Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1477/2018

law/gnb

Urteil vom 10. August 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

A._______, geboren am (...),

seine Ehefrau

B._______, geboren am (...),

und deren Kinder

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...), und

E._______, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz G._______, Irak. Sie verliessen gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 den Irak legal auf dem Luftweg in die Türkei. Über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland seien sie am 5. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am 6. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten. Am 15. Dezember 2015 wurden die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. Januar 2018 fand die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt.

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sein ganzes Leben in F._______ verbracht. Mit seiner Frau, welche er im Jahr (...) geheiratet habe, habe er drei Kinder. Sein Vater sei im Iran-Irak-Krieg ums Leben gekommen und die Mutter habe ihn im Alter von drei Monaten verlassen, worauf er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) aufgewachsen sei. Er habe vier Jahre die Schule besucht und danach im (...)laden seines Onkels gearbeitet. Nachdem dieser seinen Laden verkauft habe, habe er bis 2008 einen eigenen (...)laden geführt. Anschliessend habe er bis 2011 als (...) und daneben bis zur Ausreise als (...) gearbeitet. Ab 2011 habe er im Auftrag seines Onkels mehrmals pro Woche (...), welche für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans; Anmerkung des Gerichts) bestimmt gewesen seien, von H._______ oder I._______ nach F._______ gebracht. Der Onkel habe diese anschliessend zusammen mit weiteren (...) an die PKK in die (...)-Berge geliefert. Nach dem Tod des Onkels habe er die Transporte an die PKK ausgeführt.

Seine Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms) seien Islamisten beziehungsweise Salafisten, er hingegen sei Säkularist. Als er 12 Jahre alt gewesen sei, hätten diese Onkel auf ihn und seinen Onkel vs geschossen, wobei er verletzt worden sei. Erst im Alter von 16 Jahren habe er erfahren, dass er Onkel ms habe und dass diese auf ihn geschossen hätten. Ab dem Jahr 2007 hätten die Onkel ihm immer wieder den Weg abgeschnitten und ihn geschlagen. Diese Onkel hätten auch einige Male seine Frau geschlagen. Im Jahre 2013 seien sie in seiner Abwesenheit in seine Wohnung eingedrungen und hätten seine schwangere Frau geschlagen, welche in der Folge das Kind verloren habe. Nach dem Tod seines Onkels vs hätten sie ihn gegen seinen Willen zu sich nehmen wollen, weil er nie gebetet habe und sie seine Kinder anders hätten aufziehen wollen. Die Onkel ms hätten ihn auch aufgefordert, Papiere zu unterschreiben, deren Inhalt er nicht gekannt habe. Sie hätten ihn auch zu einem Amt bringen wollen, wobei es ihm vorgekommen sei, als hätte er dort etwas zugeben müssen. Im (...) 2015 seien sie zu ihm nach Hause gekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei, und hätten gedroht, dass sie seine Kinder und Frau mitnehmen würden, wenn er die Papiere nicht unterschreibe. Während seines Aufenthalts im Camp habe er erfahren, dass seitens der Onkel ms ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Im Jahr 2016 hätten diese Onkel sodann das Haus seiner Schwester in Brand gesetzt.

Sein Onkel vs sei am (...) 2014 von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) mitgenommen worden, nachdem diesem lange gedroht worden sei. Am (...) 2014 habe er [der Beschwerdeführer] die Leiche des Onkels vs erhalten. Seitens der KDP sei er selber seit (...) 2015 telefonisch bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, er würde die Arbeit seines Onkels, nämlich die Unterstützung der PKK, aus- beziehungsweise weiterführen, sei an (...) auf Stützpunkte der KDP beteiligt und hätte an Demonstrationen gegen die KDP teilgenommen. Am Telefon sei ihm gesagt worden, dass die KDP den Onkel vs umgebracht habe. Die letzte telefonische Drohung sei am (...) 2015 erfolgt. Hilfe habe er vom Asaisch (Sicherheitsbehörde der Autonomen Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts) nicht erhalten. Er habe befürchtet, sowohl von den Onkeln ms als auch von der KDP umgebracht zu werden.

A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ebenfalls in F._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe sie nur bis zur 2. Klasse besuchen dürfen. In der Heimat sei sie Hausfrau und Mutter gewesen.

Sie habe von den Onkeln ms ihres Ehemannes erst erfahren, als diese im Jahr 2013 zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hätten, als ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei. Die Onkel ms hätten gefordert, sie solle ihrem Ehemann sagen, er müsse die Papiere, die sie dabei gehabt hätten, unterschreiben, ansonsten würden sie sie [die Beschwerdeführerin] und die Kinder das nächste Mal mitnehmen. In der Folge habe sie einen Abort erlitten. Schon vorher habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann Narben habe und mit der Zeit weitere dazugekommen seien. Ihr Ehemann habe ihr aber nie gesagt, woher diese stammen würden. Insgesamt seien die Onkel ms ihres Ehemannes dreimal zu ihnen nach Hause gekommen. Beim letzten Mal, im (...) 2015, hätten diese sie und die Kinder mitnehmen wollen, aber sie habe sich bei der Nachbarin bemerkbar machen können. Daraufhin hätten sie bis zur Ausreise im Haus der Nachbarn gelebt.

