Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5362/2020

Urteil vom 10. August 2022

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
amtlich verbeiständet durch Derya Özgül, LL.M.,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2019, gelangte am 6. September 2019 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. September 2019 fand die Aufnahme seiner Personalien statt.

A.b Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 bestätigte der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Rechtsvertretung insbesondere, keine gesundheitlichen Probleme zu haben.

A.c Am 27. September 2019 liess der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die folgenden Beweismittel zu den Akten des SEM reichen: Referenzschreiben von C._______ (anerkannter Flüchtling in der Schweiz), Whatsapp-Auszüge betreffend den Austausch über politische Aktivitäten mit Mitgliedern der Halklarin Demokratik Partisi [HDP] aus der Partei-
zentrale, Ernennung/Bestätigung des Beschwerdeführers zum offiziellen Wahlbeobachter der HDP für die Parlamentswahlen 2018, Fotos des Beschwerdeführers mit D._______ (Abgeordneter der HDP und Bürgermeister), Fotos des Beschwerdeführers von Demonstrationen zum 1. Mai, Dokumente seiner Universitätsausbildung, Korrespondenz mit dem "Hochschulrat" der Türkei, Fotos von politischen Karikaturen sowie ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht in der Zeitung "(...)".

A.d Am 8. Oktober 2019 führte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Dieser reichte bei dieser Gelegenheit ein türkischsprachiges Referenzschreiben seiner Cousine E._______ und eine Kopie ihres (...) Aufenthaltsdokuments zu den Akten.

A.e Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

Seine Familie stamme aus F._______ (Provinz Kahramanmaras), wo er auch geboren sei. Allerdings hätten sie gemeinsam die letzten zwanzig Jahre in B._______ gelebt. Die Eltern seien heute noch dort wohnhaft, die beiden Brüder hätten im Ausland lebende Frauen geheiratet und die Türkei verlassen. Er sei im Jahr (...) zwecks Studiums nach Nordzypern ausgereist, und nach Studienabschluss, im (...), in die Türkei zurückgekehrt.

Er sei seit seiner Zeit am Gymnasium in B._______ politisch aktiv. Damals sei seine Cousine Parteipräsidentin der Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) in B._______ gewesen. Er habe damals für den Jugendflügel dieser Partei verschiedene Aktivitäten, wie das Verteilen von Flyern,
die Teilnahme an Kundgebungen oder das Aufhängen von Plakaten, ausgeführt, sei aber nie offizielles Mitglied einer Partei geworden. Im Jahr 2013 sei er wie viele ESP-Aktivisten verhaftet, befragt und wieder freigelassen worden. Andere, denen bedeutendere Rollen zugekommen seien, habe man angeklagt und zur Festnahme ausgeschrieben. Er habe später während seines Zypern-Aufenthalts zunehmend Aufgaben für die HDP übernommen. Im Jahr 2017 seien die Bemühungen seiner Partei auf Nord-
zypern derart erfolgreich gewesen, dass die Mehrheit der dortigen Stimmbürger sich gegen die Einführung des Präsidialsystems gestellt habe. Dies habe die Aufmerksamkeit der türkischen Regierung geweckt. Er sei in Nordzypern bei der Gründung eines Komitees dabei gewesen, das gemäss Anweisung der HDP Aktivitäten auf der Mittelmeerinsel durchgeführt habe. Dieses Komitee habe er ab dem Jahr 2018 bis zur Rückkehr in die Türkei angeführt und dabei jeweils direkt mit der HDP-Zentrale auf dem Festland kommuniziert. Deshalb sei er in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Das Komitee habe im Vorfeld der türkischen Gemeindewahlen vom (...) 2019 eine Liste von in Nordzypern lebenden Kurden erstellt. Ziel sei deren finanzielle Unterstützung gewesen, damit die Stimmberechtigten zum Abstimmen in die Türkei hätten reisen können. Diese Liste sei in seinem Besitz gewesen. Türkische Zivilpolizisten hätten seine Wohnung auf Nordzypern danach durchsucht, ihn in Gewahrsam genommen und ihn bedroht, damit er die Namen der anderen Komitee-Mitglieder verrate und diese Liste aushändige. Man habe ihm mit dem Einfrieren des Universitätsdiploms sowie damit gedroht, er werde in der Türkei nie eine öffentliche Anstellung finden, da er die dafür erforderlichen Sicherheitsbefragungen nicht bestehen werde. Dennoch habe der Beschwerdeführer sein Diplom erhalten, dieses sei jedoch nicht mehr im System des türkischen Hochschulrats ersichtlich. Auf Nordzypern sei er bereits zuvor zwei Mal - einmal wegen angeblich zu Newroz ausgerufener Parolen, das andere Mal bei einer routinemässigen Personenkontrolle - von der Polizei mitgenommen und kurz festgehalten worden.

Im (...), nach erfolgreichem Studienabschluss, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Dabei sei er bei der Passkontrolle angehalten und erneut wegen der Liste mit den in Nordzypern ansässigen Kurden angegangen und bedroht worden.

Am (...) 2019 sei es im Osten der Türkei zu zahlreichen Razzien und dabei zu Festnahmen von HDP-Vertretern gekommen. lm Rahmen dieser Operation sei auch in seinem Haus eine Razzia erfolgt, wobei er damals nicht zu Hause gewesen sei. Er habe darauf nicht weiter im Heimatland bleiben können, auch wenn noch nie ein offizielles Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Am (...) August 2019 habe er die Türkei auf dem Landweg mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und sei in der Folge durch unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.

A.f Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb dieses fortan im erweiterten Verfahren behandelt und er für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton G._______ zugewiesen werde.

A.g Am 16. Oktober 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, ihr Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren sei beendet.

A.h Am 13. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen, von ihm vorgetragenen Sachverhaltselementen und forderte ihn gleichzeitig zum Beibringen weiterer Beweismittel und verfahrensrelevanter Unterlagen auf, die sich bereits in seinem Besitz befinden würden oder die auf dem Internetportal des türkischen Staates (E-Devlet) vorzufinden seien.

A.i Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin eine ausführliche Stellungnahme sowie die folgenden Beweismittel einreichen: Liste kritischer Gebiete, ein Auszug E-Devlet vom (...) Mai 2020 (Anerkennungsprozess hängig), ein Auszug E-Devlet vom (...) Mai 2019 (Bestätigung [...] Klasse Universität), ein Auszug E-Devlet vom (...) Mai 2020 (Gymnasiumdiplom), einen Zeitungsbericht vom (...) 2019 (einen Staatsbesuch [...] betreffend), einen Zeitungs-bericht über einen Studenten (weggewiesen aus Nord-Zypern wegen einer Fotografie mit einem Poster des Kurdenführers Öcalan).

