Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3030/2018

plo

Urteil vom 10. Juli 2018

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...), und

B._______, geboren am (...),

sowie ihre Kinder,

Parteien C._______, geboren am (...), und

D._______, geboren am (...),

Syrien,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. April 2018

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - syrische Staatangehörige - ersuchten am 3. November 2013 respektive am 22. Oktober 2013 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angabe im Rahmen der Anhörungen (... [früher während vielen Jahren]) überwiegend in Russland gelebt, wo er (...) studiert habe, und (... [später während vielen Jahren]) in Libyen, wo er (...) gearbeitet habe. Letztmals habe er sich von März bis Mai 2011 in Syrien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin wiederum sei noch ein Kind gewesen, als ihre Familie (... [vor vielen Jahren]) nach Libyen ausgewandert sei. Sie sei in Libyen aufgewachsen und nach ihrer Heirat (...) Hausfrau und Mutter gewesen. Auch sie sei letztmals 2011 in Syrien gewesen. Aus Libyen ausgereist seien sie, weil sie dort von einer Rebellengruppe bedroht worden seien. Da sie wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges nicht in ihre Heimat hätten zurückkehren können, hätten sie sich zur Ausreise in Richtung Italien entschlossen. Auf weitere Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer, ausser des dort herrschenden Krieges hätte er in Syrien nichts zu fürchten gehabt. Auf nochmalige Nachfrage hin führte er schliesslich aus, er sei zwar früher Mitglied der kommunistischen Partei Syriens gewesen, er sei jedoch schon seit 20 Jahren respektive schon seit (... [fast 30 Jahren]) politisch nicht mehr aktiv. Er habe früher einmal insofern ein Problem mit den Behörden gehabt, als dass er sich wegen seiner Geschäfte in Russland beim syrischen Interpol-Büro hätte melden sollen. Dieses Problem habe er aber längst mit den heimatlichen Behörden klären können. Die Sache sei abgeschlossen, ansonsten er auch gar nicht legal aus Syrien hätte ausreisen können. Auch die Beschwerdeführerin führte auf Nachfrage hin aus, ausser der dortigen Kriegsverhältnisse würden keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe ist im Übrigen auf die Akten zu verweisen.

Im Rahmen der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer ausserdem über seine andauernde Suche nach seinen (... [älteren Kindern]). Diese werden seit einem tragischen Schiffsunglück auf der Überfahrt nach Italien vermisst. Da sie keine Reisepapiere hätten, würde sich diese Suche sehr schwierig gestalten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf den Heimatstaat Syrien liege offensichtlich keine Verfolgungssituation vor.

B.b Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2014 durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Dabei machten sie im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer weise aus mehreren Gründen ein asylrelevantes Gefährdungsprofil auf (...). Am 18. September 2014 - und damit zwei Monate nach der ursprünglichen Beschwerdeerhebung - brachten die Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Eingabe neu vor, der Beschwerdeführer sei nicht im Mai 2011 zum letzten Mal in der Heimat gewesen, sondern er sei danach noch zweimal nach Syrien gereist, was er bisher unerwähnt gelassen habe. Er sei nämlich in Libyen der Regionalleiter einer Hilfsorganisation gewesen, welche Hilfsgüter für Syrien gesammelt habe. Im Rahmen dieser Aktivitäten sei er im Herbst 2012 auch Mitglied des libyschen Zweigs der Syrian Revolution General Commission (SRGC) geworden. Er habe zweimal Hilfsgüter nach Syrien begleitet und damit regimefeindliche Gruppierungen unterstützt.

B.c Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3927/2014 vom 30. März 2016 abgewiesen. Im Rahmen dieses Urteils erkannte das Gericht die Vorbringen über angebliche Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien - mithin seine Vorbringen über zwei angebliche nach 2011 erfolgte Heimatreisen - als insgesamt unglaubhaft. Die vorgebrachten Aktivitäten in Libyen wurden derweil als nicht relevant erkannt, da weder aufgrund der diesbezüglichen, weitgehend unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der vorgelegten Beweismittel ein ernsthaftes Profil erkennbar sei. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.