Daneben habe ihr Ehemann auch Drohungen seitens der KDP erhalten wegen der Arbeit, die er anstelle seines Onkels vs weitergeführt habe, und die Leute der KDP hätten ihm auch vorgeworfen, dass er für die PKK Gewehre transportiere. Sie habe mitbekommen, wie ihr Ehemann mit den Anrufern am Telefon gesprochen habe. Es sei ihm gedroht worden, sie würden mit ihm dasselbe tun, was sie mit dem Onkel vs gemacht hätten.

A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens den irakischen Führerschein des Beschwerdeführers, eine Kopie des irakischen Ehevertrages, eine handgeschriebene Liste der Namen aller Familienmitglieder in der laut der Beschwerdeführenden richtigen Schreibweise, Identitätskarten aller Familienmitglieder in Kopie sowie Kopien zweier Nationalitätenausweise als Beweismittel ein.

B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 - eröffnet am 9. Februar 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 (Poststempel: 9. März 2018) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen Frau lic. iur. Isabelle Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Gleichzeitig reichten sie - nebst dem angefochtenen Entscheid, einer Sendungsverfolgung der Post und einer Vollmacht - eine DHL-Sendungsverfolgung, Fotos vom zerstörten Haus der Schwester des Beschwerdeführers, Fotos von der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers gegen die KDP, eine Kopie des Haftbefehls vom (...) 2016 mit deutscher Übersetzung, eine Kopie der Todesurkunde des Onkels vs mit deutscher Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel ein.

D.
Mit Verfügung vom 21. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.

E.
Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass das Grenzwachtkorps Basel eine aus dem Nordirak abgeschickte Postsendung zwei irakische Nationalitätenausweise enthaltend zu Handen des SEM sichergestellt habe. Kopien dieser Originaldokumente sind den Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Urteil zuzustellen.

F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 3. April 2018 zur Beschwerde vernehmen.

G.
Am 6. April 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

H.
Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. März 2018 (recte: 30. April 2018). Der Replik war eine Kostennote vom 30. April 2018 beigelegt.

I.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine (offensichtliche) Kopie einer Mitteilung/Vorladung auf den Polizeiposten vom (...) 2015 mit deutscher Übersetzung zukommen. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im (...) 2015 eine Mitteilung seitens der Polizei erhalten habe, gemäss welcher er sich zu Anhörungszwecken im Zusammenhang mit (...) auf die Parteilokale der DPK in J._______ im (...) 2015 hätte auf den dortigen Polizeiposten begeben sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Bedrohung durch die Onkel ms des Beschwerdeführers aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP ausgesagt, es sei ihnen gut gegangen, als der Onkel vs gelebt habe, da er immer auf sie aufgepasst habe. Die Probleme hätten seit dem Tod des Onkels vs des Beschwerdeführers begonnen, der im (...) 2014 in K._______ verschwunden sei. Die Aussagen in der Anhörung, wonach die Onkel ms bereits 2013, also noch vor dem Tod des Onkels vs, gekommen seien und sie derart geschlagen hätten, dass sie einen Abort erlitten habe, würden diesen Angaben in der BzP zuwiderlaufen.

Zudem lege der Vergleich der Aussagen aus BzP und Anhörung einen deutlichen Unterschied zwischen dem angeblichen Verfolgungsmotiv der Onkel ms offen. In der BzP hätten die Beschwerdeführenden an keiner Stelle erwähnt, dass die Onkel ms die Unterzeichnung von Papieren gefordert hätten, sondern die Verfolgung habe in der "unislamischen" Lebensweise (unzüchtige Kleidung, kein Beten, falsche Erziehung der Kinder etc.) gegründet. In der Anhörung hätten sie demgegenüber kaum von den in der BzP genannten Motiven gesprochen. Die angedrohte Entführung der Kinder habe nur dazu gedient, Druck auf den Beschwerdeführer aufzubauen, damit dieser die Papiere unterschreibe. Zudem wäre angesichts der angeblich jahrelangen und massiven Bedrohung zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden vor einer Flucht aus der Heimat vor Ort um Hilfe ersuchen würden. Die von ihnen beschriebene Vorgehensweise sei mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns nicht zu vereinbaren. Aus diesen und weiteren Gründen (wie zum Beispiel die stereotype und undifferenzierte Schilderung der Onkel) sei die geltend gemachte Verfolgung durch die Onkel ms des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre die Bedrohung durch die Onkel auch nicht asylrelevant, zumal es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre, die Behörden der Autonomen Region Kurdistan (KRG) um Schutz zu ersuchen. Dies hätten sie jedoch in all den Jahren unterlassen. Schliesslich sei fraglich, ob die angebliche Bedrohung durch die Onkel ms in einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gegründet hätte.

