Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3816/2018

Urteil vom 10. Juli 2018

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

B._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 / E-2346/2018.

Sachverhalt:

A.
Dem ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Januar 2009 folgten mehrere erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Mit Verfügung vom 16. März 2018 lehnte das SEM das dritte Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers um Revision des Urteils E-2346/2018 vom 13. Juni 2018. Das frühere Beschwerdeverfahren sei danach weiterzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller unverzüglich zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der (zuständige) Kanton sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Das vorliegende Revisionsverfahren sei zu sistieren, bis über das Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2481/2018 (recte wohl: E-2482/2018) vom 16. Mai 2018 entschieden worden sei. Zudem ersuchte er, auf die Erhebung von Verfahrenskosten und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.

Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätten.

Als Beweismittel lagen der Revisionseingabe eine Liste mit Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit SVP-Doppel- oder -Dreifachbesetzung, ein Auszug aus dem amtlichen Bulletin der Vereinigten Bundesversammlung Frühjahrssession 2018, 14. Sitzung, Geschäft 18.200 und ein Artikel der Zeitung "Blick" vom 16. März 2018 "SVP straft asylfreundliche Richterinnen ab" bei.

C.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang des Revisionsgesuches. Eine Kopie des Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde.

D.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe die Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhalten. Zudem bekräftigte er, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Revisionsverfahren wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2. Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten hätten. Dies wird damit begründet, dass jedes Gerichtsmitglied verpflichtet sei, aufgrund der reglementarischen Bestimmung, im Falle einer einseitigen politischen Zusammensetzung des Spruchkörpers in die zufällige Generierung des Spruchgremiums einzugreifen, entsprechende Massnahmen in Bezug auf die korrekte Spruchkörperzusammensetzung einzuleiten. Namentlich sei eine korrekte Zusammensetzung oder der Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen oder schlussendlich die Mitwirkung im fehlerhaft zusammengesetzten Spruchkörper zu verweigern.

In den letzten Jahren sei es jedoch trotz dieser Regelung zu einseitig zusammengesetzten Spruchgremien gekommen. Aus der beiliegenden Liste werde ersichtlich, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in Verfahren mit einseitig politisch zusammengesetzten Spruchkörpern mitgewirkt hätten. Dadurch seien die Gerichtspersonen ihren Amtspflichten nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der direkten Involvierung in diese Praxis des Nichtbefolgens der Weisungen zur Spruchkörperzusammensetzung ein persönliches Interesse bestehe, auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten. Zudem sei die Nichtbeachtung der Weisung geeignet, begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit zu wecken.

Die Richterinnen und Richter seien zudem aufgrund des politischen Drucks befangen. So seien bei den Gesamterneuerungswahlen seitens der SVP "Denkzettel" an einige Richterinnen und Richter ergangen. Es sei als gerichtsnotorisch zu erachten, dass Urteile mit einem SVP-Vorsitz respektive einer Mehrheit von SVP-Richterinnen oder -Richtern im Spruchkörper von absolut mangelnder juristischer Qualität seien. Es sei offensichtlich, dass sich gewisse andere Richterinnen und Richter dem ständigen Druck innerhalb des Gerichts gebeugt und nicht opponiert hätten, weshalb sie auch nicht bei der Wahlempfehlung der SVP gestrichen worden seien. Richterinnen und Richter der SVP würden somit von vornherein für die Beurteilung der Sache wegfallen.

3.

3.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers verlangt, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in den Ausstand zu treten hätten.

3.2. Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3). Vorliegend sind die Argumente des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters pauschal und allgemein. Inhaltlich wird der Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt respektive umgedeutet, dass eine amtliche Pflicht sämtlicher Richterinnen und Richter bestehe, Spruchkörper mit einer Mehrheit an SVP-Mitgliedern zu verhindern, und - sollte dies nicht möglich sein - die Mitwirkung in einem solchen Spruchkörper zu verweigern. Da die Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V dies aber nicht getan hätten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Richterschaft nun ein Interesse daran habe, auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten. Dieses Argument stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar, welche bereits deshalb unzutreffend ist, da keine Pflicht besteht, bei politischen Mehrheiten im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. E. 6.1). Gleiches gilt für den zweiten Vorwurf, wonach der äussere Druck geeignet sei, dass gegen eine unstatthafte Spruchkörperbildung nicht opponiert werde. Dieses Argument erschöpft sich im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege, mithin in einer Kritik daran, dass Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden. Faktisch zielt dieses Ausstandsgesuch damit auf eine Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzuges ab, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b). Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

3.3. Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.

4.
Die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sich auf einen Verweis auf die Vorbringen im Beschwerdeverfahren E-2346/2018. Diese Anträge erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik am entsprechenden Urteil. Solche Kritik stellt offensichtlich keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

5.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand an (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Begründet wird dies damit, es sei allgemein bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper grundsätzlich EDV-gestützt nach Zufallsprinzip generiere und aufgrund objektiver Kriterien eingegriffen werde.

