Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-292/2008
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2008

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Hans-Jacob Heitz und Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer;

Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführer 1,
2. B._______,
Beschwerdeführer 2,

beide vertreten durch Dr. Andreas Jost, Bern,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz;

Gegenstand
Einfuhr von Fleisch.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 beabsichtigen, gemeinsam die Aktiengesellschaft X._______ AG (nachfolgend: Unternehmen) zu gründen, um nach deren Gründung Halalfleisch in die Schweiz zu importieren. Aus diesem Grund wurde am 31. Oktober 2007 ein Gesuch um Ausstellung einer Generaleinfuhrbewilligung für das zu gründende Unternehmen und um deren Anerkennung als zollkontingentsanteilsberechtigte Gesellschaft für Halalfleisch beantragt. Mit Verfügung vom 29. November 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass das Unternehmen nach seiner Gründung nicht als zollkontingentsanteilsberechtigte Firma für Halalfleisch anerkannt werde. In Ziffer 3 der Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 1 ausserdem eine Gebühr für den Erlass der Verfügung auferlegt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die gesamten Umstände darauf hinwiesen, dass die Gründung dieses Unternehmens einen Rechtsmissbrauch darstelle. Die besonderen Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch (Art. 18a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 [SV, SR 916.341]) würden umgangen, sofern der der jüdischen Gemeinschaft zugehörige Beschwerdeführer 2 an dieser Gesellschaft als Aktionär und Geschäftsführer mitwirke.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 15. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig sei festzustellen, dass das Unternehmen nach erfolgter Gründung vor und nach dem 31. Juli 2008 für die Einfuhr von Halalfleisch zollkontingentsanteilsberechtigt sei.
Sie rügen im Wesentlichen, dass die Vorinstanz das Tierschutzgesetz und die Verfassung verletze, in dem sie krass unverhältnismässige Bedingungen an die Berechtigung einer Importgesellschaft zur Einfuhr von Halalfleisch stelle. Die Wirtschaftsfreiheit werde in unverhältnismässiger Weise verletzt, da dem Unternehmen die Berechtigung zur Einfuhr von Halalfleisch deshalb abgesprochen würde, weil der Beschwerdeführer 2 Minderheitsaktionär und Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Die von der Vorinstanz verlangte Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 sei weder ein geeignetes Mittel noch erforderlich, um Missbräuche bei der Einfuhr von Fleisch zu verhindern. Schliesslich stehe die Fernhaltung in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit bewirkten Eingriff in die von der Wirtschaftsfreiheit geschützte Importtätigkeit.
C.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Replik vom 31. März 2008 bestätigen die Beschwerdeführer die in ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2008 gestellten Rechtsbegehren sowie die dazugehörigen Ausführungen. Ebenso hält die Vorinstanz mit Duplik vom 23. April 2008 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1
Die Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 29. November 2007, mit welcher festgestellt wurde, dass das Unternehmen nach seiner Gründung nicht als zollkontingentsanteilsberechtigte Firma anerkannt wird, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG als Beschwerdeinstanz beurteilt, ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG greift.
1.2
Nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1
Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Die Erfordernisse von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG sind damit erfüllt. Der Beschwerdeführer 2 ist als Mitaktionär und zukünftiger Geschäftsführer des zu gründenden Unternehmens ebenfalls von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Fraglich ist jedoch, ob er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Feststeht, dass der Beschwerdeführer 2 das Gesuch um Anerkennung des zu gründenden Unternehmens als zollkontingentsanteilsberechtigte Gesellschaft nicht mitunterzeichnet hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass am 24. August 2007 eine Besprechung der Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 2 stattgefunden hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde die Frage diskutiert, ob sich der Beschwerdeführer 2 an einer der islamischen Gemeinschaft zugehörigen juristischen Person beteiligen könne, ohne dass dieser die Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft abgesprochen werde. Gestützt auf dieses Gespräch wurde das erwähnte Gesuch des zu gründenden Unternehmens um Anerkennung als zollkontingentsanteilsberechtigte Gesellschaft am 31. Oktober 2007 gestellt. Wenngleich der Beschwerdeführer 2 dieses Gesuch nicht mitunterzeichnet hat, so kann aufgrund der diesem Gesuch vorangegangenen Besprechung dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Insofern ist der Beschwerdeführer 2 ebenfalls zur Beschwerde legitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Im Übrigen wird die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten.