B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Angaben hinsichtlich des Verfahrensstandes. Das SEM beantwortete die Anfrage am 24. Juli 2020.

C.
Mit (am 1. Oktober 2020 eröffneter) Verfügung vom 29. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

D.

D.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2020 ein. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt.

D.c Der Beschwerdeschrift wurden unter anderem die folgenden Unter-
lagen beigelegt: Consulting des SEM vom 7. Januar 2020; zwei Informationsschreiben "YÖK", wonach Diplome von türkischen Staatsangehörigen, die in Zypern studiert hätten, keine Anerkennung benötigen; Schreiben des Anwalts H._______ vom 22. Oktober 2020; Dokument der Oberstaatsanwaltschaft B._______; Zeitungsbericht von Razzien; Facebook-Auszug; Foto des TV-Berichts eines kurdischen Festivals mit Bild von Abdullah Öcalan im Hintergrund.

E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert 30 Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde er aufgefordert, die der Beschwerde beigelegten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt einzureichen.

F.
Am 4. Dezember 2020 wurden die Übersetzungen der Beweismittel ein-gereicht und geltend gemacht, aktuell sei es nicht möglich, weitere Beweismittel einzureichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt, und die Vorinstanz wurde zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.

H.

H.a Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung (nach gewährter Fristerstreckung) am 16. Februar 2021 zu den Beschwerdeakten. In ihren Ausführungen hielt sie vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 29. September 2020 fest.

H.b Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
22. Februar 2021 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht.

H.c Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 8. März 2021 ebenfalls fristgerecht zu den Beschwerdeakten.

I.
Am 11. November 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen mit Übersetzungen einreichen: Ein Anwaltsschreiben vom 3. November 2021, einen Antrag auf Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) Oktober 2021 und einen Beschluss Haftbefehl des (...) des Amtsgerichts B._______ vom (...) Oktober 2021.

J.

J.a Gestützt auf die neu zu den Akten gelangten Unterlagen wurde die
Vorinstanz am 19. November 2021 eingeladen, sich ergänzend vernehmen zu lassen.

J.b Die Vorinstanz reichte ihre ergänzende Stellungnahme am 7. Dezember 2021 innert erstreckter Frist zu den Akten. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 unter Ansetzen einer Frist zu Gegen-äusserungen zugestellt.

J.c Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 23. Dezember 2021 zu den Beschwerdeakten. Der Eingabe wurden zwei weitere Beweismittel beigelegt: Eine Vollmachterteilung des Beschwerdeführers von August 2021 an seinen neuen Anwalt I._______ sowie ein Protokoll der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Dezember 2021.

K.

K.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens ihres Mandanten.

K.b Der Instruktionsrichter bestätigte am 16. Februar 2022, den Wunsch nach einem baldigen Verfahrensabschluss zur Kenntnis genommen zu haben. Er teilte dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Belastung des Gerichts könnten keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden.

K.c Am 3. Juni 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin erneut um baldigen Verfahrensabschluss. Sie reichte zudem einen USB-Stick (enthaltend eine Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten ihres Mandanten) zu den Akten und hielt dazu fest, diese exponierten Aktivitäten würden sein Gefährdungsprofil verstärken und er müsse bei einer Rückkehr in die
Türkei nunmehr nicht nur wegen des hängigen Strafverfahrens, sondern zusätzlich wegen dieser Aktivitäten im Ausland mit Verfolgungshandlungen rechnen. Hinsichtlich des Stands des Strafverfahrens (...) in der Türkei habe der Anwalt auf Nachfrage nichts Neues mitteilen können. Dem Schreiben wurde auch eine aktualisierte Honorarnote beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen wie folgt:

4.1.1 Der Beschwerdeführer könne bezüglich der geltend gemachten Polizeirazzia vom (...) 2019 nicht belegen, dass diese tatsächlich im Haus der Familie stattgefunden habe. Ein solches behördliches Vorgehen müsste er mittels einer schriftlichen Bestätigung der Durchsuchung belegen können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Rechtsvertretung dazu ausgeführt, die Eltern hätten damals keine Bestätigung erhalten und eine solche aus Angst auch nicht verlangt; zudem sei auch nicht klar, ob es sich bei der Razzia überhaupt um eine offizielle Hausdurchsuchung gehandelt habe. Die letztere Feststellung erstaune, zumal die Rechtsvertretung auch festhalte, am fraglichen Tag seien in der Türkei bei Razzien in (...) Provinzen insgesamt (...) Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei PKK festgenommen worden; mithin habe eine grossangelegte, offizielle Aktion der türkischen Behörden stattgefunden.
Auch die übrigen Argumente der Rechtsvertretung vermöchten
die vom SEM aufgeworfenen Bedenken nicht zu entkräften. Die Liste von Erklärungen gehe auf diese letztlich kaum ein. Diese Ausführungen würden daher wenig relevant respektive wie Ausflüchte wirken und könnten nicht überzeugen. Hinzu komme, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vage ausfallen seien und er auf Rückfragen nur sehr knapp geantwortet habe. Seine Angaben zum Aufenthaltsort während der Razzia seien ungenau geblieben. Unter Berücksichtigung des hohen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers entstehe nie der Eindruck, er berichte von Ereignissen, die er zwar nicht direkt erlebt habe, die aber doch ihn und sein persönliches Umfeld nachhaltig berührt hätten.
Insgesamt erscheine dieses Vorbringen somit als eine "opportunistische Konstruktion" und halte den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

4.1.2 Die weiteren Vorbringen würden - vorab ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft.

4.1.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, sein in Nordzypern erworbener Universitätsabschluss werde in der Türkei nicht anerkannt. Gemäss den eingereichten Unterlagen sei indes der Anerkennungsprozess im Gang; mithin stehe der Ausgang dieses Prozederes noch nicht fest. Selbst unter der Annahme, die Anerkennung werde nicht gewährt, müsse fest-
gehalten werden, dass eine solche Verweigerung - wie auch die Verhinderung einer Staatsanstellung - zwar diskriminierend wären, jedoch für sich allein keine ausreichend intensiven Verfolgungsmassnahmen darstellen würden, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinn des Asylgesetzes zu entfalten.