In Bezug auf die telefonischen Bedrohungen durch die KDP habe man ihn in der Anhörung zur Arbeit befragt, die er ab 2011 für seinen Onkel vs ausgeführt habe. Er habe angegeben, (...) aus H._______ oder I._______ nach F._______ transportiert zu haben. Der Onkel habe dann diese (...) zusammen mit weiteren (...) selber an die PKK übergeben beziehungsweise in die (...)-Berge gebracht, bis er umgebracht worden sei. Weder an dieser Stelle noch in seinem freien Bericht zu den Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er die Arbeit seines Onkels nach dessen Tod weitergeführt und selber (...) für die PKK in die (...)-Berge transportiert habe. Erst im späteren Verlauf der Anhörung habe er ausgesagt, dass er nach dem Tod des Onkels die Waren "hinaufgebracht" habe. Vor dem Hintergrund, dass er die Arbeit des ermordeten Onkels fortgeführt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er ein derart wesentliches Sachverhaltselement bereits früher erwähnt hätte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die behaupteten (...)transporte an die PKK in die (...)-Berge nachgeschoben habe. Zudem habe er in der BzP lediglich ausgesagt, die KDP habe ihm vorgeworfen, die Arbeit seines Onkels vs auszuführen, nämlich die PKK zu unterstützen. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, die KDP habe ihm die Teilnahme an Demonstrationen gegen die KDP und seine angebliche Beteiligung an (...) auf Stützpunkte der KDP vorgeworfen. Es sei anzunehmen, dass er die weiteren Vorwürfe seitens der KDP später hinzugefügt habe, um die ohnehin unglaubhaften Vorwürfe zu aggravieren. Des Weiteren laufe der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zuwider, dass die KDP den Onkel vs wegen der Transporte an die PKK umgebracht haben soll, jedoch über ein Jahr nichts gegen die Transporte des Beschwerdeführers unternommen und ihm erst im (...) 2015 wiederholt telefonisch gedroht habe. Schliesslich dürfe man annehmen, dass er sich als Familienvater eine Übernahme der Transporte gründlich überlegt und dieser nicht ohne weiteres zugestimmt hätte. In seinem Bericht würden sich hingegen nicht einmal ansatzweise Hinweise darauf finden, dass er sich zur Anfrage der PKK-Vertreter Gedanken gemacht oder sich mit jemandem beraten hätte. Die geltend gemachten Drohungen seitens der KDP seien folglich nicht glaubhaft.

Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der KRG herrsche sodann insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich zumutbar. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden würden beide aus F._______ stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im (...) 2015 gelebt hätten. Sie würden in F._______ und Umgebung über ein grosses soziales - vorab familiäres - Netz verfügen, mit dem sie auch aus der Schweiz den Kontakt pflegen würden. Zwar würden sie das Verhältnis zu einzelnen Verwandten als weniger gut beschreiben (beispielsweise zum Vater der Beschwerdeführerin), dafür hätten sie angegeben, zu anderen Verwandten ein gutes beziehungsweise sehr gutes Verhältnis zu haben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sie nach der Rückkehr in den Nordirak auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen könnten. Zwar hätten die Beschwerdeführenden beide eine bescheidene Schulbildung. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über eine langjährige Arbeitserfahrung. Seit dem Verlassen der Schule im Jahre (...) sei er immer berufstätig gewesen. Eine Weile habe er einen eigenen Laden geführt und in den letzten Jahren vor der Ausreise sei er als (...) von (...) und eines eigenen (...) tätig gewesen. Das durchschnittliche monatliche Einkommen habe USD (...) betragen. Die Beschwerdeführenden hätten beide die eigene finanzielle Lage als gut beziehungsweise nicht schlecht beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei ihnen der Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zuzumuten. Die beiden Söhne mit den Jahrgängen (...) und (...) würden sich seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Den grösseren Teil ihres Lebens hätten sie allerdings im Nordirak verbracht, wo sie sich ohne Schwierigkeiten wieder eingewöhnen dürften. Dies zumal die wichtigsten Bezugspersonen nach wie vor die Eltern seien und nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung aus der Heimat gesprochen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aus dem BzP-Protokoll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, sie sei (...) einmal schwanger gewesen, habe aber infolge der Schläge der Onkel ms des Beschwerdeführers einen Abort erlitten. Diese Aussage decke sich zeitlich mit derjenigen in der Anhörung. Angesichts (...) falle die erwähnte Schwangerschaft des verlorenen Kindes klar in den Zeitpunkt, als der Onkel vs des Beschwerdeführers noch gelebt habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin über diesen Vorfall sowie die weiteren Behelligungen seien denn auch als sehr detailliert und nachvollziehbar zu bezeichnen. Was den Grund für die Behelligungen durch die Onkel ms anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die BzP bei beiden Beschwerdeführenden äusserst kurz gewesen seien. Sie hätte bei der Beschwerdeführerin inklusive Rückübersetzung gerade mal eine Stunde, beim Beschwerdeführer sogar lediglich 45 Minuten gedauert. Aufgrund der Tatsache, dass beiden gesagt worden sei, dass sie ihre Aussagen an der direkten Anhörung noch würden vertiefen können, hätten sie grundsätzlich die Probleme mit den Onkeln ms geschildert, welche überdies auch im späteren Verlauf des Verfahrens noch präzisiert worden seien. So seien die Beschwerdeführenden sehr wohl in der Lage gewesen, anlässlich der BzP auf die ihnen gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Onkel ms konkrete und plausible Antworten zu geben, welche weder in sich noch untereinander abgewichen seien. Weil es sich gemäss dem Onkel vs offensichtlich um eine familiäre Angelegenheit gehandelt habe, über welche dieser selbst dem Beschwerdeführer gegenüber nicht alles offenbart habe, habe er auch nicht an die Behörde gelangen wollen und habe dies auch den Beschwerdeführenden untersagt. Da der Onkel vs sozusagen der Vater des Beschwerdeführers gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass letzterer diese Anweisung auch befolgt habe. Im Nordirak gelange man mit innerfamiliären Konflikten nicht an die Behörden. Auch Freunde oder andere Familienmitglieder hätten in dieser Angelegenheit nicht vermitteln können. Die Schwester des Beschwerdeführers habe indessen im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf ihre Wohnung im (...) 2016 eine Strafanzeige bei den Behörden eingereicht.

