Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4995/2006
spn/mal
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richterin Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Mauerhofer

A._______, geboren _______
B._______, geboren _______
C._______, geboren _______
alle aus Kongo (Kinshasa),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 22. September 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer - eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) und ihre beiden Kinder - ersuchten am 12. September 2001 respektive am 9. Januar 2003 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung des Gesuches wurden verschiedene Ereignisse in den Jahren 1991, 1993, 1998 und 2001 geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien wegen der Herkunft ihrer Mutter aus Ruanda ernsthaften Übergriffen ausgesetzt gewesen. Sie seien mehrfach überfallen und ihr Haus ausgeplündert worden. Schliesslich sei ihr Bruder im Jahre 1993 und ihr Ehemann im Jahre 1998 vor ihren Augen umgebracht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie schliesslich ausgereist.
Am 25. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. In diesem Entscheid wurden die jüngsten Gesuchsvorbringen als im Wesentlichen unglaubhaft erkannt, im Übrigen sei in Bezug auf die Ereignisse aus dem Jahre 1998 der Kausalzusammenhang unterbrochen. Ausserdem wurde gegen das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses geschlossen, da die Beschwerdeführerin eine gute Ausbildung genossen habe und in _______ über ein Beziehungsnetz verfüge. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 28. November 2003 abgewiesen.
B. Am 3. Februar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch ans BFF, wobei sie neue Probleme in der Heimat sowie eine angeschlagene Gesundheit seit Erhalt des ARK-Urteils geltend machte. Gemäss einem kurzen Bericht des Hausarztes müsse die Beschwerdeführerin wegen panikartigen Angstattacken medikamentös behandelt werden.
Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 25. Februar 2004 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 12. Oktober 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch ans BFF, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 auf die Rechtskraft des Entscheides vom 25. Februar 2003 verwies. Nach einer weiteren Eingabe setzte das BFF den Vollzug jedoch aus, um das Wiedererwägungsgesuch sorgfältig und umfassend materiell zu prüfen, nachdem offenbar Zweifel an den bisher aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen aufgekommen waren. Dabei veranlasste das BFF Botschaftsabklärungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) und es führte mit den Beschwerdeführern eine ergänzende Anhörung durch. Im Rahmen der Botschaftsabklärungen wurde ausgeführt, dass es in den Jahren 1991 und 1993 tatsächlich zu Plünderungen gekommen sei. Diese hätten jedoch einen politischen und nicht einen ethnischen Hintergrund gehabt. Die Bewohner und Nachbarn der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adressen hätten nichts von Plünderungen oder gar einem Mord aus ethnischen Gründen gehört und hätten die Beschwerdeführerin nicht gekannt. Eine ernsthafte Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft und Ethnie wurde für den Zeitpunkt der Abklärungen als wenig wahrscheinlich angesehen.
Am 12. Mai 2005 wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seinen ursprünglichen Entscheid als rechtskräftig und vollstreckbar. Dabei hielt das BFM dafür, die Feststellungen betreffend Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hätten sich bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurden als nicht derart gravierend betrachtet, als dass diese zur Unzumutbarkeit der Wegweisung zu führen vermöchten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der ARK im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit Urteil vom 10. Oktober 2005 abgewiesen.
D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 verwand sich die Lehrerin des Kindes C. beim BFM für einen weiteren Verbleib ihres Schülers in der Schweiz. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 erläuterte das BFM der Lehrerin die allgemein geltende Pflicht zur Ausreise nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren.