4.1.4 Die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen, bei denen der
Beschwerdeführer nie länger als einen Tag lang festgehalten worden sei, seien als Schikanen der türkischen Polizei aufgrund der kurdischen Ethnie zu werten. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Auch dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese allgemeine
Situation für die kurdische Bevölkerung führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich - nach dem Putschversuch vom Juli 2016 - allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Die geltend gemachten kurzen Festhaltungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

4.1.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Behörden
würden ihn wegen seine Aktivitäten für die HDP festnehmen, foltern und psychisch unter Druck setzen wollen. Die von ihm angeblich getätigten
politischen Aktivitäten würden jedoch für sich alleine nicht automatisch auf ein übermässiges behördliches Interesse an seiner Person deuten. Entsprechend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei nie ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Des Weiteren habe die türkische
Polizei ihn im (...) 2019 bei seiner Rückkehr aus Nordzypern am Flughafen (nachdem seine Wohnung in Nordzypern angeblich von den türkischen Behörden durchsucht worden sei) lediglich befragt und nicht festgenommen, nachdem er dort versichert habe, die HDP nur unterstützt zu haben, nicht jedoch deren Mitglied gewesen zu sein. Aus diesen Vorbringen könne daher weder abgeleitet werden, die Behörden hätten damals aktiv nach ihm gesucht, noch dass diese ihn in Zukunft suchen könnten. Entsprechend sei seine Familie nach seiner Ausreise nie von den Behörden behelligt worden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrfach betont, dass vor allem die Probleme mit dem Diplom und die damit verbundene Unsicherheit im Hinblick auf seine Karriere und Zukunft der Hauptgrund für die Ausreise gewesen seien.

4.1.6 Hinsichtlich der nachgereichten Beweismittel und vieler der von seiner Rechtsvertretung vorgebrachten Einwände sei festzustellen, dass diese mehrheitlich die allgemeine Lage in der Türkei, respektive in Nord-zypern betreffen und seine persönlichen Vorbringen nur am Rande tangieren würden. Diesen Argumenten könne bei der Beurteilung der Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zugesprochen werden. Insgesamt sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die türkische Polizei würde gezielt nach ihm suchen und ihn bei einer Rückkehr inhaftieren, würden sich verwirklichen. Dies gelte umso mehr, als die Razzia im Elternhaus, mithin die einzige geschilderte Verfolgungsmassnahme, die nach seiner Rückkehr aus Nord-zypern auf türkischem Boden erfolgt sei, nicht glaubhaft sei. Insgesamt gehe somit aus den Akten nirgendwo hervor, dass die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den türkischen Behörden gesucht werden, sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen könnte. Diese Befürchtungen des Beschwerdeführers würden damit die Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ebenfalls nicht erfüllen.

4.1.7 Hinsichtlich der in Nordzypern erlebten Razzia und Drohungen durch türkische Zivilpolizisten sowie der dort erlebten kurzen Festhaltungen sei im Übrigen festzuhalten, dass das Gebiet Nordzypern nicht zu seinem
Heimatland gehöre, auch wenn der türkische Staat dort grossen Einfluss ausübe. Allfällige Asylvorbringen, die sich in Nordzypern ereignet hätten, könnten nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Nach den vorstehenden Erwägungen sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Probleme in Nordzypern auch in der Türkei entsprechende Nachteile befürchten müsste. Damit könne darauf verzichtet werden, das in Nordzypern angeblich Erlebte im vorliegenden Asylentscheid eingehend zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

Dennoch sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch diese Nachteile nicht die notwendige Intensität aufweisen würden, um eine flüchtlingsrechtIiche Relevanz im Sinn von Art. 3 AsyIG zu entfalten. Die Razzia sei angeblich nur erfolgt, um an eine Liste zu gelangen, und bei den Festnahmen sei der Beschwerdeführer anschliessend nie ins Gefängnis gekommen. Diese Vorbringen seien damit als Schikanen im begrenzten Zeitfenster der türkischen Kommunalwahlen zu werten und würden, wie erwähnt, die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung nicht erfüllen.

4.1.8 Der Beschwerdeführer mache geltend, bereits im Gymnasium für den Jugendflügel der ESP politische Aktivitäten ausgeführt zu haben, was im Jahr 2013 zu seiner Festnahme geführt habe. Indes sei er nach den Be-fragungen freigelassen worden und habe selber ausgeführt, dass die
Personen, welche damals exponiertere politische Rollen eingenommen und die als Beweismittel eingereichten Referenzschreiben mit Blick auf die damaligen Ereignisse verfasst hätten, im Gegensatz zum Beschwerde-
führer angeklagt und zur Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Seine damaligen, niederschwelligen politischen Aktivitäten hätten auch nicht dazu geführt, dass er verstärkt ins Visier der türkischen Behörden geraten wäre. Dies zeige sich auch dadurch, dass er ungehindert und legal nach Nord-zypern habe ausreisen können und bei seiner Rückkehr in die Türkei
wegen dieser früheren politischen Tätigkeiten nicht verhaftet worden sei. Zudem würden diese Aktivitäten auch nicht in einem zeitlich oder sachlich ausreichend engen Kausalzusammenhang zu seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland stehen. Auch diese Vorbringen seien insgesamt nicht asylrelevant.

4.2 In der Beschwerdeschrift wird der Argumentation der Vorinstanz
Folgendes entgegnet:

4.2.1 Bezüglich des Durchsuchungsbefehls wird festgehalten, der von der Vorinstanz herangezogene Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Februar 2019 (Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen) führe auch aus, dass ein Durchsuchungsbefehl in der Praxis nicht immer ausgehändigt werde und die Behörden gesetzlich dazu nicht verpflichtet seien. Was Vollmachten betreffe, sei es seit April 2019 zunehmend schwierig, solche im Ausland ausgestellte Bevollmächtigungen durch türkische Gerichte akzeptieren zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei dies bis anhin nicht gelungen. Weiter stelle die Vorinstanz zu Unrecht fest, die Ausführungen während der
Anhörung seien vage und knapp ausgefallen und er habe bezüglich des Aufenthaltsortes während der Razzia ungenaue Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage die Ereignisse detailliert, persönlich und nachvollziehbar erzählt. Deren Glaubhaftigkeit sei nicht anzuzweifeln. Er habe auch nachvollziehbar geschildert, dass er während der Razzia bei einem Freund versteckt gewesen sei.