1.2.2
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Feststellungsverfügung. Nach Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist einem Feststellungsbegehren zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann. Darunter ist nach der Rechtsprechung ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Ferner haben Feststellungsverfügungen stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand (BGE 130 V 388 E. 2.4.f., mit Hinweisen).
In vorliegendem Zusammenhang ist umstritten, ob das durch die Beschwerdeführer neu zu gründende Unternehmen für die Einfuhr von Halalfleisch zollkontingentsanteilsberechtigt sein wird oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versteigerung der Zollkontingentsanteile für Halalfleisch, welche quartalsweise stattfindet, essentiel. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass das Unternehmen für die Einfuhr von Halalfleisch nicht zollkontingentsanteilsberechtigt sein wird, ist anzunehmen, dass die Gesellschaft nicht oder zumindest nicht in der beabsichtigten Form gegründet wird. Für die Beschwerdeführer 1 und 2 ist deshalb Klarheit in der Feststellung dieser Frage wichtig, weshalb sie über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse daran verfügen, dass vor dem 31. Juli 2008 festgestellt wird, ob ihnen auch nach der Übergangsfrist von Art. 35a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 35a
SV Halalfleisch zugeteilt werden kann oder nicht.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben. Damit sind sie beschwerdeberechtigt.
Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht die fehlerhafte Eröffnung der Verfügung sowie - als Teilaspekte des rechtlichen Gehörs - die Verletzung des Rechts auf Anhörung und Teilnahme am Verwaltungsverfahren sowie die Verletzung des Rechts auf Begründung. Andererseits machen sie geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend ermittelt.
2.1
Die Beschwerdeführer rügen, dass die angefochtene Verfügung nicht auch dem Beschwerdeführer 2 als Partei des mit der Eingabe vom 31. Oktober 2007 hängig gemachten Verwaltungsverfahrens eröffnet worden ist. Sie führen aus, dass beide Beschwerdeführer als Aktionäre auftreten bzw. der Beschwerdeführer 2 auch als Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft, so dass die Vorinstanz das erwähnte Gesuch, mit welchem das Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist, nicht nur als persönliches Gesuch des Beschwerdeführers 1 hätte betrachten dürfen, sondern auch als dasjenige des ebenfalls betroffenen Beschwerdeführers 2. Die Vorinstanz betont demgegenüber, dass einzig der Beschwerdeführer 1 als handelnde Person aufgetreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer 2 kein rechtserheblicher Nachteil erwachsen, da er die Verfügung offensichtlich erhalten habe und in der Lage war, die Beschwerdeschrift fristgerecht zu verfassen.
Es ist unbestritten, dass von der vorliegend angefochtenen Verfügung sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 unmittelbar betroffen sind. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hätte es sich daher aufgedrängt, die Verfügung beiden Beschwerdeführern, also auch dem Beschwerdeführer 2, zu eröffnen (vgl. BGE 127 V 119 E. 1c, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer 2 jedoch auf anderem Weg Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhalten hat, so dass er die Verfügung fristgerecht mitanfechten konnte, ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer 2 hieraus kein rechtserheblicher Nachteil erwachsen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Eröffnung trotz fehlender Zustellung an den Beschwerdeführer 2 ihren Zweck erreicht hat. Damit ist dem Rechtsschutz genüge getan (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 381, mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, dass die Vorinstanz nicht begründe, weshalb die Beteiligung des Beschwerdeführers 2 einen Rechtsmissbrauch bzw. eine Umgehung von Art. 18a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV darstelle. Dieser Auffassung widerspricht die Vorinstanz. Sie geht davon aus, dass der Rechtsmissbrauch bzw. die Umgehung in Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet worden sei.
Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Hierbei genügt es, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2). In vorliegendem Zusammenhang geht aus Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar hervor, weshalb die Vorinstanz von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 18a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV ausgeht.
Das Recht auf Begründung ist formeller Natur und eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Heilung ausnahmsweise möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, es sich nicht um eine besonders schwer wiegende Verletzung der Parteirechte handelt und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Vorinstanz erachtet das Bundesgericht eine fehlende oder mangelhafte Begründung als im Rechtsmittelverfahren behoben, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine hinreichende Begründung nachschiebt, so dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik zu ergänzen, ohne dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme ein prozessualer Nachteil entsteht (BGE 117 Ib 64 E. 4; zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214, mit weiteren Hinweisen). In vorliegendem Zusammenhang hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, weshalb sie von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung ausgeht und hat insofern eine Begründung nachgeschoben, so dass der Mangel deshalb als geheilt betrachtet werden kann (VPB 69 [2005] Nr. 9 E. 2e./aa).
2.3
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern keine Gelegenheit geboten, am Verwaltungsverfahren mitzuwirken und sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört, obwohl es den Gesuchsbegehren nicht habe stattgeben wollen. Die Vorinstanz wendet ein, dass ihr die tatsächliche und rechtliche Lage aufgrund der Eingabe vom 31. Oktober 2007 bekannt gewesen sei. Ausstehend sei einzig die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gewesen, die vom Anspruch auf rechtliches Gehör nicht erfasst werde.
Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hält fest, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 126 V 130 E. 2.b). In vorliegendem Zusammenhang steht fest, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht zu einer Stellungnahme eingeladen worden sind. Aus den Akten (vgl. Verfügung vom 29. November 2997 E. 3.1. f.) ergibt sich jedoch, dass am 24. August 2007 eine Besprechung des Beschwerdeführers 2 mit der Vorinstanz stattgefunden hat, anlässlich welcher über die Frage diskutiert worden ist, ob sich ein jüdischer Geschäftsmann an einer der islamischen Gemeinschaft zugehörigen juristischen Person beteiligen könne. Damit wurde zumindest dem Beschwerdeführer 2 in einem persönlichen Gespräch die Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu äussern. Ausstehend war einzig die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich daher als unbegründet.
2.4
Die Beschwerdeführer rügen überdies, die Vorinstanz habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen. Die Vorinstanz habe insbesondere die Tatsache nicht beachtet, dass die Beschwerdeführer über durch Vertrauen geprägte Geschäftsbeziehungen verfügen. Bei richtiger Feststellung des Sachverhalts hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass das Unternehmen nach seiner Gründung als juristische Person zu betrachten sei, welches durch seine Einfuhrtätigkeit der islamischen Gemeinschaft zugehörig sei.
Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese sog. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären müssen und sich nur auf Sachumstände stützen dürfen, von deren Vorhandensein sie sich selbst überzeugt haben (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 905).
Vorliegend gibt es keine Anzeichen für die Annahme, dass die Vorinstanz die vertrauensvollen Geschäftsbeziehungen des zu gründenden Unternehmens übersehen hätte. Die Vorinstanz hat vielmehr aus diesem Umstand nicht die gleichen rechtlichen Schlüsse wie die Beschwerdeführer gezogen. Es ist davon auszugehen, dass der Vorinstanz die tatsächliche und rechtliche Lage vollumfänglich bekannt gewesen ist. Von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts kann also nicht gesprochen werden. Abgesehen davon wäre eine Rückweisung im Sinne von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG aus prozessökonomischen Überlegungen unverhältnismässig, da diese zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, die insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Versteigerung von Zollkontingentsanteilen nicht im Interesse der Beschwerdeführer sein kann.
