren würden. Manchmal seien diese Ängste und Erinnerungen so stark, dass sie das Gefühl habe, das Ganze sei gar nicht vorbei. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie begonnen habe zu zittern und bewusstlos geworden sei. Am liebsten sei sie alleine, aber dies sei kaum auszuhalten. Ohne Ablenkung oder Beschäftigung könne sie nichts anderes tun, als an die schrecklichen Erlebnisse zu denken.

6.2.5 In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin insbesondere unter einer (...). In diesem Zusammenhang mussten bei ihr mehrere Male operativ (...) entfernt werden (zwei Mal vor der Ausreise aus Bosnien und Herzegowina). Seit dem 11. September 2017 werden diesbezüglich zudem eine Dauertherapie mit (...) sowie halbjährliche klinische und laborchemische Kontrollen durchgeführt. Diese Therapie ist mindestens für 2 bis 3 Jahre, je nach Verlauf aber auch lebenslang, notwendig. Auf jeden Fall ist langfristig eine regelmässige Verlaufskontrolle auf Grund der (...) notwendig (siehe ärztliche Berichte des Universitätsspitals H._______ vom 7. November 2018 [Beschwerde act. 10] und vom 22. November 2017 [Beschwerde act. 1 Beilage 26] sowie des Kantonsspitals I._______ vom 18. November 2018 [Beschwerde act. 12]).

6.2.6 Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in ihrem Heimatland in den 1990er Jahren an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression leidet. Es bestehen Somatisierungstendenzen, die sich insbesondere in Schmerzsyndromen und fibromyalgischen Beschwerden am ganzen Körper ausdrücken. Hinzu kommen komorbid eine (...), die langfristig regelmässige Kontrollen erfordert. Selbst unter einer komplex abgestimmten Medikation und einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung leidet die Beschwerdeführerin schwer, insbesondere unter ausgeprägten Flashbacks, permanenter Schlaflosigkeit, Panikattacken und Todesängsten. Sie ist regelmässig akut suizidgefährdet und hat bereits Selbstmordversuche begangen. In den letzten drei Jahren musste sie insgesamt acht Mal wegen akuter Suizidgefahr hospitalisiert werden.

6.3

6.3.1 Um zu beurteilen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätte, ist im Folgenden die Situation der (psychischen) Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina darzustellen. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer, ebenso die Söhne, der Minderheit der Roma angehören (vgl. B3/11 S. 3, 7; B5/9 S. 3, 5f.).

6.3.2 Das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist dezentral aufgebaut. In der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise wohnten, sind grundsätzlich die zehn Kantone für das Gesundheitssystem zuständig. Dieses ist in drei Stufen gegliedert: Die primäre Versorgungsstufe bilden lokale Erste-Hilfe-Zentren, die sekundäre Stufe Gemeinde-Behandlungszentren und die tertiäre Stufe allgemeine Krankenhäuser und Fachkliniken (Internationale Organisation für Migration [IOM], Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina, 2018, S. 4 f.). Bosnien und Herzegowina hat nach 1996 ein neues System von Gemeindezentren für Psychiatriepatienten aufgebaut. Seither hat die psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina Fortschritte erzielt. So wurden 74 psychiatrische Gesundheitszentren mit multidisziplinären Teams aus Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern und medizinischen Krankenschwestern eingerichtet (The Mental Health Context in Bosnia and Herzegovina, undatiert, , abgerufen am 20.09.2019). 2014 hatten 61 % dieser Gemeindezentren für Psychiatriepatienten die Möglichkeit, Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu behandeln (Preventiva, Mental Health Service Provision Status Mapping in Bosnia and Herzegovina, April 2014, S. 6). Auf tertiärer Stufe wird die psychische Gesundheitsversorgung durch drei psychiatrische Fachkliniken und neun psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern gewährleistet (The Mental Health Context, a.a.O.; Preventiva, a.a.O., S. 3 und 9). Trotz Verbesserungen im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung (auch im Vergleich zur Situation, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6590/2012 vom 23. Mai 2013 E. 7.4.2 festgehalten wurde) sind Menschen mit psychischen Problemen in Bosnien und Herzegowina noch immer eine stark benachteiligte und gefährdete Gruppe. Sie sind täglich mit Diskriminierungen und sozialer Ausgrenzung konfrontiert und haben nur einen begrenzten Zugang zu angemessener Versorgung. Unter anderem mangelt es den Gesundheitseinrichtungen der primären Versorgungsebene an ausgebildeten Fachkräften zum Beispiel im Bereich der Psychotherapie, weshalb der Umfang der Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen noch immer eher begrenzt ist (Swiss Agency for Development and Cooperation [SDC], Project Factsheet Bosnia and Herzegovina, Improving the Well-Being of People with Mental Health Problems Country-Wide, Januar 2017; vgl. auch Preventiva, a.a.O., S. 13).