4.2.2 Hinsichtlich des Universitätsabschlusses habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und übersehe "die asylrelevanten Sinne" davon. Erstens sei nicht ersichtlich, weshalb das Diplom überhaupt einem Anerkennungsprozess unterstehe, würden doch gemäss "YÖK" Diplome von türkischen Staatsangehörigen, welche in Zypern studiert hätten, grundsätzlich keine Anerkennung benötigen. Zweitens sei der Beschwerdeführer in Zypern und bei der Einreise an der Grenze im Zusammenhang mit dem Diplom bedroht worden. Zeitungsberichte würden bestätigen, dass die türkischen Behörden auf diese Weise oppositionell-politische Aktivitäten verhindern möchten. So werde dafür gesorgt, dass Studenten im vierten Jahr nicht weiter studieren könnten oder vom Studium ausgeschlossen würden oder das Diplom nicht anerkannt beziehungsweise dem Anerkennungsprozess unterworfen werde, um dessen Gültigkeit zu verhindern.
Sodann sei es unmöglich, dass die Behörden vom landesweiten, öffentlich ausgetragenen Engagement des Beschwerdeführers nichts gewusst
hätten. Medienberichte würden bestätigen, dass der behördliche Druck gegen politisches Engagement der HDP - wie es der Beschwerdeführer ausgeführt habe - gerichtet gewesen sei. Die Anweisungen des türkischen Innenministers Suleyman Soylu seien gezielt gegen politisch aktive Personen wie den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Diese Situation sei mit dem neuen Ermittlungsverfahren zu verknüpfen, weshalb kein gerechtes Rechtsverfahren zu erwarten sei. Dabei werde wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" ermittelt, wobei die Untergrenze des Strafantrags bei sechs Jahren und drei Monaten liege, wie dem SEM bekannt sein müsste.

4.2.3 Hinsichtlich der mehrfachen Festnahmen sei festzuhalten, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Sache der Kurden den Behörden bekannt gewesen seien. Die Festnahmen und Hausdurchsuchungen würden dies belegen. Das SEM gehe davon aus, diese Nachteile würden generell die Kurden betreffen. Damit missachte es, dass der Beschwerdeführer in exponierter Stelle als Landesverantwortlicher für die HDP tätig gewesen und deswegen in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Zudem würden auch einfache HDP-Mitglieder mit wenig exponierenden Tätigkeiten Festnahmen erleben. Der Beschwerdeführer sei legal politisch aktiv gewesen und habe nie eine Straftat begangen.
Daher hätten die Behörden grossen Druck ausgeübt, damit er sich nicht mehr politisch engagiere. Der Druck habe sich dabei stetig erhöht. Dass der Beschwerdeführer nur einen Tag lang festgehalten worden sei, ändere nichts daran, dass die dabei erlebte physische und psychische Gewalt inakzeptabel sei. Zudem sei der Beschwerdeführer hierzu nicht weiter befragt worden. Die Nachteile seien nicht wegen seiner kurdisch-alevitischen Herkunft, sondern wegen seinen oppositionspolitischen Tätigkeiten zugefügt worden. Es sei anzunehmen, dass diese Festnahmen registriert worden seien. Für den Fall eines Ermittlungsverfahrens hätten die Behörden somit Bezugsmomente, um ihn als Terrorist beziehungsweise Unterstützer einer terroristischen Organisation (wie die HDP oft bezeichnet werde) zu erfassen. Zwar sei die HDP die drittgrösste politische Partei; ungeachtet dessen seien beide Co-Präsidenten verhaftet, etliche Bürgermeister und hunderte Gemeinderäte ihres Amtes enthoben worden und gegen dutzende einfache Mitglieder sei ermittelt worden, um die Parteiarbeit zu verunmöglichen. Das politische Profil des Beschwerdeführers und seine Position in der HDP würden ein behördliches Interesse an seiner Person begründen, mithin könne nicht nur von allgemeinen Schikanen gesprochen werden.

4.2.4 Der Beschwerdeführer sei während des Studiums in Zypern 2014 bis 2019 stets in exponierter Stelle politisch aktiv gewesen. Die Razzia sei im August 2019 und damit kurz nach seiner Heimreise im Juni erfolgt, weshalb von vorangegangenen Ermittlungen auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer am Flughafen diesbezüglich angesprochen worden sei. Durch diese Razzia habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer bevorstehenden Verhaftung, mit der er bereits mehrfach bedroht worden sei. Der Druck sei in Zypern nicht durch zypriotische Behörden, sondern von türkischen Polizisten ausgegangen; diese hätten dort die Razzia durchgeführt, weshalb anzunehmen sei, dass diese auch im Auftrag der türkischen Behörde erfolgt sei. Diese Razzia bloss in den Zusammenhang der Wahlkampagne zu stellen, sei unrichtig, zumal der Beschwerdeführer HDP-
Verantwortlicher für ganz Zypern gewesen sei. Die Kenntnis über die sich bei ihm befindliche Liste sei nur durch vorangegangene Ermittlungen möglich geworden. Ein allfälliges Strafverfahren sei damit nur in der Türkei, nicht in Zypern zu eröffnen gewesen. Zudem entspreche es der behördlichen Taktik, erst nach einer Einreise von Aktivisten ein Verfahren einzuleiten und Ermittlungen zuvor im Geheimen durchzuführen.

4.2.5 Was die Behelligung der Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers betreffe, habe eine Nachfrage ergeben, dass mehrmals Polizisten zur elterlichen Wohnung gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Dies hätten sie dem Beschwerdeführer bis anhin nicht erzählt, um ihn nicht zu beunruhigen. Über die Eltern sei ein Anwalt bevollmächtigt worden, der sich nun um Informationen bemühe. Gemäss diesem bestehe bei der Oberstaatsanwaltschaft B._______ ein Ermittlungsdossier unter der Nummer (...) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Die entsprechenden Akten würden raschmöglichst nachgereicht. In B._______ hätten sodann am 14. Juli 2020 Razzien stattgefunden, bei denen mehrere HDP-Funktionäre festgenommen und später inhaftiert
worden seien. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten vermutlich zwischen 2014 und 2019 stattgefunden, aber möglicherweise sei den Behörden auch sein Aufenthalt in der Schweiz bekannt,
zumal er einmal auf Facebook von seinem Nachbarn bedroht worden sei, und auch schon ein im Fernsehen ausgestrahltes Bild von ihm verschickt worden sei, das ihn in G._______ auf einem kurdischen Festival am Tanzen zeige. Es sei durchaus möglich, dass er dort von Personen in der Türkei erkannt worden sei.