3.
Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem zu gründenden Unternehmen die Zollkontingentsanteilsberechtigung für Halalfleisch deswegen abgesprochen werden müsse, weil es aufgrund der Mitwirkung des der jüdischen Gemeinschaft zugehörigen Beschwerdeführers 2 nicht als der islamischen Gemeinschaft "zugehörige" juristische Person betrachtet werden könne, gehe über das verfassungsmässig ausgelegte Tierschutzgesetz hinaus und verletzte Bundesrecht. Ausserdem verletze die Vorinstanz die Wirtschaftsfreiheit in unverhältnismässiger Weise.
3.1
Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung gilt es zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass das zu gründende Unternehmen aufgrund der Mitwirkung des der jüdischen Gemeinschaft zugehörigen Beschwerdeführers 2 im Sinne von Art. 18a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV nicht der islamischen Gemeinschaft "zugehörig" angesehen werden kann.
3.1.1
Wie bereits die Reko EVD festgestellt hat, lässt sich zur Auslegung des Begriffs "zugehörig" weder der anwendbaren Bestimmung noch den diesbezüglichen Materialien etwas entnehmen (Reko EVD Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005, E. 5.6).
Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem die Kirchensteuerpflicht betreffenden Entscheid ausdrücklich festgehalten hat, können juristische Personen der Natur der Sache nach nicht einer Kirche "angehören" (BGE 102 Ia 468 E. 3.b). Eine juristische Person mit wirtschaftlichem Geschäftszweck, die keine religiösen oder kirchlichen Ziele verfolgt, kann sich deshalb nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 15, N 16). Diese kann naturgemäss nur natürlichen Personen zukommen. Das zu gründende Unternehmen könnte sich daher nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht wird. Die juristische Person führt vielmehr ein eigenes, von den daran beteiligten Personen getrenntes Dasein und verfolgt ihre wirtschaftlichen Ziele und Zwecke unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung (BGE 126 I 122 E. 5). Eine juristische Person muss daher selbständig betrachtet werden, ohne dass auf die dahinter stehenden natürlichen Personen und deren Religion abgestellt wird.
Für die nach den hier anwendbaren Bestimmungen geforderte "Zugehörigkeit" einer juristischen Person zu einer Religionsgemeinschaft können somit nicht dieselben Kriterien oder Indizien massgebend sein, die für die "Angehörigen" einer natürlichen Person zu einer Religion respektive einer Kirche bestimmend sind (vgl. den Entscheid der Reko EVD, Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2006 E. 5).
Die Vorinstanz darf die Bewilligung des Imports von Fleisch rituell geschlachteter Tiere wie auch die Zuteilung von diesbezüglichen Kontingentsanteilen allein von der Verpflichtung abhängig machen, dass sich die Einführenden verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen von Halalfleisch zu liefern (Art. 18a Abs. 1 Bst. a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV) oder dieses Fleisch selbst zu vermarkten (Art. 18a Abs. 1 Bst. b
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV). Ausschlaggebend muss daher, wie dies bereits von der Reko EVD festgehalten worden ist, lediglich der Nachweis von auf Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehungen sein. Um die Versorgung der islamischen Gemeinschaft sicherzustellen, ist es von elementarer Bedeutung, dass die Importgesellschaft das Vertrauen ihrer Metzgereien und damit letztlich der islamischen Konsumentinnen und Konsumenten besitzt. Anhaltspunkte, die gegen eine solche Interpretation sprechen, sind auch nach der Revision vom 9. Juni 2006 nicht ersichtlich. Bei der Auslegung des Begriffs der "Zugehörigkeit" ist deshalb allein auf das Vorliegen von auf Vertrauen beruhenden Geschäftsbeziehungen abzustellen (vgl. Entscheid der Reko EVD, Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005, E. 5.6.). Das Unternehmen kann deshalb nach einer verfassungskonformen Auslegung allein dadurch als der islamischen Gemeinschaft "zugehörig" bezeichnet werden, als es das Vorliegen von eigenen anerkannten, d.h. auf Vertrauen beruhenden Geschäftsbeziehungen mit Verkaufsstellen für Halalfleisch vorweisen kann. Ein jüdischer Geschäftsmann, der einen Teil seines Vermögens rechtlich von seiner Person trennt und im Rahmen einer juristischen Person verselbständigt, kann sich deshalb genauso an einer Importgesellschaft für Halalfleisch beteiligen wie eine islamische Person. Es geht nicht an, der Importgesellschaft die Berechtigung zur Einfuhr von Halalfleisch deshalb abzusprechen, weil die Gesellschaft einen Aktionär und Geschäftsführer hat, welcher der jüdischen Gemeinschaft angehört. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach bei der Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit einer juristischen Person auf die Person hinter dieser Gesellschaft abgestellt werden müsse, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) des zu gründenden Unternehmens dar.