In Bezug auf die Drohungen seitens der KDP habe sich der Beschwerdeführer an den Asaisch gewandt, welcher aber nicht in der Lage gewesen sei, lediglich aufgrund der angegebenen Telefonnummer etwas zu unternehmen. Was die Unterstützungstätigkeit für die PKK anbelange, so sei zu Beginn der Anhörung lediglich über den Beitrag des Onkels vs bis zu dessen Ermordung gesprochen worden, nicht aber über den konkreten Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Es selber habe dann von sich aus noch in der gleichen Anhörung (wenn auch an späterer Stelle) gesagt, die Waren hinaufgebracht zu haben. Von einem Nachschub zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt könne demnach nicht gesprochen werden. In der BzP sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. So habe er die Probleme mit der KDP bereits in der BzP erwähnt. Die Suche durch die KDP im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen habe er erst in der Anhörung vorgebracht, weil er in der Zwischenzeit von seiner Schwester erfahren habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet, weshalb nicht logisch sein soll, dass der Onkel vs wegen seiner PKK-Unterstützung umgebracht worden sein soll. Bezüglich der Drohungen gegen den Beschwerdeführer könne es durchaus sein, dass die KDP erst zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Tätigkeit erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel auf dessen Bitte hin zugesagt, die Transporte an die PKK auch dann weiterzuführen, wenn letzterer dies dereinst aus welchen Gründen auch immer nicht mehr tun könne. Diese (...)transporte für die PKK hätten zudem der Familie einen Teil des Einkommens gesichert und der Beschwerdeführer sei selber Sympathisant der PKK gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten in den Anhörungen sehr plausibel und realitätsnah über die verschiedenen Schwierigkeiten im Herkunftsland berichtet. Weder innerhalb ihrer eigenen persönlichen Aussagen noch in denjenigen untereinander seien wesentliche und grosse Ungereimtheiten zu finden. Auch die Dichte der Erzählungen bezüglich der familiären Schwierigkeiten sowie der Probleme mit der KDP würden auf Erlebtes schliessen lassen. Des Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers seine Teilnahme an Demonstrationen gegen die KDP im (...) 2015 betreffend auch den Tatsachen entsprechen.

Hinsichtlich der Probleme mit den Onkeln ms handle es sich wohl um einen rein "innerfamiliären" Konflikt, in welchem kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv begründet liege. Der Beschwerdeführer habe aber die Vermutung geäussert, dass die Onkel ms auch etwas mit dem Haftbefehl zu tun haben beziehungsweise Beziehungen zur KDP haben könnten. Diese Vermutung sei indessen nicht belegt, weshalb es in casu zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft kaum ausreichen dürfte. Der Asaisch habe in Bezug auf die Drohungen seitens der KDP lediglich aufgrund des Vorliegens einer Telefonnummer nicht helfen können. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer selber seitens der Behörden wegen seiner Unterstützung der PKK mit Problemen hätte rechnen müssen, da sich diese beiden politisch unterschiedlich denkenden Lager feindlich gestimmt seien. Auch wenn man den Standpunkt vertreten könnte, dass die Drohanrufe für sich alleine noch keine asylrelevante Intensität entfaltet hätten, hätten sie indessen, zusammen mit den anderen Schwierigkeiten, bei den Beschwerdeführenden einen solchen Druck zu erzeugen vermocht, der einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht habe. Zudem seien sie auch als Hinweise auf eine künftig drohende Verfolgung zu werten. Mit seiner Teilnahme an den öffentlichen Demonstrationen gegen die KDP aufgrund der misslichen sozioökonomischen und politischen Situation in F._______ im (...) 2015, bei welchen es zu gewaltsamen Unruhen gekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer zudem klar politisch manifestiert. Obwohl er friedlich demonstriert habe, sei nun offenbar gegen ihn ein Haftbefehl im Zusammenhang mit (...) auf die Parteilokale der KDP erlassen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak umgehend verhaftet und den Justizbehörden zugeführt würde. Es sei sehr fraglich, ob er in einem politisch motivierten Strafverfahren auf ein faires Untersuchungs- und Gerichtsverfahren hoffen könnte.