4.2.6 Sodann sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz unzutreffend, wonach der Beschwerdeführer als Hauptgrund der Ausreise die Probleme mit seiner Diplomanerkennung genannt habe. Dies gehe bereits aus dem Protokoll der Anhörung hervor. So sei er in Frage F125 nach weiteren Problemen gefragt worden, worauf er jenes mit dem Diplom genannt habe.
Mit seiner Aussage zu F147, mit diesem Diplom habe alles angefangen, habe er dann gemeint, die direkten Auswirkungen hätten im Zusammenhang mit diesem Diplom begonnen.

4.2.7 Insgesamt lasse die die Vorinstanz den Überblick vermissen, und sie stelle den Sachverhalt unrichtig und aus dem Kontext herausgerissen dar. Die Aktivitäten als Führungsperson und die Bekanntheit in Zypern, die Festnahmen, die Razzien sowohl in Zypern als auch in B._______ würden alle in einem engen Kausalzusammenhang stehen. Es sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in der Türkei festgenommen worden und die Eröffnung eines Verfahrens erfolgt wäre. Es sei anzunehmen, dass wegen den politischen Aktivitäten ein Datenblatt bestehe und der Beschwerdeführer stets damit konfrontiert und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde. Seine Führungsposition in der HDP auf Zypern sei den türkischen Behörden bekannt gewesen und habe zu einer Verfolgungssituation geführt. Deren Intensität sei aufgrund der Razzia in der Wohnung wegen der Wahlliste gegeben, auch wenn die Festnahme nicht zu einer Gefängnisstrafe geführt habe. Zudem deute auch die Festnahme anlässlich einer Routinekontrolle darauf hin, dass er registriert respektive ein Datenblatt über ihn errichtet worden sei.

4.2.8 Sodann sei bekannt, dass verschiedene Personen, die im Ausland für die HDP tätig gewesen seien, nicht bei der Einreise, sondern erst später bei der Ausreise Probleme erhalten hätten. Allfällige Ermittlungen würden lange dauern und würden selten bekannt, bevor es zu plötzlichen Festnahmen komme; für Personen in der Türkei sei dies umso mehr der Fall. Was letztlich seine politischen Aktivitäten im Jahr 2013 betreffe, habe er nicht behauptet, diese seien Grund für seine Ausreise gewesen. Vielmehr habe er damit aufzeigen wollen, seit 2013 politisch aktiv und damit den Behörden bekannt gewesen zu sein, und dass er wegen der Festnahme im Jahr 2014 im Ausland studiert habe.

4.2.9 Insgesamt habe die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt respektive bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei seit dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert habe. Präsident Erdogan habe den Kampf gegen die Kurden wiederaufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konflikts habe massive Auswirkungen auf Personen wie den Beschwerdeführer, die sehr wahrscheinlich ein Datenblatt hätten. Es bestehe ein hohes Risiko, dass ein Strafverfahren eröffnet werde, sobald er in die Türkei einreisen würde. Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden mithin seinen Asylanspruch begründen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner früheren Tätigkeiten für den Jugendflügel der ESP und namentlich des späteren Engagements für die HDP während des Studiums in Nordzypern in den Fokus der türkischen Behörden geraten. So sei er bei seiner Rückkehr in die Türkei im (...) am Flughafen mitgenommen, verhört und bedroht worden (auch in der Sache mit dem erworbenen Diplom); dies sei im Zusammenhang mit der im Vorfeld der Kommunalwahlen vom 31. März 2019 erstellten Liste mit Kurden geschehen. Man habe ihn unter der Androhung einreisen lassen, man werde ihn mit seinen Tätigkeiten von (...) bis (...) konfrontieren, sollte er sich weigern, diese Informationen herauszugeben. Er sei nach der Einreise in die Türkei nach B._______ gegangen und habe sich dort wieder bei den Eltern aufgehalten. In dieser Zeit und bis zu der grossangelegten Operation vom (...) 2019, bei der es zahlreiche Razzien und Festnahmen gegeben habe, sei ihm nichts geschehen. Bei der Aktion vom (...) 2019 sei auch im Elternhaus eine Razzia erfolgt; diese sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, und er sei nur dank Abwesenheit einer Festnahme und Folter entgangen. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesen in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 weiter konkretisierten Ausführungen des SEM sind zwei Punkte anzufügen: Erstens ist es schwer verständlich, dass die Eltern sich trotz gewisser Vorbehalte nicht wenigstens (erkennbar) nachträglich um eine Bestätigung dieser Razzia bemüht haben, zumal dies zweifelsohne im Interesse ihres Sohnes gewesen wäre, der den Vorfall als Auslöser der Ausreise dargestellt hatte (vgl. Protokoll Anhörung ad A/F118). Zweitens hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausgeführt, eine Nachfrage bei der Familie habe ergeben, dass mehrmals Polizisten zur elterlichen Wohnung gekommen seien und nach ihm gefragt hätten; dies hätten sie ihm bis anhin nicht erzählt, um ihn nicht zu beunruhigen (vgl. Beschwerde S. 9); ein derart unlogisches Verhalten von Angehörigen eines in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz Nachsuchenden muss als geradezu abwegig bezeichnet werden.

5.1.2 Weiter ist kaum nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden es einerseits bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im (...) 2019 an der Grenze beim Festhalten, Befragen und Drohen belassen haben sollen, dann aber andererseits die Razzia im Rahmen der Grossoperation vom (...) 2019 gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sein soll. Wäre das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer - namentlich an seinen angeblich exponierenden politischen Aktivitäten und an der besagten Liste - tatsächlich dergestalt hoch gewesen, wäre die Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar beim Grenzübertritt respektive kurz darauf erfolgt (im zweiteren Fall direkt gegen ihn und wohl nicht erst im Rahmen einer grossen landesweiten Operation), um ihm nicht die Möglichkeit zum Untertauchen zu geben. Die diesbezügliche Gegenargumentation auf Beschwerdeebene überzeugen das Gericht in diesem Kontext nicht.

5.1.3 Das Gericht qualifiziert das Vorbringen der Razzia im Haus der Familie nach dem Gesagten ebenfalls als unglaubhaft.

5.2 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel ins Recht gelegt.

5.2.1 So sind zwei Schreiben des türkischen Hochschulrats Yüksekö retim Kurulu (YÖK) zu den Akten gereicht worden. Gemäss diesen müssten türkische Staatsangehörige für ihre auf Zypern erhaltenen Diplome kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Entgegen diesen Informationen sei es beim Beschwerdeführer jedoch zu einem solchen Verfahren gekommen, was seine Verfolgungssituation untermauere. So sei es seinen politischen Aktivitäten geschuldet, dass er im (...) 2019 durch den YÖK als
"aktiver Student" erfasst, später jedoch keinen Eintrag mehr gehabt habe respektive als nicht mehr aktiver Student eingetragen gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung F/A65 und 136).