Bosnien und Herzegowina verfügt über eine staatliche Krankenversicherung. Alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, sowie (u.a.) Arbeitslose und ihre Verwandten (verheiratete Paare und Kinder bis 15 Jahre), die in einem Zentrum für Beschäftigung registriert sind, Landwirtschaftsarbeiter und Sozialhilfeempfänger haben Zugang zu dieser staatlichen Krankenversicherung, die über verschiedene Beiträge der versicherten Personen finanziert wird. In der Föderation Bosnien und Herzegowina sind jedoch ungefähr 14 % der Bevölkerung nicht versichert; dies betrifft insbesondere Selbständige, die ihre Prämien nicht bezahlen und Arbeitslose, die ihre Registrierung nicht erneuern. Bestimmte Bevölkerungskategorien sind speziell gefährdet, nicht versichert zu sein. Dazu gehören beispielsweise die ländliche Bevölkerung, Arme, Roma und Personen mit keiner oder wenig Schulbildung (IOM, a.a.O., S. 4; Friedrich Ebert Stiftung [FES], Health Care System in BiH, 2017, S. 8). Für bestimmte, besonders verletzliche Personen ist die Gesundheitsversorgung gratis; dazu gehören unter anderem Sozialhilfeempfänger und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden. Um die Anspruchsberechtigung von Letzteren abzuklären, müssen sich diese von der State Medical Commission untersuchen lassen, die über die Anspruchsberechtigung entscheidet (IOM, a.a.O., S. 4).

Bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen erhalten gewisse Medikamente kostenlos. Die Kantone führen dafür zwei sogenannten «Essential Drug Lists». Die 185 Medikamente (Stand: 7. August 2019; vgl. http://www.fmoh.gov.ba/index.php/preporucujemo/liste-lijekova), die auf der sogenannten A-Liste stehen, sind kostenlos. Bei weiteren 100 Medikamenten auf der sogenannten B-Liste müssen sich die Patienten an den Kosten beteiligen. Die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Medikamente ist jedoch nicht garantiert (SEM/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizinischen Grundversorgung, 2017, S. 35). Die übrigen Medikamente müssen auch versicherte Personen selber bezahlen. Auch für die Behandlung in öffentlichen Gesundheitsinstitutionen muss eine Gebühr entrichtet werden, deren Höhe je nach Art der Behandlung unterschiedlich ist. Insgesamt machen direkte Bezahlungen von Versicherten über einen Viertel der Ausgaben für die Gesundheitsversorgung aus. Dazu gehören nicht nur offizielle Ausgaben (z.B. für Medikamente), sondern auch inoffizielle (und damit illegale) Zahlungen, insbesondere für Behandlungen in Spitälern (IOM, a.a.O., S. 4; FES, a.a.O., S. 18 und 21).

6.3.3 Roma bilden immer noch die am meisten benachteiligte Minderheit in Bosnien und Herzegowina. Nur ungefähr zwei Drittel der Roma haben Zugang zur Gesundheitsversorgung, zudem werden sie im Arbeitssektor stark diskriminiert - auf dem offiziellen Arbeitsmarkt sind sie praktisch inexistent. Auch von Behörden sind Roma oft Diskriminierungen ausgesetzt (EU, Commission Staff Working Document, Analytical Report Accompanying the document Communication from the Commission to the European Parliament and the Council Commission Opinion on Bosnia and Herzegovina's application for membership of the European Union [SWD/2019/222 final], 29. Mai 2019, S. 55; United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2018, abgerufen am 20.9.2019, S. 28).