Zur Sicherheitslage in der KRG wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, wonach die Sicherheitslage im Nordirak und der Provinz G._______ aufgrund der immer wieder aufkeimenden politischen und sozialen Spannungen höchst risikohaft sei. Aufgrund der hohen Zahl syrischer Flüchtlinge und der irakisch intern Vertriebenen handle es sich um eine komplexe, vielfältige Krise, welche Druck auf die lokale Bevölkerung und deren Ressourcen ausübe. Der Bedarf an Wasser, Stromversorgung sowie Abfallentsorgung habe auch im Jahr 2017 nicht mehr gedeckt werden können. Auch die Möglichkeiten, Obdach, Schule und Arbeit anzubieten, seien beschränkt. Im November 2017 habe zudem ein schweres Erdbeben die KRG-Region erschüttert, welches grosse Schäden verursacht habe. Die kurdische Regierung sei auf finanzielle Mittel von humanitären Organisationen angewiesen. Die UN habe schon in den Jahren 2014/2015 grosse Schwierigkeiten gehabt, die benötigten finanziellen Mittel für den Irak aufzubringen. Aus eigenem Antrieb schaffe Bagdad den Wiederaufbau nicht. Angesichts der Knappheit der finanziellen Mittel wachse der Druck auf die lokale Bevölkerung und die Ressourcen unentwegt weiter. Sodann sei der Wettbewerb um Arbeit massiv angekurbelt worden und Löhne und damit das Haushaltseinkommen würden spürbar sinken. Im (...) 2015 sei es zu Demonstrationen gegen den Machthaber Massoud Barzani und seine KDP gekommen. Auch wenn die KRG den Entscheid des irakischen Supreme Federal Court vom 6. November 2017, wonach das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 für ungültig erklärt worden sei, respektiere, seien die letzten Monate des Jahres 2017 geprägt von steigenden politischen Spannungen zwischen der KRG und den irakischen Behörden. Die Kurdenregion stecke in einer tiefen politischen Krise. Seit Ausschreitungen im Dezember 2017 sei die Anzahl der Sicherheitskräfte in der KRG verstärkt worden. Es komme auf Seiten der irakischen und kurdischen Behörden immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und aussergerichtlichen Hinrichtungen. Da der Beschwerdeführer die PKK unterstützt habe, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser bei seiner Rückkehr vor solchen Verfolgungen in Sicherheit sei. Zudem liege gegen ihn ein Haftbefehl vor. Eine Rückkehr sei auch aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar. Die älteren beiden Kinder seien (...) und (...) Jahre alt und würden sehr gerne die Schule besuchen. Beide Kinder seien sehr wissbegierig und hätten bereits viele Freunde gefunden. Sie hätte die Sprache gut gelernt und seien nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz gut integriert. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einer Wegweisung in den Nordirak eine erneute Eingewöhnung ohne
Schwierigkeiten erfolgen würde. Vor allem für Kinder in diesem Alter sei es schwierig, Freunde zu finden und sich erneut in ein neues schulisches und soziales Umfeld einzugewöhnen. Aufgrund der politisch angespannten Situation im Nordirak, den jüngsten Ausschreitungen in F._______ und den fehlenden finanziellen Ressourcen auf dem ganzen KRG-Gebiet könne nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine Schulausbildung gewährleistet sei. Auch aus Gründen der Gesundheitsversorgung sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Viele der Rückkehrenden würden sich in Situationen begeben, in welchen ihnen kein Obdach, keine Schulen, keine medizinische Versorgungsstätten oder keine Wasserversorgung zur Verfügung gestellt werden könnten. Gemäss WHO und UNICEF sei das Risiko der Verbreitung von wasserbedingten Krankheiten extrem hoch. Das jüngste Kind der Familie sei (...) Jahre alt, weshalb die Rückkehr der Familie auch aus diesem Grund nicht zu befürworten sei. Sodann sei der Wettbewerb auf dem Arbeitsmerkt in der KRG-Region sehr hoch. Der Beschwerdeführer habe lediglich als Ladenverkäufer und als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet. Zur Finanzierung der Flucht sei er gezwungen gewesen, sein (...) zu verkaufen, weshalb er im Falle einer Rückkehr dieser Arbeit nicht mehr nachgehen könnte. Die soziale Lage im KRG-Gebiet sei derart unstabil, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres erneut ein monatliches Einkommen von USD (...) erzielen könnte. Das Geschäft beziehungsweise die bezahlte Unterstützungstätigkeit, welche er vor seiner Ausreise für die PKK betrieben habe, könnte er bei einer allfälligen Rückkehr nach F._______ wohl nicht wieder aufnehmen. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund des Alters des jüngsten Kindes nicht zugemutet werden, in F._______ arbeiten zu gehen. Eine Existenzgefährdung sei demnach hoch wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe in F._______ nur noch eine Schwester und deren Familie, welche nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Im Übrigen seien auch sie weiterhin dem Druck der Onkel ms ausgesetzt und hätten einen Brandanschlag auf ihre Wohnung wegstecken müssen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater sei schlecht und sie habe auch keinen Kontakt zu ihren Onkeln ms. Die Familie könnte bei ihrer Rückkehr in den Nordirak nicht auf Unterstützung der Verwandten zählen. Es könne auch nicht von einem regen Kontakt der Beschwerdeführenden mit ihren Verwandten gesprochen werden. Ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland sei deshalb zu verneinen. Die allgemeine Wohnsituation sei in der KRG-Region sehr prekär. Im Falle einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden
kein Haus beziehungsweise keine Wohnung mehr, welche sie bewohnen könnten, und das Kriterium des Vorhandenseins eines adäquaten Wohnraumes sei nicht erfüllt.