5.2.2 Auch in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Vor-
instanz als stichhaltig zu beurteilen. Dass gemäss den eingereichten
Unterlagen allenfalls vorliegend dennoch ein Anerkennungsverfahren des
Diploms anhängig gemacht worden sein kann, lässt erstens nicht bereits auf eine asylrechtlich relevante, konkret drohende Verfolgung schliessen; zweitens kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein solches Verfahren durchaus in Zusammenhang mit der von ihm nach der Rückkehr nach B._______ angestrebten Spezialisierung gestanden haben (vgl. a.a.O. F/A106). Weiter ist festzuhalten, dass das Diplom vom (...) 2019 und die Abschrift des akademischen Zeugnisses (Transcript of Academic
Record) vom (...) 2019 datieren. Dass er demnach am (...) 2019
- dem Ausstelldatum der Studentenbescheinigung durch den YÖK - als aktiver Student geführt war, ist mithin nicht auffällig, sondern wirkt korrekt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ihm nach der geltend gemachten kurzen Festnahme im Jahr 2013 bis zur Reise nach Zypern wegen der - vom SEM zutreffend als niederschwellig bezeichneten - Aktivitäten für die ESP von 2011 bis 2013 - keine weiteren Nachteile erwachsen sind.

5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine (gemäss seinen Angaben stetig relevanter werdenden) Aktivitäten für die HDP in Nordzypern seien den türkischen Behörden bekannt gewesen. Er macht geltend, dass er zu einer äusserst verantwortungsvollen Führungsposition in der Partei gekommen sei (vgl. Protokoll Anhörung ad A/F: "F62: lch muss um Präzisierung bitten. Was meinen Sie genau mit einer Führungsposition der HDP? lch war bei der HDP in Zypern in der Führungsposition. F63: Heisst das, Sie waren der Leiter der ganzen HDP auf Zypern? Ja. lch war der Verantwortliche für das Komitee"; vgl. auch Beschwerde S. 3: "Landesverantwortlicher der Partei"); dies erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil er gleichzeitig geltend macht, er sei nie Mitglied der HDP gewesen. Seine Erklärung, die Parteizentrale habe nicht gewollt, dass er offizielles Mitglied werde, weil sie befürchtet hätten, dass er dann in den Fokus der Behörden geraten würde (vgl. a.a.O. ad A/F103), vermag offensichtlich nicht zu überzeugen.

5.2.4 Sodann bestehen, wie oben ausgeführt, erhebliche Zweifel daran, dass die Behörden das angebliche Engagement des Beschwerdeführers während der Studienzeit auf Zypern als ernsthaft regimekritisch wahr-
genommen haben, wären doch sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens bei seiner Wiedereinreise im Jahr 2019 entsprechende Massnahmen erfolgt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei auch während des Studiums immer mal wieder in die Türkei nach Hause zurückgekehrt (vgl. Protokoll Anhörung F/A33); dass er dabei Probleme am Grenzübergang gehabt hätte, machte er nicht geltend (mit der Festnahme "bei der Passkontrolle" [vgl. a.a.O. F/A84] ist offensichtlich diejenige bei der letzten Einreise in die Türkei im Jahr 2019 gemeint; vgl. a.a.O. ad A/F95 ff.). Bezeichnenderweise war es ihm in dieser Zeitspanne ([...]) auch ohne Weiteres möglich, einen neuen Identitätsausweis ausgestellt zu erhalten (vgl. a.a.O. F/A 10 ff.). All dies wäre kaum so problemlos möglich gewesen, wären seine angeblich exponierten Aktivitäten den Behörden bekannt gewesen; überdies wirkt das Verhalten des
Beschwerdeführers eher sorglos, was ein Indiz dafür ist, dass er sich trotz des angeblichen Engagements bei seinen verschiedenen Kontakten mit den heimatlichen Behörden offenbar sicher gefühlt hat.

5.2.5 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen, dass es sich bei den Vorfällen auf Zypern im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2019, wäre von der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auszugehen, um
geringfügige - inhaltlich und zeitlich begrenzte - Schikanen gehandelt haben dürfte. Der Einwand, die türkischen Behörden würden mitunter bewusst die Einreise abwarten um erst danach aktiv gegen missliebige Personen vorgehen zu können, erweist sich vorliegend nicht als stichhaltig.

5.2.6 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde den Screenshot eines Dokuments der Oberstaatsanwaltschaft B._______ ein, gemäss dem gegen ihn am (...) 2020 ein Verfahren unter der Nummer (...) eröffnet worden sei. Bei Durchsicht dieses Beweismittels fällt ins Auge, dass darauf jeglicher Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens fehlt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2020 wirken formal und inhaltlich überzeugend.

5.2.7 Im Bestätigungsschreiben des Anwalts H._______ vom 22. Oktober 2020 (die Übersetzung wurde am 4. Dezember 2020 nachgereicht) wird festgehalten, es seien unter der Anzeige-Nr. (...) Ermittlungen wegen
des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hängig, das Verfahren werde von der Oberstaatsanwaltschaft B._______ geführt. Vorweg fällt hier auf, dass die aufgeführte Bürger-Identifikationsnummer ("[...]") nicht mit derjenigen auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsausweis ("[...]") übereinstimmt.

Mit der Übersetzung dieses Schreibens wurde am 4. Dezember 2020 ein weiteres Schreiben desselben Anwalts, datierend vom 2. Dezember 2020, zu den Akten gereicht. Darin wird die Verfahrensnummer (...) zwecks Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wiederholt und festgehalten, das Verfahren sei hängig. Weiter wird dargelegt, die Ermittlungen würden geheim gehalten, weshalb keine weiteren Informationen und Dokumente erhältlich gemacht werden könnten.

Beide Anwaltsschreiben hinterlassen einen wenig substanziierten Eindruck, zumal von einem Anwalt nähere Angaben, beispielsweise seiner Bemühungen und - bei der vorliegenden Konstellation - das Dokumentieren des entsprechenden Geheimhaltungsbeschlusses, zu erwarten gewesen wären. Schliesslich erweist sich der im Begleitschreiben gemachte Hinweis auf eine Grossrazzia vom (...) Juli 2020 und insbesondere die Mutmassung dazu, der Beschwerdeführer könnte bei einem Aufenthalt am Ort des Geschehens auch betroffen gewesen sein, in dieser pauschalen Form als unbehelflich.