3.2
Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen. Geschützt sind sämtliche auf Erwerb gerichtete privatwirtschaftliche Tätigkeiten, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs dienen (Klaus A. Vallender, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV Rz 6, 20; Biaggini, a.a.O., Art. 27, N 4, 8; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 632, 634). In den Schutzbereich dieses verfassungsmässigen Rechts fällt folglich auch der gewerbsmässige Handel mit Fleisch.
Die Wirtschaftsfreiheit gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV eingeschränkt werden. Sodann bestimmt Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV, dass sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV). Unzulässig sind demnach wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige zu sichern oder zu begünstigen (BGE 125 I 267 E. 2b; Biaggini, a.a.O., Art. 94, N 4; Vallender, in: St. Galler Kommentar zu Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV, a.a.O., Rz 5).
3.2.1
Die Kontingentierung der Einfuhr von Halalfleisch verwirklicht Anliegen des Tierschutzes. Da in der Schweiz aufgrund des Schächtverbots kein Halalfleisch hergestellt werden kann, erlaubt Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 TschG - und damit übereinstimmend Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des noch nicht in Kraft gesetzten neuen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (BBl 2006 331) - ausdrücklich die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Der Import von Halalfleisch soll aus Gründen des Tierschutzes nicht weiter gehen, als unter Achtung religiöser Bedürfnisse notwendig (vgl. BGer, Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007, E. 7; Reko EVD Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005, E. 5.3). Es besteht daher ein polizeilich motiviertes Interesse daran, dass auch im Ausland nicht mehr Tiere nach einer in der Schweiz verbotenen Methode geschlachtet werden, als unter Achtung religiöser Bedürfnisse notwendig ist (Reko EVD Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005, E. 5.3).
Die von der Vorinstanz verfügte Verweigerung der Importtätigkeit dient nicht dem aufgrund des Gesetzes massgebenden tierschützerischen Interesse. Ein anderes öffentliches Interesse an einer Einschränkung der Importtätigkeit ist nicht ersichtlich. Daher fehlt es an dem für die Einschränkung in die Wirtschaftsfreiheit erforderlichen öffentlichen Interesse.
3.2.2
Die verlangte Einschränkung, wonach das zu gründende Unternehmen aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers 2 nicht zum Import von Halalfleisch zugelassen werden kann, ist ausserdem nicht verhältnismässig. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei der Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit einer juristischen Person zu einer religiösen Gemeinschaft auf die Person abzustellen sei, die hinter der Gesellschaft steht, ist weder geeignet noch erforderlich, um Missbräuche beim Import von Halalfleisch zu verhindern. Von einem Missbrauch könnte erst dann gesprochen werden, wenn es dazu kommen sollte, dass das Halalfleisch nicht über vertrauenswürdige Geschäftsverbindungen an die islamische Gemeinschaft weiterverkauft würde bzw. wenn nicht sichergestellt wäre, dass die islamische Bevölkerung ausreichend mit Halalfleisch versorgt werden könnte. Sollte die Vorinstanz Missbräuche feststellen, kann sie gemäss Art. 22 Abs. 4
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910) Importeure von der Berechtigung, Zollkontingentsanteile zu versteigern, ausschlies- sen.