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass die nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangenen Nationalitätenausweise, von deren Echtheit ausgegangen werde, nichts an ihrer Einschätzung im Asyl- und Wegweisungspunkt ändern würden. Die Echtheit des Haftbefehls werde bezweifelt. Derartige Dokumente könnten leicht angefertigt oder käuflich erworben werden. Es sei nicht verständlich, weshalb die Behörden ein derartiges Dokument, das sich an die Sicherheitsbehörden richte, der Schwester des Beschwerdeführers abgegeben haben sollen, und weshalb es der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdestufe einreiche. Gemäss Anhörungsprotokoll habe ihm seine Schwester vom Haftbefehl erzählt, als er sich im "Camp" - womit im Sprachgebrauch der Asylsuchenden üblicherweise das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) gemeint sei - befunden habe. Es wäre somit zu erwarten, dass er das Dokument bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen hätte einreichen können. Zudem habe er bereits im (...) 2016 Dokumente von seiner Schwester per DHL erhalten und habe somit um die Wichtigkeit und die Möglichkeit, sich Beweismittel aus dem Nordirak senden zu lassen, gewusst. Dies treffe im Übrigen auch auf die weiteren Beweismittel zu. Sollte er mit "Camp" das EVZ gemeint haben, sei es nicht möglich, dass er damals schon vom Haftbefehl erfahren habe, zumal dieser am (...) 2016 ausgestellt worden sei, der Transfer in den Kanton L._______ jedoch bereits am (...) 2015 stattgefunden habe. Aus den eingereichten Fotos eines Gebäudes gehe sodann nicht hervor, dass es sich um den Schauplatz eines Brandanschlages handle. Es sei auch nicht belegt, dass es sich um die Wohnung der Schwester des Beschwerdeführers handle. Weiter gehe aus den Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen die KDP im (...) 2015 zeigen sollen, nicht hervor, dass es sich um eine solche Demonstration handle, zumal Banner, Spruchbänder oder Manifeste auf den Fotos nicht zu sehen seien, sondern einzig kurdische Flaggen. Zudem sei der Zeitpunkt der Aufnahme nicht belegt. Es könne sich um eine beliebige Veranstaltung handeln, wie zum Beispiel eine Solidaritätskundgebung für Kurden in Kobane, Syrien. Der Beschwerdeführer sei sodann einer unter vielen Kundgebungsteilnehmern, und es sei nicht ersichtlich, wieso gerade er im Besonderen für (...) auf Stützpunkte der KDP verantwortlich gemacht werden soll. In Bezug auf die eingereichte Kopie der Todesurkunde des Onkels vs des Beschwerdeführers könne nicht beurteilt werden, ob es sich um die Kopie eines authentischen Dokuments handle. Dessen ungeachtet belege der Todesschein nicht den durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalt. Gemäss Protokoll der BzP sei der
Onkel am (...) 2014 durch die KDP mitgenommen worden. Am (...) 2014 hätten sie seine Leiche erhalten. Diese Aussagen würden nicht mit den Angaben im Todesschein, wonach der Onkel am (...) 2014 um (...) Uhr im Quartier M._______ in F._______ gestorben sei, korrelieren. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, beispielsweise auf das Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 E. 6.4.2 f., wo die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einer ähnlichen Konstellation bejaht worden sei.

4.4 In der Replik wird als zusätzliches Gefährdungselement auf die über die Medien publik gemachte Ankündigung des türkischen Präsidenten Erdogan, gemäss welcher die Türkei nach dem Sieg gegen die Kurden im syrischen Afrin offenbar mit Unterstützung der irakischen Truppen auch gegen die Kurden im Nordirak kämpfen wolle, hingewiesen. Eine gemeinsame Militäroperation könnte nach den irakischen Wahlen im Mai gestartet werden. Ein solches Einschreiten könnte demnach die Region weiter destabilisieren mit bis anhin ungeahnten Folgen. Der Wegweisungsvollzug einer Familie mit kleinen Kindern sei als unzumutbar zu bezeichnen.

Dass auch im Norden Iraks die Korruptionsrate relativ hoch sein dürfte, spreche noch nicht per se gegen die Authentizität des eingereichten Haftbefehls. Laut der Schwester des Beschwerdeführers seien vor dem Haftbefehl bereits zwei Vorladungen an seine Adresse ergangen. Nachdem er diesen keine Folge geleistet habe, habe das Gericht zu Handen der Sicherheitsbehörden einen Haftbefehl/Vorführbefehl erlassen. Die Vorinstanz zeige nicht auf, wieso dieses Dokument nicht in den Besitz der Schwester habe kommen können oder allenfalls dürfen. Das SEM weise auch nicht auf allfällige objektive Fälschungsmerkmale hin, namentlich die allfällige Unzuständigkeit der Behörde oder inhaltliche Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer habe zudem über einen kurdischen Nachrichtensender erfahren, dass in dieser Zeit rund 120 Haftbefehle im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen die KDP und (...) gegen deren Offices erlassen worden seien. Mit dem Ausdruck "Camp" habe der Beschwerdeführer das Camp (...), das kantonale Aufnahmezentrum in N._______, gemeint, wo die Beschwerdeführenden nach ihrer Zuweisung in den Kanton L._______ circa zehn Monate untergebracht gewesen seien. Da sie in O._______ die Mobiltelefone jeweils hätten abgeben müssen, habe er erst nach der Unterbringung im Kanton L._______ mit der Schwester telefonisch Kontakt aufnehmen können, wobei er dann vom Haftbefehl und dem Brandanschlag auf deren Haus erfahren habe. In der Anhörung hätte das SEM zu diesen Vorfällen eigentlich nachhaken und die genauen Umstände sowie den Verbleib des Haftbefehls erfragen müssen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert worden. Der Brandanschlag auf das Haus der Familie seiner Schwester habe sich tatsächlich so zugetragen. Sodann sei es im (...) 2015 in G._______ und mitunter auch in F._______ zu Demonstrationen gegen den damaligen Machthaber Massoud Barzani gekommen, an welchen über tausend Menschen teilgenommen und gegen die KDP demonstriert hätten. Auch würden das Todesdatum und die Todesursache des Onkels vs gemäss Todesschein mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmen. Die Familie habe das Verschwinden des Onkels am (...) 2014 bei der örtlichen Polizei gemeldet. Am (...) 2014 sei der Onkel angeschossen im Quartier M._______ in F._______ gefunden und ins Spital gebracht worden, wo nur noch sein Tod habe festgestellt werden können. Von dort aus sei der Beschwerdeführer von der Polizei informiert worden und habe sich unverzüglich ins Spital begeben. In Protokoll der BzP stehe lediglich der Satz, der Leichnam sei ihnen gebracht worden. Weder an der BzP noch an der direkten Anhörung seien diesbezügliche Zusatzfragen gestellt oder eine detaillierte
Ausführung der Ereignisse an diesem Tag verlangt worden.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Verfolgung durch die Onkel ms des Beschwerdeführers und zu den Drohungen seitens der KDP in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