5.2.8 Der Beschwerdeführer hat im September 2019 in der Schweiz um Asyl ersucht und anlässlich der eingehenden Anhörung vom 8. Oktober 2019 erklärt, es sei kein Verfahren gegen ihn hängig und er rechne nicht damit, weitere Dokumente nachreichen zu können. Abgesehen von seinen Problemen bei der Einreise im (...) und der Razzia im (...) 2019 sei die Sache mit dem Einfrieren des Diploms sein Hauptproblem gewesen. Er habe diesbezüglich zwar beim YÖK vorgesprochen jedoch keinen
Anwalt eingeschaltet (vgl. Protokoll Anhörung F/A7, 125 ff); der Beruf sei für ihn das Wichtigste im Leben gewesen (vgl. a.a.O. F/A131). Für die
Eltern habe seine Ausreise keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. a.a.O. F/A129).

5.2.9 Erst nach Erhalt des Asylentscheids vom 29. September 2020 wurde in der Beschwerde vom 30. Oktober 2020 geltend gemacht, es sei am (...) 2020 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht worden. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 sorgfältige Ausführungen namentlich zu den eingereichten
Unterlagen gemacht und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht worden waren, reichte dieser am 11. November 2021 weitere
Unterlagen betreffend das Strafverfahren nach und führte aus, diese über einen neu bevollmächtigten Anwalt erhalten zu haben. Auch mit diesen Unterlagen hat sich die Vorinstanz in der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 ausführlich und detailliert auseinandergesetzt.

5.2.10 Im Verfahrenskontext erstaunt vorab einigermassen, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus dem bis dahin gemäss seinen Angaben unter behördlichem Geheimhaltungsinteresse geführten Strafverfahren doch
Dokumente erhältlich machen konnte. Ungeachtet dessen ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass diesen Dokumenten vom (...) und (...) Oktober 2021 der inhaltliche Zusammenhang, namentlich mit dem Begleitschreiben desselben Anwaltes vom 3. November 2021, nicht entnommen werden kann. So hat der Anwalt festgehalten, nach Abschluss der "polizeilichen Vorgänge" seien die Beweismittel im Verfahren (...) der Oberstaatsanwaltschaft übergeben worden und die Untersuchung werde nunmehr unter der neuen Aktennummer 202(...)8 fortgesetzt. Tatvorwurf sei "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation / Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation". Aufgrund der Beweismittel sei am (...) Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft die Ausstellung eines "Haftbefehls" beantragt worden, und das (...) des Amtsgerichts B._______ habe diesen antragsgemäss erlassen.

5.2.11 Indessen datiert der Antrag auf Ausstellung vom (...) Oktober 2021, und es finden sich in den entsprechenden Unterlagen weitere zeitliche Unstimmigkeiten: Der Beschluss auf "Haftbefehl" datiert vom (...) Oktober 2021, wobei im Beschluss als Antragsdatum unzutreffenderweise ebenfalls der (...) Oktober 2021 festgehalten wird. Sodann spricht der Anwalt im Begleitschreiben vom 3. November 2021 im letzten Absatz davon, aufgrund des Haftbefehls ("tutuklamna") sei die Wahrscheinlichkeit der Inhaftierung bei Betreten der Türkei hoch. Demgegenüber geht es in beiden Verfahrens-dokumenten nicht um einen Haftbefehl ("Tutuklamna"), sondern es geht um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme ("Yakalama Emri"), und es erstaunt, dass der türkische Anwalt die verfahrensrechtlichen Unterschiede dieser beiden Begriffe nicht korrekt auseinanderhält. Die Vorinstanz hat in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 korrekt von einem Vorführbefehl ("Yakalama Emri") gesprochen. Sie führt dazu überzeugend aus, gemäss den Formulierungen im Anwaltsschreiben solle der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation / Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation" im Raum stehen, im Antrag der Staatsanwaltschaft sei jedoch nur der Straftatbestand der Propagandatätigkeit für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes aufgeführt. Als zutreffend erweist sich auch die Argumentation des SEM, es sei kaum nachvollziehbar, dass als Datum der Straftat der (...) 2021 und als Tatort B._______ aufgeführt werde, zumal sich der Beschwerdeführer seit September 2019 in der Schweiz aufhält. Bezeichnenderweise ist beiden lediglich in elektronischer Form vorliegenden Dokumenten nicht zu entnehmen, welche Sachverhalte dem Beschwerdeführer nunmehr allenfalls konkret vorgeworfen werden. Dass
die Verfahrensnummer geändert habe, erachtete die Vorinstanz zwar als nicht zum Vornherein unmöglich; allerdings hielt sie zutreffend dafür, diesfalls wäre ein entsprechender Zusammenführungsbeschluss ergangen, der dem Beschwerdeführer respektive dessen Anwalt zugänglich
gewesen wäre und hätte eingereicht werden können und müssen.

5.2.12 Nach Erhalt der ergänzenden Vernehmlassung hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 eine undatierte Anwaltsvollmacht in Kopie sowie eine notarielle Beglaubigung (der Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers) zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer reichte ein weiteres Verfahrensdokument, ein Protokoll der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Dezember 2021 zu den Akten und führte aus, zu weiteren Dokumenten sei dem türkischen Anwalt die Einsicht verweigert worden. In der vorgelegten Urkunde wird festgehalten, gegen den Beschwerdeführer laufe unter dem Aktenzeichen (...) ein Verfahren. Der Oberstaatsanwalt habe diese Akte an die Untersuchungsbehörde weitergeleitet, die Akte sei mit der neuen Nummer (...) versehen und zu dieser neuen Nummer sei ein Zusammenführungsbeschluss unter der Nummer (...) erlassen worden. Dieser Zusammenführungsbeschluss sei versehentlich unter der Nummer (...) aufgeführt, indessen werde das Verfahren unter der Nummer (...) weitergeführt. Mit diesem neuen Auszug eines Protokolls soll offensichtlich das Bestehen des nicht eingereichten Zusammenführungsbeschlusses belegt werden.

Hierzu hält das Gericht fest, dass der türkische Anwalt gemäss Schreiben vom 3. November 2021 bereits damals von einem solchen Zusammen-
führungsbeschluss Kenntnis hatte. Daraus ist zu schliessen, dass die Einreichung des - angeblich mit unrichtiger Aktennummer versehenen -
Dokuments offensichtlich möglich gewesen wäre. Stattdessen wird ohne weitere Erläuterung nunmehr das erst später erstellte Protokoll einer (unter schwer nachvollziehbaren Umständen erfolgten) internen Berichtigung der Verfahrensnummern eingereicht.