C.

C.a Am 24. Januar 2017 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre damalige Rechtsvertreterin mit einer als "neues Asylgesuch, eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revisionsgesuch" überschriebenen Eingabe ans SEM, in welcher sie unter Vorlage von zwei angeblich aus der Heimat stammenden Beweismitteln und unter Berufung auf das Vorliegen von angeblich neuen Sachverhaltsmomenten zur Hauptsache eine Neubeurteilung der bereits aus dem Beschwerdeverfahren bekannten Gesuchsgründe verlangten, verbunden mit einer Asylgewährung, eventualiter zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen dieser Gesuchseingabe stellten sie auf zwei angebliche Haftbefehle der politischen Sicherheitsabteilung in X._______ ab, datierend vom (...) und (...) 2014, welche sie nicht früher hätten erhältlich machen können, denen zufolge der Beschwerdeführer aber schon seit 2014 wegen Bildung einer oppositionellen Gruppierung gesucht werde.

C.b Die Eingabe wurde nach Überweisung diesbezüglich als Revisionsgesuch qualifiziert und auf das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017 nicht eingetreten. Dieser Entscheid erging wegen revisionsrechtlicher Verspätung der eingereichten Haftbefehle von 2014. Gleichzeitig wurden die vorgelegten Haftbefehle als mutmassliche Fälschungen erkannt. Für die Begründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.

C.c Die darüber hinaus gleichzeitig vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und eine in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers wurden in der Folge vom SEM unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches im Sinne der Bestimmung von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG behandelt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch mit Blick auf seine neuen Vorbringen nicht, und lehnte das Asylgesuch unter Kostenfolge ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Am 29. August 2017 gelangten die Beschwerdeführenden zum mittlerweile dritten Mal mit einem Ersuchen um Ausstellung schweizerischer Reisedokumente ans SEM. Mit Schreiben vom 4. September 2017 gab das Staatssekretariat diesem Ersuchen nicht statt, nachdem die Beschwerdeführenden erste Reisedokumente, die ausgestellt worden waren, um ihnen die Suche nach den vermissten Kindern zu ermöglichen, für andere Zwecke missbraucht hatten. Das SEM verwies darauf, es sei den Beschwerdeführenden möglich und für sie auch zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden um die Ausstellung heimatlicher Reisepässe zu bemühen. Zu diesem Zweck könnten sie die von ihnen beim SEM hinterlegten, bereits abgelaufenen syrischen Reisepässe anfordern.

Unter Bezugnahme darauf gelangte der Beschwerdeführer am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Dabei verwies er auf einen anstehenden Gerichtstermin in Italien. Am folgenden Tag stellte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss den von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten, bereits abgelaufenen Reisepass zu, verbunden mit der Aufforderung, nach der Ausstellung des neuen Reisepasses diesen unverzüglich beim Staatssekretariat einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem SEM bis heute weder den alten Reisepass zurückgegeben noch einen neu ausgestellten Reisepass zugestellt hat.

E.
Am 14. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - erneut mit einer Eingabe ans SEM. Dabei wurde zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt. Seine Ehefrau und die Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG einzubeziehen, unter Gewährung von Asyl, sollten nicht alle Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllen.