6.3.4 Die genannten Berichte zeigen auf, dass sich das Gesundheitssystem, und insbesondere die psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina in den letzten Jahren verbessert hat. Es existiert nicht nur ein flächendeckendes Netz von sekundären Gesundheitszentren, in denen die Behandlung von Patienten mit psychischen Problemen oft möglich ist, sondern auch von Spitälern der tertiären Versorgungsstufe, die grundsätzlich in der Lage sind, Patienten mit psychischen Erkrankungen, insbesondere auch mit posttraumatischen Belastungsstörungen, zu behandeln. Trotzdem ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen insgesamt immer noch eher eingeschränkt, insbesondere fehlen weiterhin ausgebildete Fachkräfte. Trotz einer staatlichen Krankenversicherung sind in der Föderation Bosnien und Herzegowina weiterhin ungefähr 14 % der Bevölkerung nicht versichert. Da zudem auch versicherte Personen erhebliche Kosten für Medikamente und Behandlungen selber tragen müssen, erscheint der Zugang insbesondere für Personen den ärmeren, bildungsferneren Bevölkerungsschichten bei komplexen gesundheitlichen Problemen aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet.

6.4

6.4.1 Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen komplexen Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung mit verschiedenen psychischen (schwere Depression) und somatischen ([...]), Schmerzsyndrom) Komorbiditäten. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auf die Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik der tertiären Versorgungsstufe angewiesen wäre. Die Beschwerdeführenden wohnten vor ihrer Ausreise in J._______, Kanton G._______, in der Föderation Bosnien und Herzegowina. [Im Spital] in G._______, das rund 20 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführenden entfernt liegt, ist eine Behandlung von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung grundsätzlich möglich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht nur auf eine kontinuierliche und regelmässige psychotherapeutische Traumatherapie und eine komplexe Abstimmung ihrer Medikation angewiesen, sondern es werden bei ihr aufgrund akuter Suizidalität auch regelmässig stationäre Aufenthalte notwendig. Deshalb ist bereits insofern fraglich, ob die Beschwerdeführerin [im Spital] in G._______ angesichts der noch immer begrenzten Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit psychischen Problemen und der Entfernung von ihrem Wohnort eine Behandlung erhalten könnte, die ihr ein sicheres und einigermassen menschenwürdiges Leben ermöglichen würde.

6.4.2 Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin sich die medizinische Behandlung [im Spital] in G._______ überhaupt leisten könnte. Vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina arbeiteten die Beschwerdeführenden einerseits als Selbständige (als Marktverkäufer) und andererseits arbeitete der Beschwerdeführer als Tagelöhner (vgl. B3/11 S. 4, B4/11 S. 4). Als Selbständige dürften die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen sein, die Prämien für die Krankenversicherung aufzubringen, und als Tagelöhner wird der Beschwerdeführer kaum krankenversichert gewesen sein. Eine Arbeit auf dem offiziellen Arbeitsmarkt zu finden, die mit einer Krankenversicherung verbunden wäre, dürfte für den Beschwerdeführer als Rom nicht möglich sein. Insgesamt erscheint es damit als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der staatlichen Krankenversicherung profitieren könnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden die Kosten, die sie trotz Krankenversicherung selber übernehmen müsste, eine angemessene medizinische Betreuung verunmöglichen. Dazu gehören (neben den Beiträgen für die Krankenversicherung) offizielle und inoffizielle Kostenbeiträge für Behandlungen im Spital sowie insbesondere die Kosten für die Medikamente der Beschwerdeführerin: Sieben der acht Medikamente, auf welche die Beschwerdeführerin aktuell angewiesen ist, figurieren nicht auf der Essential Drug List, weder auf der A-, noch auf der B-Liste, weshalb sie diese selber bezahlen müsste. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina über keine finanziellen Ressourcen verfügen würden und sie auch keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten können, ist davon auszugehen, dass sie diese Kosten für die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht tragen könnten. Theoretisch könnte die Beschwerdeführerin als Person mit einer psychischen Erkrankung eventuell von einer kostenlosen medizinischen Versorgung profitieren. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob es ihr möglich wäre, die entsprechende Anspruchsberechtigung der State Medical Commission zu erhalten: Abgesehen davon, dass unklar ist, ob eine posttraumatische Belastungsstörung überhaupt als anspruchsberechtigte psychische Erkrankung anerkannt ist, wäre sie als Angehörige eines Rom bei diesem administrativen Prozess wohl verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt. Schliesslich müsste sie selbst in diesem Fall für einen Grossteil ihrer Medikamente selber aufkommen.