5.3 Im Zusammenhang mit dem ersten Besuch der Onkel ms des Beschwerdeführers, welcher einen Abort zur Folge gehabt haben soll, wird grundsätzlich zu Recht vorgebracht, die Schwangerschaft des verlorenen Kindes falle in die Zeit, als der Onkel vs noch gelebt habe. Das (...) lässt keinen anderen Schluss zu. Es ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung durchaus eine gewisse Substanz aufweisen. Dennoch bleibt der unauflösliche Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP mehrmals explizit ausführte, die Probleme mit den Onkeln ms des Beschwerdeführers hätten nach dem Tod von dessen Onkel vs begonnen. Vorher hätten sie keine Probleme gehabt, weil der Onkel vs das nicht zugelassen habe und immer auf sie aufgepasst habe (vgl. Akten SEM A8 Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung machte sie hingegen geltend, der erste Besuch der Onkel ms habe im Jahr 2013 stattgefunden, vor dem Tod des Onkels vs des Beschwerdeführers (vgl. Akten SEM A21 S. 7 A54). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch die angegebenen Motive für die Behelligungen durch die Onkel ms in der BzP und der Anhörung nicht in Einklang zu bringen sind. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dafür, dass diese Widersprüche die Folge einer kurzen BzP sein könnten, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, zumal trotz der zeitlichen Kürze den Beschwerdeführenden diverse Zusatzfragen zu den Gesuchsgründen gestellt wurden. Zweifel ergeben sich sodann im Zusammenhang mit der Frage, weshalb gegen die Onkel ms keine Anzeige erstattet wurde. Auch wenn der Onkel vs dem Beschwerdeführer untersagt haben sollte, sich an die Behörden zu wenden, ist nicht nachvollziehbar, dass er dies auch nach dessen Tod weiterhin unterliess, zumal seine Schwester wegen des angeblich durch die Onkel ms verübten Brandanschlags auf ihr Haus sehr wohl Anzeige erstattet haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.3 i.V.m. Akten SEM A20 S. 10 A96).

5.4 Übereinstimmend mit dem SEM ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu einem früheren Zeitpunkt der Anhörung klarstellte, er habe nach dem Tod des Onkels vs selber Waren zur PKK gebracht, zumal zu Beginn der Anhörung nach den Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Heimat gefragt wurde (vgl. Akten SEM A20 S. 5 ff.). Laut Beschwerde hätten die (...)transporte für die PKK der Familie einen Teil des Einkommens gesichert und seien nicht unbedeutend gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.6). Zudem führte der Beschwerdeführer zur ersten telefonischen Drohung aus: "[...] Man sagte mir am Telefon, sie wüssten von der Arbeit, die ich nun an Stelle meines Onkels ausführen würde. Man sagte mir, sie hätten meinen Onkel umgebracht, damit er diese Arbeiten nicht ausführt und dass ich nun derjenige war, der seinen Platz eingenommen hat" (vgl. Akten SEM A20 S. 14 A128). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein im Gesamtkontext derart zentrales Vorbringen nicht spätestens im freien Bericht zu seinen Fluchtgründen, sondern erst im späteren Verlauf der Anhörung erwähnte. Dadurch entsteht unweigerlich der Eindruck, er wolle seinen Asylgründen mit nachträglichen Ausschmückungen mehr Gewicht verleihen. Nicht glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang sodann das Argument in der Beschwerde, der Onkel vs habe den Beschwerdeführer gebeten, die Transporte weiterzuführen, wenn er dies dereinst aus welchen Gründen auch immer nicht mehr tun könne. In der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich dazu, wie er von den beiden PKK-Personen gefragt worden sei, ob er die Arbeit des Onkels vs weiterführen würde (vgl. Akten SEM A20 S. 14 A126 und 129). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit eine entsprechende lebzeitige Bitte des Onkels vs erwähnt hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Das entsprechende Vorbringen ist deshalb als unglaubhaft zu beurteilen.

5.5 In der BzP verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei (vgl. Akten SEM A7 Ziff. 7.02). In der Anhörung brachte er demgegenüber vor, er werde auch verfolgt, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und ihm vorgeworfen werde, Stützpunkte der KDP (...) zu haben. Dazu liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde erklären, er habe die Suche durch die KDP im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen erst in der Anhörung vorbringen können, weil er erst in der Zwischenzeit von seiner Schwester erfahren habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch seiner Antwort in der Anhörung auf die Frage, ob die Teilnahme an den Demonstrationen auch ein Grund für die Ausreise gewesen sei: "Ja, weil sie mich hauptsächlich auch wegen diesen Demonstrationen bedroht haben" (vgl. Akten SEM A20 S. 12 A107).