Mit seiner Gesucheingabe reichte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel einen angeblichen syrischen Strafregisterauszug zu den Akten, datierend vom 7. September 2017. Darin ist im Wesentlichen verzeichnet, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz im Ausland habe, (...) 2015 wegen "Beziehungen zu bewaffneten Gruppen" zu einer Strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Gestützt darauf machte der Beschwerdeführer geltend, damit sei belegt, dass er bereits (...) 2015 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit liege auf der Basis einer neuen Tatsache ein neuer Gesuchsgrund vor, zumal dieser Sachverhalt - von dem er bis anhin keine Kenntnis gehabt habe - geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Davon Kenntnis erlangt habe er erst, nachdem er in der Heimat einen Verwandten beauftragt habe, einen Strafregisterauszug ausstellen zu lassen, und ihm dieser vor kurzem übermittelt worden ist. Er gehe davon aus, dass er in der Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Libyen verurteilt worden sei, zumal er schon im Rahmen seines ersten Verfahrens über seine Aktivitäten als Leiter einer humanitären Hilfsorganisation berichtet habe, wie auch über seine zweimaligen Begleitung von Hilfstransporten von Libyen bis nach Syrien durch das von der FSA kontrollierte Gebiet. Offenbar hätten die syrischen Behörden von diesen Aktivitäten erfahren und ihn deswegen in seiner Abwesenheit verurteilt. Vor diesem Hintergrund habe er in der Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.

F.
Die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 wurde vom SEM sowohl als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2018 (eröffnet am folgenden Tag) explizit unter beiden Titeln abgelehnt (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Asylentscheides vom 11 Juni 2014 (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs), der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.- (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs) und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs). Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

G.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Mai 2018 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragen sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend) und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung, verbunden mit der Anordnung der Durchführung einer Botschaftsabklärung. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird darüber hinaus im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. insbesondere Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG, aber auch Art. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.376
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.377
[am Ende] und Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG).

1.6 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.

2.1 Vom SEM wurde die als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 sowohl als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch als auch als asylrechtliches Mehrfachgesuch erkannt und das Gesuch explizit unter beiden Titeln abgelehnt. Im Rahmen der Eingabe vom
14. Dezember 2017 wurden jedoch keine neuen - im Sinne von erst nachträglich entstandenen - Gesuchsgründe eingebracht, womit kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher unter dem Titel des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG zu behandeln gewesen wäre (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb). Nachdem den Beschwerdeführenden aus der vom SEM vorgenommenen Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch wie auch als Mehrfachgesuch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, kann auf weitere Erwägungen zu diesem Punkt jedoch verzichtet werden.

2.2 Zu Recht hat das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft. Von den Beschwerdeführenden wurde zwar geltend gemacht, sie hätten erst jetzt entdeckt, dass der Beschwerdeführer schon (...) 2015 - und damit zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. oben, Bst. B.c) - zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Damit machen sie geltend, sie hätten nachträglich eine erhebliche Tatsache erfahren, was den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG beschlägt. Da die Beschwerdeführenden ihre diesbezüglichen Vorbringen aber vollumfänglich auf den Strafregisterauszug vom 7. September 2017 abstützten, und damit auf ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden ist, wurde die Sache vom SEM im Ergebnis zu Recht nicht ans Gericht überwiesen, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch unter dem Titel der Wiedererwägung nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG behandelt (vgl. dazu Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
[letzter Satz] BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22).

2.3 Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG richtet. Neue Beweismittel oder bisher unbekannte Tatsachen sind demnach innert 30 Tagen nach Kenntnis bei der Vorinstanz einzubringen. Es scheint bereits fraglich, ob die Gesuchseingabe vom 14. Dezember 2017 den vorgenannten Anforderungen genügt hätte, zumal in der Gesucheingabe vom 14. Dezember 2017 faktisch offengelassen wurde, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in den Besitz des angeblich schon am 7. September 2017 entstandenen Strafregisterauszuges gelangt sind. Da das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen hat, kann jedoch an dieser Stelle auf eine abschliessende Prüfung dieser Frage verzichtet werden.

3.