6.4.3 Insgesamt muss deshalb, insbesondere aufgrund der finanziellen Situation der Familie und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Rom ist, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weder Zugang zu den Medikamenten, die sie benötigt, noch zu einer ihren komplexen psychischen Krankheiten einigermassen angemessenen medizinischen Behandlung hätte. Auch wenn vereinzelte Konsultationen unter Umständen möglich wären, hätte sie keinen Zugang zu der für sie notwendigen, regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Zudem erscheint es insbesondere unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit für stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik hätte, sollte sie wieder akut suizidgefährdet sein, wovon aufgrund des bisherigen Verlaufs ihrer Krankheit auszugehen ist. Auch handelt es sich dabei nicht um eine bloss temporäre Gefahr einer Selbstgefährdung, der mit einer fachärztlichen oder medikamentösen Vorbereitung und Begleitung der Ausreise begegnet werden könnte. Unter diesen Umständen ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass sie der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiter verschlechtern würde. Angesichts ihres bereits heute sehr prekären Zustandes muss davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr ohne eine angepasste Medikation und höchstens mit einer sehr elementaren psychiatrischen Betreuung innert kürzester Zeit ernsthaft an Leib und Leben gefährdet wäre. Auch die im Rahmen einer Rückkehrhilfe mögliche, auf maximal sechs Monaten befristete Unterstützung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG; Art. 75 Asylverordnung 2 über die Finanzierungsfragen vom 11. August 1999, SR 142.312) würde daran nichts ändern. Eine menschenwürdige Existenz wäre unter diesen Umständen nicht möglich. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr an ihren alten Wohnort auch in die Gegend zurückkehren würde, in der sie die Traumata erlitt, an deren Folgen sie heute leidet. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass dadurch ihre bereits heute sehr starke Hoffnungslosigkeit und Lebensmüdigkeit und damit die Suizidgefahr noch einmal zunehmen würden.

6.5 Zu berücksichtigen ist zudem das Kindeswohl der beiden Söhne der Beschwerdeführenden.

Der vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffene, minderjährige Sohn D._______ hat seit seiner Ankunft in der Schweiz mit (...) Jahren vier Jahre seiner Adoleszenz hier verbracht, eine Zeit, die seine Persönlichkeit und seine Sozialisation nachhaltig geprägt haben dürfte. In dieser Zeit hat er sich in der Schweiz sehr gut integriert und spricht fliessend und fehlerfrei Deutsch. Er wird von seinen Lehrern als zuverlässiger und fleissiger Schüler geschätzt und ist in der Schule sozial integriert (siehe Bericht des Klassenlehrers an der [Schule] vom 30. Oktober 2018; Beschwerde act. 10 S. 13 f. und Beilagen 20, 22). Als starkes Indiz für seine gelungene Integration in der Schweiz ist zudem zu würdigen, dass er am 1. August 2019 eine Lehrstelle als (...) antreten konnte (vgl. Beschwerde act. 21).