Die Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 steht schliesslich auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die von der Wirtschaftsfreiheit geschützte Importtätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern aufgrund dieser Beschränkung die Gefahr von Missbräuchen gesenkt werden könnte.
3.2.3
Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach dem zu gründenden Unternehmen die Zollkontingentsanteilberechtigung deshalb abgesprochen werden muss, weil sich der Beschwerdeführer 2 an dieser Gesellschaft beteiligt, verletzt die Wirtschaftsfreiheit in unverhältnismässiger Weise. Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, ob sich diese Auffassung mit anderen Verfassungsbestimmungen, insbesondere mit der in Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
BV verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit, oder mit Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) vereinbaren liesse.
3.3
Diese Auffassung führt nicht, wie die Vorinstanz behauptet, zu einer Ungleichbehandlung einer juristischen Person gegenüber einer natürlichen Person. Die Reko EVD hat bereits mit Entscheid vom 16. Juni 2005 explizit festgehalten, dass die Auffassung, wonach Angehörige der jüdischen und islamischen Gemeinschaft und diesen zugehörige juristische Personen und Personengesellschaften alternativ nur entweder Koscher- oder Halalfleisch einführen und beziehen können, sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der anwendbaren Bestimmungen noch aus den diesbezüglichen Materialien ergebe. Eine solche Einschränkung liesse sich aus Gründen des Tierschutzes nicht rechtfertigen und hielte daher vor der Verfassung, insbesondere vor der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), nicht stand (Reko EVD Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005, E. 5.4). An dieser Feststellung zu zweifeln besteht in vorliegendem Zusammenhang kein Anlass. Eine Änderung der Rechtsprechung drängt sich nicht auf. Daran ändert auch die Revision der Schlachtviehverordnung vom 9. Juni 2006 nichts.
3.4
In vorliegendem Zusammenhang bestätigen neun anerkannte Halalfleisch-Verkaufsstellen, dass sie dem zu gründenden Unternehmen volles Vertrauen entgegenbringen und daher beabsichtigen, von ihm Halalfleisch für ihre Verkaufsstelle zu beziehen. Damit legen die Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sie über auf Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehungen mit islamischen Geschäften verfügen. Damit steht - solange kein Missbrauch festgestellt wird, welcher von der Vorinstanz denn auch nicht behauptet wird - fest, dass das zu gründende Unternehmen, mit dem Beschwerdeführer 2 als Aktionär und Geschäftsführer, aufgrund des Nachweises anerkannter Verkaufsstellen für Halalfleisch auch nach dem 31. Juli 2008 (vgl. Art. 35a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 35a
SV) unter den neuen Bestimmungen von Art. 18a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
SV als für die Einfuhr von Halalfleisch zollkontingentsanteilsberechtigt anzuerkennen ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
4.2
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer 1 für den Erlass der Verfügung vom 29. November 2007 gestützt auf die Verordnung über Gebühren des Bundesamts für Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11) eine Gebühr von Fr. 535.-- (Ziff. 3 der Verfügung vom 29. November 2007). Begründet wird die erhobene Gebühr damit, dass der Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung ein Zeitaufwand von 5 ¼ Stunden zu Fr. 100.-- pro Stunde (sowie das Porto für die Zustellung dieser Verfügung von Fr. 10.--) entstanden sei. Die Beschwerdeführer beantragen, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
1    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
2    Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
GebV-BLW i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). In vorliegendem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer 1 die Vorinstanz um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend der Ausstellung einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Schlachttiere und Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie um Feststellung, dass das zu gründende Unternehmen als zollkontingentsanteilsberechtigt für Halalfleisch anzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer 1 hat nach dem Gesagten willentlich ein Verwaltungsverfahren bewirkt und insofern eine Verfügung veranlasst. Auf eine Gebührenerhebung kann gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung
1    Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
a  ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
b  es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
2    Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
3    Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