E. Am 11. Mai 2006 gelangte Dr. med. _______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zusammen mit lic. phil. _______, Psychologe FSP, an die Vorinstanz und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehe. Aufgrund einer schweren suizidalen Depression sei sie von ihrer Hausärztin zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung an seine Praxis überwiesen worden. Im Verlauf dieser Behandlung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin - als Folge gewaltbedingter Traumatisierung - an einer ernsten psychischen Erkrankung leide. Alle Symptome würden auf ein schweres posttraumatisches Belastungssymptom mit der Tendenz zur Chronifizierung hinweisen. Für die Behandlung dieser Erkrankung sei eine stabile Lebenssituation unabdingbar, welche aufgrund des Status der Beschwerdeführerin aber nicht gegeben sei. Die Traumatisierung der ganzen Familie sowie die erschwerte Lebenssituation würden zu einem stark belasteteten familiären Klima führen, wodurch die Genesung erschwert und die Suizidalität der Beschwerdeführerin noch verstärkt werde. Vor diesem Hintergrund - im Lichte einer schweren, traumatisch bedingten psychischen Erkrankung - wurde abschliessend um eine nochmalige Prüfung und Verbesserung der Lebenssituation ersucht.
Da der Facharzt gemäss den Akten zur Rechtsvertretung nicht bevollmächtig war, wurde er vom BFM mit Schreiben vom 15. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin oder einem bevollmächtigten Vertreter frei stehe, beim BFM - allenfalls unter Beilage eines ärztlichen Berichts - erneut ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen.
F. Am 11. Juli 2006 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Gesuch um eine vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen" bezeichneten Eingabe ans BFM. Damit verbunden reichte sie das vorerwähnte Schreiben von Dr. med. _______ zu den Akten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz nahmen die behandelnden Ärzte am 7. August 2006 schriftlich zu konkreten Fragen Stellung.
Am 8. August 2006 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus und am 9. August 2006 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum Nachreichen eines ergänzenden Berichts ihrer Hausärztin auf. Dr. med. _______, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, reichte daraufhin am 23. August 2006 einen aktuellen Bericht als Hausärztin zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 22. September 2006 - eröffnet am 25. September 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach materieller Prüfung ab.
H. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Oktober 2006 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei reichte sie gleichzeitig eine Stellungnahme der sie behandelnden Fachärzte vom 17. Oktober 2006 zu den Akten. Die Eingabe wurde vom BFM zuständigkeitshalber an die ARK überwiesen.
I. Am 24. Oktober 2006 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss und der Vollzug wurde definitiv bis zum Endentscheid ausgesetzt.
J. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 des Kindes C. erbat dieser aufgrund der schwierigen Situation der Familie um eine prioritäre Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Es beurteilt letztinstanzlich demnach auch - wie vorliegend - Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage insoweit keine Änderung erfahren hat.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer begründen ihr Wiedererwägungsgesuch damit, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren suizidalen Depression. Die bereits länger bestehenden psychischen Probleme hätten sich derart verschlechtert, dass der Vollzug der Wegweisung in ein Land wie Kongo (Kinshasa) nicht mehr zumutbar erscheine. Alle Symptome deuteten darauf hin, dass ein posttraumatisches Belastungssymptom mit Tendenz zur Chronifizierung vorliege. Für eine Behandlung sei eine stabile Lebenssituation unabdingbar, was im Heimatstaat nicht gewährleistet werden könne.
3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2006 aus, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei bereits mehrfach bestätigt worden und die neu geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei festzustellen, dass aufgrund des blossen Vorhandenseins einer psychischen Erkrankung noch nicht auf deren Ursache geschlossen werden könne. Insbesondere sei eine objektive Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen durch den Arzt nicht möglich, zumal zwischen ihm und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehe. Das diagnostizierte Krankheitsbild könne auch andere Ursachen, wie die Entwurzelung aus dem Heimatstaat, haben. Eine medizinische Behandlung sei jedoch grundsätzlich auch im Heimatstaat möglich. Bei allfälligen Problemen beim Vollzug der Wegweisung würden die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten für die nötige medizinische Betreuung und Begleitung sorgen. Suizidale Tendenzen seien im Übrigen bei abgewiesenen Asylbewerbern häufig, solche vermöchten jedoch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal sie medikamentös gedämpft werden könnten. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe.
3.3. In der Beschwerdebegründung wurde dagegen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leide, die nun eskaliert seien. Die Argumente der Ärzte seien zu Unrecht ignoriert worden; die Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr mit Sicherheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Eine Behandlung der Erkrankung sei aus verschiedenen Gründen im Heimatstaat nicht möglich. Die Kinder hätten keinerlei Berufsausbildung erhalten, weshalb auch nicht nachvollziehbar erscheine, wie diese ihr Unterstützung anbieten könnten.