Auf den mittlerweile volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, ist die KRK nicht anwendbar. Die Frage der Entwurzelung im Heimatland als reziproke Folge der Integration in der Schweiz kann sich jedoch auch bei bereits volljährig gewordenen Beschwerdeführern stellen, die einen prägenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom 1. September 2011 E. 8.7.3 m.w.H.). Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Identität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7880/2006 vom 8. Dezember 2010 E. 6.4).

Die langjährige Integration in der Schweiz in einem prägenden Lebensabschnitt hat bei beiden Söhnen unweigerlich zu einer Entwurzelung im Heimatland geführt. Dass die beiden Söhne in den vier Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehungen mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten hätten, ist nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass sie in Bosnien und Herzegowina in eine Umgebung zurückkehren würden, in der sie als Roma täglichen Diskriminierungen ausgesetzt wären und in der ihre Zukunftsaussichten äusserst schlecht sind.

Für beide Söhne ist zudem - und vorliegend entscheidend - zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) die Familie in besonderer Weise geprägt und zusammengeschweisst haben. So kümmern sich die beiden Söhne, zusammen mit dem Beschwerdeführer, seit Jahren umfassend um die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer psychischen Situation nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen und für sich zu sorgen. Da die Beschwerdeführerin zudem suizidgefährdet ist, überwachen die Söhne und der Beschwerdeführer sie seit Jahren praktisch rund um die Uhr, um sicherzustellen, dass sie sich nichts antut (vgl. Beschwerde act. 10 S. 7, 12 f.; Beschwerde act. 12 S. 5 und Beilage 25). Daraus hat sich ohne Zweifel eine speziell enge Bande zwischen den beiden Söhnen - (...) - und der Beschwerdeführerin entwickelt. Diese Enge hat auch dazu geführt, dass bei D._______ im Sommer 2016 Anzeichen für eine emotionale Parentifizierung - eine Rollenumkehr, bei der das Kind emotional für einen Elternteil sorgt - diagnostiziert wurden, da er stark unter der Symptomatik seiner Mutter leidet und sich mitverantwortlich fühlt (Arztbericht vom 22. August 2016, Beschwerde act. 1 Beilage 9; vgl. European Society for Child and Adolescent Psychiatry, Mental Health Care in Bosnia and Herzegovina, 2018, , abgerufen am 20.9.2019). Diese Beziehung durch den Wegweisungsvollzug eines Sohnes zu trennen, wäre der Familie nicht zumutbar und würde gegen den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verstossen.

6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland ist unter diesen Umständen unzumutbar, weshalb ein Vollzugshindernis nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG vorliegt. Entsprechend liegt eine seit dem Asylentscheid vom 9. Oktober 2015 respektive dem Urteil vom 29. Oktober 2015 wesentlich veränderte Sachlage vor, welche die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2015 bezüglich Wegweisungsvollzug zur Folge hat. Es liegt bei keinem Familienmitglied ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG vor. Die Beschwerdeführenden sind entsprechend wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Mit Kostennote vom 29. Mai 2018 wies die damalige Rechtsvertreterin einen Aufwand von knapp 22 Stunden für die Einreichung der 21-seitigen Beschwerdeschrift aus; dieser Aufwand ist, auch unter Berücksichtigung der Beschaffung zahlreicher Beweisunterlagen (namentlich Arztberichte für die Beschwerdeführerin) und der Auswertung einer komplexen Aktenlage, nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 15 Stunden zu kürzen; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der heutige Rechtsvertreter reichte für seinen Aufwand keine Kostennote ein; dieser ist von Amtes wegen zu schätzen und für die Einreichung der Eingaben vom 19. November 2018 (17 S.), 5. Dezember 2018 (6 S.), 3. Mai 2019m und 26. Juni 2019 (je 1 S.) auf insgesamt 12,5 Stunden festzusetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 6'925.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung) wiedererwägungsweise aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'925.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6932/2017
Date : 10. Oktober 2019
Published : 22. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. November 2017


Legislation register
AsylG: 6  7  44  93  105  106  108  111b
AuG: 83  112
BGG: 83
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10
VwVG: 5  48  49  52  63  64
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AS
AS 2016/3101