3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen über eine in Syrien angeblich bereits (...) 2015 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Haftstrafe seien mit Blick auf die gesamte Aktenlage als unglaubhaft zu erkennen, woran auch die Vorlage des Strafregisterauszuges vom 6. September 2017 (recte: 7. September 2017) nichts zu ändern vermöge. Dabei hält das Staatssekretariat zunächst fest, syrischen Dokumenten komme regemässig nur eine geringe Beweiskraft zu, da solche Dokumente heute sowohl in Syrien als auch in den umliegenden Ländern relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. Mit Blick darauf sei auch dem vorgelegten Strafregisterauszug, welcher keine nennenswerten Sicherheitsmerkale aufweise, keine relevante Beweiskraft zuzumessen. Vorliegend komme hinzu, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe erst jetzt über die angeblich schon (...) 2015 erfolgte Verurteilung erfahren. Bezeichnenderweise seien denn auch seine Angaben dazu, wie er an den Strafregisterauszug gelangt sei, durch welchen er von seiner Verurteilung erfahren haben wolle, nicht nur überaus vage, sondern insgesamt nicht nachvollziehbar.

3.2 Dem Vorgenannten halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Zweifel des SEM am vorgelegten Strafregisterauszug seien unberechtigt, insbesondere mit Blick darauf, dass das Staatssekretariat in seinen Erwägungen auf keine konkreten Fälschungsmerkmale abgestellt habe. Damit liege keine seriöse Beweiswürdigung vor. Es gehe nicht an, dass einem Beweismittel, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale erkennen lasse, nur schon mit dem Argument der leichten Erhältlichkeit die Beweiskraft abgesprochen werde. Ebenso unzulässig sei, dass das SEM die tatsächlich erst im Dezember 2017 erfolgte Vorlage des Strafregisterauszuges zum Anlass genommen habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nachdem er seit (... [Jahren]) nicht mehr in Syrien gelebt habe, er jedoch ab 2011 in Libyen exilpolitisch aktiv gewesen sei, sei vielmehr mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet habe, in dessen Folge er in Abwesenheit verurteilt worden sei. Schliesslich habe er auch glaubhaft über die Umstände der Beschaffung des Strafregisterauszuges berichtet. Diesen habe er über einen engen Verwandten erlangt, mithin über einen Cousin väterlicherseits. Das dem Auszug zugrunde liegende Urteil habe er noch nicht beschaffen können, da er (der Beschwerdeführer) sich ausser Landes befinde. Er werde sich jedoch darum bemühen, auch dieses über seinen Cousin zu beschaffen, was gegebenenfalls noch die Mandatierung eines Anwalts erfordern werde.

4.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern. Dies aus folgenden Gründen:

4.1 Zunächst geht auch das Gericht davon aus, dass im Kontext von Syrien zum heutigen Zeitpunkt - mithin nach sieben Jahren Bürgerkrieg - nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Aufgrund der grassierenden Korruption sind dabei nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können in Syrien mittlerweile gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Im vorliegenden Verfahren liegt - wie nachfolgend aufgezeigt - weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor, noch erscheint die Herkunft des vorgelegten Dokuments als im Mindesten plausibel gemacht, weshalb diesem keine relevante Beweiskraft zukommt.

4.2 In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die bereits im ersten Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen über die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach 2011 (inkl. seiner angeblichen Reisen ins Gebiet der FSA) schon einmal - im Rahmen des Urteils
D-3927/2014 vom 30. März 2016 - eine umfassende Prüfung und Würdigung erfahren haben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nicht nur ein relevantes Profil abgesprochen, sondern die angeblich nach 2011 erfolgten Heimreisen im Rahmen eines Hilfstransportes wurden als unglaubhaft erkannt. Bei einer solchen Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überaus stichhaltige Gründe vorzutragen, um entgegen der bisherigen Feststellungen und Schlüsse zu einer anderen Einschätzung der im Verfahren D-3927/2014 erst nachträglich eingebrachten Vorbringen zu gelangen. Dies gelingt ihm jedoch allein mit der Vorlage des angeblichen Strafregisterauszuges nicht. Die Zweifel der Vorinstanz bezüglich einer derart spät geltend gemachten Verurteilung im Heimatland sind dabei zu bestätigen. Die angeblichen Reisen nach Syrien nach 2011 stehen sodann nach wie vor in einem überaus deutlichen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben und Ausführungen, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gäbe (vgl. oben, Bst. A). Auch hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen noch angegeben, seit vielen Jahren nicht mehr politisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund müssen die diesbezüglich nachgeschobenen Vorbringen als Versuch qualifiziert werden, asylrechtlich relevante Gründe zu konstruieren.