4.
4.1. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21, Erw. 1c, S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7, Erw. 1, S. 42 f.).
4.2. Die Beschwerdeführer beantragen im Wiedererwägungsverfahren insbesondere die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesamt ist auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten und zum Schluss gekommen, es liege in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht keine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte Sachlage vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist.
5.
5.1. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Betreuung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.2. Die Beschwerdeführer stammen unbestrittenermassen aus Kongo (Kinshasa). Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) vorgenommen, die grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Land in den 90er Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nachbarstaaten, insbesondere auch Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als Verbündete aktiv beteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten "Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo" (AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in Kongo (Kinshasa) aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf Ruanda ausführten, während gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in Kongo (Kinshasa) ansässigen Tutsi zu richten begann. Im Jahre 1998 intervenierte Ruanda militärisch im Osten des Landes, was zu jahrelangen Kampfhandlungen führte. Erst unter Joseph Kabila, dem Sohn von Laurent-Désiré beruhigte sich die Lage, zumal Ersterer ernsthaft bemüht war, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutreiben (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 und 2002 Nr. 19). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt.
5.3. Die Beschwerdeführerin stammt zwar ursprünglich aus der Stadt _______ in der Provinz _______, sie hat jedoch gemäss eigenen Angaben in _______ ihre Ausbildung absolviert und war ab dem Jahre 1987 bis zumindest ins Jahr 1998 überwiegend dort wohnhaft. Anders als in den vorstehend erwähnten Regionen im Norden und Osten des Landes ist die Lage _______ als ruhig und weitgehend sicher zu betrachten. Daran dürfte aus heutiger Sicht wohl auch die ruandische Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin nichts ändern, wenn auch solche Umstände in den 90er Jahren zweifellos zu Anfeindungen geführt haben können. Zwar ist die Beschwerdeführerin für afrikanische Verhältnisse eher vorangeschrittenen Alters, sie verfügt jedoch über eine gute Ausbildung, weshalb nicht davon auszugehen ist, allein aufgrund ihres Alters würde sie im Falle der Rückkehr einer existenzgefährdenden Situation gegenüber stehen. Ihre Kinder, das eine erwachsen, das andere _______, wären zweifellos auch in der Lage, ihre Mutter zu unterstützen. Was das im Übrigen bestehende Beziehungsnetz betrifft, ist auf jeden Fall von einem bestehenden Bekannten- oder Freundeskreis auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin und später auch ihre Kinder mit Hilfe Dritter bis in die Schweiz gelangt sind. Ob darüber hinaus noch Familienangehörige im Heimatstaat verblieben sind, kann deshalb offen bleiben. Zwar wurden die Vorbringen zu den Ereignissen insbesondere im Jahre 2001 rechtskräftig als unglaubhaft erkannt, daraus aber im Umkehrschluss auf ein breites familiäres Netz zu schliessen, scheint aufgrund der kriegsbedingten Unruhen und Fluchtbewegungen nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin könnte sich aber wie erwähnt auf jeden Fall auf ein soziales Netz stützen, wenn auch ihre inzwischen sechsjährige Landesabwesenheit eine Reintegration auch angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation im Heimatstaat, ihrer Ethnie und ihrer Herkunft als schwierig erscheinen lässt. Insgesamt würde aufgrund der bisherigen Ausführungen die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wohl zweifellos zu einer schwierigen, jedoch nicht zu einer existenzgefährdenden Situation führen. Im ordentlichen Verfahren und in den darauf folgenden Wiedererwägungsverfahren wurde denn auch aufgrund dieses Sachverhalts von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.

5.4.