Erst mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass gemäss interner Richtlinien der Abteilungen IV und V in die Zufälligkeit auch eingegriffen werde, um eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank zu vermeiden. Konkret heisse das, gemäss dieser Richtlinie dürften keine Urteile gefällt werden, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder drei Angehörigen der gleichen Partei bestehe.

Im Rahmen der Begründung zum Sistierungsantrag bringt der Rechtsvertreter vor, mit dem vorliegenden Revisionsgesuch würden weitere Revisionsgesuche mit gleichartiger Begründung eingereicht, wobei es in all diesen Verfahren um die Fragestellung gehe, ob angesichts der nichtzulässigen Doppelbesetzung durch zwei oder drei SVP-Richter eine Revision wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts vorzunehmen sei.

Das durch das vorliegende Revisionsgesuch angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2018 sei durch Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis ausgefällt worden und als Gerichtsschreiber habe Arthur Brunner geamtet. Gerichtsschreiber Arthur Brunner habe sich nach Kenntnis des Rechtsvertreters im Verlaufe des Monats April 2018 vertieft mit der gesamten Materie der Spruchkörperbildung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Stellungnahme zum Verfahren vor Bundesgericht 12T_3/2018 beschäftigt und habe somit vertiefte Kenntnis davon, dass die Vermeidung der einseitigen politischen Zusammensetzung der Richterbank eines der objektiven Kriterien sei, welches bei der Auswahl des Spruchkörpers zwingend zu berücksichtigen sei. Es erstaune, dass er trotz Auseinandersetzung mit dieser Materie danach Urteile verfasst habe, in denen entweder zwei oder gar drei Richter der SVP vertreten gewesen seien. Als Kenner der Materie und durch die gezielte Redigierung solcher Urteile ergebe sich klar die sehr bewusste, das heisse vorsätzliche Förderung einer fehlerhaft besetzten Gerichtsbehörde durch den Gerichtsschreiber. Er wäre zwingend verpflichtet gewesen, die Richter auf die fehlerhafte Besetzung aufmerksam zu machen, nichts Derartiges sei geschehen. Ein Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts, welcher nun trotz seiner Spezialisierung auf eine Thematik gezielt die entsprechenden Bestimmungen verletze, sei objektiv voreingenommen. Ein Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts habe beim heutigen System der "Gerichtsschreiberjustiz" am Bundesverwaltungsgericht faktisch einen enormen Einfluss auf die Entscheidfindung. Da er sich bewusst über zwingende Vorschriften hinweggesetzt und trotz seines Wissens nichts dagegen unternommen habe, erscheine er nicht nur befangen, sondern sei objektiv befangen, weshalb bei ihm bei jedem durch ihn redigierten Urteil mit einer voreingenommenen Sichtweise und weiterer Willkür zu rechnen sei. Nachdem Gerichtsschreiber Arthur Brunner auch im vorliegenden Urteil vom 13. Juni 2018 als Gerichtsschreiber tätig gewesen sei, habe somit eine Gerichtsperson an diesem Urteil in Zentralstellung mitgewirkt, welche als befangen anzusehen sei.

6.

6.1. Die Argumentation des Rechtsvertreters erweist sich als unbegründet. So ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche Pflicht kann auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 abgeleitet werden, was sich bereits daraus ergibt, dass in Erwägung 2.4.2 von "kann" und nicht "muss" eines Eingriffs die Rede ist und in Erwägung 2.4.3 zusammenfassend festgehalten wird, dass der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung jeglicher Grundlage entbehre.

6.2. Abschliessend ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abzielt, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiert. So konstruierte er - unmittelbar nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet wurde - mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nichtmanipulationen, woraus er die Ausstandspflicht sämtlicher Richterinnen und Richter der Asylabteilungen ableiten will. Bereits vor gut zwei Jahren versuchte er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 sowie Urteil des BVGer D-298/2016 vom 20. Januar 2016). Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters ist als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf dieses ist deshalb nicht einzutreten.

7.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, mithin auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos. Für die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bestand und besteht keine Veranlassung.

8.

8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

8.2. Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H.a. BGE 129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden können, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3).

9.
Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangen, welche auf die Störung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren abzielen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG vor.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Christoph Berger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3816/2018
Date : 10. Juli 2018
Published : 20. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2346/2018


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 83  121  123  128
VGG: 45  46  47
VGKE: 2
VwVG: 60  67
BGE-register
105-IB-301 • 129-IV-206
Weitere Urteile ab 2000
12T_3/2018 • 6F_11/2016 • 9C_513/2015
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BVGE
2007/21
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D-298/2016 • D-7915/2015 • E-2346/2018 • E-2481/2018 • E-2482/2018 • E-3816/2018