4.3 Die Beschwerdeführenden halten zwar dafür, dem vorgelegten Beweismittel müsse eine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden, da sie nachvollziehbar über dessen Beschaffung berichtet hätten und vom SEM auch keine objektiven Fälschungsmerkale festgestellt worden seien. Dem ist jedoch - über das bereits Gesagte hinaus - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden schon einmal zwei Beweismittel eingereicht haben, welche vom Gericht als Fälschungen qualifiziert werden mussten (vgl. das Urteil D-624/2017 vom 1. März 2017). Der Umstand der bereits einmal erfolgten Vorlage gefälschter Beweismittel lässt von vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits viel früher Anstrengungen zum Erlangen eines Strafregisterauszuges unternommen haben, insbesondere im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Vorliegend tritt hinzu, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden über den Erhalt des angeblich ausschlaggebenden Beweismittels - wie vom SEM zu Recht erkannt und entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - nicht den mindesten Vertiefungsgrad aufweisen. Die Beschwerdeführenden belassen es auch in diesem Punkt bei reinen Behauptungen, bar jeder nachvollziehbarer Detailangaben.

4.4 Den Beschwerdeführenden muss schliesslich entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch ein offenkundig widersprüchliches Verhalten an den Tag legt. So will er durch den Strafregisterauszug vom
7. September 2017 erfahren haben, dass er in der Heimat wegen eines schwerwiegenden Delikts ("Beziehungen zu bewaffneten Gruppen") zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, er wäre von seinen Verwandten unverzüglich (per Internet, Telefon oder über einen Sprachnachrichtendienst) darüber in Kenntnis gesetzt worden, hätten diese tatsächlich am 7. September 2017 von einer solchen Verurteilung erfahren. Ungeachtet dessen gelangte er am 20. September 2017 mit einem Ersuchen um Rückgabe seines alten syrischen Reisepasses ans SEM, weil er sich bei der syrischen Botschaft in Genf einen neuen Pass ausstellen lassen wolle. Der Beschwerdeführer war also zu diesem Zeitpunkt offenbar gewillt, sich in den direkten Machtbereich seines Heimatstaates zu begeben. Damit liegen Umstände vor, welche sich nicht miteinander vereinbaren lassen.

4.5 Unter Verweis auf das bereits Gesagte ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht darauf verzichtet hat, betreffend das vorgelegte Beweismittel weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Auch für das Gericht besteht kein Anlass zur Anordnung der beantragten Abklärungen in der Heimat, und es kann auch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) - darauf verzichtet werden, das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Urteil abzuwarten, welches er angeblich noch in der Heimat beschaffen will.

5.
Die Beschwerdeführenden haben zweifellos einen überaus tragischen Verlust erlitten, indem ihre (... [älteren Kinder]) seit der Überfahrt nach Italien verschollen sind. Mit Blick darauf scheint das Bedürfnis nach Reisepapieren, um die Suche nach diesen zu erleichtern als subjektiv nachvollziehbar. Dies über das Konstrukt von Fluchtgründen zu erreichen, verdient jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz.

6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7.

7.1 Nach vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandlos.

Den Beschwerdeführenden sind demgemäss bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten im vorliegenden Verfahren - ein Verfahren betreffend eine aussichtslose Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid - praxisgemäss auf Fr. 1'500.- anzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3030/2018
Date : 10. Juli 2018
Published : 03. August 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2018


Legislation register
AsylG: 6  51  105  108  110  110a  111  111a  111b  111c
BGG: 83  123
VGG: 31  33  37  45
VGKE: 1  3
VwVG: 33  48  52  63  65  66  68
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