5.4.1. Hinzu kommt jedoch aus heutiger Sicht die sich in negativer Hinsicht offenbar gravierend veränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Gemäss dem Arztbericht vom 11. Mai 2006 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2006 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei aufgrund einer schweren suizidalen Depression und weiteren somatischen Beschwerden, deren Ursache im psychischen Bereich zu suchen seien, überwiesen worden. Alle festgestellten Symptome würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren posttraumatischen Belastungssyndrom leide mit der Tendenz zur Chronifizierung (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2006 beziehungsweise 11. Juli 2006 von Dr. med. _______ und lic.phil. _______). In dem später eingereichten, sich auf Detailfragen beziehenden Bericht vom 7. August 2007 (Poststempel) wird ausgeführt, die Diagnose sei aufgrund von 26 Sitzungen erstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung in einem schwer depressiven Zustand mit akuter Suizidalität angetreten (ICD 10: F32.2). Aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen in ihrem Ursprungsland sei auf eine stationäre psychiatrische Einweisung verzichtet worden, da diese im Sinne einer möglichen Retraumatisierung als kontraindiziert erschienen sei. Im Laufe der Monate habe eine Stabilisierung des depressiven Zustandsbildes erreicht werden können. Des weiteren sei ein chronisches, komplexes posttraumatisches Belastungssyndrom (DDNOS) diagnostiziert worden; auch auf dieses habe durch die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung stabilisierend eingewirkt werden können. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar immer noch erheblich depressiv, aber aufgrund der sich etablierenden therapeutischen Beziehung weniger akut suizidal. Auf äussere Belastungen würde die Patientin aber immer noch mit wiederkehrenden Krisen und bisweilen Suizidalität reagieren. Angesichts der Schwere der Erkrankung müsse mit einer mehrjährigen Behandlung gerechnet werden, dies im ein- bis zweiwöchigen Turnus. An Medikamenten würden Paronex 20mg und Stilnox 10 mg eingesetzt. Die Erkrankung habe nach Ansicht der Ärzte ihren Ursprung in wiederkehrenden traumatischen Erfahrungen im Heimatstaat, die Krisen würden jedoch durch die unsichere Situation in der Schweiz ausgelöst und akzentuiert. Eine Behandlung im Heimatstaat scheine aufgrund der fehlenden Stabilität nicht denkbar (vgl. Arztbericht datiert vom 11. Juli 2006, eingereicht am 7. August 2006, von Dr. med. _______ und lic. phil _______). Gemäss dem Bericht der Hausärztin leidet die Beschwerdeführerin neben den psychischen Beschwerden, die schon seit längerem medikamentös behandelt worden seien, sich jedoch deutlich verschlechtert hätten, insbesondere an
Bluthochdruck und einer angeborenen Störung der roten Blutkörperchen. Eine fehlende Behandlung des Bluthochdrucks könne zu Herzkreislaufkomplikationen im Sinne von Schlaganfall und Herzinfarkt führen (vgl. Arztbericht vom 23. August 2006 von Dr. med. _______). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde erneut festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht klarerweise an einem ernsthaften posttraumatischen Belastungssyndrom leide, welches auf schwere Gewalterlebnisse zurückgehe. Sämtliche Symptome wie Triggers, Flashback und Gewalterinnerungen, die unter Tränen berichtet würden, würden unzweifelhaft in diese Richtung und nicht auf eine reaktive Depression infolge Entwurzelung weisen. Eine regelmässige ärztliche Behandlung sei bereits seit dem Jahre 2001 nötig gewesen und schliesslich erscheine eine Behandlung im Heimatstaat aufgrund der nach wie vor instabilen Lage unmöglich.
5.4.2. Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene - das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchem Krankheitsbild durchaus Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht selten vordergründig als selbstschädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. Es drängt sich damit in der Regel die Prüfung auf, ob die asylsuchende Person versucht, durch unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken.
5.4.3. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG) - die fachliche Kompetenz der begutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 5).