5.2.13 Mit Bezug auf die übrigen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen eines Landsmannes und seiner Cousine weisen angesichts der Verfahrensumstände den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf. Dass er sich mit dem Artikel in der Zeitung "(...)" politisch besonders exponiert hätte, macht er selber nicht geltend (vgl. Protokoll Anhörung ad A/F132: "ein bisschen politischer Humor").

5.2.14 Insgesamt fällt im Zusammenhang mit den angeblichen Fluchtgründen auch eine Steigerung der Vorbringen respektive ein "Nachlegen" von Beweismitteln auf: So hatte der Beschwerdeführer zu Beginn des Asyl-
verfahrens noch angegeben, es sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden; nach Erhalt des negativen Asylentscheids wurde in der Beschwerde von einem zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren berichtet. Und in den Eingaben vom 4. Dezember 2020 und 8. März 2021 wurde ausgeführt, es könnten vom türkischen Rechtsanwalt wegen eines Geheimhaltungsbeschlusses keine weiteren Verfahrensdokumente beschafft werden; später wurden solche trotzdem nachgerecht, was in der Eingabe vom 11. November 2021 - wenig überzeugend - mit der Mandatierung eines neuen Rechtsanwalts in der Türkei begründet wurde.

5.3 Der Beschwerdeführer macht exilpolitische Aktivitäten geltend und hat dazu namentlich am 3. Juni 2022 verschiedene Unterlagen auf einem USB-Stick (mit nummeriertem Beschrieb) zu den Akten gereicht.

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Gemäss seiner gefestigten Rechtsprechung reicht dieser Umstand jedoch für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sind. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3, D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 oder E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3).

5.3.2 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine politischen Tätigkeiten beschränkten sich gemäss Aktenlage im Wesentlichen auf die Teilnahme an Demonstrationen in verschiedenen Kantonen, auf die Teilnahme an Kundgebungen zugunsten von PKK-Chef Öcalan und der Teilnahme an einer Unterschriftensammlung gegen das europäische Verbot der PKK sowie der Teilnahme an einer Newroz-Feier in der Schweiz. Aus den Fotos der Kundgebungsteilnahmen ist eine über die massentypischen Erscheinungsformen exil-politischer Proteste hinausgehende Funktion des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zwar ist er auf den Fotos als Teilnehmer, teils eine Fahne und mit anderen Teilnehmenden ein Transparent tragend, zu erkennen. Dass ihm dabei eine exponierte Funktion innerhalb der Organisation der entsprechenden Proteste zugekommen wäre, ist diesen Bildern und Videoaufnahmen aber nicht zu entnehmen. Dass er wegen dieser Exilaktivitäten in den Fokus der türkischen Justiz gelangt - und in der Folge auch identifiziert worden - sein könnte, ist nicht anzunehmen; dies umso weniger, als seine Vorfluchtgründe als im Wesentlichen unglaubhaft zu beurteilen waren und mithin nicht davon auszugehen ist, er habe bereits vor seiner Ausreise bei den türkischen Behörden als staatsgefährdend im Visier gestanden.

5.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile zu erleiden. Es ist ihm nicht gelungen, Asylgründe
gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder sogenannte subjektive Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist, und sein Asyl-gesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m. H.). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und
damit nicht aus einer Region, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).

7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführer in der Türkei die Schule und auf Zypern die Universität besucht und mit (...) abgeschlossen hat, mithin über eine sehr gute Ausbildung verfügt. Er hat keine familiären Verpflichtungen und angegeben, der wirtschaftliche Lebensstandard der Familie in der Heimat sei gut; sie würden ein (...) Haus besitzen, der Vater arbeite als (...)angestellter und die Mutter sei Hausfrau. Es ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren, wobei ihn bei Bedarf seine Eltern unterstützen können werden.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen.
Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

9.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG). Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde am 30. Oktober 2020, mit der Replik vom 8. März 2021 und mit der Eingabe vom 3. Juni 2022 jeweils aktualisierte Kostennoten zu den Akten; ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 185.- werden darin 25 ¼ Honorarstunden ausgewiesen. Dieser zeitliche Aufwand der amtlichen Rechtsbeiständin ist den Umständen des konkreten Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen. Beispielsweise ist der veranschlagte Aufwand von 10 Stunden für das Verfassen der 14-seitigen Beschwerdeschrift deutlich zu hoch bemessen, zumal angesichts der zusätzlich veranschlagten 3 ½ Stunden für Aktenstudium und Besprechungen. Der notwendige zeitliche Vertretungsaufwand ist deshalb auf 18 Honorarstunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 kommunizierten Stundeansatzes von Fr. 150.- ist das durch die Gerichtkasse zu vergütende Honorar damit auf insgesamt Fr. 2760.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2760.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5362/2020
Datum : 10. August 2022
Publiziert : 17. August 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
102m 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • akte • amtssprache • anhörung oder verhör • anschreibung • arbeitnehmer • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausgabe • ausreise • ausschaffung • bedürfnis • beginn • beglaubigung • begründung des entscheids • bern • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • dokumentation • drittstaat • drohung • druck • durchsuchungsbefehl • echtheit • einreise • eintragung • entscheid • erleichterter beweis • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • fahne • familie • festland • festnahme • flughafen • flüchtling • form und inhalt • fotografie • frage • frist • fristerstreckung • funktion • gefahr • gefangener • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gründung der gesellschaft • haftbefehl • hausdurchsuchung • hausfrau • heimatstaat • hinterlassener • honorar • identifikationsnummer • indiz • innerhalb • italienisch • kausalzusammenhang • kenntnis • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • leben • leiter • lohn • maler • mass • mitgliedschaft • monat • mutter • non-refoulement • original • plakat • planungsziel • politische partei • profil • prozessvertretung • präsident • rasse • rechtsanwalt • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittel • region • reis • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schlepper • schriftstück • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • staatsbesuch • stelle • stichtag • stimmberechtigter • strafantrag • strafuntersuchung • student • tag • treffen • unrichtige auskunft • unterschrift • unterschriftensammlung • vater • veranstaltung • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • verweis • verwirkung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • vorteil • wahl • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiese • wirkung • zahl • zeitung • zugang • zweck • zweifel • zypern • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/2 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-5125/2015 • D-705/2018 • E-1716/2020 • E-1948/2018 • E-2182/2020 • E-5362/2020 • E-6542/2017