AllgGebV jedoch verzichtet werden, wenn es sich um eine Verfügung oder Dienstleistung mit geringem Aufwand, insbesondere um eine einfache Auskunft handelt. In vorliegendem Zusammenhang ist die Vorinstanz aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses auf das erste Rechtsbegehren (Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend Ausstellung einer Generaleinfuhrbewilligung) nicht eingetreten. Demgegenüber trat sie auf das zweite Feststellungsbegehren ein. Es ist davon auszugehen, dass der Vorinstanz die Rechtslage aufgrund des bereits ergangenen Entscheids der Reko EVD (Entscheid 6T/2004-4 vom 16. Juni 2005) hätte klar gewesen sein müssen. Es liegt daher nahe, dass die Vorinstanz keine umfassenden Abklärungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung treffen musste. Ausserdem waren die Beschwerdeführer aufgrund der geführten Gespräche und trotz des bereits ergangenen Entscheids der Reko EVD gezwungen, eine Feststellungsverfügung in der vorliegenden Angelegenheit zu verlangen. Auf eine Gebührenerhebung vor der Vorinstanz ist aus diesen Gründen, wie von den Beschwerdeführern beantragt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Bst. b
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
AllgGebV zu verzichten. Entsprechend ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
4.3
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2). Sie umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Vorliegend setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Entschädigung ist vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu leisten, in dessen Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 29. November 2007 werden aufgehoben.
Im Sinne der Erwägungen wird festgestellt, dass das zu gründende Unternehmen auch unter der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341) in der Fassung vom 1. Januar 2008 als zollkontingentsanteilsberechtigtes Unternehmen für Halalfleisch anerkannt wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten des Bundesamts für Landwirtschaft eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-11-27/58; Gerichtsurkunde);
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. Juli 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-292/2008
Datum : 10. Juli 2008
Publiziert : 24. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Einfuhr von Fleisch
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
AllgGebV: 2 
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 2 Gebührenpflicht
1    Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2    Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch.
3
SR 172.041.1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)
AllgGebV Art. 3 Keine Gebührenerhebung
1    Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn:
a  ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht; oder
b  es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt.
2    Die Bundesverwaltung erhebt keine Gebühren von interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden, soweit diese Gegenrecht gewähren.
3    Einheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen untereinander keine Gebühren in Rechnung.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 15 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
EMRK: 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
GebV-BLW: 2
SR 910.11 Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW) - Gebührenverordnung BLW
GebV-BLW Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
1    Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
2    Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6-14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
LwG: 22
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten - 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
1    Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2    Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:
a  durch Versteigerung;
b  nach Massgabe der Inlandleistung;
c  aufgrund der beantragten Menge;
d  entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
e  entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
f  nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3    Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4    Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5    Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6    Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
SV: 18a 
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b  das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
c2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.49
2bis    Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.51
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52
35a
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 35a
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
102-IA-468 • 117-IB-64 • 125-I-267 • 126-I-122 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-V-119 • 129-I-232 • 130-V-388
Weitere Urteile ab 2000
2C_89/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • juristische person • evd • einfuhr • wirtschaftsfreiheit • fleisch • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • bundesamt für landwirtschaft • frage • bundesgericht • bundesverfassung • weiler • natürliche person • tierschutzgesetz • kenntnis • richtigkeit • glaubens- und gewissensfreiheit • privatwirtschaft • tierschutz
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BVGE
2007/6
BVGer
B-292/2008
BBl
2006/331
VPB
69.9