Angesichts der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ist als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an ernsthaften psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet. An der Seriosität der durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte, die sich auf einen längeren Behandlungszeitraum beziehen, wird vorliegend nicht gezweifelt. Auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in psychiatrische Behandlung begab, lässt sich nicht generell schliessen, dass sie sich dadurch drohenden Vollzugsmassnahmen zu entziehen versucht. Plausibel wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin bereits im ordentlichen Verfahren an psychischen Problemen litt, diese damals jedoch noch durch ihren Hausarzt behandeln lassen konnte. Immerhin ist festzustellen, dass die im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Zeugnisse im Hinblick auf die Ursachen der geltend gemachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht vollständig zu überzeugen vermögen. Die vorgenommene Beurteilung beruht einzig auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachdarstellungen, ohne diese zu bewerten oder zu hinterfragen. Soweit vorgetragen wird, die Ursache der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei vornehmlich in den traumatisierenden Ereignissen begründet, bleibt unklar, welche diese traumatisierenden Ereignisse gewesen seien. Es ist auch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren die Flucht begründenden Umstände Gegenstand der vorangegangenen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren bildeten und dort eine asylrechtlich relevante Gefährdung ausgeschlossen worden war. Allerdings stammt die Beschwerdeführerin aus Kongo (Kinshasa), das vom Bürgerkrieg gezeichnet ist, weshalb insgesamt schwierige Erlebnisse nicht ganz ausgeschlossen werden können. Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die Ursache der psychischen Störung unklar bleibt, was vorliegend jedoch nichts daran ändert, dass diese glaubhaft erscheint.
Die Beschwerdeführerin leidet diesen Erwägungen gemäss an einer ernsthaften psychischen Erkrankung, die eine langjährige medikamentöse und psychiatrische Behandlung erfordert. Aufgrund der psychischen Störung der Beschwerdeführerin erachten die Ärzte im Falle des Verlusts der relativen Sicherheit, die sie in der Schweiz empfindet, eine akute Suizidalität als unabwendbar. Es ist vorliegend äusserst fraglich, ob im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine Behandlung überhaupt möglich und finanzierbar wäre. Gemäss der Praxis der Asylbehörden ist jedenfalls der Wegweisungsvollzug für Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen nach Kongo (Kinshasa) in der Regel unzumutbar. Sodann liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel zulassen, zumal die bald _______-jährige Beschwerdeführerin für einen minderjährigen Sohn verantwortlich ist, das Bestehen eines familiären Netzes fragwürdig ist und eine Reintegration auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit und ihrer ruandischen Herkunft schwierig wäre.
5.4.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin setze ihre psychische Erkrankung und den Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen ein. Vielmehr ist von einer ernsthaften, gesundheitsgefährdenden psychischen Erkrankung auszugehen. Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung, die einhergeht mit einer akuten Suizidalität im Falle der Wegweisung, und angesichts der prekären gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation im Heimatstaat, erweist sich der Vollzug im momentanen Zeitpunkt als unzumutbar. Im Sinne der Einheit der Familie ist ein Wegweisungsvollzug des minderjährigen Sohnes ebenfalls als unzumutbar zu erachten.
6. Was schliesslich die Situation der Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Da ihrer Mutter und ihrem Bruder die Rückkehr nicht zugemutet werden kann, müsste die allein stehende, mittlerweile volljährige Tochter, alleine nach Kongo (Kinshasa) zurückkehren. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass das Bestehen eines familiären Netzes unsicher erscheint. Sie verfügt zudem über keine Arbeitserfahrung und hat keine Berufsausbildung. Unter den gegebenen Umständen erscheint insgesamt der Vollzug der Wegweisung auch für die inzwischen volljährige Tochter als nicht zumutbar.
7. Es ist demnach festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
ANAG erweist, da sich die Situation in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
ANAG gestützt auf die Klausel von Art. 14a Abs. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
ANAG ausgeschlossen werden müsste.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 25. Februar 2003 zurückzukommen, die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
8.2. Nachdem die Beschwerdeführer nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien Parteikosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. September 2006 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 25. Februar 2003 zurückzukommen und die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______

Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4995/2006
Date : 10. Juli 2007
Published : 20. Juli 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vollzug


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 6  105  106
BGG: 83
BZP: 40
VGG: 31  32  33  34  53
VwVG: 5  19  48  50  63  64
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D-4995/2006
EMARK
1995/21 • 1999/5 • 2003/7 • 2004/33 S.19
BBl
1990/II/668