5.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Bezug auf den Haftbefehl, die Todesurkunde und die Vorladung auf den Polizeiposten ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um Kopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein Beweiswert zukommt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die erwähnten Dokumente nicht bereits während dem vorinstanzlichen Verfahren einreichten, zumal sie aus den Jahren 2014 bis 2016 datieren. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer mit "Camp" das (...) in N._______ meinte, hätten sie spätestens zum Zeitpunkt ihres im ZEMIS vermerkten Umzugs nach P._______ am (...) 2016 Kenntnis vom Haftbefehl gehabt, mithin über ein Jahr vor der Anhörung zu den Asylgründen. Auch wussten die Beschwerdeführenden um die Wichtigkeit und Möglichkeit, sich Beweismittel aus dem Nordirak senden zu lassen. Beim angeblichen Haftbefehl soll es sich sodann um ein behördeninternes Dokument handeln, das allerdings als solches der Schwester des Beschwerdeführers nicht zugänglich wäre. Selbst wenn weiteres Nachfragen der Vorinstanz zum Haftbefehl in der Anhörung wünschenswert gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass es Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, diesen zu beschaffen. Beim Vorbringen, die Onkel ms könnten etwas mit dem Haftbefehl zu tun beziehungsweise Beziehungen zur KDP haben, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte und mithin auf einer Vermutung basierenden Parteibehauptung. Nicht erläutert wird sodann in der Eingabe vom 19. Juli 2018, weshalb sich die Beschwerdeführenden die nachgereichte Vorladung auf den Polizeiposten nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt in die Schweiz schicken liessen. Dass diese Kopie dem Gericht überdies erst annähernd vier Monate nach der Erwähnung der Vorladungen in der Replik eingereicht wurde, ruft weitere Zweifel an der Echtheit des Dokuments hervor. Was die eingereichten Fotos und den Todesschein betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erklärung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei darüber informiert worden sei, der Tod des Onkels vs sei im Spital festgestellt worden, nichts am Umstand ändert, dass dem Todesschein nicht entnommen werden kann, wer für die Zufügung der Schussverletzung verantwortlich sein soll. Dieses Dokument ist demnach für sich alleine nicht geeignet, eine angebliche Tat der KDP zu belegen.

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt haben. Es kann ebenfalls darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen.

7.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. auch Urteil des BVGer D-2171/2018 vom 7. Juni 2018 E. 6.4.2).

7.3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

7.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im angeführten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region - Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya - auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4).

7.3.7 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Unabhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Auto-nomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Islamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch "Internally Displaced Persons" (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte. Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Urteile des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H. und
E-2472/2018 vom 5. Juni 2018 E. 9.3 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Auswirkungen des Erdbebens vom November 2017 im iranisch-irakischen Grenzgebiet und die jüngste Offensive des türkischen Militärs auf Stellungen der PKK nichts zu ändern.

7.3.8 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil auch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vor-liegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen Familiennetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Dazu kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Kontakt zu ihren in der Heimat lebenden Verwandten auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten haben (vgl. Akten SEM A20 S. 4 A26 ff.; A21 S. 5 A31). Daneben pflegt der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt mit insbesondere zwei Freunden, mit denen er aufgewachsen sei (vgl. A20 S. 4 f. A30 f.). Wie bereits im Asylpunkt festgestellt, ist unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden durch die Onkel ms des Beschwerdeführers bedroht wurden. Ebenfalls vermögen die eingereichten Fotos nicht zu belegen, dass das Haus respektive die Wohnung der Schwester in Brand gesetzt wurde. Unabhängig davon läge der angebliche Brand bereits zwei Jahre zurück, und es ist davon auszugehen, dass allfällige Schäden soweit nötig repariert worden wären. Somit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf deren Unterstützung sie nach ihrer Rückkehr zählen können. So ist insbesondere davon auszugehen, dass dieses ihnen Wohnraum zur Verfügung stellen kann, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Was die durchschnittlich erzielten Einkünfte von monatlich USD (...) anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese ohne die unglaubhaften (...)transporte für die PKK erwirtschaftete. Es darf deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dank seiner langjährigen Berufserfahrung und der Unterstützung des gesamten sozialen Umfelds trotz der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Der Umstand, dass er sein (...) verkauft hat, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

7.3.9 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Vorliegend kann im Aufenthalt und die damit verbundene Integration der Kinder in der Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Die Kinder C._______ und D._______ sind gerade mal (...) und (...) und das jüngste Kind E._______ (...) Jahre alt. Alle Kinder sind somit aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Die beiden älteren Kinder halten sich seit gut zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf, besuchen hier die Volksschule und sind laut Beschwerde gut integriert. Damit dürften sie eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben, doch lassen sich den Akten keine Anhaltpunkte für eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz entnehmen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Nordirak sei unter dem Aspekt des Kindeswohl schlechterdings unzumutbar. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Nordirak sind die Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der kurdischen Sprache vertraut, so dass ihnen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - eine Reintegration und das Schliessen neuer Freundschaften in der Heimat - wie dies auch in der Schweiz der Fall zu sein scheint - problemlos gelingen dürfte. Die Tatsache alleine, dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen gibt, vermag an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Sodann gilt in der KRG die allgemeine Schulpflicht, und es ist Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass die Kinder eine Schule besuchen können. Auch ein gewisses Risiko von wasserbedingten Erkrankungen vermag nicht eine Gefährdung des Kindeswohls zu begründen.

7.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar.

7.4 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden hätten sich seither in relevanter Weise verändert, sind diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerde, der Replik und der Liste der Aufwendungen vom 30. April 2018, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden, ein Honorar von total Fr. 1992.50 (inkl. Auslagen von Fr. 54. und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der effektiv ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.92 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 180. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1660. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1660. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1477/2018
Date : 10. August 2018
Published : 23. August 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  10  12
VwVG: 5  48  49  52  63
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